W104 2319794-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von Dr. XXXX , BNr. XXXX , gegen die Abänderungsbescheide des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 25.06.2025, AZ II/4-DZ/22-26643644010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022, und vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/23-26124127010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023, zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben, die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Antragsjahr 2022:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 30.03.2022 einen Mehrfachantrag (MFA) Flächen für das Antragsjahr 2022, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe landwirtschaftlicher Nutzflächen, darunter das Feldstück (FS) Nr. 4 mit einem Ausmaß von 0,5628 ha.
2. Mit Bescheid vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22217689010, gewährte die AMA der Beschwerdeführerin aufgrund 13,5481 verfügbarer Zahlungsansprüche (ZA) und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 11,0771 ha, darunter auch das FS 4, Direktzahlungen in Höhe von EUR 3.431,21.
3. Mit Abänderungsbescheid vom 30.08.2023, AZ II/4-DZ/22-23286999010, gewährte die AMA der Beschwerdeführerin wiederum Direktzahlungen in Höhe von EUR 3.431,21, wobei nur die verfügbaren ZA auf 13,4902 reduziert wurden.
4. Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 27.03.2024 informierte der Eigentümer des FS 4 die AMA dahingehend, dass er sein Grundstück an den Ehemann der Beschwerdeführerin verpachtet habe, mit der Beschwerdeführerin selbst jedoch keinen Pachtvertrag abgeschlossen habe. Die Vereinbarung zwischen dem Eigentümer des FS 4 und dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde im Anhang der E-Mail mitgesendet.
5. Mit Schreiben vom 09.04.2024, Zahl GBI/Abt1/Ref1/2024-INV24030, fragte die AMA bei der Beschwerdeführerin nach, auf welchen Rechtstitel sie sich bei der Beantragung des FS 4 stütze. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), Rechtssache C-216/19 vom 17. Dezember 2020, Land Berlin, seien förderwerbende Personen nur mehr zur Beantragung einer landwirtschaftlichen Fläche berechtigt, wenn diese Fläche tatsächlich bewirtschaftet werde und ein gültiges Rechtsverhältnis wie Eigentum, Pacht oder eine Nutzungsvereinbarung für diese Fläche bestehe.
6. Mit Schreiben vom 13.04.2024 verwies die Beschwerdeführerin auf den am 01.11.2021 erfolgten Bewirtschafterwechsel, bei dem ihr pensionierter Ehemann den landwirtschaftlichen Betrieb mitsamt allen Zupachtungen an sie übergeben habe. Somit sei auch das FS 4 wie die Jahre davor gemeinsam mit ihrem Ehemann, aber auf ihre Rechnung und Gefahr bewirtschaftet worden.
7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Abänderungsbescheid vom 25.06.2025, AZ II/4-DZ/22-26643644010, gewährte die AMA der Beschwerdeführerin aufgrund 13,4902 verfügbarer ZA und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von nur mehr 10,5142 ha auch nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR 3.185,28 und forderte EUR 245,93 zurück. Das FS 4 sei der Beschwerdeführerin zum Stichtag 09.06.2022 nicht zur Verfügung gestanden und habe aufgrund der fehlenden Verfügungsbefugnis abgezogen werden müssen (Hinweis auf § 23 Abs. 1 Horizontale GAP-VO).
8. Mit Schreiben vom 09.07.2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, das FS 4 ordnungsgemäß bewirtschaftet zu haben. Es habe auch eine Nutzungsberechtigung vorgelegen, da sie dem Eigentümer des FS 4 bei einem persönlichen Gespräch unter anderem den Bewirtschafterwechsel mitgeteilt habe und keine Einwände dagegen erhoben worden seien. Somit sei auch ein Pachtvertrag konkludent geschlossen worden. Sie beantrage daher die Aufhebung des Bescheids und die nochmalige Auszahlung des vorsichtshalber überwiesenen rückgeforderten Betrages.
9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 16.09.2025 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, gemäß der Judikatur des EuGH (C-216/19) müsse für Zwecke der Fördergewährung die Fläche dem Landwirt zur Verfügung stehen. Das FS 4 habe sich weder im Eigentum der Beschwerdeführerin befunden noch sei es von ihr gepachtet worden, was der Eigentümer des FS 4 ausdrücklich bestätigt habe. Somit habe die Beschwerdeführerin diese landwirtschaftliche Fläche ohne rechtliche Verfügungsbefugnis bewirtschaftet und ihr sei daher auch die Prämie zu Unrecht gewährt worden.
Antragsjahr 2023:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 07.11.2022 einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2023, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe landwirtschaftlicher Nutzflächen, darunter das Feldstück (FS) Nr. 4 mit einem Ausmaß von 0,5629 ha.
2. Mit Bescheid vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24363413010, gewährte die AMA der Beschwerdeführerin aufgrund u.a. einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 9,9651 ha, darunter auch das FS 4, Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.184,95
3. Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 27.03.2024 informierte der Eigentümer des FS 4 die AMA dahingehend, dass er sein Grundstück an den Ehemann der Beschwerdeführerin verpachtet habe, mit der Beschwerdeführerin selbst jedoch keinen Pachtvertrag abgeschlossen habe. Die Vereinbarung zwischen dem Eigentümer des FS 4 und dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde im Anhang der E-Mail mitgesendet.
4. Mit Schreiben vom 09.04.2024, Zahl GBI/Abt1/Ref1/2024-INV24030, fragte die AMA bei der Beschwerdeführerin nach, auf welchen Rechtstitel sie sich bei der Beantragung des FS 4 stütze. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), Rechtssache C-216/19 vom 17. Dezember 2020, Land Berlin, seien förderwerbende Personen nur mehr zur Beantragung einer landwirtschaftlichen Fläche berechtigt, wenn diese Fläche tatsächlich bewirtschaftet werde und ein gültiges Rechtsverhältnis wie Eigentum, Pacht oder eine Nutzungsvereinbarung für diese Fläche bestehe.
5. Mit Schreiben vom 13.04.2024 verwies die Beschwerdeführerin auf den am 01.11.2021 erfolgten Bewirtschafterwechsel, bei dem ihr pensionierter Ehemann den landwirtschaftlichen Betrieb mitsamt allen Zupachtungen an sie übergeben habe. Somit sei auch das FS 4 wie die Jahre davor gemeinsam mit ihrem Ehemann, aber auf ihre Rechnung und Gefahr bewirtschaftet worden.
6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Abänderungsbescheid vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/23-26124127010, gewährte die AMA der Beschwerdeführerin aufgrund u.a. einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von nur mehr 7,4019 ha nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR 828,34 und forderte EUR 828,43 zurück. Das FS 4 sei der Beschwerdeführerin zum Stichtag 01.04.2023 nicht zur Verfügung gestanden und habe aufgrund der fehlenden Verfügungsbefugnis abgezogen werden müssen (Hinweis auf § 28 GSP-AV).
7. Mit Schreiben vom 17.02.2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und argumentierte wie zum Antragsjahr 2022.
8. Die belangte Behörde legte dem BVwG am 16.09.2025 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor und führte dazu aus wie zum Antragsjahr 2022.
9. Am 24.10.2025 führe das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in der Außenstelle Innsbruck durch, bei der die Beschwerdeführerin und ein Zeuge vernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
1. Am 21.04.2005 schlossen der Eigentümer des FS 4 als „Verpächter“ und der Ehemann der Beschwerdeführerin als „Pächter“ eine als „Pachtvertrag“ titulierte Vereinbarung, wonach der Eigentümer das FS 4 an den Ehemann der Beschwerdeführerin zum Zweck der landwirtschaftlichen Nutzung übergab und dieser es in seinen Besitz übernahm.
Punkt IV. Pachtzins lautete: „Der jährliche Pachtzins wird mit EURO –0,00 exkl. MWSt. festgesetzt.“
Punkt VIII. Schlussbestimmungen 4. lautete: „Für alle nicht ausdrücklich geregelten Angelegenheiten gelten die einschlägigen Bestimmungen des ABGB, der Zivilprozeßordnung und des Landpachtgesetzes.“
Diese Feststellung ergibt sich zweifelsfrei aus dem von Herrn SCHNEIDER an die AMA übermittelten „Pachtvertrag“, auf den sich dieser als Zeuge auch in der Beschwerdeverhandlung bezogen hat.
2. Am 01.10.2021 zeigten der Ehemann der Beschwerdeführerin als bisheriger Bewirtschafter und die Beschwerdeführerin als neue Bewirtschafterin bei der Landwirtschaftskammer Vorarlberg einen Bewirtschafterwechsel des Betriebs Nr. XXXX wirksam ab 01.11.2021 an.
Dies ergibt sich au dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten.
3. Das FS 4 wurde in den Antragsjahren 2022 und 2023 von der Beschwerdeführerin bewirtschaftet.
Dies wurde von der Beschwerdeführerin sowohl in der Beschwerde als auch in der Beschwerdeverhandlung substanziiert vorgebracht und von niemandem bestritten.
4. Im Juni 2022 hat die Beschwerdeführerin mit dem Eigentümer der betroffenen Grundstücke, der über diese im Jahr 2005 mit ihrem Ehemann den vorgelegten „Pachtvertrag“ geschlossen hatte, vor seinem Haus getroffen und ihm mitgeteilt, dass dass die Landwirtschaft jetzt von ihr geführt werde, weil ihr Mann in Pension gegangen sei und dass sie die Grundstücke bewirtschaften würden wie gehabt. Eder Eigentümer hat dies ohne Kommentar zur Kenntnis genommen.
Erst im August 2023 wurde der Eigentümer von der Beschwerdeführerin wieder kontaktiert und für 24.09. mit ihm ein Termin ausgemacht wegen der Kündigung. An diesem Tag haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann dem Eigentümer die Kündigung per Jahresende 2023 mitgeteilt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Eigentümers als Zeugen in der Beschwerdeverhandlung.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Antragsjahr 2022:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
„Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
[…]
e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;
[…]
Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […], die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird
[…]
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[…]“
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[…]
23. „ermittelte Fläche“:
a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder
[…]“
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:
„Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen
§ 23. (1) Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt. […]“
Antragsjahr 2023:
Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne), ABl. L 435, 06.12.2021, 1:
„Artikel 4
In den GAP-Strategieplänen festzulegende Begriffsbestimmungen und Bedingungen
(1) Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen die Begriffsbestimmungen für ‚landwirtschaftliche Tätigkeit‘, ‚landwirtschaftliche Fläche‘, ‚förderfähige Hektarfläche‘, ‚aktiver Landwirt‘, ‚Junglandwirt‘ und ‚neuer Landwirt‘ sowie die einschlägigen Bedingungen gemäß dem vorliegenden Artikel fest.
[…]
(4) Für Interventionen in Form von Direktzahlungen ist der Begriff „förderfähige Hektarfläche“ so festzulegen, dass er Flächen umfasst, die dem Landwirt zur Verfügung stehen und aus Folgendem bestehen:
GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022:
„Förderfähige Fläche
§ 28. (1) Die förderfähige Fläche umfasst alle dem Landwirt im Sinne des Abs. 3 zum Stichtag 1. April des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs, die im Jahr der Antragstellung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, gemäß Abs. 2 hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird.
(2) Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht stark beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Kalendertage dauern und ist der AMA mittels einer von der AMA verfügbar gemachten Unterlage vorab zu melden.
(3) Flächen stehen dem Landwirt zur Verfügung, wenn der Landwirt, sei es durch Eigentum, Pacht oder sonstige Nutzungsüberlassung, zur Nutzung berechtigt ist und das Nutzungsrecht, sofern es im Rahmen von Stichprobenkontrollen nicht durch Datenabgleich nachvollziehbar ist, auf Verlangen nachweisen kann.“
[…]
Beide Antragsjahre:
Allgemeines Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811:
„Zwanzigstes Hauptstück.
Von dem Leihvertrage.
c) Leihvertrag.
§ 971. Wenn jemanden eine unverbrauchbare Sache bloß zum unentgeldlichen Gebrauche auf eine bestimmte Zeit übergeben wird; so entsteht ein Leihvertrag. Der Vertrag, wodurch man jemanden eine Sache zu leihen verspricht, ohne sie zu übergeben, ist zwar verbindlich, aber noch kein Leihvertrag.
[…]“
„3) der Beschädigung;
§ 978. Wenn der Entlehner die geliehene Sache anders gebraucht, als es bedungen war, oder den Gebrauch derselben eigenmächtig einem Dritten gestattet; so ist er dem Verleiher verantwortlich; und dieser auch berechtiget, die Sache sogleich zurück zu fordern.
[…]“
„Bestandvertrag.
§ 1090. Der Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, heißt überhaupt Bestandvertrag.
[…]“
„Erfordernisse.
§ 1092. Mieth- und Pachtverträge können über die nähmlichen Gegenstände und auf die nähmliche Art, als der Kaufvertrag geschlossen werden. Der Mieth- und Pachtzins wird, wenn keine andere Uebereinkunft getroffen worden ist, wie das Kaufgeld entrichtet.
[…]“
2.2. Rechtliche Würdigung:
2.2.1. Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“) abgelöst. Für das Antragsjahr 2022 gilt, dass gemäß Art. 32f VO (EU) 1307/2013 den Betriebsinhabern eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung bei Aktivierung eines ZA je beihilfefähiger Hektarfläche gewährt wird. Für die Zwecke der Aktivierung von ZA meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden ZA entsprechen. Die angemeldeten Parzellen müssen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Das war in Österreich gemäß § 23 Abs.1 Horizontale GAP-Verordnung für das Antragsjahr 2022 der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zur Aktivierung ihrer ZA landwirtschaftliche Nutzflächen im MFA Flächen 2022, darunter das FS 4, angemeldet. Der erhobenen Beschwerde liegt im Wesentlichen die Rechtsfrage zugrunde, unter welchen Voraussetzungen ein Antragsteller berechtigt ist, eine konkrete Fläche in seinen MFA aufzunehmen.
Seitens des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wurde diese Frage bereits im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zur Antragsberechtigung im Rahmen der Extensivierungsprämie gemäß der VO (EG) Nr.1254/1999 behandelt. Der EuGH führte in diesem Zusammenhang aus, dass sich die Gewährung der betreffenden Prämien nach Maßgabe der tatsächlich genutzten Futterflächen und der Zahl der auf diesen Flächen im betreffenden Kalenderjahr gehaltenen Tiere und nicht nach der Maßgabe der Vorlage eines gültigen Rechtstitels bestimmt, mit dem die Berechtigung zur Nutzung dieser Flächen nachgewiesen wird (EuGH 24.6.2010, Rs. C-375/08, Pontini, Rn. 66).
Flächen sind nach der Rechtsprechung des EuGH darüber hinaus dann einem bestimmten landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen, wenn der Betriebsinhaber befugt ist, die Fläche zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten, d.h., wenn er hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt (vgl. EuGH 2.7.2015, Rs. C-684/13, Demmer, Rn. 58 mit Verweis auf EuGH 14.10.2010, Rs. V-61/09, Landkreis Bad Dürkheim, Rn. 58 und 62).
Dem Urteil des EuGH vom 17.12.2020 in der Rs. C-216/19, Land Berlin, schließlich ist zu entnehmen, dass das Recht zur Antragstellung zwar grundsätzlich dem tatsächlichen Bewirtschafter einer Fläche zukommt. Dieses Recht findet jedoch dort ein Ende, wenn der Eigentümer der Fläche ebenfalls einen Antrag stellt und dem tatsächlichen Bewirtschafter keinerlei Recht zur Bewirtschaftung zukommt, wenn also ein Fall verbotener Eigenmacht vorliegt. Verfügt der tatsächliche Bewirtschafter hingegen über ein – wenngleich eingeschränktes – Nutzungsrecht, das es ihm ermöglicht, die relevanten Bewirtschaftungshandlungen in hinreichender Selbständigkeit durchzuführen, steht ihm auch das Recht zur Antragstellung zu.
2.2.2. Für das Antragsjahr 2023 gilt, dass gem. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 i.V.m. § 28 Abs. 1 GSP-AV jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs förderfähig ist, die in dem Jahr, für das Unterstützung beantragt wird, für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, und die dem Landwirt zum Stichtag 1. April des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung steht. Dies ist gem. § 28 Abs. 4 GSP-AV der Fall, wenn der Landwirt, sei es durch Eigentum, Pacht oder sonstige Nutzungsüberlassung, zur Nutzung berechtigt ist und das Nutzungsrecht, sofern es im Rahmen von Stichprobenkontrollen nicht durch Datenabgleich nachvollziehbar ist, auf Verlangen nachweisen kann. Somit wurde diese Rechtsfrage in den für das Antragsjahr 2023 anwendbaren Rechtsvorschriften, aufbauend auf die Rechtsprechung des EuGH, ausdrücklich geregelt.
2.2.3. Wie festgestellt hat der Eigentümer des FS 4 die strittige Fläche aufgrund eines vermeintlichen Pachtvertrages an den Ehemann der Beschwerdeführerin übergeben. Dabei sind jedoch die §§ 1090 und 1092 ABGB zu beachten, wonach ein grundlegendes Erfordernis für einen solchen Vertrag ein bestimmter Preis, nämlich der Pachtzins ist. Da aber EUR 0,00 vereinbart wurde, wurde auch kein Pachtzins vereinbart und die landwirtschaftliche Fläche unentgeltlich übergeben, sodass gemäß § 971 ABGB ein Leihvertrag vorliegt.
Wie sich aus Punkt VIII. Schlussbestimmungen 4. ergibt, sind nunmehr die Bestimmungen des ABGB über den Leihvertrag anzuwenden. Gemäß § 978 ABGB hat der Verleiher das Recht, die Sache sofort zurückzufordern, wenn der Entlehner den Gebrauch dieser Sache ohne Zustimmung des Verleihers einem Dritten gestattet. Die Beschwerdeführerin hat mit dem Bewirtschafterwechsel auch das FS 4 übernommen und leitet somit ihr Recht zur Bewirtschaftung dieser landwirtschaftlichen Nutzfläche von ihrem Ehemann, dem Entlehner ab. Dem Eigentümer des FS 4 wäre es freigestanden, diese Nutzung zu untersagen und das Grundstück zurückzufordern, aber er hat dies unterlassen.
Der Abschluss bzw. die Änderung eines Leihvertrages bedarf jedenfalls nicht der Schriftform. Dem Eigentümer wurde der Bewirtschafterwechsel von der Beschwerdeführerin im Gespräch deutlich zur Kenntnis gebracht. Zudem konnte der Eigentümer infolge der Lage seines Hauses, in dem er sich in den Sommermonaten immer wieder aufhält, direkt an der Zufahrt zu den verliehenen Grundstücken, unschwer erkennen, dass diese von dem landwirtschaftlichen Betrieb, den nunmehr die Beschwerdeführerin weiterführte, weiterhin bewirtschaftet wird. Er hatte somit über lange Zeit hinweg jederzeit die Möglichkeit, diese weitere Nutzung zu untersagen. Dies erfolgte nicht. Die Beschwerdeführerin konnte somit zu Recht davon ausgehen, dass der Eigentümer seine konkludente Zustimmung zur weiteren Nutzung der Grundstücke durch die Beschwerdeführerin gegeben hatte und der Leihvertrag nun auf ihre Person als neue Betriebsführerin übergegangen war.
Somit hat die Beschwerdeführerin zu Recht auf einen gültigen Rechtstitel berufen, aufgrund dessen sie das Feldstück 4 bewirtschaftet hat. Ihr sind daher nach der Rechtsprechung des EuGH und nach der ausdrücklichen Regelung des § 28 Abs. 3 GSP-AV auch die dafür beantragten Prämien zu gewähren, das von der AMA in den angefochtenen Abänderungsbescheiden nicht berücksichtigte FS 4 hat, wie in den Vorbescheiden, als ermittelt zu gelten. Die angefochtenen Bescheide waren daher ersatzlos zu beheben.
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Europäischen Gerichtshofs ab, und es liegt im Bezug auf das Antragsjahr 2023 zudem eine eindeutige Rechtsvorschrift vor; auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise