IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 09.10.2024, OB: XXXX , betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge BF) beantragte im Jahr 2021 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß BEinStG. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein.
1.1. Dr.in XXXX ermittelte in ihrem Gutachten vom 03.05.2021 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 24.03.2021 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30%. Die beauftragte Sachverständige führte in diesem Gutachten dazu auszugsweise Nachfolgendes aus:
„…………………
Anamnese:
Feststellungsantrag erfolgte "zur Adaptierung des Arbeitsplatzes" aufgrund von
Bandscheibenschäden im Halswirbelsäulenbereich mit Myelontangierung C5-7, aktivierter
Arthrose rechtes AC-gelenk, Medianuskompression rechts mit bereits terminisierter
Operation (19.4.2021, orthopädischer Kontrollbericht vom 12.4.2021 wurde nachgereicht).
Blutdrucklabilität, Palpitationen, Neigung zu Beinödemen, Erwähnung der Diagnose einer "Herzinsuffizienz" in einer Honorarnote des behandelnden Orthopäden (18.12.2020-?) eine kardiologische Durchuntersuchung soll postoperativ erfolgen.
Der Befund einer, für den Untersuchungstag (24.3.2021) geplanten
Nervenleitgeschwindigkeitsuntersuchung und eine aktuelle Medikamentenliste wurden nicht nachgereicht.
Zustand nach Thrombose der linken Arteria brachialis 2017 (wurde für 3 Monate mit Dauerantikoagulation therapiert, unvollständige, undatierte Befunddokumentation Dr. XXXX ).
Sekundäre Kniegelenksabnützungen links, (Kreuzbandplastik, Seitenbandsanierung vor 25
Jahren, Zustand nach Distorsio 04/2019), Bandscheibenschäden der unteren
Lendenwirbelsäule L4-S1 (Kreuzschmerz, Lendenschmerz, Lumbago ohne neurologisches Defizit, Überlastung in der Kreuzbeingegend) wurden bisher konservativ behandelt.
Stationäres Heilverfahren in XXXX 10/2019.
Menopausaler Beschwerdekomplex.
Derzeitige Beschwerden:
Einschränkung der Alltagsaktivität und Lebensqualität durch chronifizierten Rückenschmerz, sowie in Gesichts-, Ohrregion und in das Hinterhaupt ausstrahlende Kopfschmerzen; derzeit besonders in den rechten Arm ausstrahlenden Beschwerden.
Radiologisch fand sich 03/2020 eine inicipiente Arthrose im rechten AC-gelenk, dieses wird aktuell (Befund vom 12.4.2021 nachgereicht) aufgrund einer entzündlichen Aktivierung für einige Wochen ruhiggestellt.
Armbeschwerden links vorbestehend (seit einer Thrombose 2017).
Sekundärarthrose linkes Knie (Kreuzbandplastik vor 20 Jahren, Distorsionstrauma 04/2019) mit Belastungseinschränkungen.
Erfordernis regelmäßiger konservativer Behandlungen (Manuelle Medizin, Physiotherapie, Osteopathie, Schmerztherapie).
Positive Familienanamnese für Hypercholesterinämie und Herzinsuffizienz.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Manuelle Medizin, Physiotherapie, Osteopathie
Schmerztherapie-?-es wird keine Dauer- oder Bedarfsmedikation angegeben
Infiltrationen im Bedarfsfall
Sozialanamnese: AMS, Angestellte, verheiratet, 2 Töchter
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befundbericht Dr. XXXX , FA Orthopädie, 12.4.2021 (nachgereicht). ..Diagnosen:C5-C7 links betonte Protrusionen mit Tangierung des Myelons, Cervicalsyndrom, AC-Arthrosis activans dext cum bone bruise, Syndroma canalis carpi dext, Aktuell wird aufgrund der aktivierten Arthrose im AC-Gelenk rechts eine Ruhigstellung für vorerst 6 Wochen (bis zum 26.4.21) durchgeführt. Von Seiten der HWS hat die Patientin, bei bekannten Bandscheibenvorfällen, ein Cervicalsyndrom mit deutlicher Einschränkung der
Alltagsaktivität und Lebensqualität. Hier wird eine laufende Therapie: Manuelle Medizin, Physiotherapie, Osteopathie u Schmerztherapie durchgeführt bzw. laufend adaptiert...es ist am 19.4.21 ein Karpaltunnel-Operation an der rechten Hand geplant.
Dr. XXXX , 18.12.2020, Diagnosen: Herzinsuffizienz, Cervikalsyndrom.... Manualtherapie und Aussprache
Dr. XXXX , Internistin/Kardiologin, 23.12.2020: .... Beschwerden bei Wärme und Wetteränderung nach VT linker Oberarm 2017 mit 3 Monaten Xarelto- Therapie.....vasovagale Synkope im Rahmen einer Phlebographie.. fragliche Thrombophlebitis 11/20, Lovenox bis Anfang Dezember..... familiäre Hypercholesterinämie (Vater), Herzinsuffizienz.. Untersuchung und Verlaufskontrolle Beinvenen und Kniekehle rechts - fragliche Bakercyste, .... US Abdomen, Laborkontrolle (Lipide), Verlaufskontrolle linker Oberarm ….
Therme XXXX , 14.5.2018, Terminliste : ....Prolaps L4-S1, dzt Cephalea, CVS, Prolaps C5-7 - Kompression Myelon, Streckhaltung HWS.. UWG Gruppe Schwefel WS, Heilmassage, Wohlfühlmassage pr., Ultraschall....
MRT linkes Knie 26.4.2019: ....Mäßige medial betonte Arthrose mit Chondropathie Grad II im Kniegelenk. Chondropathie, Grad III femoropatellar bei Femoropatellararthrose. Zustand nach Defektheilung des VKB. Geringer Gelenkserguss und Bakerzyste...
Befund Dr. XXXX , Unfallchirurg, 15.6.2019: ….Vor 25a Ruptur des VKB und MCL links, nach Rekonstruktion keine Beschwerden. Vor 6 Wochen Distorsionstrauma des li. Kniegelenkes, seither persistierende Beschwerden in diesem Bereich. Z.n. periartikulären Infiltrationen durch den FA ohne keine wesentliche Besserung...Heute Intraartikuläre Infiltration mit 1A Xyloneural und 1/2A Diprophos - danach Besserung der Beschwerden Ad PT,
Proriozeptionstraining, Mob, Kräftigung ....im Intervall Cross Linked Hyaluronsäure Injektion bei Chondropathie empfohlen...
Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: unauffällig, Größe: 166,00 cm; Gewicht: 56,00 kg; Blutdruck: ---
Klinischer Status – Fachstatus:
kommt unbegleitet, frei gehend zur Untersuchung, kardiopulmonal kompensiert, Abdomen unauffällig, reizfreies Hautbild, blande Narben, Rechtsdominanz, Wirbelsäule im Lot, Schulter- und Beckengeradstand, symmetrischer Muskelmantel, druckdolente Myogelosen occipital, Nacken, Schulterregion rechts, Druckdolenz und endlagig eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule und der rechten Schulter, übrige Gelenke altersentsprechend gut beweglich, Sensibilitätsstörungen dig l-lll rechts bei
Medianuskompression, kein Hinweis auf maßgebliche Beeinträchtigungen der peripheren Durchblutung und Nervenleitung
Gesamtmobilität – Gangbild: frei gehend, keine Gangbildauffälligkeiten
Status Psychicus: allseits orientiert, freundlich-kooperativ Stimmung euthym, Antrieb und Affekt ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken durch Leiden 2, 3.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
aktivierte Acromioclavikulargelenksarthrose rechts 04/2021 ist per se nicht beurteilbar, da ein Anhalten der derzeit therapiebedürftigen (Ruhigstellung) Beschwerden über sechs Monate hinaus nicht zu erwarten ist- die degenerativen Veränderungen des rechten Schultergelenkes wurden in der Beurteilung unter Pos. 2 berücksichtigt; Kompressionssyndrom rechtes Handgelenk wird nicht beurteilt, da die operative Sanierung bereits terminisiert ist (19.4.2021), Blutdrucklabilität ist nicht einschätzungsrelevant, da unbehandelt.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstbegutachtung.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: ---
X Dauerzustand
Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit
Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb
(allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA
…………………
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein.
…………………..“
1.2. Auf Grund von Einwendungen der BF gegen das Gutachten vom 03.05.2021 führte von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige Dr.in XXXX ergänzend im Aktengutachten vom 13.06.2021 weiter Nachfolgendes aus: „…………
Die im E-mail von Frau XXXX (am 27-5-2021 übermittelt) angeführten Anmerkungen (wiederholt erforderliche Kuren, osteopathische, physiotherapeutische Behandlungen mit nur kurzfristigen Besserungen, Moor, Gymnastik, Spritzenbehandlung für Knie) fanden bei der Beurteilung der Leiden 1, 3 bereits Berücksichtigung, eine höhere Beurteilung ist nicht möglich.
Die weiters angeführte, rezent für sechs Monate verordnete alternative Kurbehandlung (Armo Lipid plus) und eine mögliche Wieder-Etablierung von Thrombo Ass bei weiter anhaltend erhöhten Cholesterinwerten mit beginnender Carotisstenose (ohne Operationsindikation) ist nicht beurteilungsrelevant. Die terminisierte operative Sanierungserfordernis bei Karpaltunnelsyndrom rechts war zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung bekannt. Das derzeit noch in Abklärung befindliche, postoperativ neu hinzugekommene Taubheitsgefühl in Mittel- und Ringfinger rechts mit Bewegungsstörungen kann bei nicht abgeschlossener Diagnostik nicht beurteilt werden. Es ist keine Änderung der getroffenen Beurteilung der einzelnen Leiden oder des Gesamtgrades der Behinderung möglich. ………………….“
1.3. Der Antrag der BF auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft gemäß BEinstG aus dem Jahr 2021 wurde mit Bescheid abgewiesen.
2. Mit Antrag vom 22.11.2024 begehrte die BF neuerlich die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft gemäß BEinstG. Sie legte dazu Befunde vor.
2.1. Die belangte Behörde holte ein Gutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein.
2.2. Dr.in XXXX führte in ihrem Gutachten vom 08.04.2025 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF vom 13.02.2025 auszugsweise Nachfolgendes aus:
„……………..
Anamnese:
Die Antragwerberin kommt zur neuerlichen Untersuchung.
Im April 2024 wurde die Diagnose Epilepsie bei ihr gestellt. Sie wurde auf eine antiepileptische Medikation eingestellt. Es treten in der Früh oft Kopfschmerzen auf, da dabei stellt sich die Frage, ob diese von der Wirbelsäule ausgehen oder von der Epilepsie. Die nächste Kontrolle ist für März vorgesehen.
Im Mai 2024 erlitt sie einen Bruch des rechten Unterarmes. Dieser wurde operiert.
Es wurde bei ihr vor Jahren eine Karpaltunnelsyndrom Operation rechts durchgeführt. Seither spürt sie den Mittel und Ringfinger nicht mehr. Der Zustand der Wirbelsäule ist gleichbleibend.
Derzeitige Beschwerden: Vd.a.Temporallappenepilepsie;Fract. radi dist. dext. cum abrupt, processus styloideus ulnae, Cervicalsyndrom,Dorsolumbalgie, oberes und unteres Cervicalsyndrom bei links betonten Protrusionen C5-7 mit Tangierung des Myeloms, degenerativen Veränderungen und Bandscheibenschäden der unteren Lendenwirbelsäule, Schultergelenksabnützungen rechts, Kniegelenksabnützungen, Zustand nach Kreuzbandrekonstruktion vor 20 Jahren, Zerrung 04/2019
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Levetiracepam, Plavix, Levebon, Blopress, Ezerosu
Sozialanamnese: Altersteilzeit AMS; verheiratet, 2 Kinder
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten, Dr.in XXXX , 14.3.2021:
Dorsolumbalgie, oberes und unteres Cervicalsyndrom bei links betonten Protrusionen C5-7 mit Tangierung des Myelons, degenerativen Veränderungen und Bandscheibenschäden der unteren Lendenwirbelsäule, Schultergelenksabnützungen rechts, Kniegelenksabnützungen, Zustand nach Kreuzbandrekonstruktion vor 20 Jahren, Zerrung 04/2019: GdB 30%
XXXX , ärztl.Entlassungsbericht, 6.9.2021: Arthrose, Rückenschmerzen, Z.n.BS-Schaden, Cervicolumbalsyndrom, Z.n.Thrombose li.Arm 2017, Lipidämie, generalisierte Arterosklerose, Z.n.CTS re
Dr.in XXXX (FÄ f. Innere Medizin), Rechnung, 1.2.2022, Diagnose: Z.n.TVT OA li-Xarelto Therapie 2017-3 Monate, St.p. vasovagaler Synkope im Rahmen einer Phebographie St. p. fragt Thrombophlebitis 11/2020 - Letzte Lovenoxgabe vor 2 Wochen Leichte Verdickung der Intima im Carotis US imm -2017 Hypercholesterinämie
Dr. XXXX (FA f.Orthopädie), Honorarnote, 3.10.2022: Cervicalsyndrom, CTS dext operat, Rup.men.med.gen.sin s.i.
Dr. XXXX (FA f.Orthopädie), Honorarnote, 20.10.2022: Chondropathie patellae sin., Cervicalsyndrom
ENG-Befund, 24.3.2021: incipientes CTS re; im Vergleich zur Voruntersuchung keine wesentliche Befundänderung
Osteodensitometrie, 23.10.2023: Osteopenie
Dr.in XXXX (FÄ f. Innere Medizin), Arztbrief, 10.10.2023: Diagnose St.p. fragt TIA mit Wortfindungsstörungen St.p. TVT OA links (7cm) - Xarelto Therapie 2017 - 3 Monate St.p. vasovagaler Synkope im Rahmen einer Phebographie St. p. fragt Thrombophlebitis 11/2020 - Leichte Verdickung der Intima im Carotis US imm -2017 Hypercholesterinämie; Status: Kardial derzeit stabil
LK XXXX , interdisziplinäre Aufnahmestation, Kurzarztbrief Neurologie (unvollständig, nur S1/4 vorliegend), 8.2.2024: Grund der Aufnahme: generalisierter klonischer Anfall aus dem Schlaf heraus
Dr.in XXXX (FÄ f. Innere Medizin), Arztbrief, 6.3.2024: Status kardial stabil ln der LZ EKG Untersuchung keine Hinweise auf Vorhofflimmern oder malignen Arrythmien
Dr. XXXX (FA f.Innere Medizin), Patientenbrief, 17.4.2024: Carotis-Sonographie:
20% Plaques im Bulbusbereich bds, kein Hinweis auf relevante Stenose in den extrakraniellen hirnversorgenden Gefäßen
LK XXXX , Abt.Orthopädie, Traumatologie, Arztbrief ambulant, 9.5.2024: Fract. radi dist. dext. cum abrupt, processus styloideus ulnae, Kontrollen bis 4.7.2024: Klinisch ist die Pat. noch nicht beschwerdefrei, sie gibt ein Kribbeln v.a. III. und IV. Finger rechts an; Heilmassage empfohlen
LK XXXX , Abt.f.Unfallchirurgie, ärztl.Entlassungsbrief, 15.5.2024: Offene Reposition und winkelstabile Verplattung der rechten Speiche am 13.5.2024
KH XXXX , Kurzbrief Neurologie, 20.8.2024: Vd.a.Temporallappenepilepsie
Dr. XXXX (FA f.Neurologie), 3.10.2024: Diagnose: Vd.a.Temporallappenepilepsie; Therapie: Levetiracepam, Plavix, Levebon, Blopress, Ezerosu; seit Therapiebeginn keine weiteren Ereignisse
Dr.in XXXX (FÄ.f.Neurologie), EEG, 5.6.2024: abnormes EEG mit Alpha-Beta-Grundaktivität, keine Allgemeinveränderungen, kein Verlangsamungsherd abgrenzbar. Es ergeben sich Hinweise auf eine bitemporal (rechts mehr als links) gesteigerte cerebrale Erregungsbereitschaft.
MRT re. Hand, 28.5.2021: Beginnende Arthrose im PIP-Gelenk III und IV mit Chondropathie Grad ll-lll.
Kein Gelenkerguss in diesen Gelenken
MRT des Halses, 9.12.2022: kein Nachweis einer Parotitis (Zuweisung). NB: Streckfehlhaltung der HWS mit mäßiggradigen degenerativen Veränderungen C4-7.
MRT li Kniegelenk, 24.6.2024: Geringe Gonarthrose mit Knorpelläsionen Grad II.
Verschmälerung des medialen Meniscus mit einer zarten horizontalen Ruptur im
Hinterhorn völlig größenkonstant im Vergleich zur Voruntersuchung. Geringe mukoide Degeneration des lateralen Meniscus
Sonographie der Halsgefäße, 23.10.2023
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: unauffällig, Ernährungszustand: unauffällig, Größe: 166,00 cm, Gewicht: 62,00 kg, Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Atmung: reguläre Atemfrequenz in Ruhe, Schädel: Augen: Pupillen isokor, mittelweit, Brillenversorgung; Zähne: in laufender Sanierung; Thorax: symmetrisch, Lunge: vesikuläre Atmung, Abdomen: unter Thoraxniveau, Wirbelsäule: Druckschmerz bds paravertebral, HWS, ges. LWS klopfempfindlich, ISG bds.frei, HWS: frei beweglich, Seitneigen; Rumpf: symmetrisch frei, Finger-Boden-Versuch: -20cm, Zehenspitzen-, Fersen- und Einbeinstand bds. durchführbar;
Extremitäten: Obere Extremitäten: Faustschluss beidseits komplett, Spitzgriff und Fingerspreizen re. Endlagig eingeschränkt, li. frei, Gelenke äußerlich unauffällig, Schultergelenke frei beweglich, Ellenbogengelenke: re Beugen und Strecken frei, Rotation endlagig eingeschränkt, li. Frei beweglich; Handgelenke: re: Beweglichkeit in allen Ebenen 1/2 eingeschränkt, li. Frei beweglich, Sensibilität: re.Dig III und IV herabgesetzt, Schürzen- und Nackengriff beidseits durchführbar, Keine signifikante Umfangdifferenz, Narbenbildungen: blande Narbe re. Unterarm
Untere Extremitäten: Hüftgelenke: Beweglichkeit beidseits nicht eingeschränkt; Kniegelenke: bds frei beweglich; Sprunggelenke: beidseits ohne Einschränkung
Gesamtmobilität – Gangbild: Trägt Konfektionsschuhe, wohnt in einem Einfamilienhaus, Stiegen Steigen mit Anhalten, im Wechselschritt möglich, im Alltag selbständig, Gehstrecke nicht eingeschränkt; Gangbild frei, flüssig, sicher, harmonisches Gangbild
Status Psychicus: orientiert, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit unauffällig, Stimmung belastet.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da sich dieses als zusätzliches schwerwiegendes Leiden präsentiert. Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -------------
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 2 und Leiden 5 werden neu aufgenommen. Die Leiden des Vorgutachtens präsentieren sich weitgehend unverändert. Der Grad der Behinderung dieses Leidens wird nicht verändert. Der Gesamtgrad der Behinderung wird jedoch um eine Stufe erhöht und erreicht nunmehr 40%.
Änderung des Gesamtgrade der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten:
X Dauerzustand
Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit
Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb
(allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA
…………………
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
…………….“
2.2. Mit Schreiben vom 08.04.2025 unterzog die belangte Behörde das Gutachten vom 08.04.2025 dem Parteiengehör. Die BF sah von einer Stellungnahme ab.
3. Mit Bescheid vom 09.05.2025 wurde der Antrag der BF vom 22.11.2024 auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Gutachten von Dr.in XXXX vom 08.04.2025, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Mit einem erreichten Gesamtgrad der Behinderung von 40% würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nicht vorliegen.
4. Die BF erhob mit Schreiben vom 26.05.2025 gegen den Bescheid vom 09.05.2025 Beschwerde. Sie brachte begründend zu Leiden 2 des Gutachtens vor, bei der Epilepsieerkrankung handle es sich nicht nur um einen Verdacht, sondern um eine Diagnose. Diese Erkrankung sei von ihrer Neurologin Dr.in XXXX diagnostiziert worden. Es sei ihr daraufhin sofort das Medikament Levebon 500 verschrieben worden. Nach weiteren Untersuchungen sei ihr der Spezialist Dr. XXXX empfohlen worden. Die EEG-Untersuchung habe die Epilepsie-Erkrankung bestätigt, sodass ihre Neurologin die Dosis ihrer Medikamente auf je 1000 morgens und abends erhöht habe. Diese Medikamentenvorschreibung habe auch Dr. XXXX nach ihrer Untersuchung beibehalten. Entgegen den Ausführungen zu Leiden 5 des Gutachtens habe sie keinen Unterarmbruch erlitten. Zur Carpaltunnelsyndrom-Operation sei noch eine weitere Operation gekommen, da sie sich bei einem Sturz 2024 die Elle und die Speiche gebrochen habe. Die vorherigen Gefühlstörungen und Einschränkungen bei Bewegungen des Mittelfingers und Ringfingers hätten sich dadurch noch verstärkt. Sie beabsichtige, noch OÄ Dr.in XXXX als Handspezialistin zu kontaktieren. Sie müsse aber vorher noch Kontrolltermine und eine laufende Therapie absolvieren. Ergänzend sei noch zu Leiden 4 zu erwähnen, dass ihr Sturz auf ein Nachgeben ihres Knies zurückzuführen gewesen sei. Eine MRT-Untersuchung sei zur Abklärung des Knieschadens erfolgt. Falls erforderlich, könnten noch weitere Befunde vorgelegt werden.
5. Am 06.06.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Frau XXXX erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Die am XXXX geborene BF besitzt die XXXX Staatsbürgerschaft. Sie hat auch hierorts ihren Wohnsitz. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und überschreitet das 65. Lebensjahr nicht. Sie bezieht auch nicht nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
1.2. Die BF leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen, die länger als sechs Monate andauern:
1.3. Der Grad der Behinderung von Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da sich dieses als zusätzliches schwerwiegendes Leiden erweist. Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
1.4. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 % erfüllt die BF nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung und zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus der Einsichtnahme ins zentrale Melderegister sowie in den eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF und zum Gesamtgrad der Behinderung gründen auf dem von der belangten Behörde eingeholten, oben wiedergegeben, schlüssigen Gutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 08.04.2025. Dieses beruht auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 13.02.2025.
Die beigezogene Sachverständige hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl Nr. 261/2010 idgF, (in der Folge EVO) vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG und § 14 Abs. 2 BEinstG) verankert.
Die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige hat sich ausführlich mit dem Vorbringen der BF, deren vorgelegten medizinischen Befunden und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen auseinandergesetzt. Sie geht in ihrem Gutachten ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden der BF und deren Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden und den vorgelegten medizinischen Unterlagen, die die Sachverständige in ihrem Gutachten einzeln detailliert wiedergegeben hat. Sie entsprechen den festgestellten Leidensbeeinträchtigungen. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 08.04.2025 steht auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch. Es sind auch nicht die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die von der Sachverständigen Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, gewählten Positionsnummern aus der Anlage der EVO entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen der BF und sind nachvollziehbar. Auch die herangezogenen Rahmensätze mit dem Grad der Behinderung sind schlüssig begründet.
Beim führenden Leiden 1 handelt es sich um ein Wirbelsäulenleiden der BF in Form einer Dorsolumbalgie mit einem oberen und unteren Cervicalsyndrom bei links betonten Protrusionen im Bereich C 5-7 mit einer Tangierung des Myeloms und degenerativen Veränderungen und Bandscheibenschäden der unteren Lendenwirbelsäule. Dabei wurden auch die wechselnden Beschwerden im linken Arm nach einer Thrombose im linken Oberarm im Jahr 2017 berücksichtigt. Die Sachverständige Dr.in XXXX stufte dieses Leiden 1 - übereinstimmend mit Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, in ihrem vorhergehenden Gutachten vom 03.05.2021 - schlüssig unter die Positionsnummer 02.02.02. der Anlage der EVO mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 30% ein. Die genannten medizinischen Sachverständigen gingen übereinstimmend von einem chronifizierten Beschwerdebild aus, das jedoch mit konservativen Behandlungsmaßnahmen ausreichend behandelt werden konnte. Ein maßgebliches sensomotorisches Defizit fehlte.
Für diese Einstufung sprechen auch die Ergebnisse der letzten persönlichen Untersuchung der BF am 13.02.2025 durch Dr.in XXXX . Bei der Wirbelsäule bestand zwar ein Druckschmerz beidseits paravertebral, das ISG beidseits war jedoch frei. Die Halswirbelsäule zeigte sich jedoch frei beweglich. Ein Seitneigen war möglich. Der Rumpf erwies sich als symmetrisch und frei. Beim Finger-Boden-Abstand erreichte die BF ein Ausmaß von einer Entfernung bis zum Boden in der Höhe von 20cm. Der Zehenspitzen-, Fersen- und Einbeinstand war beidseits durchführbar. Für die in Anspruch genommenen konservativen Therapien sprechen beispielsweise die Physiotherapien im Jahr 2024, für die eine Rechnung vom XXXX von der BF vorgelegt wurde. Die BF führte auch ein Rückenfit-Training durch, für das sie ebenfalls eine Rechnungskopie der Beschwerde angeschlossen hat. Wie sich aus dem vorgelegten ärztlichen Entlassungsbrief anlässlich des Kuraufenthaltes der BF in XXXX im Jahr 2021 ergibt, wurde der BF die Weiterführung der erlernten heilgymnastischen Übungen empfohlen.
Vor dem Hintergrund die obigen Ausführungen wäre eine Einstufung unter dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.02. der Anlage der EVO (funktionale Auswirkungen mittleren Grades) mit einem Grad der Behinderung von 40% nicht gerechtfertigt. Die Auswirkungen des Wirbelsäulenleidens der BF und die vorgelegten Befunde sprachen nicht für schwerwiegendere Auswirkungen in Form von funktionalen Einschränkungen bei einem Gelenkbefall und der Krankheitsaktivität. Die BF hat auch gegen die Einstufung des Leidens 1 keine Einwendungen in ihrer Beschwerde vorgebracht. Die Subsumtion von Leiden 1 unter die Positionsnummer 02.02.02. mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 30% war daher geboten.
Als Leiden 2 wird der Verdacht auf eine Temporallappenepilepsie im Gutachten vom 08.04.2025 von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, gelistet. Entgegen dem Beschwerdevorbringen der BF vom 26.05.2025 wurde bei diesem Leiden immer nur ein Verdacht auf eine Epilepsieerkrankung festgestellt. Dieser Verdacht auf eine solche Erkrankung wird in sämtlichen von der BF vorgelegten Befunden bestätigt.
Dies gilt für den – im Übrigen nicht unterzeichneten - Kurzbrief des Krankenhauses XXXX , der im Rahmen eines stationären Aufenthaltes der BF vom 19.08.2024 bis zum 20.08.2024 zur Durchführung eines geplanten Video-EEGs erstellt worden war. Es lag als Arbeitsdiagnose nur der Verdacht auf Temporallappenepilepsie vor. Unter den anschließenden Diagnosen schien keine Epilepsieerkrankung auf. Dem neurologischen Status entsprechend war die BF wach und allseits orientiert, ihre Sprache unauffällig und der Kopf frei beweglich. Es lag kein Meningismus vor. Die Pupillen waren rund, mittelweit und isocor. Es erfolgte eine prompte direkte und indirekte Reaktion bei Licht und eine Konvergenz.
Selbst im Schreiben vom 03.10.2024 des Neurologen Dr. XXXX - von der BF in ihrer Beschwerde als Spezialist für die Epilepsieerkrankung bezeichnete - wird als Diagnose ebenfalls nur der Verdacht auf Temporallappenepilepsie geführt. Dies hätte auch der BF bekannt sein müssen. Unter dem Punkt „Befundbesprechung“ wurde nämlich dazu noch ausgeführt, dass eine eindeutige Lateralisation nicht möglich und der Befund zu antineuronalen Antikörpern negativ war. Zudem waren keine eindeutigen Anfälle seit der Einstellung auf das Medikament Levebon aufgetreten. Unverändert waren von der BF das Medikament Levebon 1000mg morgens und abends weiter einzunehmen.
Auch aus dem nur aus einer Seite von ursprünglich 4-Seiten bestehenden und damit unvollständig vorgelegten Kurzarztbrief des Landesklinikums XXXX vom 08.02.2024, der im Übrigen wieder nicht unterzeichnet war, wird darauf hingewiesen, dass nach einer von der BF behaupteten Episode von etwa 10-15 Minuten eine Untersuchung in Form eines EEGs und MRTs wieder nicht wegweisend war. Damals hatte die BF im Landesklinikum XXXX ihre Kopfschmerzen auf eine Rückkehr aus Griechenland und die Wetterunterschiede zurückgeführt. Dem erhobenen neurologischen Status entsprechend war die BF wach, zur Person zeitlich, örtlich und situativ orientiert.
In einem weiteren ambulanten Arztbrief dieses Landesklinikums vom 09.05.2024 wird lediglich darauf hingewiesen, dass sich die BF in Abklärung wegen des Auftretens von Epilepsie befinden würde. Es würden im Hinblick darauf noch weitere Untersuchungen folgen.
Aus dem vorgelegten EEG vom 05.06.2024, das von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, erstellt wurde, ergaben sich auch keine neuen Aspekte. Bei einer Flackerlichtprovokation zeigte die BF keine abnorme Reaktion. Bei einem abnormen EEG mit Alpha-Beta-Grundaktivität bestanden keine Allgemeinveränderungen. Es war auch keine Verlangsamung abzugrenzen. Es zeichneten sich lediglich Hinweise auf eine bitemportal (rechts mehr als links) gesteigerte cerebrale Erregungsbereitschaft ab.
Auf diese oben angeführten, medizinischen Unterlagen ging Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, unter dem Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe“ ein. Auch unter dem Punkt „derzeitige Beschwerden“ wurde ein Verdacht auf eine Temporallappenepilepsie angeführt. Insofern konnte die von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige Dr.in XXXX in ihrem Gutachten vom 08.04.2025 nur von einem Verdacht auf eine Temporallappenepilepsie ausgehen. Gegenteilige medizinische Unterlagen wurden von der BF nicht vorgelegt. Auch die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung am 13.02.2025 bestätigten, dass bei der BF nur der Verdacht auf eine Temporallappenepilepsie bestand. Die BF wirkte orientiert, ihr Gedächtnis, ihre Auffassung und ihre Aufmerksamkeit waren unauffällig.
Angesichts dieser Resultate war die Einstufung des Leidens 2 der BF unter der Positionsnummer 04.10.01. (leichte Form mit sehr seltenen Anfällen) mit dem mittleren Rahmensatz eines Grades der Behinderung von 30% gerechtfertigt. Abgesehen davon, dass nur der Verdacht auf eine Temporallappenepilepsie vorlag, bestanden bei einer antikonvulsivischen Therapie nur sehr seltene generalisierte große und komplex-fokale Anfälle mit einem Intervall von mehr als einem Jahr. Es fehlen jedenfalls kleinere und einfache fokal Anfälle mehrmals jährlich mit einem Intervall von Monaten. Eine Einstufung des Leidens 2 mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.10.01 der Anlage der EVO schied damit aus.
Die Einstufung der rechtsseitigen Schultergelenksabnützung der BF - gelistet als Leiden 3 im Gutachten vom 08.04.2025 von Dr.in XXXX - mit der Subsumtion unter die Positionsnummer 02.06.01. (Funktionseinschränkungen geringen Grades einseitig) mit einem fixen Rahmensatz eines Grades der Behinderung von 10% wurde von der BF nicht bestritten. Die Einstufung dieses Leidens ist auch ident mit der, die bereits im vorhergehenden Gutachten vom 03.05.2021 von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vorgenommen wurde. Diese Einstufung ist auch geboten und steht im Einklang mit den vorgelegten Befunden und den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung der BF am 13.02.2025. Ansatzpunkte für eine höhere Einstufung dieses Leidens mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades einseitig mit der Positionsnummer 02.06.02. mit dem fixen Rahmensatz eines Grad der Behinderung von 20% lagen nicht vor. Die Abduktion und Elevation waren nicht nur bis maximal 90° eingeschränkt. Es fehlte auch an einer entsprechenden Einschränkung der Außen- und Innenrotation.
Auch die Einstufung des Leidens 4 in Form einer Kniegelenksabnützung mit einer Kreuzbandrekonstruktion vor mehr als 20 Jahren und einer Zerrung im April 2019 unter die Positionsnummer 02.05.18 (Kniegelenksfunktionseinschränkungen geringen Grades einseitig) der Anlage der EVO mit dem unteren Rahmensatzes eines Grades der Behinderung von 10% wurde von der BF nicht beeinsprucht. Diese Einstufung des Knieleidens der BF steht wiederum im Einklang mit der Wertung des Kniegelenksleidens der BF im vorhergehenden Gutachten von Dr.in XXXX vom 03.05.2021. Die Behandlung des Knieleidens erfolgt auch weiterhin mit konservativen Behandlungen, die sich als ausreichend erwiesen. Ein Kreuz- und Seitenband-Operation links wurde im Kurzbrief des Krankenhauses XXXX vom 20.08.2024 erwähnt. Im ärztlichen Entlassungsbrief vom 06.09.2021 anlässlich des Kuraufenthalts der BF in XXXX wurde bei der Statuserhebung der beiden Kniegelenke der BF ein leicht eingeschränktes Bewegungsausmaß in der Flexion festgestellt. Eine spezielle Therapiemaßnahme für dieses Leiden war nicht vorgesehen. Die BF absolvierte eine allgemeine Gymnastik bzw. UW-Gymnastik. Es wurde der BF auch nur die Weiterführung erlernter heilgymnastischer Übungen empfohlen. In einem – wiederum nicht unterzeichneten MRT der Kniegelenke vom 24.06.2024 -, in dem ein Dr. XXXX MBA als Facharzt für Orthopädie und orthopädischer Chirurgie aufscheint, wurde nur eine geringe Gonarthrose mit Knorpelläsion eines Grades II mit einer Verschmälerung des medialen Meniscus und einer zarten horizontalen Ruptur im Hinterhorn, die völlig größenkonstant im Vergleich zu Voruntersuchung war, festgestellt. Es bestand auch eine mukoide Degeneration des lateralen Meniscus. Das vordere Kreuzband war intakt und etwas elongiert. Außer einer verstärkten Angulierung war das hintere Kreuzband unauffällig. Eine Einschränkung der Streckung und Beugung eines Kniegelenkes bis 0-0-90° scheint in keinem Befund auf. Auch bei Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, waren bei der persönlichen Untersuchung der BF die Kniegelenke der BF beidseits fei beweglich. Basierend auf diesen Ergebnissen scheidet eine Einstufung des Leidens 4 mit dem oberen Rahmensatz eines Grades der Behinderung von 20% der oben genannten Positionsnummer der Anlage der EVO aus. An der gebotenen Einschätzung des Leidens 4 kann auch das Beschwerdevorbringen der BF, wonach ihr Bruch der Elle und Speiche auf ein Nachgeben ihres Knies zustande gekommen war, nichts ändern. Auch wenn der BF das Stiegensteigen ihren Angaben zufolge nur mit Anhalten und im Wechselschritt möglich war, erwies sich ihr Gangbild anlässlich ihrer persönlichen Untersuchung bei Dr.in XXXX am 13.02.2025 als frei, flüssig, sicher und harmonisch. Sie war weder im Alltag unselbstständig, noch ergaben sich Einschränkungen bei der Bewältigung von Gehstrecken. Diese Untersuchungsergebnisse wurden von der BF auch nicht bestritten.
Bei Leiden 5 wurde ein Zustand nach einer Operation des Carpaltunnelsyndroms rechts erfasst, wobei neben bestehenden Gefühlsstörungen und Bewegungseinschränkungen auch ein Zustand nach einem geheilten Unterarmbruch rechts angeführt wurde. Dieses Leiden wurde unter der Positionsnummer 04.05.05. mit dem unteren Rahmensatz eines Grades der Behinderung von 10% eingestuft. Im Hinblick auf dieses Leiden brachte die BF in ihrer Beschwerde vom 26.05.2025 Einwendungen vor. Entgegen den Ausführungen der BF lag eindeutig ein Unterarmbruch vor, den sie sich bei einem Sturz am 09.05.2024 zugezogen hatte. Der ärztliche Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom 15.05.2024 belegt, dass nach einer entsprechenden präoperativen Versorgung am 13.05.2024 eine Operation stattfand, bei der eine offene Reposition und eine winkelstabile Verplattung der rechten Speiche durchgeführt wurde. Infolge des komplikationslosen postoperativen Verlaufs konnte die BF am 15.05.2025 mit einem Unterarmgipsverband in häusliche Pflege entlassen werden. Über die weitere Behandlung wurde im vorgelegten, ambulanten Arztbrief des Landesklinikums XXXX berichtet. In diesem wurde darauf hingewiesen, dass auch postoperativ keine Beschwerdefreiheit anlässlich der Kontrolle am 04.07.2024 vorlag. Die BF gab ein Kribbeln vor allem im III und IV-Finger rechts an. Abgesehen davon wurden der BF dazu - nach einer Erwähnung eines Status nach einer Karpaltunnel-Operation - Bewegungsübungen vorgezeigt und eine physikalische Therapie mit Heilmassage verordnet. Weitere Befunde wurden von der BF nicht vorgelegt, sodass die Sachverständige Dr.in XXXX in ihrem Gutachten vom 08.04.2025 zu Recht von einem geheilten Unterarmbruch rechts ausging. Dass nun bei der rechten Hand Gefühlstörungen und Bewegungseinschränkungen vorliegen, geht auch aus der Einstufung des Leiden 5 im Gutachten vom 08.04.2025 hervor. Sie wurden auch dabei berücksichtigt. Ein von der BF in ihrer Beschwerde vom 26.05.2025 angekündigter Untersuchungsbefund von einer Handspezialistin zur Abklärung wurde bis zur Vorlage des Verwaltungsakts durch die belangte Behörde am 06.06.2025 jedoch nicht vorgelegt. Ob nach einer vorgesehenen Abklärung durch eine Handspezialistin eine höhere Einstufung des Leidens 5 geboten wäre, kann damit dahingestellt bleiben. Auf Grund der vorliegenden Befunde ist die Einstufung des Leidens 5 unter die Positionsnummer 04.05.05. mit dem unteren Rahmensatz eines Grades der Behinderung von 10% nachvollziehbar gerechtfertigt. Für diese Einstufung sprechen auch die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der BF am 13.02.2025. Der BF war ein beidseitiger kompletter Faustschluss möglich. Lediglich der Spitzgriff und das Fingerspreizen war – anders als links – rechts endlagig eingeschränkt. Bei den Handgelenken war die Beweglichkeit nur rechts in allen Ebenen zur Hälfte eingeschränkt und die Sensibilität rechts bei Finger III und IV herabgesetzt. Der Schürzen und Nackengriff wiederum konnte beidseits durchgeführt werden. Es bestanden auch keine signifikanten Umfangsdifferenzen. Beim rechten Unterarm lag eine blande Narbe vor. Darüber hinaus gehend konnten keine Bewegungseinschränkungen festgestellt werden. Eine höhere Einstufung des Leidens 5 mit einem höheren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20% scheidet angesichts des geschilderten Bewegungsumfangs aus. Diesem vorliegenden Bewegungsumfang ist die BF auch nicht – belegt mit entsprechenden aktuellen Befunden – entgegengetreten.
Zusammenfassend ist auf Grund der obigen Ausführungen der Schluss zu ziehen, von der Sachverständigen Dr.in XXXX wurden alle Leiden mit den vorgelegten Befunden inklusive der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der BF am 13.02.2025 in schlüssiger Weise berücksichtigt. Die Einschätzung der einzelnen Gesundheitsbeeinträchtigungen der BF durch den Sachverständigen stimmt mit den vorgelegten Befunden der BF und den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung der BF überein. Schlüssig hat die zuletzt genannte Sachverständige ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung des BF 40 % beträgt, da der Grad der Behinderung des Leidens 1 infolge des als zusätzlich schwerwiegendes einzustufendes Leidens 2 um eine Stufe erhöht wird. Die übrigen Leiden 3 können den Grad der Behinderung von Leiden 1 nicht weiter erhöhen. Den Leiden 3-5 fehlt es an einer maßgeblichen wechselseitigen Leidensbeeinflussung zu Leiden 1.
Der BF ist auch dem schlüssigen Sachverständigengutachten der von der belangten Behörde beauftragten medizinischen Sachverständigen Dr.in XXXX nicht substantiiert entgegengetreten. Die BF hat kein überzeugendes Vorbringen dahingehend erstattet, das die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel hätte ziehen können, weshalb der Einschätzung der beauftragten Sachverständigen zu folgen war. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 08.04.2025 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
3.1. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 40 % vor. Somit sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Soweit die BF in der Beschwerde neue medizinische Unterlagen ankündigt bzw. sich bereit erklärt, solche bei Bedarf nachzureichen, wird darauf hingewiesen, dass solche nach Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht am 06.06.2025 aufgrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung nicht mehr zu berücksichtigen sind (§ 19 Abs. 1 dritter Satz BEinstG).
Falls sich der Leidenszustand der BF maßgebend verschlechtert hat, bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es gemäß § 14 BEinstG zulässig, abermals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen. Es kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. (vgl. VwGH vom 20.11.2012, 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG).
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob die BF auf Grund ihrer Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist. Wie oben ausgeführt, wurde das eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die von der Sachverständigen Dr.in XXXX vorgenommene Beurteilung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Eine mündliche Erörterung lässt daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Damit ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.
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