Spruch
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde der mj. Schülerin XXXX , geb. XXXX , vertreten durch ihre Erziehungsberechtigte XXXX , gegen den Bescheid der XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit Entscheidung der Klassenkonferenz des XXXX vom XXXX wurde ausgesprochen, dass die am XXXX geborene, sohin minderjährige XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 25 Abs. 1 lit. a Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei.
2. Die Beschwerdeführerin brachte durch ihre erziehungsberechtigte Mutter XXXX am XXXX bei der Schule einen schriftlichen Widerspruch gegen diese Entscheidung ein und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin zuletzt in der mündlichen Prüfung im Fach Mathematik vom XXXX rechtswidrigerweise negativ beurteilt worden sei, da zu wenig Zeit zur Beantwortung der Fragen gewährt worden wäre, die Fachlehrkraft die Beschwerdeführerin künstlich unter Stress gesetzt und so am Lösen der Aufgaben gehindert habe, sowie die noch nicht fertig geschriebene Lösung der Beschwerdeführerin von der Fachlehrkraft korrigiert worden sei. Nach Ansicht der anderen Mitschüler:innen habe die Fachlehrkraft die Beschwerdeführerin mit Absicht „fertiggemacht". Andere Prüfungskandidatinnen seien von der Fachlehrkraft besser behandelt worden bzw. hätten diese die Aufgabenstellungen im Gegensatz zur Beschwerdeführerin bereits im Vorfeld gekannt.
3. Die Fachlehrkraft führte mit Stellungnahme vom XXXX im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der erbrachten Leistungen im Einzelnen zwar - „unter Annahme der sorgfältigen Vorbereitung der Schülerin auf eine mündliche Prüfung", welche aufgrund der Erkrankung der Lehrkraft nicht stattfinden habe könne - im ersten Semester des Schuljahres mit der Note „Genügend" beurteilt worden sei, sie aber - wie in den Beilagen konkret auch zur Prüfung am XXXX näher begründet - letztlich „zum Ende des Schuljahres die Anforderungen im Fach Mathematik nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllen" habe können. Es hätten darüber auch Gespräche mit der Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin stattgefunden, in denen erörtert worden sei, dass die Beschwerdeführerin in Prüfungssituationen ihr Wissen nicht abrufen könne, weshalb seitens der Fachlehrkraft wiederholt empfohlen worden wäre, ein Lerncoaching und/oder psychologische Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Dies sei von der Erziehungsberechtigten jedoch abgelehnt worden. Die Fachlehrkraft weise den unbelegten Vorwurf, dass sie die Beschwerdeführerin am
XXXX „fertigmachen" habe wollen, vehement zurück. Es sei korrekt, dass die schriftlichen Angaben zu den nachfolgenden mündlichen Prüfungen weiterer Kandidatinnen dieselben gewesen seien, doch habe es sich in allen Fällen um mündliche Prüfungen gehandelt, bei denen an unterschiedlichen Stellen zu den Lösungswegen, Definitionen und zum Verständnis der mathematischen Inhalte nachgefragt worden wäre. Im Übrigen sei nicht korrekt, dass die Fachlehrkraft ein Gespräch verweigert habe, da um ein solches nicht gebeten worden wäre.
4. In weiteren Stellungnahmen der Klassenvorständin vom XXXX und der Schuldirektorin vom XXXX wurden im Wesentlichen das mangelnde Selbstbewusstsein der Beschwerdeführerin in Prüfungssituationen und das Bemühen der betreffenden Fachlehrkraft betont.
5. Im Gutachten eines Fachexperten für Mathematik vom XXXX wurde mit näheren
Erläuterungen dargelegt, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen von einer korrekten Vermittlung der Lehrplaninhalte während des Schuljahres ausgegangen werden könne, die drei Schularbeiten korrekt mit „Nicht genügend" beurteilt worden seien und auch die mündliche Prüfung vom XXXX nach den Aufzeichnungen der Fachlehrkraft korrekt mit „Nicht genügend" beurteilt worden sei. Im Teilbereich Mitarbeit und Hausübungen könne festgehalten werden, dass die Leistungsfeststellung in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt worden sei. Insgesamt lägen in vielen Inhaltsbereichen aber sehr große Defizite vor, weshalb die wesentlichen Bereiche in der Erfüllung des Lehrplans der 9. Schulstufe nicht in überwiegendem Ausmaß erfüllt worden seien. Daher sei die Jahresbeurteilung im Fach Mathematik mit „Nicht genügend" aus fachlicher Sicht zu bestätigen.
6. Mit Schreiben der XXXX (in der Folge: belangte Behörde) vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurden der Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin die Ergebnisse der Beweisaufnahme vorgelegt und eine Frist von drei Tagen ab Zustellung zum Parteiengehör gewährt.
6.1 Die Erziehungsberechtigte gab dazu mit Eingabe vom XXXX - nach Monieren der
kurzen Stellungnahmefrist - an, dass das Fachgutachten vom XXXX nichts zum Verfahren beitragen könne, da es von den vorgelegten Unterlagen und Aufzeichnungen der Fachlehrkraft ausgegangen sei, deren Richtigkeit nicht überprüft worden seien. Der Gutachter kenne nicht den tatsächlichen Wissensstand der Beschwerdeführerin. Es sei der Frage nach den womöglich mangelnden didaktischen Fähigkeiten der Fachlehrkraft nicht nachgegangen worden. Eine Aufgabenstellung in der letzten Schularbeit sei mit Sicherheit nicht im Unterricht behandelt worden. Vor allem aber sei die mündliche Prüfung vom XXXX nicht rechtskonform abgelaufen. Es sei nicht richtig, dass die Fachlehrkraft der Beschwerdeführerin während der Prüfung Hilfestellungen gegeben habe, sondern sei das Gegenteil der Fall gewesen. Es stimme auch nicht, dass die Beschwerdeführerin drei Minuten Vorbereitungszeit erhalten habe, sondern seien es maximal zwei Minuten gewesen. Es habe keine Chancengleichheit unter den Prüfungskandidatinnen gegeben, da die am folgenden Tag geprüften Mitschülerinnen die Fallbeispiele im Gegensatz zur Beschwerdeführerin bereits gekannt hätten. Es sei nicht korrekt, dass die Beschwerdeführerin nach der Prüfung nicht um ein Gespräch mit der Fachlehrkraft ersucht hätte. Es werde ebenso die Darstellung zurückgewiesen, dass das im Halbjahreszeugnis erteilte „Genügend" der Beschwerdeführerin nicht abgesichert gewesen wäre. Im Anschluss legte die Erziehungsberechtigte der Beschwerdeführerin den Ablauf der Prüfung vom XXXX aus ihrer Sicht (respektive der Sicht der Beschwerdeführerin) dar. Es gäbe mehrere Zeugen für den von ihr dargestellten Prüfungsablauf, doch würden sich die Mitschülerinnen vor der Fachlehrkraft fürchten und würde es bei Namensnennung wahrscheinlich Repressalien geben.
7. Mit einem Ergänzungsgutachten des Fachexperten für Mathematik vom XXXX wurde auf die in der Stellungnahme vom XXXX aufgeworfenen inhaltlichen
Bedenken bzw. Vorwürfe der Beschwerdeführerin näher eingegangen und daraus gefolgert, dass eine „rechtswidrig durchgeführte Prüfung" aus fachlicher Sicht nicht bestätigt werden könne.
8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am XXXX wurde der Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin das Ergänzungsgutachten vorgelegt und eine Frist von zwei Tagen ab Zustellung zum Parteiengehör gewährt.
8.1. Die Erziehungsberechtigte erwiderte mit Eingabe vom XXXX im Wesentlichen, dass der Gutachter auf ihre Hauptargumente nicht Bezug nehme und neuerlich fälschlicherweise von den ungeprüften Unterlagen der Fachlehrkraft ausgehe, weshalb dem zumal unschlüssigen Gutachten kein rechtlicher Wert beigemessen werden könne. Der Gutachter erwecke durch die Zugrundelegung der Aufzeichnungen der Fachlehrkraft nicht einmal den Anschein der Objektivität bzw. Unparteilichkeit. Die Fachlehrkraft habe in der Prüfung vom XXXX mehrere von der Beschwerdeführerin richtig beantwortete Fragen „offensichtlich" nicht protokolliert, sie zu Fehlern „richtiggehend provoziert" bzw. sie womöglich absichtlich irritiert.
9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , der Erziehungsberechtigten zugestellt am XXXX wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß §25 Abs. 1 und 2 iVm § 71 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihr besuchten Schularbeit nicht berechtigt sei.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Fachgutachtens von der Richtigkeit der Jahresbeurteilung („Nicht genügend") der Beschwerdeführerin im Fach Mathematik auszugehen sei. Eine Rechtswidrigkeit der mündlichen Prüfung vom XXXX wäre nicht feststellbar. Es könne weder festgestellt werden, dass die Fachlehrkraft durch Druckausübung auf die Beschwerdeführerin bewusst eine Stresssituation herbeigeführt habe, noch, dass die Unterlagen der Fachlehrkraft unrichtig bzw. unvollständig seien. Die Beurteilung didaktischer Fähigkeiten sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Entscheidung der Klassenkonferenz vom XXXX sei daher zu Recht erfolgt.
10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Erziehungsberechtigte am XXXX Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Sie beantragte, die Beurteilung im Fach Mathematik mit „Genügend" festzusetzen und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei, in eventu festzustellen, dass sie zum Antritt zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen ist.
11. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom XXXX , beim
Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX , die Beschwerde mitsamt dem bezughabenden Verfahrensakt vor.
12. Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde dem BVwG mit, dass die Beschwerdeführerin die Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand „Mathematik" nicht bestanden hat (OZ 2).
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich hieraus wie folgt:
1. Feststellungen
1.1. Zum Nicht-Aufstieg der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2024/25 das XXXX .
Sie wurde in den Schuljahren 2023/24 und 2024/25 in der achten und neunten Schulstufe im Pflichtgegenstand Mathematik mit „Nicht genügend" benotet.
Mit Entscheidung der Klassenkonferenz vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin der Aufstieg in die nächste Schulstufe nicht gewährt, da sie in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren im Pflichtgegenstand Mathematik mit „Nicht genügend" beurteilt wurde.
1.2. Zur Leistungsbeurteilung der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand
„Mathematik" im Schuljahr 2024/25:
1.2.1. Mitarbeit im Unterricht und Hausübungen:
Die Beschwerdeführerin war im Unterricht aufmerksam und schrieb gewissenhaft mit. Bei der Erarbeitung neuer Inhalte im Mathematikunterricht beteiligte sich jedoch nicht am Lehrer-Schüler-Gespräch.
Die Beschwerdeführerin erledigte aufgrund von versäumten Unterrichtsstunden 16 von 56 Hausübungen nicht. Die abgegebenen Hausübungen sind in der Regel pünktlich und vollständig erledigt worden. Einmal wurde eine freiwillige Bonus-Aufgabe bearbeitet.
1.2.2. Mündliche Wiederholungen an der Tafel:
Die Aufgabenstellung am XXXX wurde von der Beschwerdeführerin korrekt gelöst.
Die Aufgabenstellung am XXXX konnte die Beschwerdeführerin nicht lösen.
Die Aufgabenstellung am XXXX wurde von der Beschwerdeführerin teilweise korrekt gelöst.
1.2.3. Schularbeiten:
Bei der ersten Schularbeit am XXXX erreichte die Beschwerdeführerin 21 von 48 möglichen Punkten und wurde mit „Nicht genügend" benotet.
Bei der zweiten Schularbeit am XXXX erreichte die Beschwerdeführerin 21 von 48 möglichen Punkten und wurde mit „Nicht genügend" benotet.
Bei der dritten Schularbeit am XXXX erreichte die Beschwerdeführerin 16 von 48 möglichen Punkten und wurde mit „Nicht genügend" benotet.
1.2.4. Mündliche Prüfung am XXXX :
Die Beschwerdeführerin meldete sich am XXXX für den Fall einer negativen
Beurteilung der dritten Schularbeit zu einer mündlichen Prüfung am XXXX an. Die
mündliche Prüfung umfasste insbesondere jene Teilbereiche, in denen die Beschwerdeführerin in der dritten Schularbeit nicht die Anforderungen in den wesentlichen Teilen überwiegend erfüllen vermochte. Die Prüfung bestand aus zwei Aufgaben, wobei sich die zweite Aufgabe aus drei voneinander unabhängigen Unteraufgaben zusammensetzte. Der Beschwerdeführerin wurden eine etwa dreiminütige Vorbereitungszeit zum Lesen der Textangabe sowie 15 Minuten zur Lösung gewährt. Sie erreichte 10 von 24 möglichen Punkten und wurde mit „Nicht genügend" benotet.
Es kann in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden, dass die Fachlehrkraft richtige Antworten der Beschwerdeführerin nicht zu Protokoll nahm, die Beschwerdeführerin zur Herbeiführung von Fehlern mit Absicht unter Druck setzte, oder die Fachlehrkraft sich sonst voreingenommen oder ungebührlich verhielt.
1.2.5. Die sich aus den Punkten 1.2.1. bis 1.2.4. zusammensetzende Leistungsbeurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik mit der Gesamtnote „Nicht genügend" ist nicht zu beanstanden.
1.2.6. Die Beschwerdeführerin hat die Wiederholungsprüfung aus
Pflichtgegenstand „Mathematik" am XXXX nicht bestanden.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen zum Nicht-Aufstieg der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem insoweit unstrittigen und unbedenklichen Akteninhalt.
2.2. Die Feststellungen zur Leistungsbeurteilung ergeben sich aus den letztlich ebenso unbedenklichen Unterlagen bzw. der Stellungnahme der Fachlehrkraft in
Zusammenschau mit dem bestätigenden Gutachten vom XXXX samt Ergänzung vom XXXX . Der Beschwerdeführerin gelang es mit ihren Ausführungen nicht, diese substantiiert in Zweifel zu ziehen.
Im Einzelnen brachte die Beschwerdeführerin zu Punkt 1.2.1. (Mitarbeit und Hausübungen) einerseits vor, dass sie immer alle Hausübungen erledigt habe, andererseits hingegen, dass es sein könne, dass aufgrund ihrer krankheitsbedingten Abwesenheiten bei einer sporadischen Absammlung gleich mehrere Hausübungen nicht abgegeben worden seien (Beschwerde S. 8).
Nach einer Gesamtbetrachtung ihrer Angaben gelang es der Beschwerdeführerin nicht, die diesbezüglichen Unterlagen der Fachlehrkraft hierzu substantiiert in Zweifel zu ziehen. So wurde im Beschwerdeschriftsatz in diesem Zusammenhang zwar moniert, dass sich die Beschwerdeführerin durchaus im Unterricht gemeldet habe bzw. dies sogar zu einer freiwilligen Stundenwiederholung, den Unterlagen der Fachlehrkraft ist jedoch ohnehin zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine freiwillige Bonus-Aufgabe abgab und auch zur mündlichen Wiederholung an der Tafel antrat.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihre Mitarbeit wesentlich besser als behauptet gewesen sein habe müssen, da sie andernfalls im Halbjahreszeugnis nicht mit „Genügend" benotet worden wäre, kann nach einer Gesamtbetrachtung des Akteninhalts nicht gefolgt werden. Auch hier gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, substantiierte Zweifel an den entsprechenden Unterlagen hervorzurufen.
Zum Punkt 1.2.2. (Mündliche Wiederholungen an der Tafel) behauptete die Beschwerdeführerin, dass sie „nachweislich" die Stundenwiederholung vom XXXX vollständig richtig bearbeiten habe können (Beschwerde S. 11). Nachweise dafür bringt die Beschwerdeführerin aber nicht vor und kann somit erneut mit ihrer bloßen unsubstantiierten Behauptung die Unterlagen der Fachlehrkraft nicht in Zweifel ziehen.
In Bezug auf Punkt 1.2.3. (Schularbeiten) bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, dass in der dritten Schularbeit in einem Beispiel, für welches zwei Punkte vergeben worden seien, gefordert gewesen sei, den Tangens im Einheitskreis einzuzeichnen, dies jedoch im Unterricht nie behandelt worden sei (Stellungnahme vom XXXX , S. 2). Unabhängig davon, dass dem im Ergänzungsgutachten XXXX entgegengehalten wurde, dass es nicht denkbar sei, dass der Tangens nicht im Rahmen der Behandlung des Einheitskreises im Unterricht dargestellt worden sei, kommt der diesbezüglichen Behauptung der Beschwerdeführerin von vornherein keine Erheblichkeit zu, da sie selbst bei hypothetischer Streichung dieser Aufgabe und der dafür zu vergebenden zwei Punkte aus der dritten Schularbeit weiterhin mit einem „Nicht genügend" benotet worden wäre (diesfalls nämlich mit 16 von 46 möglichen Punkten).
Das Hauptaugenmerk ihrer Ausführungen legte die Beschwerdeführerin auf den Punkt 1.2.4. (mündliche Prüfung vom XXXX ). Soweit sie zunächst Bedenken zum Prüfungsinhalt selbst bzw. zur Bewertung ihrer Lösungsansätze darlegte, ist ihr das Gutachten vom XXXX samt Ergänzung vom XXXX entgegenzuhalten.
Demnach konnte der Gutachter der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass ihr Lösungsweg zur ersten Aufgabenstellung dieser mündlichen Prüfung korrekt gewesen sei (nämlich die Verwendung des Sinussatzes) und sie daher zusätzliche Punkte erhalten hätte müssen, nicht zustimmen, sondern ist nach dem Gutachter die von der Beschwerdeführerin verwendete Gleichung falsch und die Verwendung des Sinussatzes nicht zweckmäßig gewesen (Ergänzungsgutachten Punkt 3; was im Übrigen die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 20.07.2025, S. 3, sowie im der Beschwerde beigelegten Gedächtnisprotokoll, S. 3, faktisch selbst eingestand). Ebenso betrifft dies das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr die Winkelbezeichnung anhand der Eckpunkte (nämlich des angegebenen Winkels BDS von etwa 130°) nicht bekannt gewesen sei; auch hier ist ihr das Ergänzungsgutachten vorzuhalten, wonach eine derartige Winkelangabe bereits Unterrichtsstoff der fünften Schulstufe sei und sich auch im verwendeten Lehrbuch wiederfinde (Ergänzungsgutachten Punkt 2; zumal anzumerken ist, dass dieser Winkel von etwa 130° auch in der Aufgabenskizze gut erkennbar ist). Diesen gutachterlichen Äußerungen vermochte die Beschwerdeführerin nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
Auch die wiederholten Behauptungen der Beschwerdeführerin, dass die Fachlehrkraft im Zuge dieser mündlichen Prüfung richtige Antworten der Beschwerdeführerin nicht zu Protokoll genommen hätte, ist nicht belegbar. Soweit die Beschwerdeführerin wiederholt darauf hinwies, dass allein das Protokoll der Fachlehrkraft zur Überprüfung herangezogen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass auch die schriftlichen Unterlagen der Beschwerdeführerin zu dieser Prüfung Teil des Aktes sind und dem Gutachter zugänglich waren (zumal er etwa in Punkt 4 des Ergänzungsgutachtens auf diese Bezug nimmt). Welche nach ihrer Ansicht richtigen Antworten der Beschwerdeführerin - abgesehen von der bereits oben behandelten - die Fachlehrkraft nicht zu Protokoll genommen hätte, lässt sich aus ihrem Vorbringen nicht ableiten und wird von ihr nicht weiter ausgeführt. Auch dem der Beschwerde beigelegten Gedächtnisprotokoll lässt sich nicht entnehmen, was die Beschwerdeführerin (im Übrigen) konkret richtig beantwortet hätte, aber nicht zu Protokoll genommen wäre.
Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die ihr gewährte Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsangaben zu kurz bemessen gewesen sei (Widerspruch vom XXXX , S.
1), ist wiederum das Gutachten vom XXXX entgegenzuhalten, wonach die Zeitdauer von 15 Minuten angemessen gewesen ist.
Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin mit ihrer unsubstantiierten Behauptung, dass der herangezogene Gutachter und die Fachlehrkraft „in einem Naheverhältnis" stünden (Beschwerde S. 6), eine Befangenheit des Gutachters bzw. deren Anschein nicht glaubhaft machen.
Letztendlich lässt sich auch das wiederholte Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von der Fachlehrkraft künstlich unter Druck gesetzt bzw. in Stress versetzt worden, um womöglich mit Absicht falsche Antworten zu provozieren, nicht nachvollziehen. Hier ist zum einen bereits auszuführen, dass nicht zu erkennen ist und von der Beschwerdeführerin auch mit keinem Wort begründet oder überhaupt behauptet wurde, aus welchem Motiv heraus die Fachlehrkraft sich derart verhalten hätte sollen, zieht sie doch keinen erkennbaren Vorteil aus einer negativen Beurteilung der Beschwerdeführerin. Es wurde auch nicht substantiiert behauptet, dass die Beschwerdeführerin und die Fachlehrkraft ein persönliches schwieriges Verhältnis gehabt bzw. bereits vor dieser mündlichen Prüfung zwischenmenschliche Schwierigkeiten bestanden hätten. Die Beschwerdeführerin gesteht in ihren Ausführungen selbst zu, dass die Fachlehrkraft im Verlauf des Schuljahres daran geglaubt habe, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich über die Fähigkeit verfüge, das Schuljahr positiv abzuschließen bzw. sie den Lernstoff könne. Dieses Bemühen der Fachlehrkraft ergibt sich auch aus den Stellungnahmen der Schuldirektorin und der Klassenvorständin, wobei die Beschwerdeführerin zumindest zu Letzterer ein positives Verhältnis angab. Folgt man nun dem der Beschwerde beigefügten Gedächtnisprotokoll der Beschwerdeführerin, ist diesem insoweit - abgesehen davon, dass sie sich zu Unrecht ihrem Lösungsweg zur ersten Aufgabenstellung unterbrochen gesehen habe, welcher aber auch nach dem eingeholten Gutachten nicht korrekt bzw. nicht zweckmäßig war (s. dazu bereits oben) - aber auch lediglich zu entnehmen, dass sie von der Fachlehrkraft wiederholt auf die bereits vergangene Zeit hingewiesen worden sei. Allein darin kann aber - auch wenn die Beschwerdeführerin dies subjektiv gestresst haben mag - kein voreingenommenes oder ungebührliches Verhalten in einer Prüfungssituation erkannt werden. Auch der monierte Umstand, dass die Beschwerdeführerin noch während der Prüfung ausgebessert worden sei, ist einer mündlichen Prüfung nicht fremd, sondern vielmehr einer solchen Prüfungssituation - im Gegensatz zu einer schriftlichen Prüfung - immanent und weist auf keine Voreingenommenheit hin.
Der Beschwerdeführerin gelang es somit insgesamt nicht, ihre Leistungsbeurteilung sowie die darauf bezogenen Unterlagen substantiiert in Zweifel zu ziehen.
3. Rechtliche Beurteilung Zu A)
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend" beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend" enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend" erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Leistungsbeurteilunqsverordnunq (LBVO, BGBl. Nr. 371/1974 idgF) lauten:
§ 3. (5) Unter Beachtung der Bestimmung des Abs. 4 sind die in Abs. 1 genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mit zu berücksichtigen.
§ 5. (1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
(2) Auf Wunsch des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen in den im Abs. 11 genannten Pflichtgegenständen) einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist.
(3) Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.
(4) Die mündliche Prüfung eines Schülers darf in den allgemeinbildenden Pflichtschulen, in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und in den Berufsschulen höchstens zehn Minuten, ansonsten höchstens fünfzehn Minuten dauern. In den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist überdies in den technischen Unterrichtsgegenständen eine angemessene Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
§ 14. (5) Mit „Genügend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
(6) Mit „Nicht genügend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend" (Abs. 5) erfüllt.
3.2. Zur Rechtsprechung der Höchstgerichte und zur Literatur:
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der §§ 18 und 20 SchUG Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die „Leistungen der Schüler", wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist (vgl. etwa VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009; 13.03.2023, Ra 2022/10/0015, jeweils m.w.H.).
Eine Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO stellt keine „Entscheidungsprüfung" dar, sondern nur einen „Mosaikstein" im Gesamtleistungsbild. Auch ist der Lehrer nur mehr auf Antrag des Schülers verpflichtet, eine mündliche Prüfung durchzuführen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 2 zu § 5 Abs. 2 LBVO, mit Hinweis auf die Erläuterungen des BMU zum Entwurf der Novelle BGBl. Nr. 492/1992; zur Gesamtbeurteilung der Leistungen vgl. etwa VwGH 13.03.2023, 2004/10/0176).
Im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 71 Abs. 4 SchUG kann auch einem Vorbringen über die Voreingenommenheit von Lehrern Bedeutung insofern zukommen, als den Unterlagen, die durch den erhärteten Verdacht der Voreingenommenheit belastet wären, die Eignung iSd § 71 Abs. 4 SchUG fehlt, für die Überprüfung der betreffenden Beurteilung auszureichen (siehe VwGH vom 06.05.1996, 95/10/0086).
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das folgendes:
Im gegenständlichen Fall ergeben sich keine Hinweise, dass die Leistungsfeststellungen nicht regel- und lehrplankonform abgehalten wurden.
Den Feststellungen zufolge hat die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand „Mathematik" die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend nicht erfüllt.
Zum Vorbringen, dass im Rahmen der mündlichen Prüfung die Vorbereitungszeit zu kurz angesetzt worden sei, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Prüfung nicht regel- bzw. rechtskonform abgehalten worden ist. Angemerkt wird auch, dass § 5 LBVO keine Vorbereitungszeit vorsieht. Betreffend die Angemessenheit einer Zeitdauer von 15 Minuten wird auf die
Ausführungen unter I.2.2. vor dem Hintergrund des Gutachtens vom vom XXXX verwiesen.
Zum Vorbringen der mangelnden Auseinandersetzung hinsichtlich der didaktischen Fähigkeiten bzw. des Unterrichtsstils der angeführten Lehrkraft ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand im ha. Verfahren ausschließlich die erbrachten Leistungen der Schülerin und deren Beurteilung sind. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass das Gesetz keinen Anhaltspunkt für die Annahme bietet, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrkräfte den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel allfälliger Mängel einer Schülerin ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist (vgl. VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009 und der dort zitierten Judikatur). Für das gegenständliche Verfahren wäre auch ein aufgebauter Leistungsdruck seitens der Lehrkraft nicht von Relevanz und haben die Leistungen anderer Schülerinnen außer Acht zu bleiben.
Das Vorbringen, dass das eingeholte Gutachten zur Beurteilung des Sachverhalts weder zweckmäßig noch zielführend war widerspricht dem in den §§ 18 und 20 SchUG normierten Grundsatz, dass Schülerinnen ausschließlich anhand ihrer Leistung zu beurteilen sind. Das Gutachten stellt, wie vom Gesetz vorgegeben, ausschließlich auf die Leistung der Beschwerdeführerin ab und bewertet sämtliche zur Beurteilung der Jahresnote herangezogenen Teilleistungen, um in Zusammenschau die Jahresleistung und somit auch die Endnote der Beschwerdeführerin beurteilen zu können, welche maßgeblich für die Beurteilung zur Zulassung zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe ist. Somit ist das Befassen mit Schularbeiten aus dem ersten Semester auch keine „Belanglosigkeit", sondern ein essentieller Bestandteil zur Beurteilung der Jahresleistung. Anzumerken ist, dass eine Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO keine „Entscheidungsprüfung" darstellt, sondern nur einen „Mosaikstein" im Gesamtleistungsbild (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 2 zu § 5 Abs. 2 LBVO). Insoweit die Beschwerdeführerin angibt, dass lediglich die Prüfung vom XXXX relevant wäre, um zu beurteilen, ob ihre Jahresnote von „Nicht Genügend" auf „Genügend" zu korrigieren ist, ist dem entgegenzuhalten, dass dies schlichtweg der Literatur und ständigen Rechtsprechung widerspricht. Es ist geradezu essentiell, sämtliche Jahresleistungen in die Beurteilung einfließen zu lassen, um eine substantiierte Beurteilung treffen zu können, ob dem Antrag der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist, oder nicht. Sohin wäre es von Seiten des Gutachters geradezu fahrlässig gewesen, hätte er sich nur auf die Prüfungsleistung vom XXXX bezogen.
Die Vorwürfe zur Befangenheit des Gutachters sind, wie schon beweiswürdigend ausgeführt, unsubstantiiert. Weiters ist es der Beschwerdeführerin stets offengestanden, selbst ein Gutachten einzuholen, um einen Gegenbeweis zu erbringen, was sie jedoch unterlassen hat.
Schließlich ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin die Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand „Mathematik" am XXXX nicht bestanden hat und es nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin über eine „gute Leistungsreserve [verfügt], um die nächsthöhere Schulstufe problemlos zu meistern". Vor diesem Hintergrund, sind auch die Behauptungen, dass die Wissenslücken der Beschwerdeführerin in Trigonometrie unrichtig seien, nicht nachvollzogen werden.
Die Entscheidung der Klassenkonferenz und somit die Leistungsbeurteilung der Beschwerdeführerin im Schuljahr 2024/25 erfolgte daher rechtskonform, zumal die erbrachten Leistungen im Pflichtgegenstand „Mathematik" mit „Nicht genügend" zu beurteilen sind.
Das Jahreszeugnis des vorangegangenen Schuljahres weist im Pflichtgegenstand „Mathematik" ein „Nicht genügend" auf, die Voraussetzung des § 25 Abs. 2 lit a SchUG liegen sohin nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist daher gemäß § 25 Abs. 1 und 2 SchUG nicht berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die - auch nicht explizit beantragte - mündliche Verhandlung entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.
Auch ist der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und lässt eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter Punkt A) zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.