Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Demokratische Republik Kongo (alias Angola), vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX :
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, der sich seit 2017 im Bundesgebiet aufhält, stellte am 03.12.2024 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 08.08.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei (Spruchpunkt V.). Dem BF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.09.2025 rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.
Das gegenständliche Verfahren wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte der Akt am 17.09.2025 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zu-zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschie-bung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entschei-dung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentschei-dung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzu-nehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vorherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der Beschwer-deführer als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention reichen.
Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfü-gung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Rechte bei einer Rückführung des Beschwerdeführers, der seit acht Jahren im Bundesgebiet aufhältig und laut Strafregisterauszug unbescholten ist, in die Demokratische Republik Kongo aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht war daher im Ergebnis gehalten, gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG vorzugehen.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzes wegen nicht zukommt, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.