JudikaturBVwG

W111 2318577-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
24. September 2025

Spruch

W111 2318577-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 24.06.2025, Zl. 9131.002/0087-Präs3a/2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Mandatsbescheid der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 18.12.2024, Zl. 9131.204/0753-Präs3a2/2024, wurde die Beschwerdeführerin, Schülerin der 8B-Klasse des Bundes- und Bundesrealgymnasiums XXXX , vom 16.12.2024 bis zum Ablauf des 20.12.2024 vom weiteren Schulbesuch an der genannten Schule suspendiert. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 13.12.2024 Sesseln durch die Klasse geworfen habe und sich nicht einsichtig gezeigt, sondern im Zuge eines Gesprächs mit der Schulleitung geäußert habe, sie würde jederzeit wieder auf diese Weise handeln, wobei allfällig entstehende Sachschäden für sie keinen Hinderungsgrund darstellen würden. Es liege daher Gefahr in Verzug vor und stelle das Verhalten der Beschwerdeführerin eine Gefährdung des Schuleigentums dar.

2. Mit E-Mail vom 19.12.2024 teilte die Vertretung der Beschwerdeführerin (Vater der Beschwerdeführerin) der belangten Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst mit, die Beschwerdeführerin habe sich während des Gesprächs mit der Schulleitung in einem Zustand emotionaler Überforderung befunden, weshalb sie sich nicht an ihre Antworten erinnern könne. Zudem zeige die Beschwerdeführerin in stressreichen Situationen oft extreme Reaktionen und befinde sich aus diesem Grund in Psychotherapie. Sie sei sich ihres Fehlverhaltens bewusst, zeige sich einsichtig und sei bereit, ihr Verhalten künftig zu ändern.

3. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 20.12.2024 wurde aufgrund der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin die Vorlage von Unterlagen gefordert, aus denen sich eine Befugnis zur Vertretung der Beschwerdeführerin ergebe, andernfalls das Anbringen als unzulässig zurückgewiesen werden würde. Mit E-Mail vom 02.01.2025 wurde eine entsprechende Vollmacht an die belangte Behörde übermittelt.

4. Mit Schreiben vom 10.01.2025 ersuchte die belangte Behörde die Vertretung der Beschwerdeführerin um Mitteilung, ob es sich bei dem E-Mail vom 19.12.2024 um ein Rechtsmittel (Vorstellung) gegen den Mandatsbescheid vom 18.12.2024 handle, was diese mit Antwortschreiben vom 14.01.2025 bejahte.

5. Daraufhin holte die belangte Behörde ein Gutachten des zuständigen Schulqualitätsmanagers ein, in dem dieser zu dem Ergebnis kommt, dass die Suspendierung der Beschwerdeführerin gerechtfertigt gewesen sei und als notwendiges Sicherungsmittel zur Abwehr einer akuten Gefährdungslage gedient habe.

6. Mit Parteiengehör vom 13.02.2025 räumte die belangte Behörde der Vertretung der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zum Gutachten des SQM ein, von der diese mit E-Mail vom 18.02.2025 Gebrauch machte. Darin wurde sinngemäß und zusammengefasst ausgeführt, dass der Inhalt des Gutachtens nicht den Tatsachen entsprechen würde. Der Vorfall am 13.12.2025 habe sich vielmehr so dargestellt, dass die Beschwerdeführerin von der Schulwartin aufgefordert worden sei, ihren Stuhl auf den Tisch zu stellen, was ihr jedoch aufgrund einer Handverletzung schwergefallen sei. Da die Schulwartin mit Nachdruck darauf bestanden habe, habe es die Beschwerdeführerin trotz Schmerzen erneut versucht und dabei aus Versehen einen anderen Sessel umgestoßen. Die Schulwartin habe sie daraufhin aufgefordert, beide Stühle auf Tische zu stellen, worüber sich die Beschwerdeführerin geärgert habe und daraufhin einen Sessel nach vorne geworfen habe. Die Beschwerdeführerin habe somit nur einen einzigen – und nicht mehrere – Sessel geworfen; dieser Sessel habe andere Sessel getroffen und von den Tischen gestoßen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch keinerlei Absicht gehabt mehr als einen Sessel umzustoßen. Zudem habe keine Gefahr von Personenschäden bestanden, da sich mit Ausnahme der Beschwerdeführerin und der Schulwartin keine anderen Personen im Klassenzimmer befunden hätten. Ihr Motiv sei es gewesen, der Schulwartin einen Aufwand zu verursachen, da sie diese für faul halte. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Gesprächs mit der Schulleitung auch die Bereitschaft angedeutet, allfällige Schäden zu ersetzen bzw. für Reparaturen aufzukommen. Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, Stresssituationen zu bewältigen, sei unzureichend und befinde sie sich daher in psychologischer Betreuung. Der Vorwurf der mangelnden Reue sei nicht angemessen, da die Beschwerdeführerin während des Gesprächs mit der Schulleitung nur deshalb gleichgültig gewirkt habe, da sie sich in einem Zustand extremer psychischer Anspannung befunden und sich bemühen habe müssen ihre Emotionen unter Kontrolle zu halten.

7. Mit Bescheid vom 24.06.2025, Zl. 9131.002/0087-Präs3a/2024, zugestellt am 24.06.2025 (im Folgenden: „angefochtener Bescheid“), wies die belangte Behörde die Vorstellung mit der Begründung ab, dass sich im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben habe, dass das der gegenständlichen Suspendierung zugrundeliegende Verhalten der Beschwerdeführerin ausreichen würde, um von einer Gefährdung des Schuleigentums sowie Gefahr in Verzug auszugehen und die Suspendierung daher zu Recht erfolgt sei.

8. Mit Schreiben vom 19.07.2025 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin sinngemäß und zusammengefasst vor, dass sie lediglich einen Sessel – und nicht mehrere – geworfen habe, dies aus emotionaler Überforderung. Ihre psychische Ausnahmesituation sei nicht berücksichtigt worden, zudem habe sie sich reuig gezeigt. Es habe außerdem keine Gefahr für andere Personen bestanden. Weiters sei die allgemeine Situation an der gegenständlichen Schule seit Langem äußert chaotisch; es sei bekannt, dass das Werfen von Gegenständen, darunter auch Sesseln, sowie das mutwillige Beschädigen von Türen oder sogar Decken, regelmäßig vorkomme, ohne dass die Schule wirksam dagegen vorgehen würde. Die Schulverwaltung zeige seit Jahren eine auffällige Gleichgültigkeit gegenüber den Rechten und Sorgen der SchülerInnen, Beschwerden würden nachweislich ignoriert oder nicht ernst genommen werden. Schließlich würde entgegen der Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid kein Widerspruch zwischen den Ausführungen in den Schreiben vom 19.12.2024 und 13.02.2025 bestehen: Im Schreiben vom 19.12.2024 sei der Fokus bewusst auf die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Einsicht und Reue gelegt und deshalb auf die Detaildiskussion der Ereignisse verzichtet worden. Da seitens der Vertretung der Beschwerdeführerin keinerlei pädagogische Perspektive erkannt worden sei, habe sich diese erst in ihrem Schreiben vom 13.02.2025 gezwungen gesehen, den Sachverhalt klarzustellen. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt beinhalte zahlreiche Fehler und Unwahrheiten, von denen einige gezielt übertrieben oder sogar erfunden worden seien, um die eigene Verantwortung zu relativieren.

9. Mit Schreiben vom 29.08.2025, hg eingelangt am 01.09.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2024/25 die 8B-Klasse des Bundes- und Bundesrealgymnasiums XXXX .

Am 13.12.2024 wurde die Beschwerdeführerin von der Schulwartin gebeten, ihren Sessel zum Zweck der Durchführung von Reinigungsarbeiten im Unterrichtsraum auf den Tisch zu stellen. In der Folge ergab sich eine verbale Auseinandersetzung; die Beschwerdeführerin schleuderte daraufhin verärgert einen Sessel vom Tisch (sodass mehrere Sessel in der Sitzreihe davor getroffen wurden und daraufhin von den Tischen fielen).

Die Beschwerdeführerin wurde für den 16.12.2024 zu einem Gespräch in die Schuldirektion vorgeladen. Im Zuge dieses Gespräch, bei dem neben der Beschwerdeführerin auch die Schulleitung sowie die Klassenvorständin anwesend waren, zeigte sich die Beschwerdeführerin nicht einsichtig, sondern äußerte im Gegenteil, dass sie jederzeit wieder so handeln würde und auch ein allfälliger entstehender Sachschaden für sie keinen Hinderungsgrund darstellen würde. Die Beschwerdeführerin bestand zudem darauf, sofort wieder am Unterricht teilzunehmen, was ihr von der Schulleitung untersagt wurde. In der Folge weigerte sich die Beschwerdeführerin beharrlich, der Anordnung der Schulleitung nachzukommen, woraufhin die Polizei verständigt und der Unterricht an diesem Tag für die gesamte Klasse abgesagt wurde.

Mit Mandatsbescheid vom 18.12.2024, Zl. 9131.204/0753-Präs3a2/2024, wurde die Beschwerdeführerin vom 16.12.2024 bis zum Ablauf des 20.12.2024 vom weiteren Schulbesuch suspendiert.

Das Werfen eines Sessels stellt ein erhebliches Gefährdungspotential dar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Vorfall am 13.12.2024 sowie zum Ablauf des Gesprächs am 16.12.2024 gründen auf dem ausführlichen und schlüssigen Gedächtnisprotokoll der Klassenvorständin, Mag. XXXX , vom selben Tag sowie den damit in Einklang stehenden und daher glaubwürdigen Ausführungen der Schulleitung im Antrag auf Suspendierung vom 17.12.2024. Die genannten Dokumente zeichnen ein übereinstimmendes Gesamtbild vom Verhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere in Bezug auf die Bekräftigung der Beschwerdeführerin, jederzeit wieder derart zu handeln und dass ein womöglich entstehender Sachschaden für sie keinen Hinderungsgrund darstellt, weshalb auch aus diesem Grund von ihrer inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. Die Klassenvorständin führte in ihrem Gedächtnisprotokoll weiters überzeugend aus, dass sich die Beschwerdeführerin während des gesamten Gesprächs uneinsichtig zeigte und weder die Androhung, die Polizei zu rufen, noch der Entfall des Unterrichts für die gesamte 8B-Klasse für diesen Tag aufgrund ihres Beharrens auf einer Teilnahme am Unterricht, einen Sinneswandel herbeiführte. Dass die Beschwerdeführerin nach einer verbalen Auseinandersetzung mit der Schulwartin aus Ärger heraus handelte, gründet auf ihrer eigenen, diesbezüglich glaubwürdigen Angabe im Schreiben vom 18.02.2025.

Im Gegensatz dazu erweist sich die übrige Argumentation der Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen als unschlüssig und unglaubwürdig: Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits aufzeigte, beinhalten die Darstellungen der Beschwerdeführerin mehrere Widersprüche: Während sie in der Vorstellung vom 19.12.2024 noch festhält, dass sie sich ihres Fehlverhaltens bewusst und sie bereit sei, ihr Verhalten künftig zu ändern, führt sie in ihrer Stellungnahme vom 18.02.2025 völlig konträr dazu aus, andere Sessel lediglich „unabsichtlich“ umgestoßen zu haben. Im darauffolgenden Absatz gibt sie in erneutem Widerspruch zum zuvor Gesagten ein Motiv für ihr Handeln an, nämlich dass sie mit dem Wurf des Sessels beabsichtigt habe, der Schulwartin mehr Aufwand zu verursachen, da sie der Meinung wäre, dass diese „faul“ sei.

Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass in ihrer Äußerung, ungeachtet jeglicher möglicher finanzieller Konsequenzen jederzeit wieder derart zu handeln, lediglich die Bereitschaft erkannt werden könne, für Schäden und Reparaturen aufzukommen, ist für das erkennende Gericht schon deshalb nicht nachvollziehbar, da zwischen dem Ersatz eines verursachten Schadens und der Bereitschaft zu erneutem Handeln trotz Schäden oder (finanzieller) Konsequenzen schon ein kategorialer Unterschied besteht, zumal ersteres Verantwortungsübernahme ausdrückt, wohingegen zweiteres die bewusste Inkaufnahme negativer Folgen signalisiert.

Weiters gab die Beschwerdeführerin in der Vorstellung vom 19.12.2024 an, dass sie auf die von der Schulleitung im Zuge des Gesprächs am 16.12.2024 dreimal gestellte Frage, ob sie ihr Verhalten in Zukunft wiederholen werde, jedes Mal mit „Ja“ geantwortet habe, führt jedoch in völligem Widerspruch dazu bereits im folgenden Satz aus, dass sie sich nicht an ihre Antworten während des Gesprächs erinnern könne, da sie sich in einem Zustand völliger Überforderung befunden habe.

Diese Widersprüche vermochte die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz auch nicht zu entkräften, zumal für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin – wenn sie der Auffassung war, dass der im Mandatsbescheid festgestellte Sachverhalt völlig falsch wiedergegeben war – nicht bereits bei erster Gelegenheit sämtliche Fehler aufzeigte. Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt auch in ihrem Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert bestritt, sondern lediglich ganz allgemein vorbrachte, dass dieser zahlreiche Fehler und Unwahrheiten beinhalte, wobei sie gänzlich offenließ, um welche es sich hierbei konkret handeln würde. Für das erkennende Gericht ergibt sich daher in einer Zusammenschau der Eindruck einer parteitaktischen Darstellung bzw. prozessualen Zweckinterpretation.

Der Schulqualitätsmanager, XXXX führte in seinem Gutachten vom 29.01.2025 in nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise aus, dass das Werfen von Sesseln ein erhebliches Gefährdungspotential darstellt, zumal dadurch Inventar beschädigt werden könnte oder MitschülerInnen zu Schaden kommen könnten, und die Weigerung der Beschwerdeführerin, ihr Verhalten zu reflektieren oder Reue zu zeigen die Annahme verstärkt, dass sich eine ähnliche Situation jederzeit wiederholen könnte. Der Sachverständige kommt sodann nachvollziehbar zu dem Schluss, dass das Fehlen jeglicher Einsicht, gepaart mit der klaren Aussage, dass die Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht ändern würde, die Einschätzung der Schulleitung, dass Gefahr in Verzug bestanden hat, rechtfertigt und die Suspendierung als notwendiges Sicherungsmittel zur Abwehr einer akuten Gefährdung diente, insbesondere um die Sicherheit an der Schule sowie deren Eigentum zu schützen. Diesem Sachverständigengutachten ist die Beschwerdeführerin auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten (vgl. jüngst VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003).

Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:

Gemäß § 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), StF: BGBl. Nr. 472/1986 (WV), idgF, ist der Schüler von der Schule auszuschließen, wenn er seine Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.

Gemäß § 49 Abs. 3 erster und zweiter Satz leg.cit. hat die zuständige Schulbehörde bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind.

Sollten für Schüler allgemeinbildender Pflichtschulen Maßnahmen nach Abs. 1 nicht zielführend sein, so tritt gemäß § 49 Abs. 9 leg.cit an die Stelle des Ausschlusses eine Maßnahme nach Abs. 3 (Suspendierung) und die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985.

3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trägt der zweite Tatbestand des § 49 Abs 1 SchUG der Behörde auf, eine Prognoseentscheidung zu treffen; dabei hat sie die Frage zu lösen, ob in Zukunft ein Verhalten des Schülers zu befürchten ist, das eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung anderer Schüler darstellt. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der relevanten Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers zu treffen; dabei ist besonderes Augenmerk auf solche in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen zu legen, die Rückschlüsse auf jene Eigenschaften zulassen, von denen es abhängt, ob vom betreffenden Schüler in Zukunft eine Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Schüler ausgehen kann. In dieser Hinsicht können unter Umständen auch einzelne Vorfälle aussagekräftig sein (VwGH 16.06.2011, 2006/10/0187).

3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

Bei der Suspendierung geht es in erster Linie darum, bei Gefahr im Verzug ohne langwierige Erhebungen sicherzustellen, dass eine weitere Gefährdung der Mitschüler oder anderer an der Schule tätigen Personen in ihrer körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums hintangehalten wird (vgl. Hauser, Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz (2014), S. 714).

Gefahr im Verzug bezeichnet einen Zustand, bei dem nur durch sofortiges Eingreifen eine drohende Gefahr oder ein Schaden abgewendet werden kann. Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ darf nicht abstrakt und losgelöst von einem gefährdeten Rechtsgut gesehen werden. Es muss sich vielmehr um in der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers gelegene Anhaltspunkte handeln, die das Vorhandensein von Gefahr im Verzug zumindest wahrscheinlich machen (vgl. Hauser, Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz (2014), S. 520).

Den Feststellungen zufolge schleuderte die Beschwerdeführerin einen Sessel im Klassenzimmer von sich, wodurch mehrere andere Sessel vom Tisch gestoßen wurden. In der Folge zeigte sich die Beschwerdeführerin nicht nur völlig uneinsichtig, sondern sich dahingehend äußerte, dass sie jederzeit wieder derart handeln würde und allfällige entstehende Sachschäden für sie keinen Hinderungsgrund darstellen würden. Weder die Androhung, die Polizei zu rufen und sie aus der Schule entfernen zu lassen, noch der Entfall des Unterrichts für die gesamte 8B-Klasse für diesen Tag, brachten sie zur Einsicht oder erweckten bei ihr Reuegefühle. Da diese Vorkommnisse Rückschlüsse auf die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin zuließen, ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass von der Beschwerdeführerin eine dauernde Gefährdung hinsichtlich des Schuleigentums ausging und sich derartige Vorfälle wahrscheinlich wiederholen würden, weshalb ein sofortiges Eingreifen erforderlich war.

Ob die Beschwerdeführerin konkret nur einen einzigen oder mehrere Sessel wegschleuderte kann gegenständlich dahingestellt bleiben, da das Werfen auch nur eines einzigen Sessels, noch dazu im Zustand der Verärgerung, bereits ein hohes Gefährdungspotential in sich trägt – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend ausführte. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin – wie sie selbst in ihrem Beschwerdeschriftsatz angibt – aus „emotionaler Überforderung“ handelte, ändert dies nichts am bestehenden Gefährdungspotential.

Ebenso dahingestellt bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin – wie bereits in ihren Schreiben vom 19.12.2024 und 18.02.2025 vorgebracht – über eine unzureichende Fähigkeit zur Bewältigung von Stresssituationen verfügt, da in diesem Umstand allenfalls ein Auslöser für das Verhalten der Beschwerdeführerin am 13.12.2025 sowie während des Gesprächs am 16.12.2025 erblickt werden kann, jedoch keine Rechtfertigung. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihre psychische Konstitution nicht ausreichend berücksichtigt worden wäre, geht daher ins Leere und war aufgrund des bereits oben Gesagten jedenfalls von einer Gefährdung sowie von Gefahr im Verzug auszugehen.

Wenn die Beschwerdeführerin weiters ins Treffen führt, dass die allgemeine Situation an der gegenständlichen Schule seit Langem äußert chaotisch sei und die Schulverwaltung seit Jahren eine auffällige Gleichgültigkeit gegenüber den Rechten und Sorgen der SchülerInnen zeige, ist festzuhalten, dass es sich bei der Suspendierung um ein Sicherungsmittel handelt, bei dem es nicht um Schuld oder Nicht-Schuld geht, sondern rein um die Frage, ob vom Schüler bzw. der Schülerin eine Gefährdung von MitschülerInnen oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer körperlichen Sicherheit, ihrer Sittlichkeit oder ihres Eigentums ausgeht. Ob, wie in der Beschwerde versucht wurde aufzuzeigen, eine Mitverantwortung der Schule besteht, ist für diese Beurteilung und damit einhergehend den Prüfgegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens unerheblich.

Zusammengefasst kann daher anhand des festgestellten Verhaltens der Beschwerdeführerin am 13.12.2024 in Zusammenschau mit deren fehlender Einsichtigkeit sowie der Bekundung der Bereitschaft zu erneutem Handeln ungeachtet jeglicher Konsequenzen oder allfällig dadurch entstehender Sachschäden der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese von einer Gefährdung von Schuleigentum entsprechend § 49 Abs 3 SchUG ausging. Da darüber hinaus auch die im Bescheid ausgesprochene Dauer der Suspendierung in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht, konnte eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids insgesamt nicht erkannt werden.

3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Das Schulrecht ist zudem weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.