W164 2298177-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Peter SCHERZ (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 16.05.2024, Zl. XXXX , AMS 965-Wien Schönbrunner Straße, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2024, Zl. WF 2024-0566-9-019375, betreffend den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 29.04.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 12.09.2025 und nicht öffentlicher Beratungen vom 12.09.2025 und 10.11.2025 und zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 16.05.2024 sprach das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 10 AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab dem 29.04.2024 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume des Krankengeldbezugs. Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe am 29.04.2024 Kenntnis darüber erlangt, dass die BF das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Catering-/Bankettmanagerin bei der XXXX GmbH ohne triftigen Grund vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, sie habe sich auf die gegenständliche Stellenzuweisung beworben und ein Vorstellungsgespräch geführt. Der Direktor der potentiellen Dienstgeberin habe festgestellt, dass die BF für die ausgeschriebene Stelle keine Fachausbildung habe sondern nur Berufserfahrung. Er habe ihr vorgeschlagen, zunächst einmal die Woche zu arbeiten, um ihre Kenntnisse zu testen. Man sei so verblieben, dass er sich bis Ende des Monats bei ihr melden würde. Die BF habe sich zwischenzeitig nach einem Weiterbildungskurs erkundigt und dies dem Direktor der potentiellen Dienstgeberin etwa eine Woche nach dem Gespräch mitgeteilt. Sie habe angegeben, dass der Kurs Anfang Oktober beginnen würde, und dass sie danach als Fachkraft arbeiten könnte. Die BF habe jedoch nie erwähnt, dass sie den Job nicht machen möchte. Vielmehr habe sie gesagt, dass kein Urlaub geplant sei und sie jederzeit zum Antritt für diesen Job zur Verfügung stehe. Die BF beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, da sie kein Fehlverhalten gesetzt habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2024, Zl. WF 2024-0566-9-019375, wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, die zugewiesene Stelle habe keine Ausbildung vorausgesetzt. Die potentielle Dienstgeberin habe rückgemeldet, dass die BF aufgrund einer laufenden Weiterbildung nur 10 Stunden pro Woche arbeiten wolle. Daraufhin habe das AMS ein Prüfverfahren gemäß § 10 AlVG eingeleitet, die BF niederschriftlich einvernommen und auch die potentielle Dienstgeberin erneut befragt. Deren Geschäftsführer habe angegeben, er hätte im Lebenslauf die BF gesehen, dass sie vier Kinder habe und hätte sie gefragt, wie sie dies mit der angestrebten Stelle vereinbaren wolle. Die BF habe daraufhin gemeint, dass sie eventuell weniger Stunden arbeiten könnte. In den darauffolgenden Tagen habe sie angerufen und mitgeteilt, dass sie vom AMS zu einem Kurs geschickt werde. Sie könne daher nur mehr 10 Stunden pro Woche arbeiten. Dies würde passen, um das Areal kennen zu lernen. Die potentielle Dienstgeberin habe keine Mitarbeiterin für 10 Stunden pro Woche gesucht. Von der Möglichkeit, zu dieser Äußerung Stellung zu nehmen, habe die BF keinen Gebrauch gemacht. Die Erwähnung ihrer vier Kinder – ohne Altersangabe – im Lebenslauf sei nicht nachvollziehbar, da laut BF die Kinderbetreuung (soweit noch erforderlich) für eine Vollzeitstelle gesichert gewesen wäre. Solche Angaben im Lebenslauf wären dazu geeignet, Bedenken bei einem potentiellen Diensteber hervorzurufen. Es sei gegenständlich davon auszugehen, dass die BF diesbezüglich keine ausreichende Klarstellung vorgenommen habe, weshalb es zu Zweifeln der potentiellen Dienstgeberin dahingehend gekommen sei, ob die BF die Arbeitszeiten verlässlich einhalten könnte. Der BF werde ferner nicht geglaubt, dass ihr seitens der potentiellen Dienstgeberin eine geringfügige Stelle angeboten wurde, sondern sei davon auszugehen, dass die BF von sich aus angegeben habe, nur 10 Stunden pro Woche arbeiten zu wollen. Die BF habe durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zumindest billigend in Kauf genommen und dadurch eine Vereitelungshandlung gesetzt.
4. Die BF beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Das AMS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Am 12.09.2025, Beginn 11:45, wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der eine Vertreterin des AMS als Partei teilnahm und der Geschäftsführer der XXXX GmbH, der mit der BF das verfahrensgegenständliche Vorstellungsgespräch geführt hatte, als Zeuge (Z) aussagte. Die ebenfalls als Partei geladene BF erschien nicht. Um 12:32 Uhr gab die zuständige Referentin des Bundesverwaltungsgerichts telefonisch bekannt, dass die BF soeben angerufen habe da sie erst jetzt bemerkt habe, dass ja heute die Verhandlung sei. Die BF liege mit einer Grippe im Bett und werde eine ärztliche Bestätigung nachreichen.
Seitens des AMS wurde in der mündlichen Verhandlung angemerkt, dass die BF erstmals beim hier verwendeten Lebenslauf vier Kinder angeführt habe. Im Rahmen eines SFU-Sreenings habe die BF am 15.04.2024 angegeben, dass das jüngste Kind um 08:00 Uhr in die Schule gebracht werden müsse. Laut Betreuungsvereinbarung vom 22.02.2024 sei die Unterstützung bei der Suche nach einer Vollzeitbeschäftigung vereinbart worden und sei kein Zeitfenster festgelegt worden. Hätte das Stellenangebot – es sah Wochenendarbeit und Abend- und Nachtdienste vor – nach Meinung der BF nicht der Betreuungsvereinbarung entsprochen, so hätte die BF jederzeit Kontakt mit dem AMS aufnehmen sollen. Darauf werde im Vermittlungsvorschlag hingewiesen.
Die angestrebte Weiterbildung im F B-Bereich habe die BF mit ihrer AMS- Beraterin am 25. März 2024 besprochen. Die BF habe angegeben, dass sie eine Ausbildung machen möchte. Die Beraterin habe sie aufgefordert, einen Kostenvoranschlag vorzulegen, dann hätte nach Prüfung der Kriterien ein Kurs gefördert werden können. Die BF habe aber keinen Kostenvoranschlag vorgelegt.
Der Z machte nach Wahrheitserinnerung zusammengefasst die folgenden Angaben:
Er habe das Gespräch mit der BF noch in Erinnerung. Dies sei im März/April 2024 gewesen Es sei um den Job als Service- und Cateringleiterin gegangen. Der Z stelle bei solchen Gesprächen immer sehr direkte, offene Fragen: Zur bisherigen Erfahrung, auch zu Kindern, denn es seien Hochzeiten zu betreuen. Man müsse fast jeden Freitag und Samstag arbeiten. Da der Z gesehen habe, dass die BF vier Kinder habe, habe er nach dem Alter der Kinder gefragt. Die BF habe soweit erinnerlich geantwortet: „Zwei erwachsen und zwei noch klein“. Der Z habe daraufhin erfahren wollen, ob die Kinder betreut seien, denn solche Veranstaltungen würden lange, manchmal bis vier Uhr in der Früh dauern. Der Z habe die BF gefragt, wie sie das schaffen würde. Er habe dann von der Job-Deskription erzählt. Die BF habe bei diesem Gespräch nur zugehört. Ein paar Wochen später habe sie angerufen und gesagt, sie wäre mit 10 Wochenstunden einverstanden und würde sich 10 Wochenstunden wünschen. So könnte sie beim AMS bleiben. Ihr sei dort ein Kurs angeboten worden. 10 Stunden wäre für die angebotene Leitungsfunktion zu wenig gewesen. Der Z habe sich daher nicht mehr gemeldet, sondern mit dem AMS Kontakt aufgenommen.
Eine besondere Ausbildung wäre nicht gefordert gewesen. Die BF habe einen guten Eindruck gemacht. Freundlich und nett. Das von ihr vorgelegte Function-Sheet habe beim Z den Eindruck erzeugt: „Wenn man das kann, hat man auch Erfahrung mit der Durchführung“. Auf Grund des Motivationsschreibens der BF hätte der Z gesagt: „Fang sofort an.“ Ob das Angegebene stimmt, könne man stets erst beim Arbeiten überprüfen. Bei der BF sei der Punkt das Gespräch über die Kinder gewesen. Der Z habe die BF gefragt, wie sie das schaffen wolle. Oft frage er in solchen Fällen auch „Was macht der Mann?“ und „Eine Arbeitszeit von 7 bis 15 Uhr gibt es bei der Post, bei uns geht es je nach Buchungslage und Veranstaltungskalender. Du musst arbeiten, nicht wann du willst, sondern wann es der Kalender erfordert.“ Die Frage: „Wie stellen Sie sich das vor?“ stelle der Z bewusst in den Raum. Wenn die Bewerberin darauf entgegne: „Ich will den Job und das geht!“, dann bekomme sie Job. Wenn sie zurückweicht, werde der Z skeptisch.
Die potentielle Dienstgeberin beschäftige Teilzeitkräfte eher nur, wenn keine Vollzeitkräfte zu bekommen seien. Das Angebot, zunächst ein mal pro Woche zu arbeiten, um zu erfahren, ob der Job in Vollzeit das Richtige wäre, mache der Z nicht. Er habe eine erfahrene Kraft als Catering- und Serviceleiterin gesucht.
Die BF erhielt das Protokoll der mündlichen Verhandlung durch nachweisliche Zustellung an ihre im zentralen Melderegister ausgewiesene Adresse zur Kenntnis und erhielt Gelegenheit, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen bzw. die Abhaltung einer weiteren mündlichen Verhandlung zu beantragen und diesfalls die Beweisthemen zu nennen, zu denen sie befragt werden möchte. Die BF beantwortete dieses Schreiben nicht. Ein ärztliche Bestätigung betreffend ihr Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2025 reichte die BF nicht nach.
1. Feststellungen:
Die BF verfügt über Berufserfahrung als Bankett Managerin. Sie steht seit dem 01.02.2024 im Bezug von Arbeitslosengeld. In der verfahrensgegenständlichen Zeit hatte die BF für zwei Kinder, geb. 2005 und 2014, zu sorgen. Laut der mit der BF am 22.02.2024 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung unterstützte das AMS die BF bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Bankett Managerin bzw. Büroangestellte.
Am 28.03.2024 wies das AMS der BF den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag „Service --, Catering --, Veranstaltungs und Bankettleiter_in“ beim Dienstgeber XXXX GmbH für eine Vollzeitbeschäftigung zu. Die Beschäftigung hätte auch Wochenenddienste sowie Abend- und Nachtdienste erfordert.
Die BF hat sich der Stellenausschreibung entsprechend beworben und hatte am 11.04.2024 ein Vorstellungsgespräch mit dem Geschäftsführer der potentiellen Dienstgeberin. Dieser war auf der Suche nach einem/einer zeitlich belastbaren und flexiblen Bewerber/in. Da die BF in ihrem Lebenslauf angegeben hatte, vier Kinder zu haben, war es dem Z besonders wichtig zu erfahren, ob für die Kinder in einer Weise gesorgt sei, sodass die BF dennoch in der Lage wäre, zu den Zeiten hoher Auslastung in leitender Funktion am Arbeitsplatz zu sein. Man verblieb zunächst so, dass die BF neuerlich kontaktiert werden würde.
Die BF rief in der Folge bei der potentiellen Dienstgeberin an und kündigte an, eine einschlägige Ausbildung besuchen und daneben an einem Tag der Woche (somit 10 Stunden) bei der potentiellen Dienstgeberin arbeiten zu wollen.
Der Z kontaktierte die BF danach nicht mehr. Das AMS erhielt am 26.04.2024 eine Mitteilung der potentiellen Dienstgeberin, dass die BF nur 10 Stunden pro Woche arbeiten und daneben eine Weiterbildung absolvieren möchte.
Die BF hat während der darauffolgenden Monate keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträgerferner, durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2025 und das nachfolgende schriftliche Parteiengehör.
Die BF ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Ihrer telefonischen Ankündigung, eine entsprechende ärztliche Bestätigung nachzureichen, ist sie nicht nachgekommen. Die BF hat auch von der Möglichkeit, im Rahmen des nachfolgenden schriftlichen Parteiengehörs Stellung zu nehmen bzw. die Abhaltung einer weiteren mündlichen Verhandlung aus näher zu nennenden Gründen zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes korrespondiert die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts stets (also auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung) mit einer Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Parteien sind verpflichtet, die ihnen zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen eingeräumten prozessualen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Die Offizialmaxime befreit die Partei nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz, Wien 2005, RZ 9 und 10 zu § 39 AVG mit Hinweisen auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Die BF ist im vorliegenden Verfahren ihrer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verankerten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Das Gericht wurde nicht in die Lage versetzt, sich einen persönlichen Eindruck von der BF zu machen um ihre Glaubwürdigkeit einschätzen zu können. Dies muss im Rahmen der Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil gewertet werden. Der Sachverhalt ist ausreichend ermittelt. Eindeutige Anhaltspunkte für eine Zuweisungsuntauglichkeit ergeben sich anhand der Aktenlage nicht.
Es war aufgrund der vorhandenen Beweismittel als erwiesen anzunehmen, dass die BF - ohne vorher den Rat ihrer AMS-Beraterin einzuholen - der potentiellen Dienstgeberin aus eigenem telefonisch mitgeteilt hat, nur 10 Wochenstunden arbeiten zu wollen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) – (8) (...)
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (…)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. (...)
3. (...)
4. (...)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) (...)
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) (...)
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns der arbeitslosen Person, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann von der arbeitslosen Person – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass sie den Erfolg ihrer (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).
Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248).
Vereitelung iSd § 10 AlVG verlangt ferner ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).
Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Ausgehend vom Stellenangebot war die zugewiesene Stelle der BF zumutbar und hat sich die BF ordnungsgemäß beworben. Jedoch hat die BF dadurch, dass sie der potentiellen Dienstgeberin mitteilte, nur 10 Stunden die Woche arbeiten zu wollen, die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung verringert. Ihr Verhalten war somit für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal. Die BF hat sich durch ihr Verhalten ferner bewusst damit abgefunden, dass die verfahrensgegenständliche Beschäftigung nicht zu Stande kommen würde. Die BF hat somit den Tatbestand der Vereitelung iSd § 10 AlVG erfüllt.
Zur Frage des Vorliegens eines Nachsichtsgrundes:
Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung die arbeitslose Person aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn die arbeitslose Person in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihr das Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).
Im vorliegenden Fall hat die BF in den auf die festgestellte Vereitelung folgenden Wochen keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Nachsichtsgründe im Sinne des § 10 Abs 3 AlVG sind nicht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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