Rückverweise
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Robert FODROCZI und Erwin GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 05.05.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2025, GZ XXXX betreffend Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 07.04.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 05.05.2025 sprach das Arbeitsmarktservice Huttengasse (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) aus, dass dem Beschwerdeführer ab 07.04.2025 Arbeitslosengeld gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitslosengeld am 07.04.2025 eingebracht habe.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14.05.2025 die gegenständliche Beschwerde, worin er zusammengefasst vorbrachte, dass er bereits seit Dezember 2024 arbeitslos sei und daher Arbeitslosengeld rückwirkend ab Dezember 2024 zuerkannt haben möchte. Er sei davon ausgegangen, dass sein letzter Arbeitgeber XXXX alle notwendigen Schritte bezüglich seiner Arbeitslosenmeldung einleiten würde. Dies sei aber nicht erfolgt. Er befinde sich in einer sehr schwierigen finanziellen und psychischen Lage, habe Mietrückstände und Schulden bei diversen Dienstleistern und Unternehmen. Die Verzögerung bei der Antragstellung basiere auf einem Missverständnis, er habe dies nicht beabsichtigt und sei in gutem Glauben davon ausgegangen, dass sein ehemaliger Arbeitgeber die Anmeldung beim AMS vornehme.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2025 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer erstmals am 07.04.2025 beim AMS vorgesprochen habe und ihm ein Antrag auf Arbeitslosengeld ausgefolgt worden sei, welchen er am 08.04.2025 retourniert habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er geglaubt habe, sein ehemaliger Arbeitgeber würden die notwendigen Schritte bezüglich seiner Arbeitslosenmeldung machen, könne entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen keine rückwirkende Geltendmachung seiner Ansprüche bewirken. Eine Zuerkennung der Leistung könne erst ab dem 07.04.2025 erfolgen.
4. Aufgrund des fristgerecht gestellten Vorlageantrags des Beschwerdeführers, worin dieser im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen wiederholte, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war zuletzt von 01.05.2024 bis 31.07.2024 als freier Dienstnehmer bei XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.
Am 07.04.2025 sprach der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vor und wurde ihm infolgedessen das Antragsformular für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld ausgehändigt; vermerkt wurde eine Rückgabefrist bis 22.04.2025. Am 08.04.2025 retournierte der Beschwerdeführer das ausgefüllte und unterfertigte Antragsformular.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die Feststellung zur letzten beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem vorliegenden Bezugs- und Versicherungsverlauf (vgl. Anhänge 21 und 22 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).
Der Antrag auf Arbeitslosengeld liegt im Akt ein und ergibt sich daraus die Ausgabe am 07.04.2025 und die Retournierung am 08.04.2025 (vgl. Anhang 7 des Inhaltverzeichnisses der belangten Behörde).
Der Beschwerdeführer hat die Antragsstellung am 07.04.2025 nicht bestritten, sondern bat um eine frühere Anweisung von Arbeitslosengeld, da er bereits seit Dezember 2025 arbeitslos sei und geglaubt habe, dass ihn sein ehemaliger Arbeitsgeber arbeitslos melden würde. Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
[…]
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
[…]“
3.3. Bei der Beurteilung des Vorliegens der ordnungsgemäßen Geltendmachung iSd § 17 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 1 AlVG ist nicht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz Bedacht zu nehmen, sondern auf jenen der Antragstellung (vgl. VwGH 04.09.2015, Ra 2015/08/0035).
Da die Antragstellung gegenständlich vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 66/2024 erfolgte (§ 79 Abs. 184 AlVG), mit der insbesondere die Antragstellung neu geregelt wurde, gelangt § 17 Abs. 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 63/2010 und § 46 Abs. 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 100/2018 zur Anwendung.
3.4. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).
§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag der versicherten Person gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz. 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservice (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Die formalisierte Antragstellung iSd § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330).
Für den Fall, dass eine arbeitslose Person aus zwingenden Gründen – etwa durch Arbeitsaufnahme oder Krankheit – verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben, sieht § 46 Abs. 1 AlVG explizit vom Erfordernis einer persönlichen Vorsprache ab. Damit werden somit Fälle erfasst, in denen die arbeitslose Person vorübergehend aus in ihrer Person gelegenen Gründen daran gehindert ist, die „Geltendmachung“ selbst vorzunehmen. In einem derartigen Fall kann der Anspruch auch anderweitig (etwa durch eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Vertretung) geltend gemacht werden. Fehlt der anspruchsberechtigten Person die Geschäftsfähigkeit, sodass Antragstellung durch diese selbst ausscheidet, hat die Geltendmachung durch ihre gesetzliche Vertretung zu erfolgen.
Die umfassende und abschließende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst eine arbeitslose Person, die auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. § 17 Abs. 3 AlVG (nunmehr § 17 Abs. 4 AlVG idF BGBl. I Nr. 5/2010) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 23.05.2012, 2011/08/0041 und 2010/08/0156).
3.5. Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt ergibt sich daraus:
Für die Gewährung des Arbeitslosengeldes ist auschlaggebend, wann der Beschwerdeführer mittels des bundeseigenen Antragsformulars bei der zuständigen Geschäftsstelle des AMS den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat. Dies war im vorliegenden Fall am 07.04.2025.
Der Beschwerdeführer begehrt die Leistungszuerkennung bereits ab Dezember 2024 und bringt im Wesentlichen vor, er sei bereits seit Dezember 2024 arbeitslos und befinde sich in einer finanziell schwierigen Situation. Er habe geglaubt, dass sein ehemaliger Arbeitgeber die Anmeldung beim AMS durchführen werde.
Dem ist entgegenzuhalten, dass nach herrschender höchstgerichtlicher Judikatur die abschließende Normierung des § 46 AlVG (wie im Detail bereits ausgeführt wurde) selbst in Fall des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person eine nachträgliche Sanierung der Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nicht zulässt.
Ein triftiger Grund im Sinne des § 46 Abs. 1, letzter Satz AlVG, in der anzuwendenden Fassung, kann nach der höchstgerichtlichen Judikatur dann vorliegen, wenn der Antragsteller in Folge von Krankheit oder wegen Wiederaufnahme einer Beschäftigung an der rechtzeitigen Übermittlung des Antragsformulars gehindert ist (vgl. VwGH 25.05.2011, 2008/08/0098 iZm der verlangten Beibringung einer Arbeitsbescheinigung). Ein triftiger Grund im Sinne des § 46 Abs. 1, letzter Satz AlVG liegt nur dann vor, wenn keine zumutbare Möglichkeit der Antragsübermittlung auf anderem Wege besteht. Ein triftiger Grund im Sinne dieser Bestimmung ist nicht gegeben, wenn die verhinderte arbeitslose Person dafür sorgen könnte, dass eine Vertrauensperson den Antrag für sie abgibt (VwGH 15.11.2000, 96/08/0076; vgl. auch Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz § 46 AlVG, Rz 792).
Finanzielle Schwierigkeiten – wie vom Beschwerdeführer behauptet – sind keine triftigen Gründe im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur.
Ein triftiger Hinderungsgrundes iSd § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG, in der anzuwendenden Fassung, – hier ist, wie die oben zusammengefasste Judikatur des VwGH zeigt, ein strenger Maßstab anzulegen – liegt im vorliegenden Fall daher nicht vor.
Falls der Beschwerdeführer sich durch das Verhalten der belangten Behörde geschädigt erachten sollte, ist er auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen.
Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 07.04.2025 bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS eingebracht. Die belangte Behörde hat zu Recht ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld (erst) ab dem 07.04.2025 gebührt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer hat die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.