Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch BERCHTOLD KOLLERICS Rechtsanwälte, Raubergasse 16/I, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 11.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem zur Zahl W122 2290345-1 anhängigen Verfahren betreffend die Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 07.12.2023 teilte das Finanzamt Österreich (in der Folge: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin mit, dass im Zuge einer Leistungsüberwachung bei der Beschwerdeführerin im Zeitraum von XXXX .2020 bis XXXX .2023 ein rückforderbarer Übergenuss gemäß § 13a GehG in der Höhe von brutto EUR XXXX festgestellt worden sei. Dieser Betrag sei von der Beschwerdeführerin zu Unrecht und nicht im guten Glauben empfangen worden. Sie sei daher zum Ersatz dieser zu Unrecht empfangenen Leistung verpflichtet.
Erklärend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am XXXX .1993 als Vertragsbedienstete bei XXXX , aufgenommen worden. Anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit XXXX .1996 sei mittels Bescheides vom XXXX .1996, Zl. XXXX , der damalige Vorrückungsstichtag auf den XXXX .1992 festgesetzt worden. Dabei seien Zeiten im Ausmaß von XXXX Jahren, XXXX Monaten und XXXX Tagen dem Tag der Anstellung vorangesetzt worden. Dies habe mit Stichtag XXXX .1996 folgender richtiger Einstufung entsprochen: Verwendungsgruppe B, Dienstklasse III, Gehaltsstufe XXXX . Das Datum der nächsten Vorrückung sei mit XXXX .1998 festgesetzt worden.
Im Jahr 1996 sei ihr gemäß § 254 BDG 1979 die Möglichkeit gegeben worden, eine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes zu bewirken. Dabei habe sie eine Dienstgebermitteilung als sogenannte „Optionshilfe“ erhalten, in der ihre besoldungsrechtliche Stellung in einem Vorher-Nachher-Vergleich direkt gegenübergestellt worden sei. Dabei sei unrichtigerweise in der Spalte „Einstufung vorher (Verw.Grp.B/DKI. III)“ die Gehaltsstufe XXXX mit nächster Vorrückung XXXX 1998 und daraus resultierend in der Spalte „Einstufung nachher (Verw.Grp. A2/ Grundlaufbahn)“ ebenfalls die Gehaltsstufe XXXX mit nächster Vorrückung XXXX .1998 ausgewiesen worden. Richtigerweise wäre gemäß § 134 Abs. 1 Z 2 GehG idF BGBl 43/1995 die Gehaltsstufe XXXX nach der Überleitung unverändert geblieben. Mit XXXX 1996 habe die Beschwerdeführerin gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 erklärt, dass sie in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst „A-Schema“ übergeleitet werden wolle. Infolgedessen sei sie mit Stichtag XXXX .1996 übergeleitet worden, wobei in der entsprechenden Mitteilung wiederum die inkorrekte Gehaltsstufe XXXX mit nächster Vorrückung am XXXX 1998 ausgewiesen worden sei. Resultierend daraus sei sie seit XXXX .1996 um jeweils exakt eine Gehaltsstufe zu hoch eingestuft worden, was folglich zu einem laufenden Übergenuss geführt habe. Die fehlerhafte Einstufung habe auch bei der Überleitung in das neue Besoldungssystem des Bundes mit Wirkung vom 01.03 .2015 fortbestanden, bei der die fehlerhaften Bezüge für die Neuberechnung der Entlohnungsstufe herangezogen worden seien. Im Rahmen der 2. Dienstrechts-Novelle 58/2019 sei ihre besoldungsrechtliche Stellung gemäß § 169f Abs. 1 GehG bescheidmäßig neu festgesetzt worden. Das Besoldungsdienstalter habe sich infolgedessen um XXXX Tage verbessert, wobei abermals die unrechtmäßige besoldungsrechtliche Einstufung der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3, Gehaltsstufe XXXX (nächste Vorrückung XXXX ) anstatt richtigerweise die Gehaltsstufe XXXX übernommen worden sei. Die tatsächlich korrigierte besoldungsrechtliche Stellung mit Stichtag XXXX .2023 laute daher: Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3, Gehaltsstufe XXXX (nächste Vorrückung XXXX ). Sodann wurde in einer Tabelle monatlich dargestellt, welches Gehalt die Beschwerdeführerin ab XXXX 2020 bezogen habe, wie die korrekte Besoldung lauten sollte und welcher Übergenuss dabei entstanden sei.
Beigelegt wurde dem Schreiben die damalige Dienstgebermitteilung – „Optionshilfe“ gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979, die Überleitungserklärung der Beschwerdeführerin sowie die Erledigung der Überleitung.
2. Mit Schreiben vom 12.12.2023 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, im Namen seiner Mandantin ausdrücklich einem Abzug im Rahmen der Gehaltsabrechnung zu widersprechen und beantragte die bescheidmäßige Absprache iSd § 13a Abs. 3 GehG.
3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass im Zeitraum vom XXXX 2020 bis XXXX 2023 im Zuge einer Leistungsüberwachung ein rückforderbarer Übergenuss gemäß § 13a GehG in der Höhe von brutto EUR XXXX festgestellt worden sei. Dieser Betrag sei von der Beschwerdeführerin zu Unrecht und nicht im guten Glauben empfangen worden. Sie sei gemäß § 13a Abs. 1 und 2 GehG zum Ersatz dieser zu Unrecht empfangenen Leistung verpflichtet. Sie habe daher dem Bund insgesamt brutto EUR XXXX zu ersetzen. Gemäß § 13a Abs. 2 GehG seien die rückforderbaren Leistungen durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hierbei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten sei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksichtig zu nehmen. Im Sinne dieser Bestimmung würden 5 % des Bruttobezuges als monatliche Rate vom Nettobezug einbehalten, bis der Übergenuss abgestattet sei. Im Bescheid für jeden einzelnen Monat aufgegliedert wurden der jeweils bezogene Bezug, die für diesen Monat korrekte Besoldung und der dadurch entstandene Übergenuss angeführt.
4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Der Bescheid leide an Begründungsmängeln und seien Verfahrensvorschriften verletzt worden. Die Mitteilung vom 07.12.2023 sei vor Rechtskraft des Bescheides vom 21.12.2023 erfolgt bzw. sei dieser noch gar nicht erlassen worden. Der Bescheid und die Rückforderung würden daher auf einer nicht rechtskräftigen Entscheidung beruhen. Darüber hinaus sei sie nicht einvernommen worden, ob sie die Ansprüche im guten Glauben empfangen hätte. Inhaltlich beziehe sich die Behörde in der rechtlichen Beurteilung auf Umstände, die noch nicht rechtskräftig festgestellt worden seien. Im Jahr XXXX sei sie XXXX Jahre alt und noch keine Juristin gewesen. Es sei daher auch nicht ihre Aufgabe gewesen, sondern jene der belangten Behörde, die Überleitung bzw. Bescheiderlassung korrekt vorzunehmen. Es sei nicht Aufgabe der Beschwerdeführerin, eine Fehlersuche durchzuführen und die relevante Gesetzesbestimmung des § 134 GehG zu lesen und zu interpretieren, und könnte ihr eine Fehlersuche auch nicht zugemutet werden, insbesondere unter dem Aspekt, dass es noch kein Rechtsinformationssystem des Bundes gegeben habe, in dem diese oder eine etwaige Judikatur zu finden gewesen wäre. Es habe aus Sicht der Beschwerdeführerin kein Zweifel an der ordnungsgemäßen und korrekten Überleitung in das neue Besoldungssystem und in die neue Gehaltsstufe gegeben. Aus diesem Grund habe sie auf die Richtigkeit der Überleitung vertrauen können und daher ihr Gehalt auch im guten Glauben erhalten und verbraucht. Nachdem die Einstufung in Gehaltsstufen und der Vorrückungsstichtag, wie auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den letzten Jahren ausdrücklich festgehalten habe, verwirrend und für den Anwender nicht nachvollziehbar sei, hätte dies der Beschwerdeführerin weder auffallen können noch müssen. Sie beziehe die Bezüge seit mehr als XXXX Jahren und stelle sich daher im Umkehrschluss die Frage, warum dieser angebliche Fehler der belangten Behörde nicht aufgefallen sei. Zusammengefasst bestehe der Anspruch der belangten Behörde bzw. der Republik Österreich auf rückforderbare Leistungen iSd § 13a GehG nicht.
5. Mit Bescheid vom 21.12.2023, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab XXXX aufgrund einer fehlerhaften Eintragung in Folge einer Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes iSd § 254 BDG 1979 iVm § 134 Abs. 1 Z 2 GehG eine Gehaltsstufe zu hoch eingestuft worden sei. Ihre korrigierte besoldungsrechtliche Stellung mit Stichtag 01.10.2023 laute daher wie folgt: Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3, Gehaltsstufe XXXX (nächste Vorrückung XXXX ). Ein Verfahren zur gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W122 2290345-1 anhängig.
6. Am 08.10.2025 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in der in Ergänzung zur Beschwerde zur rechtlichen Argumentation ergänzende Erwägungen zur Beurteilung des anhängigen Verfahrens vorgebracht wurden.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.10.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Sach- und Rechtslage mit der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter umfassend erörtert wurde. Die belangte Behörde hatte zuvor mit Schreiben vom 07.10.2025 mitgeteilt, dass von einer Teilnahme an der Verhandlung durch einen informierten Vertreter abgesehen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde für den Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2023 im Zuge einer Leistungsüberwachung ein rückforderbarer Übergenuss gemäß § 13a GehG iHv EUR XXXX festgestellt. Die Beschwerdeführerin sei nach § 13a Abs. 1 und 2 GehG zum Ersatz dieser zu Unrecht emfpangenen Leistung verpflichtet.
Eine bescheidmäßige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin anhand der aktuellen Rechtslage liegt nicht vor. Diesbezüglich ist zur Zahl W122 2290345-1 ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Ohne Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung ist eine exakte Überprüfung etwaiger Übergenüsse nicht möglich.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt. In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass eine aktuelle Festsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nicht vorliege. Dies bestätigte die belangte Behörde in einem Telefonat am 12.11.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aussetzung des Verfahrens
Gemäß § 38 AVG ist – sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen – die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
§ 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblich. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).
Gemäß § 169f Abs. 3 GehG erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl I 58/2019, anhängigen Verfahren, die die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, die Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 AVG nach Maßgabe des Abs. 6 leg. cit.
Die Beantwortung der Frage der besoldungsrechtlichen Stellung durch die Dienstbehörde kommt für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bescheides, in dem ein Übergenuss anhand des jeweils zustehenden Grundbezuges berechnet wurde, wesentliche Bedeutung zu. Eine aktuelle Festsetzung ist zur Klärung der Frage, wann die Beschwerdeführerin sich in welcher Gehaltsstufe befunden hat, erforderlich.
Aufgrund dessen wird das gegenständliche Verfahren bis zum Vorliegen einer diesbezüglichen rechtskräftigen Entscheidung ausgesetzt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise