(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres ist die Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld und das Wiedereingliederungsgeld für jene Personen, die zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine solche Leistung haben, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt. Dies gilt auch für jene Personen, bei denen der Anspruch auf eine solche Leistung nach dem 1. Jänner entsteht, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt.
(2) Durch die Satzung kann die Anpassung nach Abs. 1 auch für das Krankengeld, ausgenommen jenes nach § 141 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes und § 41 Abs. 1 AlVG, festgelegt werden.
Rückverweise
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 108i Anpassung von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres ist die Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld und das Wiedereingliederungsgeld für jene Personen, die zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine solche Leistung haben, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sofern der Bemessungszeitr…
§ 774 Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2022
…Die §§ 108 Abs. 5 erster Satz, 108i samt Überschrift und 108k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft…
§ 810 Schlussbestimmung zu Art. 28 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025
…das Jahr 2026 von Beziehern und Bezieherinnen einer Pension nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG kein e card Service-Entgelt zu zahlen. (5) § 108i ist in den Kalenderjahren 2026 und 2027 nicht anzuwenden.…
Art. 3 Übergangsbestimmungen
…der Fassung des Art. II Z 14 lit. b nicht anzuwenden sind, ist eine Vervielfachung der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf § 108i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1984 nur mit dem um 0,5 erhöhten halben für dieses Kalenderjahr festgesetzten Anpassungsfaktor vorzunehmen. (8) Der Aufnahme einer selbständigen…