I404 2320648-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 10.07.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und in Abänderung der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) festgestellt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nur im Zeitraum 11.05.2025 bis 25.05.2025 ruhte. Vom 26.05.2025 bis 06.07.2025 steht der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.Mit Bescheid vom 10.07.2025 sprach das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes von Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 46 Abs. 5 AlVG ab dem 11.05.2025 bis 06.07.2025 unterbrochen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 16.05.2025 gemeldet habe, dass sie sich ab dem 11.05.2025 in Bezug von Krankengeld befinde. Am 07.07.2025 habe sie telefonisch gemeldet, dass ihr Krankengeld mit 25.05.2025 beendet sei. Da ab dem 25.05.2025 innerhalb von 7 Tagen keine Widermeldung erfolgt sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sie die Krankmeldung aufgrund der Aktualisierung des EDV-Systems nicht habe online melden können. Am 16.05.2025 habe sie bei der belangten Behörde angerufen, um sich zu erkundigen, wie sie ihren Krankenstand richtig melden könne und der Mitarbeiterin bereits telefonisch das Ende des Krankenstands mit 25.05.2025 mitgeteilt. Sie habe verstanden, dass sie sich nur im Falle einer Verlängerung des Krankenstandes melden müsse und sei sie von einer automatischen Wiedermeldung ausgegangen. Sie sei am 15.05.2025 darüber per E-Mail informiert worden, dass sie ab dem 01.07.2025 verpflichtet sei, ihren Krankenstand telefonisch oder persönlich zu melden. Dadurch, dass die Mitarbeiterin (ergänzt: der belangten Behörde) sie abgesichert habe, dass ihr Krankenstand im System sei und ihr Krankenstand nicht verlängert worden sei, sei sie davon ausgegangen, dass ihr „Arbeitslosenstand“ weiterlaufe. Laut der E-Mail habe sie es so verstanden, dass es erst ab dem 01.07.2025 notwendig sei, jegliche Änderung telefonisch zu melden. Offensichtlich habe dieses Missverständnis dazu geführt, dass sie vom 11.05.2025 bis 06.07.2025 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt habe, wodurch sie als Alleinstehende finanziell überfordert sei, da sie Mietzins zahlen müsse und auch noch eine Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2024 erhalten habe. Schließlich teilte sie mit, dass sie auch während dieser Zeit Eigenbewerbungen getätigt habe. Der Beschwerde war die Liste der Eigenbewerbungen und die Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vom 08.05.2025 mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit vom 08.05.2025 und voraussichtlichem Ende 25.05.2025 beigelegt.
3. Am 09.09.2025 wurde die Mitarbeiterin der belangten Behörde, die das Telefonat mit der Beschwerdeführerin am 16.05.2025 geführt hat, befragt. Sie gab an, dass sich ich an die Beschwerdeführerin erinnern könne, weil diese bereits mehrmals bei anderen Kolleg:innen in der Serviceline angerufen und behauptet habe, dass sie einen Fehler gemacht und den Krankenstand falsch eintragen hätten. Dies stimme nicht, die Beschwerdeführerin habe einen Krankenstand ohne Ende gemeldet und sie habe die Beschwerdeführerin über die Notwendigkeit der Wiedermeldung informiert. Dies habe sie auch so dokumentiert.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2025, wies das AMS die Beschwerde ab. Zur Begründung stützte sich die belangten Behörde auf die Angaben der (ergänzt: Mitarbeiterin) Serviceline. Es gebe die dienstrechtliche Verpflichtung, derartige Gespräche in einem zeitlichen Naheverhältnis entsprechend zu dokumentieren und würden die Mitarbeiter: innen dahingehend geschult. Es würden auch keine Gründe vorliegen, warum eine Mitarbeiterin die Vorkommnisse anders dokumentieren sollte, als sie tatsächlich wahrgenommen worden wären. Aus diesen Gründen werde den Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie das Ende des Krankenstandes mit 25.05.2025 mitgeteilt habe, nicht gefolgt. Damit sei ex lege gemäß § 16 abs. 1 lit. a ein Ruhen des Arbeitslosengeldes eingetreten. Die Wiedermeldung sei erst am 07.07.2025 wieder erfolgt. Eine Krankenbescheinigung sei der belangten Behörde erst nach Ende des Krankenstandes übermittelt worden.
5. Die Beschwerdeführerin beantragte fristgerecht die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Mit Schreiben vom 30.09.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
7. Am 07.11.2025 wurde beim BVwG eine mündliche Verhandlung abgehalten, zu der die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde als Verfahrensparteien sowie die Mitarbeiterin der Serviceline als Zeugin geladen und befragt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin bezog ab dem 09.09.2024 mit zwischenzeitigen kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Am 16.05.2025 meldete die Beschwerdeführerin telefonisch über die Serviceline des AMS einen Krankenstand ab 08.05.2025. Sie gab das Ende des Krankenstandes mit 25.05.2025 bereits im Rahmen dieses Telefonates bekannt.
Die belangte Behörde stellte ihren Leistungsbezug daraufhin mit 10.05.2025 ein. Im Zeitraum 11.05.2025 bis 25.05.2025 bezog die Beschwerdeführerin von der Österreichischen Gesundheitskasse Krankengeld.
Die Beschwerdeführerin meldete sich nach dem Ende des Krankengeldbezugs erstmals am 07.07.2025 beim AMS telefonisch zurück. Ab diesem Tag wurde ihr (wieder) Arbeitslosengeld zuerkannt.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basiert auf den Daten des Dachverbandes und den damit übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.
Dass die Beschwerdeführerin sich am 16.05.2025 telefonisch an die Serviceline des AMS gewandt hat und ihren Krankenstand ab 08.05. gemeldet hat, ist unstrittig. Unterschiedliche Angaben gab es zu der Frage, ob die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen dieses Telefonates das Ende ihres Krankenstandes gemeldet hat, wie dies von der Beschwerdeführerin ausdrücklich vorgebracht wird, jedoch in dem Aktenvermerk der Mitarbeiterin der Serviceline nicht dokumentiert wurde.
Nach der Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Mitarbeiterin des AMS im Rahmen der mündlichen Verhandlung gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass den Angaben der Beschwerdeführerin gefolgt wird, dies aufgrund folgender Überlegungen:
Zunächst ist anzuführen, dass die befragte Zeugin einen kompetenten und glaubwürdigen Eindruck in der Verhandlung machte. Es kam jedoch im Zuge ihrer Einvernahme hervor, dass ein Ende des Krankenstandes, welcher länger als eine Woche in der Zukunft liegt, für die befragte Mitarbeiterin als nicht relevant angesehen wird. Sie hat auch in einem anderen Zusammenhang angegeben, dass sie in ihren Aktenvermerken nicht alles dokumentiert, was besprochen wird, sondern nur jene Punkte, die sie als relevant einstuft bzw. von ihr nicht bereits gelöst wurden.
Auch auf die Frage, ob sie es ausschließen kann, dass die Beschwerdeführerin ihr gegenüber am 16.05.2025 das Ende ihres Krankenstandes mit 25.05.2025 mitgeteilt hat, gab sie “eher ja” an.
Die Beschwerdeführerin gab wiederum immer gleichbleibend an, ausdrücklich den 25.05.2025 als Ende ihres Krankenstandes bei diesem Telefonat mitgeteilt zu haben. Dies wird auch dadurch untermauert, dass die Beschwerdeführerin seit 08.05 über eine Krankmeldung mit Ende 25.05.2025 vorliegend hatte. Auch hat sie dargelegt, in der Vergangenheit immer das Ende des Krankenstandes mit der Krankmeldung dem AMS mitgeteilt zu haben und wurde dies auch durch Vorlage von Unterlagen untermauert. Sie hat angegeben, dass sie in der Vergangenheit ihre Krankmeldungen immer über das e-AMS übermittelt hat. Aufgrund erwiesener Umstellungen im e-AMS war dies jedoch zu Beginn ihres Krankenstandes nicht möglich. Auch am 12.05.2025 gab es noch EDV-Probleme, wie die belangte Behörde zugestanden hat und wurden sohin auch die Angaben der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang bestätigt. Weiters hat die Beschwerdeführerin auch in der Verhandlung dargelegt, dass ihr die Wichtigkeit, auch das Ende des Krankenstandes bekannt zu geben, bewusst war, weshalb sie es auch beim Telefonat mehrmals angegeben hat.
Aufgrund dieser Überlegungen kam der Senat zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin das Ende ihres Krankenstandes bereits am 16.05.2025 der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt hat.
Die Feststellungen zur Einstellung des Leistungsbezuges mit 10.05.2025 und der Bezug von Krankengeld basiert auf einer Abfrage der Daten des Dachverbandes und ist unstrittig..
Unstrittig ist auch, dass sich die Beschwerdeführerin erstmals am 07.07.2025 nach dem Ende ihres Krankenstandes wieder beim AMS telefonisch meldete.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Gemäß § 16 Abs. 1 lit a AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld.
Bezüglich der Wiedermeldung nach Krankengeldbezug regelt § 46 Abs 5 und Abs. 7 AlVG (idF BGBl. Nr.100/2018, die bis 30.06.2025 anzuwenden war) Folgendes:
Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist gemäß Abs. 7 leg cit von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
Im vorliegenden Fall bezog die Beschwerdeführerin von 11.05.2025 bis 25.05.2025 Krankengeld, weshalb ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit a AlVG in diesem Zeitraum ruhte. Das Ende des Krankenstandes und somit das Ende des Ruhenszeitraumes mit 25.05.2025 war der belangten Behörde, wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung näher dargelegt, im Vorhinein bekannt, weshalb gemäß § 46 Abs. 7 erster Satz AlVG entgegen den Ausführungen im Bescheid keine Wiedermeldung der Beschwerdeführerin erforderlich war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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