IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vom 28.01.2025 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26323759010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024:
A)
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26323759010, dahingehend abgeändert, als dass die im Mehrfachantrag für das Antragsjahr 2024 beantragte Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte gewährt wird.
2. Der AMA wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2021 aufgetragen, gemäß den Vorgaben im Spruchpunkt 1 dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX , als ehemalige Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX und XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, als neue Bewirtschafter dieses Betriebes unterzeichneten am 02.02.2024 einen „Bewirtschafterwechsel“ mit Wirksamkeitsbeginn zum 01.01.2024 und zeigten diesen Bewirtschafterwechsel bei der AMA an, wo diese Anzeige am 21.02.2024 einlangte.
2. Am 20.03.2024 beantragten die BF für das Antragsjahr 2024 in ihrem Mehrfachantrag (MFA) Direktzahlungen, wobei sie neben der Gewährung der Basisprämie inklusive Umverteilungszahlung auch eine Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte beantragten.
3. Mit Bescheid der AMA vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26323759010, wurden den BF für das Antragsjahr 2024 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt, der Antrag auf Gewährung einer Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte jedoch abgewiesen.
Begründet wurde diese Entscheidung unter Hinweis auf § 21 Abs. 1 GSP-AV damit, dass die Beschwerdeführer bereits vor dem Jahr 2023 die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen hätten, der Antrag aber spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Junglandwirtin bzw. den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen sei.
Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern noch am selben Tag zugestellt.
4. Gegen diese Entscheidung erhoben die Beschwerdeführer am 28.01.2025 elektronisch Beschwerde.
Inhaltlich führten die BF darin aus, dass sie ihren Betrieb seit 01.01.2024 bewirtschaften würden. Aus einem beigelegten Versicherungsdatenauszug gehe ebenfalls hervor, dass sie seit 01.01.2024 Landwirte seien. Dieser Auszug sei bereits an die AMA übermittelt worden. Der aktuelle LAG-Auszug mit Stand zum 01.01.2024 werde nunmehr übermittelt. Die Beschwerdeführer beantragten daher die positive Beurteilung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte.
Der Beschwerde war ein LAG-Auszug mit Stand 01/2024 beigefügt.
5. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 02.10.2025 die Beschwerde und die bezugnehmenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
In einer „Aufbereitung für das BVwG“ wies die AMA darauf hin, dass zum MFA 2024 ein Versicherungsdatenauszug und eine Betriebsdatenaufstellung (LAG-Gesamt) als Nachweis der Bewirtschaftungsaufnahme übermittelt worden seien. Die Betriebsdatenaufstellung sei jedoch unvollständig und gebe nicht die Meldedaten zu 05/2017, sondern erst zu 10/2018 wieder. Da aber nicht der gesamte Versicherungszeitraum angeführt worden sei, sei es auch nicht möglich, den Tag der Bewirtschaftungsaufnahme festzustellen. Im Zuge der Beschwerde sei zwar eine Betriebsdatenaufstellung über die Personengemeinschaft der beiden Beschwerdeführer übermittelt worden, die vollständige Betriebsdatenaufstellung des als anspruchsberechtigte Person genannten XXXX sei hingegen nicht nachgereicht worden. Ohne diese Betriebsdatenaufstellung könne der tatsächliche Bewirtschaftungsbeginn nicht festgestellt werden, weshalb der Antrag auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte abzuweisen sei.
6.Mit Schreiben des BVwG vom 06.10.2025, GZ W114 2320937-1/2Z, wurde diese „Aufbereitung für das BVwG“ an die Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt. Dazu wurden die Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein zuvor geführtes Telefonat ersucht, bekanntzugeben, welche Betriebsnummer neben ihrer BNr. XXXX im eAMA angeführt werde, ob es sich dabei um jenen von einem weitschichtigen Verwandten geerbten Betrieb handle und ob XXXX jemals vor dem 01.01.2024 einen landwirtschaftlichen Betrieb in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet habe.
Die Beschwerdeführer wurden weiter ersucht, den Einantwortungsbeschluss bzw. die Einantwortungsurkunde hinsichtlich des von einem weitschichtigen Verwandten ererbten landwirtschaftlichen Betriebs sowie den Pachtvertrag hinsichtlich der Verpachtung und den Kaufvertrag über den Verkauf dieses Betriebs dem BVwG längstens bis zum 21.10.2025 vorzulegen. Abschließend wurde hingewiesen, dass - wenn bis zu diesem Termin die Fragen nicht beantwortet bzw. die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt werden würden – eine Entscheidung auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen erfolgen werde.
7. Mit E-Mail vom 09.10.2025 teilten die Beschwerdeführer dem BVwG mit, dass der vom weitschichtigen Verwandten ererbte Betrieb die BNr. XXXX habe und im eAMA aufscheine. XXXX habe vor dem 01.01.2024 keinen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet.
Im Anhang der E-Mail wurde ein Bildschirmausschnitt vom 08.10.2025 aus eAMA, auf dem neben dem Betrieb der Beschwerdeführer auch der ererbte Betrieb ersichtlich ist, ein Beschluss des Bezirksgerichts (BG) Weiz vom 07.06.2017, in dem auf einen Einantwortungsbeschluss vom 20.03.2017 verwiesen wird, ein am 01.04.2017 abgeschlossener Pachtvertrag zwischen dem Verpächter XXXX und den Pächtern XXXX sowie ein am 16.05.2017 abgeschlossener Vor- als auch Kaufvertrag zwischen dem Verpächter als Verkäufer und den Pächtern als Käufer über den ererbten Betrieb übermittelt.
8.Mit Schreiben des BVwG vom 13.10.2025, GZ W114 2320937-1/4Z, wurde das Schreiben vom 06.10.2025, GZ W114 2320937-1/2Z, die E-Mail der Beschwerdeführer vom 09.10.2025 sowie der im Anhang der E-Mail mitübermittelte Bildschirmausschnitt aus eAMA, der Beschluss des BG Weiz, der Pacht- und der Kaufvertrag hinsichtlich des Betriebes mit der BNr. XXXX an die AMA zum Parteiengehör übermittelt. Dazu wurde die AMA aufgefordert, ihre lediglich behauptete Feststellung, dass XXXX bereits vor dem 01.01.2024 einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet habe, durch nachvollziehbare Nachweise zu belegen und allenfalls eine ergänzende Stellungnahme bis spätestens zum 27.10.2025 an das BVwG zu übermitteln.
9.Mit elektronisch eingelangter Stellungnahme vom 27.10.2025, AZ II/4/21/GM/BMM/St_07/2025, teilte die AMA dem BVwG mit, dass im Versicherungsdatenauszug für den Zeitraum 01.01.2009 bis 01.01.2024 XXXX nicht als „selbständiger Land(Forst)wirt Betriebsführer“ aufscheine. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er erst ab 01.01.2024 in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert sei. Das sei ab einem Einheitswert von EUR 1.500 der Fall. Eine allfällige frühere Unfallversicherung nach BSVG, die eine frühere Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit belegen würde, ließe sich aus dem Versicherungsdatenauszug nicht ablesen. In der LAG-Gesamt-Aufstellung scheine hingegen auch die Unfallversicherung ab einem Einheitswert von EUR 150.-- auf. In der vorgelegten LAG-Gesamtaufstellung fehle aber der Zeitraum 05/2017 bis 10/2018. Es könne daher nicht eruiert werden, ob XXXX bereits ab 05/2017 mit einem Einheitswert über EUR 150.-- bei der SVS gemeldet gewesen sei und damit die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs aufgenommen habe. Da aus dem Pachtvertrag nicht hervorgehe, bis wann dieser abgeschlossen worden sei und ob der Beschwerdeführer trotz Verpachtung selbst noch landwirtschaftliche Restflächen unter eigener Bewirtschaftung behalten habe, könne dem Antrag auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte weiterhin nicht stattgegeben werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. XXXX hat einen landwirtschaftlichen Betrieb mit der BNr. XXXX von einem weitschichtigen Verwandten geerbt. Dieser Betrieb mit der Nr. XXXX wurde ihm am 20.03.2017 eingeantwortet und ging somit auch zu diesem Zeitpunkt in sein Eigentum über. Er hat diesen Betrieb jedoch nie bewirtschaftet, sondern mit Wirksamkeitsbeginn zum 01.04.2017 zunächst verpachtet und in weiterer Folge ohne das Pachtverhältnis aufzulösen am 16.05.2017 an die Pächter verkauft. Er hat vor dem 01.01.2024 auch keinen anderen landwirtschaftlichen Betrieb besessen oder bewirtschaftet.
2. Die Beschwerdeführer XXXX bilden eine Personengemeinschaft, die – wie sich aus einem von den Beschwerdeführern mitunterfertigtem Formular bezüglich des Bewirtschafterwechsels ihres Betriebes, das von der AMA dem erkennenden Gericht vorgelegt wurde, ergibt – mit der Bewirtschaftung ihres Betriebes mit der BNr. XXXX am 01.01.2024 begonnen haben.
3. Die Beschwerdeführer haben am 20.03.2024 für das Antragsjahr 2024 einen MFA gestellt und damit für das Antragsjahr 2024 Direktzahlungen bzw. erstmalig auch eine Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte beantragt. Als anspruchsberechtigte Person wurde noch nicht 40jährige XXXX angeführt.
4. Mit Bescheid der AMA vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26323759010, wurden den BF für das Antragsjahr 2024 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt, der Antrag auf Gewährung einer Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte jedoch abgewiesen.
Begründet wurde die Abweisung damit, dass XXXX bereits vor dem Jahr 2023 die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs in eigenem Namen und auf eigene Rechnung übernommen habe, der Antrag aber spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen sei.
Diese Argumentation wurde von der AMA lediglich behauptet, ohne – trotz entsprechender Aufforderung durch das BVwG – nachvollziehbar darzulegen bzw. nachzuweisen, welcher Betrieb in der Vergangenheit durch XXXX bewirtschaftet worden wäre. Insbesondere hat die AMA auch – trotz der Verfügbarkeit einer Datenbank mit historischen Bewirtschafter- bzw. Bewirtschaftungsdateien – keinen Betrieb mit einer konkreten BNr. benannt, der nach Auffassung der AMA in der Vergangenheit durch XXXX bewirtschaftet wurde.
5. XXXX erfüllt als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX sämtliche Voraussetzungen, damit ihm erstmals für das Antragsjahr 2024 die Top up Bonuszahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte zu gewähren ist.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen zum Bewirtschafterwechsel des Betriebes Nr. XXXX der Beschwerdeführer, der Beantragung und dem Bescheid ergeben sich aus den dem BVwG von der AMA zur Verfügung gestellten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Beschwerdevorlage.
Die Feststellungen bezüglich des ererbten Betriebes Nr. XXXX , insbesondere dass XXXX diesen Betrieb nie bzw. auch keinen anderen bis zum 01.01.2024 bewirtschaftet hat, ergeben sich aus den glaubhaften Angaben von den Beschwerdeführern und dem vorgelegten Pacht- als auch Kaufvertrag sowie aus dem LAG-Gesamt-Auszug von XXXX .
Wenn die AMA vermeint, dass dieser LAG-Gesamt-Auszug unvollständig sei, weil der Zeitraum zwischen 05/2017 und 10/2018 fehle, so ist zunächst auf die Stellungnahme der AMA vom 27.10.2025 zu verweisen. In dieser Stellungnahme hält die AMA ausdrücklich fest, dass im Gegensatz zum Versicherungsdatenauszug nur im LAG-Auszug auch eine Unfallversicherung ab einem Einheitswert von EUR 150.-- aufscheint, womit die Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit belegt wird. Im Umkehrschluss ist bei einem kleineren Einheitswert als EUR 150.-- auch nichts einzutragen.
Die Beschwerdeführer haben einen Pachtvertrag wie auch einen Kaufvertrag vorgelegt, woraus sich die Verpachtung mit 01.04.2017 und ein daran anschließender Verkauf des Betriebes mit der BNr. XXXX am 16.05.2017 ergeben. XXXX hat somit schon spätestens den erst am 20.03.2017 eingeantworteten Betrieb ab 01.04.2017 nicht bewirtschaftet und war ab dem 16.05.2017 nicht einmal mehr Eigentümer. Damit hat er aber auch keine unfallversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt, die in den LAG-Gesamt-Auszug einzutragen gewesen wäre. Der von der AMA beanstandete LAG-Gesamt-Auszug war daher auch nicht unvollständig, sondern dient als Nachweis darüber, dass XXXX vor dem 01.01.2024 keinen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet hat, was auch festzustellen war.
Wenn XXXX bereits vor dem 01.01.2024 Bewirtschafter eines Betriebes mit einer konkreten BNr. gewesen wäre, hätte die AMA über Aufforderung durch das BVwG dem erkennenden Gericht auch die entsprechende BNr. dieses Betriebes mitteilen können bzw. auch mitteilen müssen, zumal in ihren Datenbanken auch alle Betriebe mit allen BNrn. enthalten sind und demnach bei einer Datenanfrage auch der entsprechende Betrieb mit der konkreten BNr. in Erfahrung zu bringen gewesen wäre. Indem die AMA es unterlassen hat die entsprechende Anfrage ohne Nennung einer entsprechenden BNr. zu beantworten, geht das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon aus, dass XXXX vor dem 01.01.2024 keinen anderen landwirtschaftlichen Betrieb als verfügungsberechtigter Bewirtschafter bewirtschaftet hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm§ 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. vom 06.12.2021, Nr. L 435/1, lautet auszugsweise:
„Erwägungsgrund 77
Insbesondere Junglandwirte müssen ihre Betriebe modernisieren, damit diese langfristig tragfähig sind. Jedoch fallen die Umsätze oft gerade in den ersten Geschäftsjahren schwach aus. Deshalb ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten von Junglandwirten durchgeführten Interventionen in Form von Investitionen erleichtern und Vorrang gewähren. Dazu sollten die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für Investitionen in Betriebe von Junglandwirten höhere Unterstützungssätze und andere Präferenzbedingungen festlegen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch kleinen Betrieben eine höhere Investitionsförderung gewähren können.“
„Erwägungsgrund 80
Angesichts der Notwendigkeit, die Investitionslücke im Agrarsektor der Union zu schließen und prioritären Gruppen, insbesondere Junglandwirten und neuen Landwirten mit höherem Risikoprofil, den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern, sollten die Verwendung der EU-Garantie aus InvestEU und die Kombination von Zuschüssen und Finanzierungsinstrumenten gefördert werden. Da die Verwendung von Finanzierungsinstrumenten in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund von Unterschieden in Bezug auf den Zugang zu Finanzmitteln, die Entwicklung des Bankensektors, die Verfügbarkeit von Risikokapital sowie den Kenntnisstand der Behörden und den potenziellen Kreis der Begünstigten erheblich variiert, sollten Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen geeignete Zielwerte, Begünstigte, Präferenzbedingungen und etwaige andere Fördervorschriften aufführen.“
„Artikel 4
In den GAP-Strategieplänen festzulegende Begriffsbestimmungen und Bedingungen
(1) Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „aktiver Landwirt“, „Junglandwirt“ und „neuer Landwirt“ sowie die einschlägigen Bedingungen gemäß dem vorliegenden Artikel fest.
[…]
(6) Die Begriffsbestimmung für „Junglandwirt“ ist so festzulegen, dass sie Folgendes enthält:
a) eine Altersobergrenze zwischen 35 und 40 Jahren,
b) die vom „Leiter des Betriebs“ zu erfüllenden Voraussetzungen,
c) die einschlägigen Qualifikationen oder Ausbildungsanforderungen, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt.
[…]“
„Artikel 30
Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
(1) Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte im Sinne der Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 6 vorsehen.
(2) Im Rahmen ihrer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g bestehenden Verpflichtung zur Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und der Verpflichtung, gemäß Artikel 95 mindestens den in Anhang XII angegebenen Betrag für dieses Ziel einzusetzen, können die Mitgliedstaaten eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen, die sich erstmals neu niedergelassen haben und Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 21 haben.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, Landwirten, die zuvor eine Unterstützung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten haben, für den verbleibenden Teil des Zeitraums gemäß Absatz 5 des genannten Artikels die Unterstützung gemäß dem vorliegenden Artikel zu gewähren.
(3) Die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem ersten Jahr der Stellung eines Antrags auf eine Zahlung für Junglandwirte und, wenn der Zeitraum von fünf Jahren über das Jahr 2027 hinausgeht, unter den Bedingungen gewährt, die in dem für den Zeitraum nach 2027 geltenden GAP- Rechtsrahmen festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Begünstigten bezüglich des Zeitraums nach 2027 keine rechtlichen Erwartungen geweckt werden.
Die betreffende Unterstützung wird entweder in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche oder als Pauschalbetragszahlung je Junglandwirt gewährt.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nach diesem Artikel gewährte Unterstützung lediglich für eine Höchstzahl von Hektar je Junglandwirt zu gewähren.
(4) Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, wie im Falle von Vereinigungen von Landwirten, Erzeugerorganisationen oder Genossenschaften, können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Hektar gemäß Absatz 3 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern
a) diese Mitglieder den für „Junglandwirte“ geltenden Definitionen und Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 entsprechen und
b) die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht mit jenen von Einzellandwirten in der Position eines Betriebsleiters vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf ihren Erwerbsstatus, ihren sozialen Status und ihren Steuerstatus, sofern sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.“
Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung des BGBl. I Nr. 77/2022, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:
„Gemeinsame Begriffsbestimmungen des GAP-Strategieplans
§ 6d. (1) Die „landwirtschaftliche Tätigkeit“, die „landwirtschaftliche Fläche“, die „förderfähige Fläche“, der „Junglandwirt“, der „neue Landwirt“ sowie der „aktive Landwirt“ sind unter Heranziehung der in Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Abs. 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren.
[…]
(8) Der Junglandwirt darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre sein und muss über eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Ausbildung auf zumindest Facharbeiterniveau verfügen, die spätestens innerhalb einer in der Verordnung festgelegten Frist nachzuweisen ist. Ebenso ist die Frist für die Antragstellung nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit festzulegen.
[…]“
„Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
§ 8c. (1) Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Junglandwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha förderfähiger Fläche. Die ergänzende Einkommensstützung wird für höchstens 40 ha ermittelter förderfähiger Fläche pro Junglandwirt gewährt.
(2) Junglandwirte, deren Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weniger als fünf Jahre zurückliegt und die daher noch nicht im vollem Ausmaß die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten haben, erhalten die ergänzende Einkommensstützung gemäß Abs. 1 für den verbleibenden Zeitraum.
(3) Junglandwirte, die erstmals im Jahr 2024 oder später die ergänzende Einkommensstützung gemäß Abs. 1 beantragen, erhalten die ergänzende Einkommensstützung längstens bis zum Antragsjahr 2027.“
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022 in der Fassung des BGBl. II Nr. 283/2024, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:
„Maßgebliche Rechtsgrundlagen der EU
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung
1. der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 1,
[…]“
„Sonstige Vorgaben
§ 21. (1) Der Junglandwirt muss einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes haben; ferner muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen. Erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt vor dem Jahr 2022 aber frühestens im Jahr 2018, so ist der Antrag spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen.
[…]“
3.3. Rechtliche Würdigung:
Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte ist im Wesentlichen, dass dieser einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führt oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes hat und nicht älter als 40 Jahre alt ist. Zusätzlich muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Schließlich ist der Antrag spätestens im dem der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgenden Antragsjahr zu stellen.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt hat XXXX erst mit 01.01.2024 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen, indem er mit seiner Partnerin den Betrieb mit der BNr. XXXX übernommen hat. Den Beschwerdeführern stand es somit offen, gemäß § 21 Abs. 1 GSP-AV den Antrag auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte erstmals für das Antragsjahr 2024 zu stellen. Die Antragstellung im MFA für das Antragsjahr 2024 am 20.03.2024 war rechtzeitig und ein entsprechender auf den noch nicht 40jährigen XXXX lautender Facharbeiterbrief als Forstwirtschaftsfacharbeiter vom 29. Juni 2012 liegt vor, weshalb die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte für das Antragsjahr 2024 von der AMA zu Unrecht nicht gewährt wurde.
Im Ergebnis ist dem Beschwerdebegehren der Beschwerdeführer stattzugeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Die rechtliche Grundlage dafür, dass die AMA vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung angewiesen wurde, gemäß den Vorgaben in dieser Entscheidung die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den BF bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2021.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.