W164 2285541-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Peter SCHERZ (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 27.11.2023, Zl. VSNR XXXX , AMS 965-Wien Schönbrunner Straße, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung von 17.01.2024, Zl. WF 2023-0566-9-046045 betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG nach Durchführung einer mündlicher Verhandlung vom 12.09.2025 und nicht öffentlicher Beratungen vom 12.09.2025 und 10.11.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 27.11.2023 sprach das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 23.10.2023 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, des Krankengeldbezugs. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung als Mitarbeiter im Revierstreifendienst/Objektschutz vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Diesem Bescheid war die Aufnahme einer Niederschrift gem. § 10 AlVG vom 08.11.2023 vorangegangen, anlässlich deren der BF zu seiner Rechtfertigung eingewendet hatte, er sei krank gewesen und habe den Rückscheinbrief mit dem Stellenangebot überdies nicht erhalten.
Vorgelegt hat der BF eine am 06.11.2023 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsmeldung der praktischen Ärztin Dr. med XXXX derzufolge Arbeitsunfähigkeit von 23.10.2023 bis 30.10.2023 bestanden habe.
Gegen den Bescheid vom 27.11.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab an, er habe den gelben Zettel nicht bekommen.
Im Zuge des Beschwerdevorverfahrens nahm das AMS am 06.12.2023 eine Anfrage an die österreichische Post AG vor, die ergab, dass die gegenständliche nachweislich Zustellung vom 19.10.2023 (erster Tag der Bereithaltung zur Abholung) durch den ortskundigen Stammzusteller vorgenommen wurde und dieser am 18.10.2023 eine Hinterlegungsanzeige in das Hausbrieffach des BF eingelegt habe. Beschädigungen der Hausbriefanlage oder auf Zustellprobleme an der Adresse des BF seien nicht bekannt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2024 wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, der gegenständliche Vermittlungsvorschlag sei dem BF an seiner ausgewiesenen Adresse nachweislich zugestellt worden. Der BF habe den Brief nicht behoben. Der vom Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vorgebrachte Krankenstand sei von der Österreichischen Gesundheitskasse abgelehnt worden.
Der BF erhob dagegen fristgerecht einen Vorlageantrag, worin er angab, im Zeitraum 23.10.2023 bis 06.11.2023 krank gewesen zu sein. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Am 15.05.2025 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der eine Vertreterin des AMS teilnahm. Die Ladung an den BF zu dieser Verhandlung war versehentlich an eine nicht mehr aktuelle Adresse ergangen, was erst nach Abhaltung der mündlichen Verhandlung und nicht öffentlichen Beratung vom 15.05.2025 bemerkt wurde. Der nicht öffentliche Senatsberatungsbeschluss vom 15.05.2025 wurde daher einstimmig zurückgenommen und wurde unter Beibehaltung der Richtersenatsbesetzung für 12.09.2025 eine neue Verhandlung ausgeschrieben, an der eine Vertreterin des AMS als Partei teilnahm und ein Vertreter der ÖGK als Zeuge befragt wurde. Der BF meldete sich zu dieser Verhandlung telefonisch krank und stellte in Aussicht, eine ärztliche Bestätigung nachzureichen.
Der als Zeuge befragte Vertreter der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) gab nach Wahrheitserinnerung und unter Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht an, dass die vom BF eingebrachte Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 06.11.2023 nach wie vor nicht anerkannt werde. Der damals gemeldete Krankenstand sei nach Prüfung mehrerer Aspekte durch den medizinischen Gutachter der ÖGK abgelehnt worden, dies zunächst wegen der erst nachträglichen Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung. Die Diagnose „ XXXX “ habe unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in der fraglichen Zeit noch die aus der Zeit der Covid-Pandemie stammende Regelung galt, die es ermöglichte, Krankmeldungen telefonisch abzugeben, die verspätete Meldung nicht gerechtfertigt. Auch eine ärztliche Erklärung zur verspäteten Arbeitsunfähigkeitsmeldung liege nicht vor.
Eine ärztliche Bestätigung für die am Tag der Verhandlung telefonisch angegebene Krankheit reichte der BF nicht nach.
Auf schriftlichem Weg erhielt der BF das Protokoll der mündlichen Verhandlung durch nachweisliche Zustellung an seine im zentralen Melderegister ausgewiesene Adresse zur Kenntnis und erhielt die Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Zustellung zu den Inhalten des Verhandlungsprotokolls schriftlich Stellung zu nehmen oder die Abhaltung einer weiteren mündlichen Verhandlung zu beantragen, wobei diesfalls gleichzeitig die Beweisthemen zu nennen wären, zu denen er befragt werden wolle.
Der BF beantwortete dieses Schreiben nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stand seit dem Jahr 2015 wiederkehrend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Vor der verfahrensgegenständlichen Zeit bezog er ab 21.06.2019 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Pflichtschulabschluss und Berufserfahrung als Chauffeur, Mietwagenfahrer und Maler. Seine letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung übte er von 01.09.2018 bis 26.11.2018 bei der Dienstgeberin XXXX aus.
In der Betreuungsvereinbarung vom 29.06.2023 wurde vereinbart, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche u.a. nach einer Beschäftigung als Wächter, Verpacker und nach weiteren gesetzlich zumutbaren Vollzeit- und Teilzeit-Stellen unterstütze. Weiters wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer auch ein Privat-PKW zur Verfügung stehe und der Beschwerdeführer über einen Führerschein B verfüge.
Nach einem telefonischen Beratungsgespräch am 13.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Vermittlungsvorschlag für eine Vollzeit-Beschäftigung im Revierstreifendienst bzw. Objektschutz mit Führerschein B mittels nachweislicher Zustellung übermittelt.
Der BF behob das Zuweisungsschreiben nicht und bewarb sich nicht auf die zugewiesene Stelle. Die in Aussicht gestandene Beschäftigung kam nicht zu Stande.
Vom AMS damit konfrontiert wendete der BF ein, erkrankt gewesen zu sein und keine Hinterlegungsanzeige im Postkasten vorgefunden zu haben.
Am 06.11.2023 ließ sich der BF von einer Ärztin für Allgemeinmedizin rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Zeitraum 23.10.2023 bis 30.10.2023 ausstellen.
Dieser Krankenstand wurde von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) nicht anerkannt. Zur mündlichen Verhandlung vom 12.09.2025 erschien der BF unentschuldigt nicht.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2025, zu der der BF ordnungsgemäß geladen wurde, der er jedoch unentschuldigt fernblieb.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes korrespondiert die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts stets (also auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung) mit einer Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Parteien sind verpflichtet, die ihnen zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen eingeräumten prozessualen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Die Offizialmaxime befreit die Partei nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz, Wien 2005, RZ 9 und 10 zu § 39 AVG mit Hinweisen auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Im vorliegenden Fall hätte der BF durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2025 seine Beschwerdevorbringen glaubhaft machen und so an der Ermittlung des strittigen Sachverhaltes mitwirken können. Durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen ist der BF seiner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verankerten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, was im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinem Nachteil gewertet werden muss. Seinem Beschwerdeeinwand, er hätte bezogen auf die durch Hinterlegung zugestellte Stellenzuweisung keine Hinterlegungsanzeige bekommen, war nicht zu glauben.
Es war anhand des vom AMS zur Verfügung gestellten Verwaltungsaktes als erwiesen anzunehmen, dass die verfahrensgegenständliche Stellenzuweisung dem BF ordnungsgemäß zugestellt wurde, er diese nicht behoben hat und damit bewusst in Kauf genommen hat, dass die verfahrensgegenständliche Beschäftigung nicht zu Stande kommen würde. Das nachträgliche Vorbringen des BF, während der fraglichen Zeit erkrankt zu sein, wird insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung als Schutzbehauptung gewertet und wird diesem nicht geglaubt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) – (8) (...)
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (…)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. (...)
3. (...)
4. (...)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) (...)
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) (...)
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).
Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248).
Vereitelung iSd § 10 AlVG verlangt ferner ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).
Setzt eine bereits langjährig arbeitslose und daher mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertrauten Person ein Verhalten, dass das Verlorengehen von Vermittlungsvorschlägen begünstigt, so kann dies nicht als bloß fahrlässig angesehen werden, wird doch damit – solange der arbeitslosen Person die Fähigkeit zur Selbstorganisation nicht überhaupt abzusprechen ist – offenkundig in Kauf genommen, dass Vermittlungsvorschläge verloren gehen oder vergessen werden und in der Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (VwGH 22.12.2010, 2008/08/0264).
Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes war die vorliegend angebotene Stelle zuweisungstauglich und hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen betreffend die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle vorgebracht. Der Beschwerdeführer war sohin verpflichtet, sich dem Stellenangebot entsprechend zu bewerben. Der BF hat die Stellenzuweisung, die ihm nachweislich durch Hinterlegung zugestellt wurde nicht von der Post abgeholt. Der BF hat sich in der Folge nicht für die verfahrensgegenständliche Stelle beworben, obwohl er dazu gesundheitlich in der Lage gewesen wäre. Das Verhalten des BF war für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal. Der BF hat sich durch sein Verhalten bewusst damit abgefunden, dass die verfahrensgegenständliche Beschäftigung nicht zu Stande kommen würde. Der BF hat somit den Tatbestand der Vereitelung iSd § 10 AlVG erfüllt.
Zur Frage des Vorliegens eines Nachsichtsgrundes:
Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung die arbeitslose Person aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn die arbeitslose Person in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihr das Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).
Im vorliegenden Fall hat der BF in den auf die festgestellte Vereitelung folgenden Wochen keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Nachsichtsgründe im Sinne des § 10 Abs 3 AlVG sind nicht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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