IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR DI Heinz MICHALITSCH und Dr. Katharina URLEB als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2025, GZ: XXXX , mit dem der gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025 erhobene Vorlageantrag als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2025 zu Recht:
A) Die gegen den Bescheid vom XXXX .2025, GZ: XXXX , erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß § 10 AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Ausmaß von 56 Bezugstagen ab XXXX .2025 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde.
Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass sie an XXXX .2025 Kenntnis erlang habe, dass er das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als gastgewerbliche Hilfskraft bei der Dienstgeberin XXXX ohne triftigen Grund vereitelt hätte.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die innert offener Frist die bei der belangten Behörde am XXXX .2025 eingebrachte Beschwerde, die er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass es nicht stimme, dass er die Arbeit verweigert hätte. Er habe eine Einstellzusage bei XXXX , die er sich selbst besorgt habe. Er brauche dieses Geld sehr dringend, da er seine Miete sonst nicht zahlen könne. Er frage sich, was er falsch gemacht habe.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , dem BF mittels RSb-Briefs am XXXX .2025 zugestellt, wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2025 erhobene Beschwerde ab und bestätigte diesen.
4. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am XXXX .2025 ein zum selben Tag datiertes, als „Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2025“ tituliertes, jedoch als Vorlageantrag zu wertendes Rechtsmittel bei der belangten Behörde ein. Dieses Rechtsmittel ist dahingehend zu werten, dass er damit die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte.
5. Mit Bescheid vom XXXX .2025, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde den Vorlageantrag vom XXXX .2025 gegen den Bescheid vom XXXX .2025 als verspätet zurück.
6. Gegen den Bescheid vom XXXX .2025, dem BF mit Rückscheinbrief am XXXX .2025 nachweislich zugestellt, richtet sich die zum XXXX .2025 datierte, bei der belangten Behörde am selben Tag überbrachte Beschwerde.
7. Am XXXX .2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: WF XXXX , den dagegen erhobenen Vorlageantrag, den darüber ergangenen Bescheid vom XXXX .2025 und die dagegen erhobene Beschwerde sowie die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
8. Am 01.10.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und einer Vertreterin der belangten Behörde durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice aus, dass der Beschwerdeführer während 56 Bezugstagen ab dem XXXX .2025 den Anspruch auf die Notstandshilfe verloren habe.
1.2. Gegen diesen Bescheid brachte der BF bei der belangten Behörde am XXXX .2025 fristgerecht eine zum selben Tag datierte Beschwerde ein.
1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , dem Beschwerdeführer am XXXX .2025 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und bestätigte diesen Bescheid.
Der Beschwerdevorentscheidung ist eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts angeschlossen, dass gegen diese binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice ein Vorlageantrag erhoben werden kann.
Die Rechtsmittelbelehrung hat folgenden Wortlaut:
„Rechtsmittelbelehrung
Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wird (Vorlageantrag)“.
1.4. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Einbringung eines Vorlageantrages wurde mit dem Tag der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung, sohin am Mittwoch, den XXXX .2025, in Gang gesetzt.
An diesem Tag wurde die Beschwerdevorentscheidung bei dem für den BF zuständigen Postamt XXXX zur Abholung bereitgelegt, sodass damit die Zweiwochenfrist zur Erhebung eines Vorlageantrages zu laufen begann. Die Zweiwochenfrist endete mit Ablauf des XXXX .2025, sohin am Mittwoch, den XXXX .2025 um 24:00 Uhr.
1.5. Der Beschwerdeführer überbrachte der belangten Behörde den zum XXXX .2025 datierten, von ihm unterschriebenen Vorlageantrag persönlich am Freitag, den XXXX .2025, sohin zu einem Zeitpunkt, als die Rechtsmittelfrist zur Erhebung eines Vorlageantrages bereits abgelaufen war.
1.6. Damit erweist sich der gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobene Vorlageantrag des Beschwerdeführers als verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt.
Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und das Beschwerdevorbringen des BF.
Es waren daher die obigen Feststellungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2025, GZ: XXXX , GZ: XXXX :
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge (Vorlageantrag).
Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll (§ 32 Abs. 1 AVG).
Gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 leg cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach „Kalenderzeiträumen“) bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. In Analogie geht aus dem AVG hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs. 5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003 und vom 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger Rz 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm. 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger Rz 234; ferner etwa auch VwGH vom 10.09.1998, Zl. 98/20/0347; Art 3 Abs. 1 FristenÜb: „dies a quo“). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.
Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art. 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, „dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat“ (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I², Rz 12 zu § 32 AVG).
2.3. Für den gegenständlichen Anlassfall bedeutet dies:
Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX .2025, GZ: XXXX , wurde dem BF am Mittwoch, den XXXX .2025, durch Hinterlegung zugestellt, nachdem das Zustellorgan bereits am Dienstag, den XXXX .2025, einen letztlich erfolglos gebliebenen Zustellversuch unternommen und ihn durch Hinterlegung einer entsprechenden Benachrichtigung davon benachrichtigt hatte.
Mit der Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung bei dem für ihn zuständigen Postamt bzw. Postpartner XXXX wurde die zweiwöchige Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt und endete diese nach den oben zitierten Bestimmungen am Mittwoch, den XXXX .2025 um 24:00 Uhr. Spätestens an diesem Tag hätte ein gegen die obangeführte Beschwerdevorentscheidung einzubringendes Rechtsmittel bei der belangten Behörde einlangen bzw. zur Post gegeben werden müssen.
Der gegen die Beschwerdevorentscheidung gerichtete, zum XXXX .2025 datierte und der belangten Behörde am selben Tag, sohin am Freitag, XXXX .2025, überbrachte Vorlageantrag langte nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist ein und erweist sich damit als verspätet. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das verspätete Rechtsmittel auch nicht mit einem Rechtsbehelf verbunden wurde. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb es dem BF nicht möglich gewesen wäre, die zweiwöchige Rechtsmittelfrist für die Einbringung des Vorlageantrages zu wahren.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist es infolge Verspätung des Rechtsmittels daher verwehrt, sich mit dem Vorbringen in der gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2025 erhobenen Beschwerde und mit dem im Vorlageantrag enthaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich auseinanderzusetzen.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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