IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Julia WEISS als Beisitzerin und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht: XXXX , in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit, im Umlaufwege zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 23.07.2024 behauptete der Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Partei habe ihn in seinem Recht auf Löschung verletzt. Die belangte Behörde führte dazu in Folge zur Aktenzahl XXXX ein Beschwerdeverfahren.
2. Mit Schreiben des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 15.02.2025 brachte er sinngemäß vor, die belangte Behörde habe ihre Entscheidungspflicht verletzt, zumal sie nicht innerhalb von sechs Monaten über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden habe.
3. Mit Bescheid vom 29.04.2025, GZ XXXX , hat die belangte Behörde über die Datenschutzbeschwerde entschieden und mit Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , dem Beschwerdeführer zugestellt am 06.05.2025, hat sie das Säumnisbeschwerdeverfahren eingestellt.
4. Gegen letzteren Bescheid richtet sich die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers vom 03.06.2025 (Punkte 11.3. ff der Beschwerde (OZ 1 S 31 f)). Begründend führte er aus, er erachte den Bescheid zu AZ XXXX , mit dem die belangte Behörde inhaltlich über seine Beschwerde abgesprochen habe, für rechtswidrig. Aufgrund seiner Beschwerde liege keine entschiedene Sache vor, weshalb die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens gegenstandslos sei. Aus juristischer Vorsicht bringe er aber nicht nur Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid im inhaltlichen Verfahren, sondern auch gegen den Bescheid ein, mit dem das Säumnisbeschwerdeverfahren eingestellt worden sei.
5. Die belangte Behörde legte dem erkennenden Gericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit Schriftsatz vom 05.08.2025 vor.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
Der unter I. beschriebene Verfahrensgang steht fest.
2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
3. Rechtlich folgt daraus:
Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäß vor, er erachte den Bescheid, mit dem das Verfahren über die Verletzung der Entscheidungspflicht eingestellt worden sei, als rechtswidrig, weil er den in der Sache zwischenzeitlich ergangenen Bescheid bekämpft habe. Das inhaltliche Verfahren sei daher nach wie vor nicht entschieden und die Einstellung des Verfahrens über die Verletzung der Entscheidungspflicht gegenstandslos.
Dem kann nicht gefolgt werden:
3.2. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 16 Abs 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht („Säumnisbeschwerde“) gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
3.3. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer im Verfahren zur AZ XXXX frühestens am 15.02.2025 eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Die belangte Behörde hat den Bescheid XXXX nachgeholt, der dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt und damit ihm gegenüber erlassen worden ist (VwGH 30.04.2024, Ra 2023/06/0183, Rz 14). Da die belangte Behörde den Bescheid somit innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einlangen der Säumnisbeschwerde erlassen hat, war das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 16 Abs 1 2. Satz VwGVG einzustellen.
3.4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, auf Grund seiner Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem die belangte Behörde über seine Datenschutzbeschwerde abgesprochen habe, liege keine entschiedene Sache vor, weshalb die Einstellung des Säumnisverfahrens gegenstandslos sei, ist ihm entgegen zu halten, dass es für die Frage, ob die belangte Behörde das Säumnisverfahren gemäß § 16 Abs 1 2. Satz VwGVG einzustellen hat, nicht darauf ankommt, ob die Sache – sei es rechtskräftig oder unanfechtbar – entschieden ist. Maßgeblich ist nach § 16 Abs 1 1. Satz VwGVG lediglich, ob die belangte Behörde – wie hier – im Verfahren über die Verletzung der Entscheidungsfrist den Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer innerhalb der dreimonatigen Frist erlassen hat.
3.5. Da die belangte Behörde das Verfahren über die Verletzung der Entscheidungspflicht somit zu Recht eingestellt hat, war die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.
3.6. Von der Durchführung einer – für die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem das Beschwerdeverfahren über die Verletzung der Entscheidungspflicht eingestellt worden ist, nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, zumal lediglich eine eindeutig zu beantwortende Rechtsfrage zu lösen war.
3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich einerseits auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und andererseits auf eine eindeutige Rechtslage berufen.
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