Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS), vom 02.04.2025 nach Beschwerdevorentscheidung vom 20.06.2025, OB: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 21.11.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss medizinischer Befunde.
Das vom SMS aufgrund des Antrages eingeholte Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.02.2025, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.02.2025, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung (GdB) in Höhe von 40 von Hundert (vH) und gestaltet sich auszugsweise wie folgt:
„[…] Anamnese:
Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ..Leiden: Bandscheibenvorfälle
Derzeitige Beschwerden:
seit ca. dem 14. Lebensjahr Rückenschmerzen, vor 30 Jahren war bereits eine OP geplant, lehnte diese aber ab. Derzeit sehr schmerzhaft, nichts hilft, kann kaum schlafen. Immer wieder Physiotherapie, leider hat diese aber nie Erfolg gebracht. Im Rahmen des Lungenemphysems: wacht nachts mit Atemnotsanfällen auf
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Seractil, Orthopädische Matratze
Sozialanamnese: wohnt in einem Haus mit der Gattin, Fahrlehrer.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
mitgebracht: Kardiologie XXXX 1/25:
St.p. Ablation bei HRST XXXX 2001, bek. Diskusprolaps LWS und obere BWS, Lungenemphysem, narbige Veränderungen apikal, geringgr. bronchiale Obstruktion
Röntgen XXXX mitgrbacht 11/24:
Zeichen eines Lungenemphysems mit geringen narbigen Veränderung.
Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, 11/24
Diagnose: L1-L2 medianer Discusprolaps, L3-L4 breitbasiger dorsomedialer Discusprolaps mit Nervenwurzelkontakt, L4-L5breitbasiger dorsomedialer Discusprolaps mit Nervenwurzelkontakt, L5-S1 breitbasiger dorsomedialer Discusprolaps mit Nervenwurzelkontakt
MRT XXXX 10/24:
Hypolordosierung. Multisegmentale Osteochondrosis intervertebralis L1-S1, ödematös aktiviert bei L5/S1 sowie anterior ödematös aktivierte Osteochondrosis intervertebralis TH11/TH12. Regulärer Konus/ Kauda Übergang. Moderate Spondylarthrosen mit Punctum maximum bei L3/L4. Segment L1/L2: Medianer aszendierender Diskusprolaps ohne Nervenwurzelkontakt. Segment L3/L4: Breitbasiger dorsomedianer Diskusprolaps bei Bulging mit Kontakt zu den Nervenwurzeln L4 beidseits im Recessus. Moderate discoossär- ligamentäre Recessus- und Neuroforamenstenose rechts sowie geringe Recessus- und Neuroforameneinengung links. Segment L4/L5: Breitbasiger dorsomedianer Diskusprolaps mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 links und Nahebezug zur Nervenwurzel L5 rechts. Segment L5/S1: Breitbasiger linksbetonter dorsomedianer Diskusprolaps mit Kontakt zur doppelt angelegten Nervenwurzel S1 links sowie Nahebezug zur Nervenwurzel S1 rechts. Geringe discoossäre Neuroforamenstenosen beidseits.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut
Klinischer Status – Fachstatus: (…)
Cor: rein, rhythmisch, normofrequent Pulmo: Eupnoe, sehr leises seitengleiches Vesikuläratmen, keine Atemnebengeräusche
Abdomen: weich, kein Druckschmerz, keine palpablen Resistenzen, keine Defense,
Obere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse, grobe Kraft Sensibilität seitengleich unauffällig, Nacken- und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Spitzengriff möglich, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.
Untere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse, grobe Kraft Sensibilität seitengleich unauffällig, Zehenspitzen und Fersengang, sowie Einbeinstand möglich, freie Beweglichkeit in allen Gelenken
Wirbelsäule: gerade, LWS und HWS klopfdolent, FZA: 70 cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen leichtgradig eingeschränkt
Neurologisch: grob neurologisch unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig
Status Psychicus: bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstruktur geordnet, kohärent, Konzentration und Antrieb unauffällig, Stimmungslage angepasst, gut affizierbar, Affekte angepasst
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Einzelleiden
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
St.p. Ablation bei HRST XXXX 2001 - abgeschlossenes Ereignis, Lungenemphysem - keine LuFu und kein fachärztlicher Befund vorliegend
[…] Dauerzustand […]“
Im dazu gewährten Parteiengehör brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst ausführte, dass er täglich mit neuropathischen Schmerzen lebe, ohne eine Medikation käme er nicht durch den Tag. Oft würden selbst die Schmerzmittel nichts helfen. In seinem Beruf würde er zum Glück vermehrt sitzen, aber dies sei dennoch nicht schmerzlindernd. Ohne eine orthopädische Matratze könne er nicht durchschlafen. Er solle nicht mehr schwer heben oder arbeiten. Es sei schwierig, dies im Alltag umzusetzen und er benötige oft die Unterstützung seiner Frau. Lange Steh- oder Wegzeiten seien ein Alptraum für ihn. Er widerspreche, dass die anerkannten Leiden weder das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels, noch das Ein- und Aussteigen oder den sicheren Transport behindern würden. Die Gehwege zur nächsten Bushaltestellen seien holprig und teilweise nicht begehbar. Der Fußweg zu seiner Arbeit sei wesentlich schwieriger, da es nur bergauf gehe. In einem öffentlichen Verkehrsmittel würden die Unebenheiten der Fahrbahn höher übertragen als in einem PKW, deshalb sei es nicht förderlich, mit seinen Bandscheibenvorfällen ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Er benötige daher die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Zusätzlich leide er unter einem Lungenemphysem mit geringen narbigen Veränderungen, welches erst am 28.04.2025 bei einem Lungenfacharzt genauer untersucht werde. Wie bereits bei der Untersuchung erläutert, wache er selbst hier zusätzlich zu seinen Schmerzen in der Nacht öfter auf, wenn er denke, er würde ersticken. Leider sei diese Gesundheitsschädigung in seinem Antrag nicht berücksichtigt worden, da es kein Grad einer Behinderung sei. Dass es an Befunden mangle, könne er nicht bestreiten, dennoch sehe er es nicht als Ausschlussgrund. Aufgrund seiner Behinderung und der täglichen Schmerzen in der Wirbelsäule sei er in einer Situation, in der er seinen Beruf verlieren könne, da er stark unter den Bewegungseinschränkungen leide. Deswegen beantrage er nochmals eine Bewilligung auf mindestens 50% Gesamtgrad der Behinderung.
Aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers holte das SMS am 18.03.2025 eine Stellungnahme der befassten Ärztin für Allgemeinmedizin ein, in der diese ausführte wie folgt:
„[…] Es werden keine neuen Befunde nachgereicht. Die im Rahmen der klinischen Untersuchung feststellbaren Funktionseinschränkungen wurden in korrekter Höhe nach den Kriterien der EVO eingeschätzt. Die Beurteilung hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erfolgte ebenfalls auf Basis der vorgebrachten Befunde, der diesbezüglichen Befundinterpretation (diese wurden im Gutachten ausreichend angeführt und entsprechend gewürdigt) und auf Basis des gegenständlichen Untersuchungsbefundes. Die Gesundheitsschädigung verursacht weder ein maßgeblich herabgesetzter Allgemein- oder Ernährungszustand und eine damit einhergehende Mobilitätseinschränkung, noch eine maßgeblich herabgesetzte körperliche Belastbarkeit oder eine erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, die das Zurücklegen zumindest einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung, das Überwinden von Niveauunterschieden, das Be- und Entsteigen und damit die sichere Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Nach nochmaliger Prüfung ergibt sich im gegenständlichen Fall keine Änderung. […]“
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.04.2025 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Es wurde begründend ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 40% ergeben habe, weswegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlägen. Der Antrag sei daher abzuweisen.
Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass ersichtlich sei, dass er drei schwere und einen leichten Bandscheibenvorfall gehabt habe. Durch die schweren Bandscheibenvorfälle sei es unumgänglich, ein Leben mit Schmerzen zu ertragen und er müsse täglich Schmerztabletten nehmen, was ihn in seinem Tagesablauf einschränke. Auch sein Orthopäde sage, er solle nicht schwer arbeiten. Da er Fahrlehrer sei, sitze er viel, was natürlich nicht gut sei. Krankenstand könne er sich nicht leisten. Natürlich mache er Behandlungen, die nur begrenzt und kurzfristig wirken. Seine Schmerzen seien manchmal so unerträglich, dass er, wie jetzt am 03.05.2025, ins Krankenhaus XXXX geführt werden habe müssen, da er vor Schmerzen nicht einmal mehr alleine aufstehen habe können. Da er aufgrund der Schmerzen sehr eingeschränkt sei, beantrage er erneut eine Bewilligung von 50% Grad der Behinderung. Beiliegend übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben eines Facharztes für Unfallchirurgie und Orthopädie und Traumatologie und einen Patientenbrief des Landesklinikums XXXX .
Ein von der belangten Behörde eingeholtes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.06.2025, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.06.2025, lautet auszugsweise wie folgt:
„[…] Anamnese:
Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 10.02.2025, ges. GdB 40%
Zwischenanamnese: unauffällig
Derzeitige Beschwerden:
Ich habe Schmerzen im Nacken, bei den Bandscheiben sowieso. Ich habe ein Knacksen in der Halswirbelsäule beim Kopfdrehen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: keine Liste, Seractil, Magenschutz, Novalgin, Xefo
Laufende Therapie: keine
Hilfsmittel: keine
Sozialanamnese: Fahrlehrer, arbeitet von 07:00 bis 18:00 Uhr
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
04/25 Orthop. Befundbericht beschreibt Bandscheibenvorfälle an der Lendenwirbelsäule ohne neurologisches Defizit
05/25 Befundbericht KH XXXX beschreibt Cervicobrachialgie links
10/24 MR-Lendenwirbelsäule beschreibt L1-L2 medianer Discusprolaps, L3-L4 breitbasiger dorsomedialer Discusprolaps mit Nervenwurzelkontakt, L4-L5breitbasiger dorsomedialer Discusprolaps mit Nervenwurzelkontakt L5-S1 breitbasiger dorsomedialer Discusprolaps mit Nervenwurzelkontakt
03.05.25 Befundbericht KH XXXX wegen Cervicobrachialgie links, kein sensomotorisches Defizit, Röntgen bland.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: altersentsprechend, Ernährungszustand: normal
Größe und Gewicht wurden erfragt und nicht gemessen. Größe: 174,00 cm, Gewicht: 83,00 kg
Klinischer Status – Fachstatus:
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Linke Schulter: Vom äußeren Aspekt her unauffällig. Druckschmerz am Eckgelenk und diffus am Oberarmkopf. Rotation gegen Kraft ist schmerzhaft. Endlagenschmerz beim Bewegung.
Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit
Schultern S 40-0-170 beidseits, F 170-0-50 beidseits, Beim Nackengriff reicht die Daumenkuppe beidseits bis C7, beim Kreuzgriff reicht die Daumenkuppe beidseits bis TH10. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei. Zehenballen- und Fersengang sind möglich, es werden Schmerzen im Kreuz angegeben. Einbeinstand möglich, Anhocken ist möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Die endlagige Hüftbeugung beidseits ist im Kreuz schmerzhaft.
Beweglichkeit
Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule
Schultergürtel und Becken sind horizontal. Im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Gering Hartspann und Druckschmerz zervikal. Lumbal Druckschmerz ohne Hartspann. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Beweglichkeit
Halswirbelsäule: endlagig gering eingeschränkt
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 20, Seitwärtsneigen und Rotation endlagig gering eingeschränkt.
Bei allen Bewegungen wird Endlagenschmerz angegeben.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist völlig unauffällig, hinkfrei, sicher. Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Einbeinstand problemlos und sicher.
Öffnen der Schuhe im Stehen bei gestreckten Kniegelenken. Überziehen der Oberbekleidung über den Kopf gelingt problemlos.
Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, wegen zu geringer funktioneller Relevanz.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
St.p. Ablation bei HRST XXXX 2001 - abgeschlossenes Ereignis, Lungenemphysem - keine LuFu und kein fachärztlicher Befund vorliegend
[…] [X] Dauerzustand […]“
Am 12.06.2025 wurde ein weiteres Sachverständigengutachten des befassten Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.06.2025, erstellt. Dieses wurde im Vergleich zum oben wiedergegebenen Gutachten dahingehend ergänzt, dass die Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten nunmehr lautet wie folgt: „[…] Fachärztliche Neueinstufung wegen BVE. Wahl des unteren Rahmensatzes von Leiden 1 entsprechend der aktuellen Klinik.“
Mit gegenständlichem Bescheid vom 20.06.2025 wies das SMS die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und stellte einen Grad der Behinderung von 30% fest. Begründend wurde auf die durchgeführte ärztliche Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst des SMS verwiesen.
Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. In dem Vorlageantrag führte er im Wesentlichen aus, dass er aufgrund seiner Behinderung wegen extremer Schmerzen, psychischem Stress und anhaltender Schlaflosigkeit um eine Einstufung auf 50% ersuche, die laut medizinischer Diagnosen auf jeden Fall gerechtfertigt sei. Stattdessen sei eine Herabstufung von 40% auf 30% veranlasst worden, die seiner Meinung nach nicht nachvollziehbar sei. Zu seinem Termin bei Facharzt für Unfallchirurgie führte er aus, dass er sich dort nicht als Mensch, eher als Nummer gefühlt habe. Privatsphäre habe es dort keine gegeben. Seine Frau habe mit einer anderen Dame im Warteraum gewartet, wo man alles, was er mit dem Arzt besprochen habe, mithören habe können. Er habe drei schwere Bandscheibenfälle mit Wurzelberührung, der Nachweis liege bereits auf. Er habe den Nachweis, dass er am 03.05.2025 wieder mit sehr starken Schmerzen im Krankenhaus XXXX gewesen sei. Er habe damals ohne Hilfe nicht einmal aufstehen und zur Toilette gehen können, da die Schmerzen unerträglich gewesen seien. Er habe im Krankenhaus neun Spritzen in den Nackenbereich erhalten, die aber nicht gewirkt hätten. Der behandelnde Arzt habe damals gesagt, dass er ihm noch eine Infusion geben habe müssen, da er gemerkt habe, dass keine Besserung eingetreten sei. Nach dieser Infusion sei es ihm bessergegangen, aber schmerzfrei sei er bis heute nicht. Er finde die Beurteilung des befassten Gutachters nicht korrekt. Wie könne der Gutachter spüren, welche Schmerzen er beim Anziehen habe? Er möchte hinzufügen, dass er seit 46 Jahren mit Schmerzen im Rücken- und Nackenbereich kämpfe, die er nicht immer zeige. Er habe gelernt, damit umzugehen. Er verstehe die Abwertung von 40% auf 30% trotz Nachweis, dass er wieder im Krankenhaus gewesen sei, nicht. Er habe mit fünfzehneinhalb Jahren zu arbeiten begonnen und bis heute nicht viele Wochen oder Monate gehabt, in denen er keine Schmerzen im Rücken- oder Nackenbereich gehabt habe. Einen Krankenstand könne er sich in seinem Alter kaum leisten, da er die Arbeit dadurch verlieren und wie viele andere gekündigt werden könne. Mit seinem Alter sei er dann fast unvermittelbar, deswegen versuche er, jeden Krankenstand zu vermeiden. Er mache jeden Tag Übungen der Rücken- und Nackenmuskulatur.
Das SMS legte dem Bundesverwaltungsgericht am 14.07.2025 die Beschwerde samt Akt vor. Diese langten am 15.07.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
beschwerderelevanter Status:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Linke Schulter: Vom äußeren Aspekt her unauffällig. Druckschmerz am Eckgelenk und diffus am Oberarmkopf. Rotation gegen Kraft ist schmerzhaft. Endlagenschmerz beim Bewegung.
Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit
Schultern S 40-0-170 beidseits, F 170-0-50 beidseits, beim Nackengriff reicht die Daumenkuppe beidseits bis C7, beim Kreuzgriff reicht die Daumenkuppe beidseits bis TH10. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei. Zehenballen- und Fersengang sind möglich, es werden Schmerzen im Kreuz angegeben. Einbeinstand möglich, Anhocken ist möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Die endlagige Hüftbeugung beidseits ist im Kreuz schmerzhaft.
Beweglichkeit
Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule
Schultergürtel und Becken sind horizontal. Im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Gering Hartspann und Druckschmerz zervikal. Lumbal Druckschmerz ohne Hartspann. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Beweglichkeit
Halswirbelsäule: endlagig gering eingeschränkt
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 20, Seitwärtsneigen und Rotation endlagig gering eingeschränkt.
Bei allen Bewegungen wird Endlagenschmerz angegeben.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist völlig unauffällig, hinkfrei, sicher. Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Einbeinstand problemlos und sicher.
Öffnen der Schuhe im Stehen bei gestreckten Kniegelenken. Überziehen der Oberbekleidung über den Kopf gelingt problemlos.
Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus der führenden Gesundheitsstörung (Leiden) 1, die Gesundheitsstörung (Leiden) 2 hebt den Gesamtgrad aufgrund von zu geringer funktioneller Relevanz nicht an.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.02.2025, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.02.2025, samt Stellungnahme vom 18.03.2025 und das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.06.2025, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.06.2025, sowie das um die Begründung für die Wahl des Rahmensatzes ergänzte Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin.
In dem Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.02.2025 wurde zunächst ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% festgestellt. Die Gutachterin stufte Leiden 1 „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ unter Positionsnummer 02.01.02 (Erkrankungen der Wirbelsäule mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades) mit einem GdB von 40 vH und mit dem oberen Rahmensatz ein, da ausgeprägte Schmerzen und Bewegungseinschränkungen bestünden.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens holte die belangte Behörde vor Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ein weiteres Sachverständigengutachten ein.
Im unfallchirurgischen Gutachten vom 04.06.2025 wurde Leiden 1 „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ unter Positionsnummer 02.01.02 (Erkrankungen der Wirbelsäule mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades) mit einem GdB von nunmehr 30 vH mit dem unteren Rahmensatz der Position eingestuft.
In diesem Gutachten wählte der Facharzt für Unfallchirurgie den unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 für das Wirbelsäulenleiden und begründete dies damit, dass fortgeschrittene radiologische Veränderungen bestünden, aber mit nur einer geringen Funktionseinschränkung und ohne neurologisches Defizit.
Der befasste Gutachter beschreibt den Status des Beschwerdeführers genau und detailreich und unterzog auch alle von dem Beschwerdeführer vorgelegten (relevanten) Unterlagen einer Beurteilung. Die Gutachten weisen keinerlei Widersprüche auf. Darlegt wird in der ergänzten Version des Gutachtens vom 12.06.2025 auch, dass der untere Rahmensatz entsprechend der aktuellen Klinik gewählt wurde.
Die Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (1. Änderung zur Anlage, BGBl. II Nr. 251/2012) sieht die Einstufung von Erkrankungen der Wirbelsäule mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades mit 30 - 40% vor, wobei die Einstufung mit 30% bei über Wochen andauernden, rezidivierenden Episoden (mehrmals pro Jahr) mit radiologischen Veränderungen und andauernden Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie und Analgetika zu erfolgen hat. Im Unterschied dazu hat eine Einstufung mit 40% zu erfolgen, wenn die Episoden rezidivierend und anhaltend sind, Dauerschmerzen mit eventuell episodische Verschlechterungen und radiologische und/oder morphologische Veränderungen sowie maßgebliche Einschränkungen im Alltag vorliegen. Vor dem Hintergrund, dass beim Beschwerdeführer zwar fortgeschrittene radiologische Veränderungen bestehen, aber nur eine geringe Funktionseinschränkung und kein neurologisches Defizit bestehen, ist die Einstufung mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer plausibel nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer moniert, dass eine Einstufung von 50% gerechtfertigt sei und die Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung von 40% auf 30% nicht nachvollziehbar sei. Er bringt vor, dass er drei schwere Bandscheibenvorfälle mit Wurzelberührung hatte, die sich auch aus den vorliegenden Befunden ergeben. Die Positionsnummer 02.01.02 nennt beispielhaft einen Bandscheibenfall ohne Wurzelreizung; eine Wurzelreizung lässt sich den medizinischen Befunden jedoch nicht entnehmen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargebracht. Der befasste Gutachter berücksichtigte die diesbezüglichen Befunde des Beschwerdeführers und führt nachvollziehbar aus, dass keine neurologischen Defizite beim Beschwerdeführer vorliegen, sodass aus diesem Vorbringen keine Erhöhung der vorgenommenen Einschätzung ableitbar ist. Auch der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund starker Schmerzen das Krankenhaus aufsuchte und dort Injektionen und Infusionen erhielt, vermag eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung nicht darzutun; vielmehr ergibt sich auch aus dem Vorbringen im Vorlageantrag, dass die Schmerzen seitdem besser seien, wenn der Beschwerdeführer auch nicht schmerzfrei ist.
Dem Vorbringen, dass der Gutachter nicht beurteilen könne, welche Schmerzen er habe, ist entgegenzuhalten, dass der Facharzt für Unfallchirurgie den Beschwerdeführer 20 Minuten lang untersuchte. Er untersuchte den Beschwerdeführer eingehend und hielt die Ergebnisse der Untersuchung detailliert im Gutachten fest. Auch machte er sich ein Bild vom Gangbild des Beschwerdeführers und stellte fest, dass der Beschwerdeführer unauffällig und hinkfrei ohne Gehhilfen zur Untersuchung kam, sich im Stehen an- und auskleidete und einen Einbeinstand problemlos durchführte. Er öffnete die Schuhe im Stehen und konnte die Oberbekleidung problemlos über den Kopf ausziehen. Vor diesem Hintergrund kann dem pauschalen Vorbringen, dass der Beschwerdeführer seine Schmerzen nicht immer zeige, nicht gefolgt werden. Auch die Einschätzung des Gutachters, dass eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei, da keine erheblichen Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, ist plausibel und nachvollziehbar.
Leiden 2 „Impingement linke Schulter“ wurde im Sachverständigengutachten vom 04.06.2025 nachvollziehbar unter Positionsnummer 02.06.01 (Erkrankungen des Schultergelenks und Schultergürtel mit Funktionseinschränkungen geringen Grades einseitig) mit einem GdB von 10 vH mit dem fixen Rahmensatz der Positionsnummer eingestuft.
Der Beschwerdeführer bringt ebenfalls vor, ein Lungenemphysem zu haben. Dafür liegen jedoch, wie der befasste Gutachter nachvollziehbar ausführt, weder ein Lungenfunktionstest noch ein fachärztlicher Befund vor, weswegen diese behauptete Gesundheitsschädigung keinen Grad der Behinderung erreicht. Der Beschwerdeführer ist dieser Annahme auch nicht entgegengetreten.
Auch die Begründung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 Prozent ist plausibel. So wird Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht, da eine zu geringe funktionelle Relevanz vorliegt.
Das vom SMS vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung eingeholte Gutachten ist nachvollziehbar, schlüssig und vollständig.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der mit seiner Beschwerde darbringt, dass die Beurteilung nicht stimme und er an Schmerzen leide, ist nicht geeignet, eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung herbeizuführen. Er ist den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt, vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH abzuweichen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte zweite Gutachten, worin nachvollziehbar ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 % festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten samt Stellungnahme nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.
Der Grad der Behinderung ist nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010, geändert durch BGBl. II Nr. 251/2012) einzuschätzen. Die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist nach § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist nach § 3 Abs. 2 Einschätzungsverordnung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet nach § 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Nach § 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten, wobei in einem zweiten Gutachten nachvollziehbar ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 Prozent festgestellt wurde. Die Gutachten entsprechen den Kriterien des § 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung.
Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.
Die Beschwerde ist – wie beweiswürdigend ausgeführt – angesichts der Ausführungen in dem von der belangten Behörde eingeholten orthopädischen/unfallchirurgischen Gutachten nicht geeignet, ein anderes Ergebnis herbeizuführen. Insbesondere wurden die Bandscheibenvorfälle nachvollziehbar von einem Facharzt für Unfallchirurgie bei seiner Einschätzung berücksichtigt.
Im Hinblick auf die von der belangten Behörde eingeholten schlüssigen Gutachten war ein weiteres Gutachten jedenfalls nicht mehr einzuholen (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).
Was schließlich die von der Behörde unterlassene Einräumung von Parteiengehör gemäß § 45 AVG vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung betrifft, wird angemerkt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solcher Verfahrensfehler noch durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden kann, sofern in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wiedergegeben wurden, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (vgl. VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062). Da in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, und zwar des eingeholten unfallchirurgischen Gutachtens, wiedergegeben wurden, bzw. das Gutachten auch als Bestandteil der Begründung der Beschwerdevorentscheidung beigelegt war, ist dieser Verfahrensfehler durch Stellung des Vorlageantrages im vorliegenden Fall als geheilt anzusehen.
Somit liegen die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und Schwere der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher zwei ärztliche Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stünden. Auch das Vorbringen im Vorlageantrag lässt kein anderes Ergebnis zu. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorliege und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde eine solche auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.