Spruch
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des BFA RD XXXX vom 06.08.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A)
Der Beschwerde vom 09.09.2025 wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss einer mündlichen Verhandlung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 06.08.2025 wurde der mittlerweile dritte Asylantrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Zum Unterbleiben einer Rückkehrentscheidung führte das BFA aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handeln würde und § 52 Abs. 2 FPG nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige gelte.
Mit fristgerechter eingebrachtem Beschwerdeschriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie Stattgebung der Beschwerde und Zuerkennung des Asylstatus.
Am 17.09.2025 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesamtes ein.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 14.11.2025 eine mündliche Verhandlung an, um den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen zu befragen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er ist seit mit einer Ungarin verheiratet, mit der er zwei gemeinsame Kinder hat.
Das BFA geht beim Beschwerdeführer feststellungsgemäß von einem begünstigten Drittstaatsangehörigen aus.
Der Beschwerdeführer trat in Österreich mehrfach strafrechtlich in Erscheinung:
01) XXXX 09.06.2006 RK 09.06.2006
PAR 27 ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG
PAR 15 StGB
Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 13.09.2013
zu XXXX RK 09.06.2006
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 04.08.2006
XXXX vom 17.08.2006
zu XXXX RK 09.06.2006
Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen
XXXX vom 08.01.2007
02) XXXX vom 08.01.2007 RK 08.01.2007
PAR 27 ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG
PAR 15 StGB
Freiheitsstrafe 1 Jahr
Vollzugsdatum 13.09.2013
zu XXXX RK 08.01.2007
zu XXXX RK 09.06.2006
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 12.12.2007, bedingt, Probezeit 3 Jahre
XXXX vom 06.11.2007
zu XXXX RK 08.01.2007
zu XXXX RK 09.06.2006
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
XXXX vom 29.01.2008
03) XXXX vom 29.01.2008 RK 01.02.2008
PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) 27/3 SMG
Datum der (letzten) Tat 05.01.2008
Freiheitsstrafe 15 Monate
Vollzugsdatum 05.04.2009
zu XXXX RK 01.02.2008
zu XXXX RK 08.01.2007
zu XXXX RK 09.06.2006
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 05.08.2009, bedingt, Probezeit 3 Jahre
XXXX vom 02.06.2009
zu XXXX RK 01.02.2008
zu XXXX RK 08.01.2007
zu XXXX RK 09.06.2006
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
XXXX vom 21.10.2011
04) XXXX vom 21.10.2011 RK 29.03.2012
§ 28 (1) 1. Satz 2. Fall SMG
§ 31 (1) 2. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat 13.07.2011
Freiheitsstrafe 2 Jahre
Vollzugsdatum 13.07.2013
05) XXXX vom 29.04.2019 RK 29.04.2019
§ 12 2. Fall StGB §§ 28a (1) 2. Fall, 28a (1) 3. Fall, 28a (4) Z 3 SMG
§§ 28a (1) 5. Fall, 28a (1) 6. Fall, 28a (4) Z 3 SMG
§§ 28 (1) 1. Fall, 28 (1) 2. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat 30.11.2018
Freiheitsstrafe 7 Jahre
zu XXXX RK 29.04.2019
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 30.06.2025, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
XXXX vom 15.05.2025
zu XXXX RK 29.04.2019
Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommen
XXXX vom 11.08.2025
Am 12.02.2007 wurde, nachdem er erstmals wegen eines Suchtgiftdeliktes strafgerichtlich verurteilt worden ist, mit Bescheid der XXXX gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen, welches mit 20.04.2007 in Rechtskraft erwuchs.
Mit dem Bescheid vom 30.06.2022 erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs 1 iVm Abs 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2022, GZ: I411 1301396-2/3E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
1. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2.1. In dieser Beschwerdesache wird eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, um die Beschwerdesache in Anwesenheit des Beschwerdeführers erörtern zu können.
2.2. Sollte der Beschwerdeführer aber unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen, oder sollte er die geforderte Mitwirkung am Verfahren missen lassen, ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage und nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 BFA-VG – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten können sollte.
3. Daher wurde der Beschwerde vom 09.09.2025 die aufschiebende Wirkung (lediglich) bis zum Ablauf einer mündlichen Verhandlung zuerkannt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.