IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 07.11.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 29.05.2024 im Wege ihrer damaligen Vertretung beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Dem Antrag legte sie eine Ambulanzkarte einer Klinik betreffend Behandlungen im Zeitraum vom 09.05.2017 bis zum 22.04.2024 und eine Vollmacht zugunsten der Vertretung bei.
Das Sozialministeriumservice holte ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.09.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.09.2024, ein. Darin wurde die Funktionseinschränkung „complex regional pain syndrome (CRPS) rechter Fuß“, bewertet nach der Positionsnummer 04.11.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Fixer Rahmensatz“), eingestuft. Des Weiteren hielt die Gutachterin fest, dass das Asthma bronchiale keinen Grad der Behinderung erreiche, weil diesbezüglich keine Befunde vorliegen würden. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes festgehalten: „Es liegen keine körperliche[n] oder psychische[n] Funktionseinschränkungen vor, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen würden.“
Mit Schreiben vom 01.10.2024 übermittelte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), der damals durch den KOBV vertretenen Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein.
Am 07.11.2024 wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) ausgestellt.
Mit angefochtenem Bescheid vom selben Tag wies die belangte Behörde hingegen den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten vom 25.09.2024 nochmals übermittelt.
Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.
Gegen den Bescheid vom 07.11.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der sie sich in inhaltlicher Hinsicht ausschließlich gegen die Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wendete. Darin brachte sie zusammengefasst vor, die Abweisung des Antrages auf Vornahme dieser Zusatzeintragung sei für sie nicht nachvollziehbar, aber verständlich, da die übermittelten Unterlagen eventuell nicht aussagekräftig genug gewesen seien. Deshalb habe sie ihre behandelnden Ärzte gebeten, aktuelle Atteste auszustellen. Sie ersuche unter Berücksichtigung der beigelegten Unterlagen um nochmalige Bewertung ihres Ansuchens auf „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. Der Beschwerde wurden ein psychiatrisches Attest vom 30.10.2024, ein orthopädischer Patientenbrief vom 18.10.2024 und ein allgemeinmedizinisches ärztliches Gesundheitszeugnis vom 09.10.2024 beigelegt.
Im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte die belangte Behörde in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten, nunmehr einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 30.01.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, ein. Darin wurde die Funktionseinschränkung „complex regional pain syndrome (CRPS) rechter Fuß“ festgestellt. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes festgehalten: „Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Es besteht kein ausgeprägt beeinträchtigtes Gangbild. Aus objektiver gutachterlicher Sicht verfügt die AW über die erforderliche Kraft bzw. über die erforderliche Beweglichkeit (aktive- und passive Gelenksfunktionen, zielgerichtete Durchführung wiederkehrender Bewegungen, ausreichend koordinative Fähigkeiten), um öffentliche Verkehrsmittel (Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400m, sicheres Einsteigen, Anhalten an Einsteigegriffen und Haltestangen und sicheres Aussteigen) zu erreichen und zu benützen. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Das Geh- und Stehvermögen ist als ausreichend anzusehen, ein neurologisches Defizit ist nicht objektivierbar. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, kardiopulmonal kompensierter Zustand liegt vor. Eine erhebliche Belastungsminderung der rechten unteren Extremität ist aus dem aktuellen klinischen Untersuchungsergebnis nicht nachvollziehbar. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar.“
Mit Bescheid vom 04.02.2025 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde abwies und feststellte, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Gemeinsam mit der Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin das medizinische Sachverständigengutachten vom 30.01.2025 übermittelt.
Mit Eingabe vom 10.02.2025 wendete sich die Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihrer Beschwerde, was zutreffend als Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gewertet wurde. Darin führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie die notwendigen Atteste ihrer behandelnden Ärzte vorgelegt habe, welche ihr eine „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ attestieren würden. Auffällig sei, dass manche Befunde im aktuellen Gutachten nicht erwähnt worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Gutachten ihrer langjährig behandelnden Ärzte schlechter gestellt würden, als eine kurze Untersuchung. Sie ersuche daher nochmals, über ihren Antrag positiv zu entscheiden. Der Beschwerde wurde der bereits vorgelegte orthopädische Patientenbrief vom 18.10.2024 beigelegt.
Die belangte Behörde legte am 25.02.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, den Vorlageantrag und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. ausgewiesen ist.
Bei der Beschwerdeführerin liegt aktuell als dauerhafte Funktionseinschränkung ein Complex regional pain syndrome (CRPS) des rechten Fußes vor.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welches die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Die Beschwerdeführerin leidet an einem Complex regional pain syndrome (CRPS) des rechten Fußes. Es besteht aber kein ausgeprägt beeinträchtigtes Gangbild und es wird keine Gehhilfe verwendet. Die Beschwerdeführerin verfügt über die erforderliche Kraft und über die erforderliche Beweglichkeit, um eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern zurückzulegen sowie in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und aus einem solchen auszusteigen. Das Geh- und Stehvermögen ist damit als ausreichend anzusehen und es besteht kein neurologisches Defizit. Eine erhebliche Belastungsminderung der rechten unteren Extremität ist nicht nachvollziehbar. Ebenso ist auch die Kraft und Beweglichkeit im Bereich der oberen Extremitäten ausreichend, um sich bei Einsteigegriffen und Haltestangen festzuhalten. Der Faustschluss ist beidseits möglich und die Greifformen sind erhalten.
Bei der Beschwerdeführerin liegt auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Es besteht ein kardiopulmonal kompensierter Zustand.
Es liegen bei der Beschwerdeführerin insgesamt keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.
Bei der Beschwerdeführerin besteht keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde.
Bei der Beschwerdeführerin liegt auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt.
Die Feststellung zu der bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Funktionseinschränkung beruht auf dem im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten, auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.01.2025, welches im Ergebnis auch die Beurteilungen in dem von der belangten Behörde zuvor eingeholten, ebenfalls auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.09.2024 bestätigt.
Die von der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin geht – ebenso wie auch die zuvor beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin – in ihrem Gutachten auf die Art des Leidens der Beschwerdeführerin, dessen Ausmaß und dessen Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein.
In die Beurteilungen der beigezogenen Sachverständigen sind sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde bzw. den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Status nachvollziehbar und schlüssig.
Die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin konnte – wie auch die zuvor beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin – im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Einschränkung betreffend den Bewegungsapparat auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Die Beschwerdeführerin leidet an einem Complex regional pain syndrome (CRPS) des rechten Fußes. Zwar zeigten sich im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 30.01.2025 ein geringgradiges Ödem am rechten Fußrücken, ein diffuser Druckschmerz am rechten Sprunggelenk und am Mittelfuß, eine Berührungsempfindlichkeit sowie eine verlangsamte Zehenbeweglichkeit und die Beschwerdeführerin gab auch Gefühlsstörungen der dritten bis fünften Zehe rechts sowie des rechten Fußes medial am Sprunggelenk über den Rist bis zum Außenknöchel an. Das Gangbild zeigte sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.01.2025 ohne Hilfsmittel und barfuß aber lediglich rechts diskret hinkend mit einem gehemmten Abrollen bei einem plantigraden Auftreten und einem unauffälligen Rückfuß; die Bewegungsabläufe beim Hinlegen und Aufstehen waren nicht eingeschränkt. Ebenso konnte auch im Rahmen der persönlichen Vorbegutachtung der Beschwerdeführerin am 23.09.2024 lediglich ein leicht hinkendes Gangbild festgestellt werden. Eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit konnte damit insgesamt nicht hinreichend festgestellt werden, sodass der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern in rund zehn Minuten zumutbar und möglich ist. Zwar gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Begutachtung am 30.01.2025 an, dass sie nicht sehr weit gehen könne. Eine höhergradigere, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichende Einschränkung der Gehfähigkeit ist allerdings weder anhand der erhobenen Untersuchungsbefunde noch anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen ausreichend nachvollziehbar, besonders da sich das Gangbild im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 30.01.2025 – bis auf ein diskretes Hinken und ein gehemmtes Abrollen – unauffällig darstellte, dies obwohl die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung zur Begutachtung angab, dass die Schmerzen im Bereich des rechten Sprunggelenkes mit Ausstrahlung in das Knie „heute“ (gemeint: am Untersuchungstag am 30.01.2025) „wieder sehr schlimm“ seien. Eine maßgebliche Gangleistungsminderung ist im Übrigen auch aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht abzuleiten, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 30.01.2025 selbst angab, dass sie etwa 15 Minuten lang gehen könne, sodass unter Berücksichtigung des festgestellten – nicht maßgeblich eingeschränkten – Gangbildes anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400 Metern ohne Pause möglich ist. Dass sie eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Metern nicht zurücklegen könnte, behauptete die Beschwerdeführerin auch selbst im gesamten Verfahren nicht.
Zwar wird in dem gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten allgemeinmedizinischen ärztlichen Gesundheitszeugnis vom 09.10.2024 ausgeführt, dass die Mobilität seit Jänner 2024 stark eingeschränkt sei, ebenso sei die maximale Gehstrecke stark eingeschränkt und betrage je nach Tagesverfassung bis etwa 200 Meter. Doch ist diesem ärztlichen Gesundheitszeugnis nicht ausreichend nachvollziehbar zu entnehmen, auf Grundlage welcher Untersuchungsmethoden bzw. Untersuchungsergebnisse die angeführte Gehstreckenlimitierung festgestellt wurde, besonders da in diesem ärztlichen Schreiben auch keine Statuserhebung wiedergegeben wird, anhand derer die angeführte starke Einschränkung der Mobilität ausreichend belegt wäre. Auch aus dem weiters mit der Beschwerde vorgelegten psychiatrischen Attest vom 30.10.2024 ist keine geänderte Beurteilung abzuleiten. Zwar wird darin festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Dauerschmerzen deutlich bewegungseingeschränkt sei und öffentliche Verkehrsmittel daher nur in sehr eingeschränktem Maße verwenden könne bzw. sie längere Wegstrecken zu Fuß nicht zurücklegen könne. Doch steht dieser Befund den getroffenen Beurteilungen der beigezogenen Gutachterinnen gleichsam nicht entgegen, zumal darin lediglich ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin keine längeren Wegstrecken zurücklegen könne. Dass ihr aber auch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern unmöglich sei, wird hingegen nicht behauptet. Abgesehen davon beinhaltet auch dieses Attest vom 30.10.2024 keine Statuserhebung, anhand derer eine Gangbildbeeinträchtigung oder eine Gangleistungsminderung in einem Ausmaß objektivierbar wäre, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Schließlich ist auch aus dem vorgelegten orthopädischen Patientenbrief vom 18.10.2024 keine geänderte Beurteilung abzuleiten. Darin wird zwar ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an starken neuropathischen Dauerschmerzen leide und die Mobilität naturgemäß stark eingeschränkt sei. Doch werden darin ebenfalls keine Ausführungen zum Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Gangleistungsminderung bzw. zur maximal zurücklegbaren Gehstrecke getroffen und ist in diesem Patientenbrief auch keine Statuserhebung wiedergegeben, anhand derer eine maßgebliche, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichende Gangbildbeeinträchtigung dokumentiert wäre. Insofern im gegenständlichen orthopädischen Patientenbrief vom 18.10.2024 aber noch ausgeführt wird, dass die Definition „erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit“ aufgrund der Schmerzen vollinhaltlich zutreffe, sei auf die Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II 495/2013, verwiesen, wonach erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorrangig kardiopulmonale Funktionseinschränkungen betreffen, welche bei der Beschwerdeführerin aber nicht vorliegen; hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen weiter unten verwiesen. In Gesamtschau sind damit die von der Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Beschwerde nachgereichten medizinischen Atteste – insbesondere mangels darin angeführter Statuserhebungen – nicht dazu geeignet, den auf persönlichen Begutachtungen der Beschwerdeführerin basierenden Schlussfolgerungen der beiden im Verfahren beigezogenen Gutachterinnen, wonach der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke zumutbar und möglich ist, ausreichend substantiiert entgegenzutreten. Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin in ihrem, als Vorlageantrag gewerteten Schreiben, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass die Gutachten ihrer langjährig behandelnden Ärzte in der Beurteilung schlechter gestellt würden, als die durchgeführte kurze Untersuchung, nichts zu ändern, zumal sich in den vorgelegten Attesten keine ausreichend nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Mobilitätseinschränkung findet.
Es wird nicht verkannt, dass bei der Beschwerdeführerin durchaus nicht unbeträchtliche Schmerzen im Bereich der rechten unteren Extremität bestehen und in diesem Zusammenhang auch eine Schmerztherapie mit Hydal retard (4 mg - 0 - 2 mg täglich), Hydal 1,3 mg bei Bedarf, Versatis-Pflastern und einem Neurostimulator etabliert ist. Eine – trotz der zur Anwendung gelangenden Schmerztherapie bestehende – aus den vorliegenden Schmerzzuständen resultierende maßgebliche Belastungsminderung der rechten unteren Extremität, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern in unzumutbarer Weise erschweren würde, ist anhand der Ergebnisse der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin vom 30.01.2025 allerdings nicht ausreichend objektivierbar. So zeigte die Beschwerdeführerin – wie bereits ausgeführt – trotz der unbestritten bestehenden Schmerzzustände ein lediglich diskret hinkendes Gangbild. Des Weiteren stellten sich die Muskelverhältnisse im Bereich der unteren Extremitäten mit einem Bandmaß am Unterschenkel von beidseits 41,5 cm seitengleich mittelkräftig dar und auch im Bereich des Mittelfußes zeigte sich ein annähernd seitengleicher Umfang mit einer Differenz von lediglich 0,5 cm. Darüber hinaus konnte auch eine annähernd seitengleiche Beschwielung der Füße festgestellt werden. Die (annähernd) seitengleiche Bemuskelung und Beschwielung lässt damit auf eine in etwa seitengleiche Belastung der unteren Extremitäten schließen, was gegen eine maßgebliche Belastungsminderung der rechten unteren Extremität spricht. Bezüglich der etablierten Schmerztherapie ist der Vollständigkeit halber schließlich noch festzuhalten, dass diese eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellt.
Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass keine maßgebliche Belastungsminderung im Bereich der rechten unteren Extremität festgestellt werden konnte, ist damit auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 30.01.2025, wonach sie nicht standfest sei und aus diesem Grund Probleme beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel habe, nicht nachvollziehbar, zumal sich auch der freie Stand im Rahmen der persönlichen Untersuchung als sicher darstellte. Zwar gab die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang an, dass sie schon weggekippt sei. Doch liegen keine belegenden Unterlagen hinsichtlich etwaiger Sturzereignisse vor und sind diese damit ebenfalls nicht objektivierbar.
Insofern in den gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen, konkret dem ärztlichen Gesundheitszeugnis vom 09.10.2024 und dem orthopädischen Patientenbrief vom 18.10.2024, aber noch ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin – insbesondere abends – fallweise Krücken benötige, sei auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Begutachtung am 23.09.2024 verwiesen, wonach sie nur selten Krücken verwende. Unabhängig davon sei aber festgehalten, dass der Beschwerdeführerin durchaus auch die Verwendung einer Unterarmstützkrücke oder eines Gehstockes möglich und zumutbar ist, um damit die Geh- und Stehfähigkeit zu verbessern; diese Hilfsmittel stellen gleichsam eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar.
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführerin aufgrund des ausreichenden Bewegungsumfanges und der hinreichenden Kraftverhältnisse im Bereich der unteren Extremitäten auch das Überwinden von Niveauunterschieden beim Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel möglich. So zeigten sich die Hüft- und Kniegelenke der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 30.01.2025 beidseits frei beweglich, ebenso war das linke Sprunggelenk frei beweglich und das Abheben der gestreckten unteren Extremität war beidseits bis 60° bei normalen Kraftverhältnissen möglich. Lediglich das rechte obere Sprunggelenk stellte sich mit einem Bewegungsumfang von 5-0-35° gering eingeschränkt dar und auch das rechte untere Sprunggelenk war endlagig eingeschränkt. Eine daraus resultierende maßgebliche Beeinträchtigung beim Ein- und Ausstieg in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ist allerdings nicht ausreichend nachvollziehbar. Abgesehen davon sei festgehalten, dass hier auch die unbeeinträchtigte linke untere Extremität kompensierend wirken kann, zumal ein Überwinden der wenigen Stufen beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel allenfalls auch im Nachstellschritt möglich und zumutbar ist.
Des Weiteren ist anhand der Ergebnisse zur persönlichen Untersuchung am 30.01.2025 auch keine maßgebliche Erschwernis bei der Verwendung von Haltegriffen objektivierbar und wurde eine solche auch von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht behauptet. Zwar gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung am 30.01.2025 an, an Schmerzen in der linken Schulter und im Nacken in Folge eines Verkehrsunfalles zu leiden. In der persönlichen Untersuchung konnten im Bereich der linken Schulter auch eine Impingementsymptomatik sowie Bewegungsschmerzen festgestellt werden. Die Beweglichkeit war jedoch nur endlagig eingeschränkt, ebenso war der Nacken- und Schürzengriff uneingeschränkt durchführbar, sodass keine maßgebliche Einschränkung der linken Schulter, welche das Erreichen von Haltegriffen verunmöglichen würde, erhebbar ist. Auch die weiteren Gelenke der oberen Extremitäten stellten sich seitengleich frei beweglich dar, der Grob- und Spitzgriff war uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss war komplett und die Kraft stellte sich unauffällig dar. Die Beschwerdeführerin kann daher Haltegriffe erreichen und sich zum Einsteigen und während der Fahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln festhalten.
Darüber hinaus konnte bei der Beschwerdeführerin auch nicht das Vorliegen einer maßgeblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit objektiviert werden. Zwar wird in der im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Ambulanzkarte im Eintrag vom 18.08.2017 als Vorerkrankung ein Asthma bronchiale angeführt. Doch gab die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 23.09.2024 selbst an, dass sie nur bei Erkrankungen und während der Pollenzeit Beschwerden habe. In den persönlichen Begutachtungen am 23.09.2024 und am 30.01.2025 zeigten sich keine Atemauffälligkeiten, sodass insgesamt keine Lungenfunktionseinschränkung in einem Ausmaß objektivierbar ist, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde.
Die Beschwerdeführerin brachte nicht vor, an einer Einschränkung ihrer psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten bzw. an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine hinreichenden Hinweise in den persönlichen Untersuchungen und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des gesamten Verfahrens – wie bereits ausgeführt – keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.
Insofern die Beschwerdeführerin in ihrem, als Vorlageantrag gewerteten Schreiben aber noch einwendete, dass im Sachverständigengutachten vom 30.01.2025 unter dem Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde“ nicht alle Befunde erwähnt worden seien, so sei zunächst festgehalten, dass der aktuellste Befund der näher genannten Schmerzklinik vom 22.04.2024 – entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin – im Gutachten vom 30.01.2025 sehr wohl erwähnt wurde. Abgesehen davon ist es zwar zutreffend, dass der gemeinsam mit der Beschwerde nachgereichte orthopädische Patientenbrief vom 18.10.2024 im Gutachten vom 30.01.2025 unerwähnt blieb. Dieser Umstand vermag aber gleichsam nichts am Begutachtungsergebnis zu ändern, zumal aus diesem Patientenbrief – wie oben eingehend dargelegt wurde – keine Änderung der Beurteilung abzuleiten ist.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.01.2025, welches im Ergebnis auch die Beurteilungen in dem von der belangten Behörde zuvor eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.09.2024 bestätigt. Diese Sachverständigengutachten werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu A)
Gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
Gemäß § 45 Abs. 1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen.
Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:
„§ 1 ...
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. ... 2. … 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:
„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
[...]
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
[…]
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs,
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde in dem von der belangten Behörde im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.01.2025 – ebenso wie bereits in dem von der belangten Behörde zuvor eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.09.2024 – nachvollziehbar ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen.
Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des gesamten Verfahrens, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen. Des Weiteren legte die Beschwerdeführerin auch kein Gegengutachten vor, welches Anlass gegeben hätte, die Schlüssigkeit der vorliegenden Gutachten in Zweifel zu ziehen.
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Was schließlich die – im Rahmen des Vorlageantrages nicht beanstandete – von der Behörde unterlassene Einräumung von Parteiengehör gemäß § 45 AVG zu dem im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten vom 30.01.2025 betrifft, ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solcher Verfahrensfehler noch durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden kann, sofern in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wiedergegeben wurden, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062; s. insbesondere Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 [Stand 1.7.2005, rdb.at], Rz. 40, mwN). Da das in Rede stehende medizinische Sachverständigengutachten der Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2025 angeschlossen wurde und somit die Beschwerdeführerin von den der Beschwerdevorentscheidung zugrundeliegenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde und im Vorlageantrag die Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ist der diesbezügliche Verfahrensmangel als geheilt anzusehen.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen auf Basis von persönlichen Begutachtungen der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch gar nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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