W123 2193987-4/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über den Antrag von XXXX zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2025, Zl. W123 2193987-4/4E, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe den Beschluss:
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 61 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 31.07.2025, Zl. W123 2193987-4/4E, mit dem über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 17.02.2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. PAD/24/00358494/001/FW, entschieden wurde, wurde der antragstellenden Partei mittels RSa am 06.08.2025 persönlich zugestellt. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2025, Ro 2025/20/0005-3, von diesem am 05.09.2025 versendet, beim Bundesverwaltungsgericht am 05.09.2025 eingegangen und unter W123 2193987-4/6 und W123 2193987-4/7 protokolliert, wurde der Antrag der antragstellenden Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis vom 31.07.2025, Zl. W123 2193987-4/4E, den diese direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht hatte, zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Mit Verfügung vom 10.09.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der antragsstellenden Partei einen Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf den Antrag auf Verfahrenshilfe und forderte den Antragsteller auf, binnen 3 Wochen ab Zustellung des Schreibens weitere Unterlagen vorzulegen.
Diese Verfügung wurde der antragstellenden Partei mittels RSa am 15.09.2025 persönlich zugestellt. Die Frist zur Vorlage der Unterlagen endete somit am 06.10.2025.
Die benötigten Unterlagen, auf deren Grundlage über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision gemäß § 61 VwGG iVm § 66 Abs. 2 ZPO zu entscheiden ist, wurden auch innerhalb der zu seinem Anschluss nach § 61 VwGG iVm § 66 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist nicht vorgelegt.
Der Antrag zur Erlangung der Verfahrenshilfe wird demnach zurückgewiesen.
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