IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Peter STATTMANN als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Mag. Dieter KIESLINGER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße vom 31.03.2025 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 12.03.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2025, WF 2025-0566-9-012264, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 31.03.2025 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 „Bezugstage (Leistungstage)“ ab 12.03.2025 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, worin sie im Wesentlichen vorbrachte, dass ihre Qualifikationen bzw. Berufserfahrung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Bewerbungstags von XXXX als vom AMS beauftragter Arbeitsvermittlung eine zumutbare Beschäftigung, ein Transitdienstverhältnis als Küchenhilfskraft, zugewiesen worden sei, welches die Beschwerdeführerin abgelehnt habe.
4. Aufgrund des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages der Beschwerdeführerin, worin diese erstmals gesundheitliche Probleme vorbrachte und Befunde vorlegte, legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde zur Veranlassung einer ärztlichen Begutachtung zur Beurteilung der Zuweisungstauglichkeit der gegenständlichen Beschäftigung. In der Folge legte die belangte Behörde am 24.11.2025 eine ärztliche Stellungnahme des BBRZ vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht seit Juli 2023 überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 21.01.2025 bezieht sie (wieder) Notstandshilfe.
In der Betreuungsvereinbarung vom 21.01.2025 wurde vereinbart, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Beschäftigung als Büroangestellte sowie weitere gesetzlich zumutbare Stellen unterstütze.
Mit Schreiben vom 03.03.2025 wurde die Beschwerdeführerin zu einem Bewerbungstag der XXXX GmbH am 12.03.2025 eingeladen. Darin wurde zugleich darauf hingewiesen, dass es sich um einen Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG handle.
Die Beschwerdeführerin erschien zum Bewerbungstag, wo ihr ein Transitarbeitsverhältnis als Küchenhilfskraft im Schulbuffet im Ausmaß von 20 Wochenstunden angeboten wurde. Die Beschwerdeführerin lehnte dieses mit der Begründung ab, dass sie eine Stelle als Büro-Assistentin suche.
Bei der Beschwerdeführerin liegen die Diagnosen Rückenschmerzen bei Skoliose und Bandscheibenschäden, linksseitige Fußfehlstellung sowie Bluthochdruck vor. Aufgrund der orthopädischen Erkrankung ist die Beschwerdeführerin lediglich in der Lage, leichten bis mittelschweren Tätigkeiten nachzugehen, die zumindest halbzeitig im Sitzen ausgeführt werden, beispielsweise Bürotätigkeiten. Eine Beschäftigung als Küchenhilfskraft ist der Beschwerdeführerin angesichts ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem insoweit unstrittigen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts.
Da die Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag gesundheitliche Einschränkungen, belegt durch Befunde, behauptete, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde, eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch das BBRZ im Hinblick auf die beschwerdegegenständliche Beschäftigung in die Wege zu leiten.
Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin beruhen auf einer ärztlichen Stellungnahme vom 19.11.2025. Auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie einem aktuellen Röntgenbefund wird darin schlüssig dargelegt, dass der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit als Küchenhilfskraft aufgrund ihrer orthopädischen Erkrankungen nicht zumutbar ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (§ 9 Abs. 2 leg. cit.).
Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder von einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 leg. cit. um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, die arbeitslos gewordene versicherte Person, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungs-verhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine zumutbare Beschäftigung einzugliedern und sie so in die Lage zu versetzen, ihren Lebens-unterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039).
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung ist, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der arbeitslosen Person jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann eine arbeitslose Person vom Arbeitsmarktservice zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands der arbeitslosen Person) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann an der arbeitslosen Person, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133).
Nur wenn die arbeitslose Person die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung des Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob die arbeitslose Person nach ihren geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 25.06.2013, 2012/08/0215).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Bei der XXXX GmbH handelt es sich um eine vom AMS beauftragte, die Arbeitsvermittlung durchführende Dienstleisterin im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG. Den Feststellungen folgend wurde der Beschwerdeführerin im Zuge des von dieser veranstalteten Bewerbungstages ein Transitdienstverhältnis als Küchenhilfskraft angeboten.
Die Beschwerdeführerin hat zwar erst im Vorlageantrag gesundheitliche Einschränkungen vorgebracht, doch hat sie darin – mittels Vorlage entsprechender Befunde – die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle ganz konkret bestritten. Infolgedessen war zu prüfen, ob die angebotene Beschäftigung der Beschwerdeführerin aus gesundheitlicher Sicht zumutbar war.
Wie das durchgeführte Beweisverfahren ergeben hat, war eine Beschäftigung als Küchenhilfskraft der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht zumutbar iSd § 9 Abs. 2 AlVG.
Da schon aus diesem Grund der Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG nicht verwirklicht war, war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben.
Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zwar beantragt, doch erscheint diese im gegenständlichen Fall nicht geboten, da sich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und – soweit fallgegenständlich relevant – nicht bestritten wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf die oben zitierte eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Bestimmungen des §§ 9 und 10 AlVG.
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