IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen, vom 8. Jänner 2024, GZ. BBSG-102615778, wegen einer Auskunftsangelegenheit nach dem Auskunftspflichtgesetz zu Recht:
A) Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunftserteilung vom 15. Dezember 2022, 21. Dezember 2022 und vom 7. Februar 2023 gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz zurückgewiesen. Dabei ging die belangte Behörde in ihrer Begründung von folgendem (unstrittigen) Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer sei erstmals am 23. November 2022 unter Bezugnahme auf Nebenwirkungen aufgrund der ihm im August 2021 verabreichten zweiten Dosis des Impfstoffs Moderna mRNA an die belangte Behörde herangetreten. Dabei habe er, gestützt auf das Umweltinformationsgesetz die belangte Behörde um folgende Informationen ersucht:
„1. In wie vielen bei ihnen gemeldeten oder bekannten Fällen dauerten die nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Covid lmpfung länger als eine Woche, zwei Wochen, 3 Wochen oder noch länger? Wenn es möglich ist, bitte um Darstellung für jeden der zum Einsatz kommenden Impfstoffe gesondert.
2. Ist angesichts der bei mir aufgetretenen, oben geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine weitere 3. Impfung aufgrund der ihnen vorliegenden Daten zu empfehlen?“
Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer dazu mit näher dargestelltem Schreiben vom 24. November 2022 geantwortet.
Mit E-Mail vom 15. Dezember 2022 habe der Beschwerdeführer seine Anfrage - wiederum gestützt auf das Umweltinformationsgesetz - bezugnehmend auf Punkt 1 seines E-Mails vom 23. November 2022 wiederholt. Konkret habe der Beschwerdeführer Folgendes ausgeführt:
„Vielen Dank für ihre rasche und freundliche Antwort.
Leider finde ich aber darin keine Antwort auf meine erste gestellte Frage, die ich noch einmal wiederholen darf.
,,lch ersuche daher, gestützt auf das Umweltinformationsgesetz, um lnformation zu folgenden Fragen:
1. ln wie vielen bei ihnen gemeldeten oder bekannten Fällen dauerten die (vermuteten) nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Covid lmpfung länger als eine Woche, zwei Wochen, 3 Wochen oder noch länger? Wenn es möglich ist, bitte um Darstellung für jeden der zum Einsatz kommenden lmpfstoffe gesondert.
[..]
Ich nehme an, dass aus den bei ihnen vorhandenen Daten hervorgehen müsste, in wie vielen Fällen längere andauernde, vermutete Nebenwirkungen gemeldet wurden. Damit ich meine eigenen, im ersten Mail beschriebenen Beschwerde besser einordnen kann, ersuche ich um Bekanntgabe dieser Informationen. Es handelt sich dabei um Umweltinformationen im Sinn des § 2 Zif. 6 des Umweltinformationsgesetzes (,,sämtliche lnformationen über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit.." ), auf deren Bekanntgabe nach § 5 des Umweltinformationsgesetzes ein Rechtsanspruch besteht.
Danke für ihre Bemühungen und freundliche Grüße!“
Darauf habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 erneut wie folgt geantwortet:
„Ich komme seitens des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) zurück auf Ihre unten angeführte Fragenstellung bzw. den im Betreff angeführten "Antrag auf Umweltinformation" und teile mit, dass dem BASG keine Vollzugszuständigkeit für das Umweltinformationsgesetz zukommt (siehe hinsichtlich dessen Vollzugskompetenzen § 6a Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBI. I Nr. 6312002, idgF). Ich erlaube mir in diesem Zusammenhang auf die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Stellen zu verweisen (§ 17 UIG).
Der guten Ordnung halber möchte ich festhalten, dass dem BASG auch eine Beantwortung Ihrer Fragestellung gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage (etwa das Auskunftspflichtgesetz, auf dessen Grundlage bereits die Beantwortung mit 24.11.2022 erfolgt ist) nicht möglich wäre, da diesem die für eine deratige - umfangreiche - Analyse auszuwertenden Daten nicht bzw. nicht in ausreichendem Umfang vorliegen, um daraus entsprechende Schlüsse ziehen zu können.“
Am 21. Dezember 2022 habe der Beschwerdeführer ein weiteres E-Mail an die belangte Behörde gerichtet:
„Sehr geehrte Frau XXXX !
Zu ihrem Mail vom 19.12.2022 teile ich mit:
1. Das BASG ist ohne Zweifel informationspflichtige Stelle im Sinn des § 3 des Umweltinformationsgesetzes und unterliegt als solche der Mitteilungspflicht des § 5 UIG.
2. Da in den Berichten des BASG Aussagen zur Dauer der (vermuteten) Nebenwirkungen getroffen werden (..."in der Mehrheit binnen weniger Tage verschwanden..."), ist davon auszugehen, dass auch Daten darüber bei ihnen vorliegen. Dass dazu umfangreiche Analysen notwendig wären, ist nicht nachvollziehbar. Zumindest muss dem BASG bekannt sein, in wie vielen Fällen die Beschwerden nicht ,,binnen weniger Tage" verschwanden, um in den Berichten solche Aussagen treffen zu können.
3. lch ersuche sie bzw. das BASG daher, ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen und mir die beantragten Umweltinformationen zur Verfügung zu stellen.“
Daraufhin habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer neuerlich mit E-Mail vom 22. Dezember 2022 mitgeteilt, dass sie keine Bescheid- bzw. Vollzugskompetenz in Bezug auf das Umweltinformationsgesetz habe, weshalb die Fragen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer COVID-Impfung - und damit im Wirkungsbereich des BASG – auf Grundlage des Auskunftspflichtgesetzes beantwortet worden seien (24.11.2022). Sofern der Beschwerdeführer die auf dieser Grundlage bereits erteilten Auskünfte in der Form eines Bescheides wünschen würde, sei ein entsprechender Antrag erforderlich (siehe § 4 Auskunftspflichtgesetz, BGBI. Nr. 287/1987, idgF).
Darauf habe der Beschwerdeführer am 7. Februar 2023 erneut ein E-Mail an die belangte Behörde wie folgt gerichtet:
„Sehr geehrte Frau XXXX , sehr geehrte Damen und Herren!
lch komme zurück auf unsere untenstehende Korrespondenz und ersuche sie, meinem Antrag vom 23.11.2022 und ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Erteilung von Umweltinformationen nach dem Umweltinformationsgesetz nachzukommen.
Zusammenfassend wiederholend geht es um drei Fragen:
1. lst das BASG informationspflichtige Stelle im Sinn des § 3 UIG und der Umweltinformationsrichtlinie? Diese Frage ist anhand der gesetzlichen Definitionen im UIG und im GESG ohne Zweifel zu bejahen. Das UIG gilt selbstverständlich unabhängig von den in § 6a GESG definierten Vollzugsaufgaben des BASG, so wie auch das Auskunftspflichtgesetz, dessen Anwendbarkeit sie für ihren Tätigkeitsbereich ja auch nicht in Frage stellen. Ich verweise dazu auch auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes 2021/2/22 W118 2232520-1/16E in dem zb. das BAES ohne jede Diskussion als informationspflichtige Stelle angesehen wurde.
2. Sind die von mir erbetenen lnformationen Umweltinformationen? lch habe im Wesentlichen um lnformationen über die bei der BASG gemeldete Dauer von nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit COVID lmpfungen gebeten. Das sind ohne Zweifel Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit im Sinn des § 2 UIG.
3. Sind die lnformationen bei der BASG vorhanden? Da in den Berichten des BASG Aussagen zur Dauer der (vermuteten) Nebenwirkungen getroffen werden (..."in der Mehrheit binnen weniger Tage verschwanden..."), ist davon auszugehen, dass auch Daten darüber bei ihnen vorliegen. Dass dazu umfangreiche Analysen notwendig wären, ist nicht nachvollziehbar. Zumindest muss dem BASG bekannt sein, in wie vielen Fällen die Beschwerden nicht ,,binnen weniger Tage" verschwanden, um in den Berichten solche Aussagen treffen zu können.
Ich wiederhole daher meinen Antrag vom 23.11.2022 und ersuche sie, ihre gesetzlichen Verpflichtungen ernst zu nehmen und die Informationen in geeigneter Form bereit zu stellen. Falls eine konkrete Beantwortung der von mir gestellten Fragen so nicht möglich ist, ersuche ich hilfsweise um lnformation, in wie vielen gemeldeten Fällen die Beschwerden nicht binnen weniger Tagen verschwanden.
Weiters erbitte ich ergänzend um Auskunft, welches Enddatum bei den von mir gemeldeten Beschwerden im BASG Register vermerkt wurde.
Hilfsweise stütze ich meinen Antrag auch noch auf das Auskunftspflichtgesetz.
lch bitte sie, die in §§ 5 und 8 UIG vorgegebenen Pflichten, Fristen und Verfahrensschritte ernst zu nehmen.
Es ist eigentlich traurig und wirft kein gutes Licht auf das Selbstverständnis der BASG, dass ich mein wohl leicht nachvollziehbares Anliegen so oft mühsam wiederholen muss. Auch abgesehen von einem Rechtsanspruch dürfte es doch in einer bürgerfreundlichen, modernen und transparenten Verwaltung keine Frage sein und keiner langen Diskussion bedürfen und dieses Informationsbedürfnis zu erfüllen. [..]“
Rechtlich hielt die belangte Behörde darin fest, es obliege ihr gemäß 6a Abs. 1 Z 1 Gesundheits und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG), BGBI. I Nr. 6312002, idgF, ua. die Vollziehung des österreichischen Arzneimittelgesetzes, BGBI. Nr. 185/1983, und habe diese als eine ihrer Hauptaufgaben für die Sicherheit der in Österreich in Verkehr gebrachten Arzneimittel zu sorgen. Der belangten Behörde obliege im Rahmen dessen auch die Bearbeitung von Meldungen vermuteter Nebenwirkungen von Arzneimitteln (Pharmakovigilanz). Die Vollziehung des Umweltinformationsgesetzes liege hingegen nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich, weshalb der belangten Behörde hier – wie dem Beschwerdeführer wiederholt mitgeteilt worden sei – auch keine Bescheidkompetenz zukomme. Die belangte Behörde habe daher das Begehren des Beschwerdeführers „nach dem Umweltinformationsgesetz“ als Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz gewertet und mit Schreiben vom 24. November 2022 auf Basis des Auskunftspflichtgesetzes beantwortet. Die vom Beschwerdeführer in Punkt 1 seines Begehrens geforderte Datenauswertung sei jedoch auf Basis des Auskunftspflichtgesetzes nicht möglich, weil dieses die belangte Behörde zum einen nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen verhalten könne und zum anderen nur dazu verpflichte, Auskünfte über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zu erteilen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde sei aus näher dargestellten Gründen zur begehrten Information nach dem Umweltinformationsgesetz verpflichtet. Das Bundesverwaltungsgericht möge der belangten Behörde die Informationserteilung nach dem Umweltinformationsgesetz oder auch nach dem Auskunftspflichtgesetz auftragen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde gegen den angefochtenen „Bescheid nach § 4 Auskunftspflichtgesetz“ samt dem Verwaltungsakt dem BVwG mit Schreiben vom 31. Jänner 2024 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 1 und 4 des im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt geltenden Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, lauten wie folgt:
§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde das Begehren des Beschwerdeführers vorliegend als Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz behandelt und auch nur darüber nach § 4 Auskunftspflichtgesetz mit dem angefochtenen Bescheid entschieden hat. Begründend hielt die belangte Behörde dazu – wie schon in ihren im Verfahren an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben – fest, es komme ihr nach dem Umweltinformationsgesetz keine Bescheid- bzw. Vollzugskompetenz zu, weshalb sie das auf das Umweltinformationsgesetz und „hilfsweise“ auf das Auskunftspflichtgesetz gestützte Begehren des Beschwerdeführers ausschließlich nach dem Auskunftspflichtgesetz beantwortet und auch als solches beurteilt habe.
Anhaltspunkte dahingehend, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid das Begehren (auch) nach dem Umweltinformationsgesetz beurteilt und behandelt hat, sind angesichts dieser klaren Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht gegeben und hat die belangte Behörde im Übrigen den angefochtenen Bescheid in ihrer Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht auch selbst ausdrücklich (nur) als Bescheid nach § 4 Auskunftspflichtgesetz bezeichnet.
Gegenstand des vorliegenden Bescheids ist daher ausschließlich ein Begehren des Beschwerdeführers auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz und ist dementsprechend die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht darauf beschränkt (siehe zum Prüfumfang des Verwaltungsgerichts u.a. VwGH, 09.09.2015, Ro 2015/03/0032 u.v.m.)
Sofern der Beschwerdeführer insofern in seiner Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde sei nach dem Umweltinformationsgesetz zur begehrten Information verpflichtet gewesen, verkennt er, dass die belangte Behörde über ein solches Begehren nach dem Umweltinformationsgesetz mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen und insofern darüber von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht entschieden werden kann.
§ 4 Auskunftspflichtgesetz ordnet an, dass im Fall der Verweigerung bzw. im Fall der Nichterteilung einer Auskunft erst auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist.
Den im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebenen Schreiben des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Verweigerung einer Auskunft nach dem lediglich „hilfsweise“ von ihm herangezogenen Auskunftspflichtgesetz einen Bescheid nach § 4 Auskunftspflichtgesetz verlangt hätte. Dass der Beschwerdeführer im Falle der Verweigerung der Auskunftserteilung einen solchen auf das Auskunftspflichtgesetz gestützten Bescheid von der belangten Behörde verlangt hätte, ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde dies vom Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht behauptet.
Da die belangte Behörde somit im vorliegenden Fall mangels eines entsprechenden Antrages zur Erlassung eines Bescheids nach § 4 Auskunftspflichtgesetz nicht berechtigt war, war der darauf gestützte angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund ersatzlos zu beheben.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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