BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, MA, BA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vom 21.08.2025 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 24.06.2025, OB: XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpass, beschlossen:
A)
Die Beschwerde vom 21.08.2025 wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge BF) stellte am 04.11.2024 unter Vorlage medizinischer Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO sowie die Ausstellung eines Behindertenpasses in Verbindung mit der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.
1.1. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ermittelte in seinem Gutachten vom 22.01.2025 auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF einen Gesamtgrad der Behinderung von 30%. Dieser beruhte auf folgenden Leiden des BF: 1. Koronare Herzkrankheit (Pos.Nr. 05.05.02. mit einem Grad der Behinderung von 30%), 2. degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen bei Fibromyalgie (Pos.Nr. 02.02.01. mit einem Grad der Behinderung von 20%), 3. Status post 3 Etagen Thrombose im rechten Bein (Pos.Nr. 05.08.01. mit einem Grad der Behinderung von 20%) und 4. Diabetes Mellitus Typ II (Pos.Nr. 09.02.01. mit einem Grad der Behinderung von 20%). Das führende Leiden werde durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestanden habe.
1.2. Im Gutachten vom 13.05.2025 ermittelte Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, einen Grad der Behinderung von 30%. Dieser Grad der Behinderung beruhte auf folgenden Leiden: 1. Depressive Störung, Angst und Panikstörung seit vielen Jahren bekannt, vorberiebene Fibromyalgie (Pos.Nr. 03.05.01. mit einem Grad der Behinderung von 30%, 2. Chronische Blasenentleerungsstörung im Sinne einer kleinkapazitären Dranginkontinenz (Pos.Nr. 08.01.06. mit einem Grad der Behinderung von 20%) und 3. Schmerzangabe bei sensomotorischer Polyneuropathien mit im NLG nachweisbaren geringen Veränderungen bei Diabetes mellitus (Pos.Nr. 04.06.01. mit einem Grad der Behinderung von 10%). Die Auswirkung des führenden Leidens 1 würden durch jene der anderen Leiden nicht erhöht, da es an einer wechselseitiger relevanter negativer Leidensbeeinflussung fehle.
1.3. Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ermittelte in der Zusammenfassung der oben genannten Sachverständigengutachten in der Gesamtbeurteilung von 20.05.2025 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30%. Er berücksichtigte dabei folgende Leiden: 1. Depressive Störung, Angst und Panikstörung seit vielen Jahren bekannt, vorbeschriebene Fibromyalgie (Pos.Nr. 03.05.01. mit einem Grad der Behinderung von 30%), 2. koronare Herzkrankheit (Pos.Nr. 05.05.02. mit einem Grad der Behinderung von 30%), 3. degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen bei Fibromyalgie (Pos.Nr. 02.02.01. mit einem Grad der Behinderung von 20%), 4. Status post 3 Etagen Thrombose im rechten Bein August 2022 (Pos.Nr. 05.08.01. mit einem Grad der Behinderung von 20%), 5. Diabetes mellitus Typ II (Pos.Nr. 09.02.01. mit einem Grad der Behinderung von 20%), 6. Chronische Blasenentleerungsstörung im Sinne einer kleinkapazitären Dranginkontinenz (Pos.Nr. 08.01.06. mit einem Grad der Behinderung von 20%) und 7. Schmerzangabe bei sensomotorischer Polyneuropathien mit im NLG nachweisbaren geringen Veränderungen bei Diabetes mellitus (Pos.Nr. 04.06.01. mit einem Grad der Behinderung von 10%). Leiden 1 werde durch die Leiden 2-6 nicht erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Leiden 7 erhöhe nicht, da es von zu geringer Relevanz wäre.
1.4. Das Gesamtgutachten vom 20.05.2025 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.
2. Mit Bescheid vom 24.06.2025 wurde der Antrag des BF vom 04.11.2024 abgewiesen. Der BF erfülle mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30% nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die belangte Behörde stützte sich auf die eingeholten Sachverständigengutachten, die einen Bestandteil der Begründung bilden würden.
3. Mit der E-Mail-Mitteilung vom 21.8.2025 erhob der BF unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.06.2025. Begründend wurde vorgebracht, den endgültigen Bescheid über den Grad der Behinderung nicht erhalten zu haben. Er leide unter wesentlichen Einschränkungen, die er ebenso aufzählte, wie seine Krankheiten. Er beantragte, den ersten Bescheid aufzuheben, neuerlich medizinische Gutachten einzuholen, die Feststellung seines tatsächlichen Gesamtgrades der Behinderung, die Zuerkennung eines Behindertenpasses mit der notwendigen Zusatzeintragung sowie die „Zuweisung eines Behindertenparkplatzes“.
4. Am 27.08.2025 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Mit Schreiben vom 01.09.2025 teilte des Bundesverwaltungsgerichts dem BF unter Bezugnahme auf die Übermittlung des mit 24.06.2025 datierten Bescheides mit der Aktenzahl OB XXXX mit, dass nach der Übergabe durch das Zustellorgan die sechswöchige Beschwerdefrist mit 07.08.2025 abgelaufen sei. Damit erweise sich seine mit E-Mail am 21.08.2025 eingebrachte Beschwerde als verspätet. Sie sei damit als verspätete zurückzuweisen. Dem BF wurde eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Andernfalls werde auf Grund des Ermittlungsverfahrens entschieden werden. Der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2025 wurde vom BF nachweislich nach Hinterlegung am 08.09.2025 übernommen.
6. Von einer Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts sah der BF ab. Er legte lediglich weitere Befunde vor. Das an seine Wohnsitzadresse, XXXX , adressierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts, datiert mit 01.09.2025, übernahm der BF nachweislich am 08.09.2025.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die Wohnsitzadresse XXXX .
1.2. Der BF beantragte am 04.11.2024 die Ausstellung eines Behindertenpasses unter Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sowie die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO.
1.3. Auf Grund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 30% wurde mit Bescheid vom 24.06.2025, OB XXXX , der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 04.11.2024 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 24.06.2025 versandt und dem BF am 3. Werktag zugestellt, sodass die Zustellung bewirkt wurde.
1.4. Der BF erhob mit E-Mail vom 21.08.2025 Beschwerde gegen einen Bescheid vom 24.06.2025, OB XXXX , zur Abweisung seines Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Er erhob damit verspätet – erst mit E-Mail-Mitteilung vom 21.08.2025 - Beschwerde, der Befunde angeschlossen waren.
1.5. Dem Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2025 zu seiner mit E-Mail-Mitteilung vom 21.08.2025 übermittelten Beschwerde samt angeschlossener Befunde mit der Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung trat der BF nicht entgegen. Der BF legte lediglich neuerlich Befunde vor. Der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem BF nachweislich an seine oben genannte Zustelladresse übersandt und von ihm am 08.09.2025 übernommen.
1.6. Die Beschwerde des BF vom 21.08.2025 gegen einen Bescheid vom 24.06.2025, OB XXXX , wurde daher verspätet eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegendem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die ordnungsgemäße Zustellung des Verspätungsvorhaltes des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2025 ist aus der im Akt vorliegenden Übernahmebestätigung der österreichischen Post AG zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerde des BF verspätet bei der belangten Behörde eingebracht wurde:
Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde dem BF der Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2025, OB XXXX , zur Abweisung des Antrags des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß BBG am 3. Werktag nach Übergabe durch das Zustellorgan zugestellt. Der BF erhob erst mit E-Mail-Mitteilung vom 21.08.2025 – damit verspätet - Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.06.2025, OB XXXX . Der BF ist auch dem Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 01.09.2025, das an die aktuelle Wohnsitzadresse des BF gerichtet war, und von ihm am 08.09.2025 übernommen wurde, nicht entgegengetreten.
Damit wurde die Beschwerde des BF vom 21.08.2025 gegen den Bescheid vom 24.06.2025 verspätet eingebracht und war daher zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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