BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, MA, BA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vom 24.04.2025 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 07.02.2025, OB: XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpass, beschlossen:
A)
Die Beschwerde vom 24.04.2025 wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge BF) stellte am 24.09.2024 unter Vorlage medizinischer Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.1. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Dr.in XXXX , Ärztin für Neurologie, ermittelte in ihrem Gutachten vom 23.12.2024 auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF einen Gesamtgrad der Behinderung von 20%. Dieser beruhte auf folgendem Leiden des BF: 1. Epilepsie (Pos.Nr. 04.10.01. mit einem Grad der Behinderung von 20%).
1.2. Das Gutachten vom 23.12.2024 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.
2. Mit Bescheid vom 07.02.2025 wurde der Antrag des BF vom 24.09.2024 abgewiesen. Der BF erfülle mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20% nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilden würde.
3. Mit 24.04.2025 datiertem Schreiben des BF, zur Post gebracht am 24.04.2025, erhob der BF Beschwerde. Seine Stellungnahme zum eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten habe er bedauerlicher Weise unter einer falschen Adresse versandt. Er leide nach wie vor unter den Beschwerden, die seine Erkrankung verursache. Seine Lebensqualität und Mobilität seien stark einschränkt. Er beantragte eine neuerliche Begutachtung und Überprüfung seines Leidens.
4. Am 19.05.2025 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Mit Schreiben vom 01.09.2025 teilte das Bundesverwaltungsgerichts dem BF unter Bezugnahme auf die Übermittlung des mit 07.02.2025 datierten Bescheides mit der Aktenzahl OB XXXX , mit, dass die sechswöchige Beschwerdefrist mit 27.03.2025 abgelaufen sei. Damit erweise sich seine mit 24.04.2025 eingebrachte Beschwerde als verspätet und sei damit als verspätete zurückzuweisen. Dem BF wurde eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Andernfalls werde auf Grund des Ermittlungsverfahrens entschieden werden. Der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem BF nachweislich unter seiner Zustelladresse XXXX zugestellt.
6. Von einer Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts sah der BF ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die Wohnsitzadresse XXXX .
1.2. Der BF beantragte am 24.09.2024 die Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.3. Auf Grund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 20% wurde mit Bescheid vom 07.02.2025, OB XXXX , der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 24.09.2024 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 13.02.2025 zugestellt, sodass die Zustellung bewirkt wurde
1.4. Der BF erhob mit 24.04.2025 datiertem Schreiben, zur Post gebracht am selben Tag, Beschwerde gegen einen Bescheid vom 07.02.2025, OB XXXX , zur Abweisung seines Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Er erhob damit verspätet – nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist - erst mit 24.04.2025 Beschwerde.
1.5. Dem Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2025 zu seiner Beschwerde vom 24.04.2025 mit der Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung trat der BF nicht entgegen. Der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem BF nachweislich an seine gültige, oben genannte Zustelladresse übersandt. Er wurde als „nicht behoben“ von der Post retourniert.
1.6. Die Beschwerde des BF 24.04.2025 gegen einen Bescheid vom 07.02.2025, OB XXXX , wurde verspätet eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegendem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die ordnungsgemäße Zustellung des Verspätungsvorhaltes des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2025 ist dem Gerichtsakt zu entnehmen. Die Zustellung des Bescheides vom 07.02.2025 mit 13.02.2025 wurde vom BF auch nicht in seiner Beschwerde vom 24.02.2025 bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerde des BF verspätet bei der belangten Behörde eingebracht wurde:
Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde dem BF der Bescheid der belangten Behörde vom 07.02.2025, OB XXXX , zur Abweisung des Antrags des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß BBG am 13.02.2025 zugestellt. Der BF erhob erst mit 24.04.2025 datiertem Schreiben, zur Post gebracht am selben Tag – damit verspätet - Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.02.2025, OB XXXX . Der BF ist auch dem Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 01.09.2025, das an die aktuelle Wohnsitzadresse des BF gerichtet war, nicht entgegengetreten.
Damit wurde die Beschwerde des BF vom 24.04.2025 gegen den Bescheid vom 07.02.2025 verspätet eingebracht und war daher zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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