Im NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , VSNR: XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark, vom XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2025 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom XXXX , GZ: VS/1025, wurde durch die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) ausgesprochen, dass der Antrag des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) auf Erhöhung seiner allgemeinen Beitragsgrundlage ab XXXX gemäß § 125 Abs. 1 und § 108i Abs. 1 ASVG abgewiesen wird.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß § 108i Abs. 1 ASVG die Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld mit Wirksamkeit ab 01. Jänner eines jeden Jahren (erstmals mit XXXX ) mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sei. Gegenständlich sei die an den BF ausbezahlte Geldleistung „Rehabilitationsgeld“ gemäß der oben angeführten Bestimmung ab 01.01.2023 jährlich angepasst worden. Dem Vorbringen des BF, dass analog dazu auch die für ihn an den Pensionsversicherungsträger gemeldete allgemeine Beitragsgrundlag valorisiert hätte werden müssen, könne nicht gefolgt werden, da keine entsprechende gesetzliche Regelung dafür vorliege und ein Durchschlagen der Valorisierungsregelung des § 108i ASVG auf die Bemessungsgrundlage daher nicht zu erfolgen habe.
Der BF erhob fristgerecht Einspruch – gemeint offenbar eine Beschwerde – gegen den Bescheid und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Bemessungsgrundlage nicht erhöht worden sei, sondern das Rehabilitationsgeld. Laut seiner Ansicht berechne sich die Bemessungsgrundlage wie folgt: EUR XXXX + 5,8 % = EUR XXXX (2023), EUR XXXX + 9,7 % = EUR XXXX (2024), EUR XXXX + 4,6 % = EUR XXXX (2025). Die Bemessungsgrundlage solle daher mittlerweile EUR XXXX betragen. Tatsächlich sei diese jedoch noch mit EUR XXXX angesetzt. Der BF begehre daher eine Richtigstellung der Bemessungsgrundlage für die Jahre 2023 bis 2025.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 26.05.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 10.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beisein des BF sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF bezieht seit XXXX Rehabilitationsgeld, aufgrund dessen er nach dem ASVG kranken- und pensionsversichert ist.
Als Bemessungsrundlage für die Berechnung des Rehabilitationsgeldes wurde das von seiner ehemaligen Dienstgeberin, der Knapp AG, für den Zeitraum seiner Voll- und Arbeitslosenversicherung von XXXX bis XXXX gemeldete beitragspflichtige Entgelt in der Höhe von EUR XXXX herangezogen.
Aus dem von der ehemaligen Dienstgeberin übermittelten Beitragsgrundlagennachweis geht hervor, dass der BF ebenso einen Anspruch auf Sonderzahlung hatte.
Das Rehabilitationsgeld wurde somit seitens der belangten Behörde ab XXXX wie folgt berechnet:
allgemeine Beitragsgrundlage: EUR XXXX
/Anzahl der Tag der Pflichtversicherung (20)
tägliche Bemessung EUR XXXX
erhöht um 17 % (aufgrund des Sonderzahlungsanspruchs) EUR XXXX
Für die ersten 42 Tage des Rehabilitationsgeldbezuges gebühren 50 %, ab dem 43. Tag 60 % dieses Betrages.
Ab 01.01.2023 erfolgte eine Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld wie folgt:
01.01.2023 EUR XXXX + 5,8 %/20 + 17 % = EUR XXXX
01.01.2024 EUR XXXX + 5,8 % + 9,7 %/20 +17 % = EUR XXXX
01.01.2025 EUR XXXX + 5,8 % + 9,7 % + 4,6 %/20 +17 % = EUR XXXX
An den Pensionsversicherungsträger wurde für den BF ab Beginn seines Rehabilitationsgeldbezuges monatlich eine allgemeine Beitragsgrundlage in der gleichbleibenden Höhe (ohne Valorisierung) in der Höhe von EUR XXXX gemeldet (EUR XXXX + 17 %/20 = EUR XXXX x 30).
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen sowie den Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und dem BF.
Die Ausführungen in der Beschwerde beziehen sich lediglich auf die rechtliche Beurteilung und steht der Sachverhalt unstrittig fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Verfahrensgegenständlich strittig ist, ob der Antrag des BF auf Erhöhung seiner allgemeinen Beitragsgrundlage ab XXXX gemäß § 125 Abs. 1 und § 108i Abs. 1 ASVG zu Recht abgewiesen wurde.
Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Bemessungsgrundlage entsprechend dem Vorbringen des BF bereits ordnungsmäßig berechnet worden sei. Für sein weiteres Vorbringen, dass sich dies auch auf die allgemeine Beitragsgrundlage durchschlagen müsse, bestehen nach Ansicht der belangten Behörde keine gesetzlichen Grundlagen.
Seitens des BF wird die ausbezahlte Geldleistung nicht bestritten. Der BF wendet jedoch ein, dass nach der Bestimmung des § 108i ASVG die allgemeine Bemessungsgrundlage zu erhöhen sei und sich diese auch auf die Bildung der allgemeinen Beitragsgrundlage durchschlage, was wiederum auch höhere Versicherungsbeiträge zur Folge habe.
Laut Berechnung des BF müssten sich somit folgende Bemessungsgrundlagen ergeben:
EUR XXXX + 5,8 % = EUR XXXX (2023)
EUR XXXX + 9,7 % = EUR XXXX (2024)
EUR XXXX + 4,6 % = EUR XXXX (2025)
Die Bemessungsrundlage müsse daher nach Ansicht des BF mittlerweile EUR XXXX (statt EUR XXXX ) betragen. Insbesondere ist daher zu klären, ob aufgrund der Bestimmung des § 108i ASVG die valorisierte Bemessungsgrundlage ebenso zu einer Anpassung der allgemeinen Beitragsgrundlage führe.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Krankenversicherung teilversichert:
(…)
d.) die BezieherInnen von Rehabilitationsgeld (§ 143a) mit Ausnahme der im § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19 und 21 bis 23 B-KUVG genannten Personen,
Gemäß § 8 Abs. 2 ASVG sind in der Pensionsversicherung teilversichert:
(…)
c.) die BezieherInnen von Krankengeld und Rehabilitationsgeld;
Gemäß § 36 Abs. 1 obliegen die in den §§ 33 und 34 bezeichneten Pflichten:
(…)
13.) für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld dem Krankenversicherungsträger;
Der mit „Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt“ betitelte § § 44 ASVG lautet wie folgt:
(1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
(….)
Z 14) bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach § 125 oder – soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b handelt – das für die jeweilige Leistung nach Z 13 lit. a bis d Geltende oder – soweit es sich um den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die nach § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte gelten – der Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2.
(2) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
Der mit „Anpassung von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld“ betitelte § 108i ASVG lautet wie folgt:
(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres ist die Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld und das Wiedereingliederungsgeld für jene Personen, die zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine solche Leistung haben, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt. Dies gilt auch für jene Personen, bei denen der Anspruch auf eine solche Leistung nach dem 1. Jänner entsteht, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt.
(2) Durch die Satzung kann die Anpassung nach Abs. 1 auch für das Krankengeld, ausgenommen jenes nach § 141 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes und § 41 Abs. 1 AlVG, festgelegt werden
Der mit „Bemessungsgrundlage“ betitelte § 125 ASVG lautet wie folgt:
(1) Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist der für die Beitragsermittlung heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst, der dem/der Versicherten in jenem Beitragszeitraum (§ 44 Abs. 2) gebührte, der dem Ende des vollen Entgeltanspruches voranging; bei freien Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen ist die Bemessungsgrundlage aus dem Durchschnitt der drei letzten Beitragszeiträume zu bilden. Liegen solche Beitragszeiträume nicht vor, so ist der laufende Beitragszeitraum maßgebend. Lohn- und Gehaltserhöhungen auf Grund von Normen kollektiver Rechtsgestaltung sind zu berücksichtigen.
(1b) In jenen Fällen, in denen ein Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht unmittelbar nach dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit eintritt, ist der laufende Beitragszeitraum maßgebend, solange noch kein ganzer Beitragsmonat erworben wurde.
(2) Die Satzung kann bestimmen, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für einzelne Gruppen von Versicherten, wie zum Beispiel für Beschäftigte bei Dienstgebern, mit denen Vereinbarungen über die Form der Abrechnung der Beiträge getroffen werden, und für ganz oder teilweise nicht nach Zeit entlohnte Dienstnehmer ein anderer Beitragszeitraum als der im Abs. 1 bezeichnete oder dass mehrere dem Versicherungsfall vorangegangene Beitragszeiträume herangezogen werden.
(3) Die Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind bei der Bemessung der Barleistungen der Krankenversicherung in der Weise zu berücksichtigen, dass die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und 2 um einen durch die Satzung des Versicherungsträgers allgemein festzusetzenden Hundertsatz erhöht wird; der Hundertsatz kann einheitlich oder gesondert für bestimmte Gruppen von Versicherten unter Bedachtnahme auf den Durchschnittswert der für die Beitragsbemessung heranzuziehenden Sonderzahlungen (§ 54 Abs. 1) festgesetzt werden.
Gemäß § 21 Abs. 2 der Satzung der Österreichischen Gesundheitskasse 20202 beträgt der Zuschlag zur Bemessungsgrundlage nach § 125 Abs. 3 ASVG gebührenden Sonderzahlungen beträgt 17 %.
3.2. Soweit der BF im Wesentlichen vorbringt, dass aufgrund der Bestimmung des § 108i ASVG die allgemeine Beitragsgrundlage jährlich zu valorisieren sei, ist – mangels einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung – auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der gegenständlichen Bestimmung zu verweisen (BGBl. I Nr. 174/2022). Daraus ergibt sich, dass eine Valorisierung lediglich der Bemessungsgrundlage für die Geldleistung „Rehabilitationsgeld“, nicht jedoch der allgemeinen Beitragsgrundlage während des Leistungsbezugs, vorgesehen ist.
Dafür spricht auch die darin verankerte Intention des Gesetzgebers, wonach durch die in Kraft getretene Bestimmung des § 108i ASVG insbesondere die Kaufkraft bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld erhalten bzw. gestärkt werden soll. (vgl. 1663 der Beilagen XXVII. GP – Regierungsvorlage). Dieser Zielsetzung folgend ist somit davon auszugehen, dass es dem Gesetzgeber nicht darum ging, dass sich die Valorisierung auch generell auf die Beitragsgrundlage durchschlage. Vielmehr sollte vor dem Hintergrund, dass bei anhaltend hohen Inflationsraten bei nicht indexierten Sozialleistungen die reale Kaufkraft sinkt, auch das Kranken- Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld an die Inflationen angepasst werden solle. (vgl. dazu auch OGH vom 04.06.2024, 10 ObS 36/24b).
Es ist somit davon auszugehen, dass durch diese gesetzliche Anpassung sichergestellt werden soll, dass lediglich die Höhe des Rehabilitationsgeldes im Einklang mit der allgemeinen Einkommensentwicklung bleibt und die betroffenen Versicherten ihre Leistungen weiterhin entsprechend ihrer Bedürfnisse erhalten können.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts entfaltet die Anpassung der Geldleistung gemäß § 108i ASVG somit keine Auswirkungen auf die allgemeine Beitragsgrundlage. Zwar erfolgt die Anpassung über die Bemessungsgrundlage für die Geldleistung, jedoch lässt sich der Gesetzesbegründung keine Absicht des Gesetzgebers entnehmen, dass dadurch auch die allgemeine Beitragsgrundlage für die Pensionsversicherung während des Leistungsbezugs erhöht werden sollte.
Festzuhalten ist weiters, dass für die Ermittlung der allgemeinen Beitragsgrundlage für Bezieher von Rehabilitationsgeld gemäß § 44 Abs. 1 Z 14 ASVG das 30-Fache der Bemessungsgrundlage nach § 125 ASVG heranzuziehen ist. Im vorliegenden Fall ergibt dies eine Beitragsgrundlage in der Höhe von EUR XXXX .
Eine gesetzliche Grundlage dafür jedoch, dass die jährliche Anpassung nach § 108i ASVG auch auf die Bildung der allgemeinen Beitragsgrundlage durchschlägt und somit die Bemessungsgrundlage nach § 125 ASVG beeinflusst, besteht jedoch – wie bereits dargelegt – nicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich des § 108i ASVG, insbesondere, ob die darin vorgesehene jährliche Anpassung (Valorisierung) auch auf die Bildung der allgemeinen Beitragsgrundlage greift, fehlt.
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