I411 1301396-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2022, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Nachdem der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, mehrmals in Österreich strafgerichtlich verurteilt wurde, teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.03.2022 mit, dass gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde und forderte ihn gleichzeitig auf, den übermittelten Fragenkatalog zu seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten und innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Hierauf erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher er die gestellten Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen beantwortete.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.06.2022 erließ das Bundesamt sodann gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs 1 iVm Abs 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 28.07.2022.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria.
Er reiste am 07.03.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter der Alias-Identität XXXX , geb. XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz. Das damals zuständige Bundesasylamt wies diesen Asylantrag mit Bescheid vom 21.4.2006, Zahl: XXXX , ab. Im Instanzenzug bestätigte der ehemalige Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. März 2012, Zl. XXXX , die Entscheidung des Bundesasylamts.
Am 12.02.2007 wurde, nachdem er erstmals wegen eines Suchtgiftdeliktes strafgerichtlich verurteilt worden ist, mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen, welches mit 20.04.2007 in Rechtskraft erwuchs.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreisverpflichtung nicht nach, sondern verblieb in Österreich. Seine (richtige) Identität steht nun fest.
Eine für den 14.09.2013 geplante Abschiebung musste storniert werden, da der Beschwerdeführer am 12.09.2013 einen Folgeantrag auf Asyl stellte, der letztlich vom Bundesasylamt im Dezember 2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
Am 13.07.2015 heiratete der Beschwerdeführer in Italien eine ungarische Staatsangehörige und bekam nach erfolgter Antragstellung im Bundesgebiet vom Magistrat der Stadt Wien eine von 14.03.2016 bis 14.03.2021 gültige Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR Bürgerin ausgestellt. Seine Ehefrau hat, abgesehen von einer kurzen Unterbrechung, seit 30.09.2008 einen gemeldeten Wohnsitz in Österreich. Gemeinsam mit seiner Ehegattin hat er zwei Kinder, die in den Jahren 2016 und 2018 geboren wurden.
Im Zeitraum von 07.06.2017 bis 12.12.2018 war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet erwerbstätig. Ansonsten ging er zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen und der Erwerbstätigkeit unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine wesentliche und nachhaltige Integration des Beschwerdeführers in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht anzunehmen wäre, liegen nicht vor.
Unter dem Namen XXXX ist der Beschwerdeführer viermal nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden. Insgesamt wurde er in Österreich 5-mal strafgerichtlich verurteilt;
1.) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.06.2006 wurde er wegen § 27 Abs 1 U 2/2 (1. FALL) SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monate, davon 6 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahre, verurteilt.
2.) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.01.2007 wurde er wegen § 27 Abs 1 U 2/2 (1. FALL) SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
3.) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.01.2008 wurde er wegen §§ 27 Abs 1/1 (8. FALL), 27 Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monate verurteilt.
4.) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.10.2011 wurde er wegen §§ 28 Abs 1 1. Satz 2. Fall SMG, § 31 Abs 1 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahre verurteilt.
5.) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.04.2019 ist er zuletzt wegen § 12 2. Fall StGB, §§ 28a (1) 2. Fall, 28a (1) 3. Fall, 28a (4) Z 3 SMG, §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (1) 6. Fall, 28a (4) Z 3 SMG, §§ 28 (1) 1. Fall, 28 (1) 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahre verurteilt worden.
Der Beschwerdeführer hat in Wien und anderen Orten andere zur vorschriftswidrigen ein und Ausfuhr von Suchtgift in einer insgesamt das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge bestimmt, und zwar
1. im August 2017 eine Person zur Ausfuhr von 1003 Gramm Kokain brutto aus Brasilien zur anschließenden Einfuhr nach Spanien, indem er diese Person anwies, das Suchtgift von Brasilien nach Österreich zu transportieren, woraufhin diese am 27.08.2017 mit dem oben genannten Suchtgift von Sao Paulo nach Barcelona reiste, wo sie mit dem Suchtgift betreten und festgenommen wurde.
2. im März 2018 eine Person zur Ausfuhr 805,9 Gramm Cocain netto aus Brasilien und zur anschließenden Einfuhr des Suchtgiftes über Marokko und Portugal nach Österreich, indem er diese anwies, das Suchtgift aus Brasilien nach Österreich zu transportieren, woraufhin diese Person mit dem angeführten Suchtgift zwischen dem 30.03.2018 und 01.04.2018 von Sao Paulo über Casablanca und Lissabon nach Wien reiste.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in Wien und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, indem er am oder vor dem 18.07.2019 von einem unbekannten Suchtgiftlieferanten 247 Gramm Kokain netto für den Weiterverkauf übernahm und das Suchtgift sodann in der von ihm benützten Wohnung verwahrte.
Des Weiteren hat er in Wien und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge überschreitenden Menge
1. anderen Personen verschafft, und zwar
a) im August 2017 einer Person 1003 Gramm Kokain brutto, indem er den Kontakt zwischen der Person und dem in Sao Paulo aufhältigen Suchtgiftlieferanten vermittelte.
b). im März 2018 einer Person 805,9 Gramm Cocain netto, indem er den Kontakt zwischen der Person und dem in Sao Paulo aufhältigen Suchtgiftlieferanten vermittelte.
Zudem hat er im Sommer 2018 einer Person vorschriftswidrig in einer das 25-fache der Grenzmenge überschreitenden Menge überlassen, indem er dieser Person 50 Gramm Kokain um EUR 2.000,-- verkaufte.
Ungeachtet seiner Vorstrafen hat sich der Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen dazu entschlossen, sich durch die Beteiligung am Transport von Suchtgift und die anschließende Weitergabe eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen.
Bei der Strafzumessung wertete das Landesgericht für Strafsachen insbesondere die vier einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen, dass er teilweise als Bestimmungstäter gehandelt hat, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB, die Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge und die Überschreitung der Grenzmenge um ein Vielfaches als erschwerend. Mildernd wurde das reumütige und umfassende Geständnis und die teilweise objektive Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich primär aus der vom Beschwerdeführer im Verfahren eingebrachten Stellungnahme, aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22. März 2012 und aus den im Verfahren eingeholten Auszügen aus dem zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, und der Sozialversicherungsdatenbank.
Da im Verfahren vonseiten des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung keine Unterlagen in Vorlage gebracht wurden, welche einen hinreichenden Gad an Integration im Bundesgebiet aufzeigen würden, liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine wesentliche und nachhaltige Integration des Beschwerdeführers in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vor. Die kurzzeitige Erwerbstätigkeit von 07.06.2017 bis 12.12.2018 zeigt keine Eingliederung am österreichischen Arbeitsmarkt auf.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich und aus den im Akt einliegenden Strafurteilen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum Aufenthaltsverbot:
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden (§ 67 Abs 2 FPG).
Ein Aufenthaltsverbot kann gemäß § 67 Abs 3 FPG unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
Wird durch ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs 1 BFA-VG).
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Der Beschwerdeführer ist mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet, die das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat, und ist somit begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 11 FPG.
Da sich der Beschwerdeführer seit über 10 Jahren im Bundesgebiet aufhält, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes somit gegen den Beschwerdeführer zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081, mwN).
Aufgrund des gesamten vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Verhaltens über einen längeren Zeitraum hinweg und der starken Suchtgiftdelinquenz ist davon auszugehen, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet ist.
Der Beschwerdeführer hat mehrmals Handlungen gesetzt, die ein missbräuchliches, die Rechtsordnung Österreichs missachtendes Verhalten dokumentieren. Im Jahr 2005 stellte er einen unberechtigten Asylantrag und hat im Asylverfahren eine falsche Identität verwendet. Erschwerend kommt hinzu, dass er während des laufenden Asylverfahrens mehrmals straffällig und nach dem SMG strafgerichtlich verurteilt wurde. Nach Abschluss des ersten Asylverfahrens kam er außerdem seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte kurz vor einer beabsichtigten Abschiebung einen weiteren, unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Bereits diese nicht zu billigenden Verhaltensweisen des Beschwerdeführers laufen den öffentlichen Grundinteressen massiv zuwider und stellen eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung dar.
Darüber hinaus führte die erste strafgerichtliche Verurteilung, bei welcher noch ein Großteil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde, und das Verspüren des Haftübels zu keinem Sinneswandel. Auch der aufgrund seiner Eheschließung erteilte Aufenthaltstitel, der dem Beschwerdeführer Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und einer legalen Erwerbstätigkeit eröffnete, hielt den Beschwerdeführer nicht davon ab, erneut und im wesentlich gesteigertem Maß straffällig zu werden. Der Beschwerdeführer vermittelt daher den Eindruck, sich mit seinem Verhalten nicht auseinandergesetzt und die Verantwortung dafür nicht übernommen zu haben. Die allgemein bei Suchtgiftdelikten bestehende hohe Wiederholungsgefahr hat sich beim Beschwerdeführer bereits mehrmals realisiert. Trotz der Aufenthaltsberechtigung hat er sich aus finanziellen Gründen bewusst dazu entschieden, Suchtgift zu verkaufen, anstatt einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Von einer positiven Zukunftsprognose kann schon deshalb und auch aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in Strafhaft befindet und von der 7-jährigen Haftstrafe noch ein großer Teil zu verbüßen ist, nicht ausgegangen werden. Daran vermag auch das Geständnis des Beschwerdeführers vor dem Strafgericht im Zuge des zuletzt durchgeführten Strafverfahrens nichts zu ändern. Für den Wegfall der Gefährdung wäre in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten des Beschwerdeführers in Freiheit maßgeblich.
Die Art der Begehung und die Schwere der vom Beschwerdeführer zuletzt begangenen Straftaten, die in dem dazu ergangenen strafgerichtlichen Urteil detailliert dokumentiert ist, zeugen allerdings unzweifelhaft von einer gravierenden kriminellen Energie des Beschwerdeführers und daraus ableitbaren hohen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.
Insbesondere die Begehung eines strafbaren Deliktes im Suchtmittelbereich berührt wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. die Erk. des VwGH vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0082; vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).
Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (vgl. das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974). Er betonte, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (vgl. das Urteil des EGMR vom 01.12.2016, Salem v Denmark, 77036/11).
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass mit der Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbots ein gravierender Eingriff in das Privat und Familienleben vorliege. Eine einzelfallbezogene gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien schlägt jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die gravierenden öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung, an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer überwiegen im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung.
In seinem Beschluss vom 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN, hob der Verwaltungsgerichtshof hervor, dass es notwendig sei, sich bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar sei, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen sei, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall sei. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergebe, könnten die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führe.
Im konkreten Fall liegen außergewöhnliche Umstände, die den Eingriff in sein Privat- und Familienlebens und die Trennung von seinen Kindern und seiner Ehegattin rechtfertigen, vor. Die Beteiligung am grenzüberschreitenden Suchtgifthandel stellt ein besonders schweres Verbrechen dar.
Die zuletzt vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten weisen einen besonders hohen Schweregrad auf, was sich unter anderen an der hohen Menge an harten Drogen zeigt, welche er anderen Personen verschafft hat. Das sich auch in der Strafbemessung und in der zuletzt verhängten hohen Freiheitsstrafe niederschlagende Fehlverhalten des Beschwerdeführers rechtfertigt somit die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer wurde in einem langen Zeitraum von ca. 13 Jahren mehrmals straffällig. Ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stünde mit den essentiellen öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Widerspruch.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde ins Treffen geführte bestehende intensive Privat und Familienleben ihn nicht davon abgehalten hat, eine besonders schwere Straftat zu begehen. Seine Kinder waren zu den Zeitpunkten, in denen die letzten strafbaren Handlungen begangen wurden, noch sehr jung und der Beschwerdeführer nahm in Kauf, im Fall einer Verurteilung keinen oder einen sehr eingeschränkten Kontakt zu seiner Familie zu haben.
Die von ihm ausgehende, nachhaltige und maßgebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit rechtfertigt daher das gegenüber ihm erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot.
3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Das Bundesamt führte im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach Verbüßung seiner Haft im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Er hat durch sein Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung, zu halten. Die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind somit zu Recht erfolgt.
Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der maßgebende Sachverhalt wurde vom Bundesamt abschließend ermittelt und die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten, blieben unbestritten. In der Beschwerde wird auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt substantiiert dargelegt. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck durch das Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor.
Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall – wie oben dargelegt – aber nicht gegeben.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbots noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise