JudikaturBVwG

L512 2311589-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
15. September 2025

Spruch

L512 2311588-1/7E

L512 2311589-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL, MAS und den fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Klaus MAYR als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Thailand, XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich, beide vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Mag. Dr. Blum Mag. Blum gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX , ABB-Nr. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die Arbeitnehmerin XXXX (im Folgenden Arbeitnehmerin), eine Staatsangehörige Thailands, geb. XXXX , stellte am 12.02.2025 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Masseurin bei XXXX (im Folgenden Arbeitgeberin).

2. Das AMS informierte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 17.02.2025 darüber, dass nach derzeitiger Aktenlage lediglich 10 Punkte von erforderlichen 55 Mindestpunkte im Zuge der zu beurteilenden Rot Weiß Rot Karte/Fachkraft Mangelberuf für die beantragte Tätigkeit als Masseurin berücksichtigt werden können. Unter anderem wurde dargelegt, dass es sich bei den vorgelegten Unterlagen um Dokumente betreffend eine Ausbildung handle, welche mit einem österreichischen Lehrabschluss bzw. dem Abschluss einer entsprechenden facheinschlägigen Berufsbildenden Höheren Schule nicht vergleichbar sei.

3. Am 13.03.2025 wurde der gegenständliche Fall nach Anhörung des Regionalbeirates einhellig negativ beurteilt.

4. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX , ABB-Nr. XXXX , wurde der Antrag vom 12.02.2024 gemäß § 20d Abs 1 des AuslBG auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG als Arbeitnehmerin im Unternehmen der Arbeitgeberin nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslBG abgewiesen.

5. Die Arbeitnehmerin sowie die Arbeitgeberin reichten durch ihre rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde ein. Es wurde dargelegt, dass die entsprechenden Unterlagen Ausbildungsunterlagen darstellen, aus denen hervorgehe, dass die Ausbildung der Arbeitnehmerin mit einem österreichischen Lehrabschluss bzw. dem Abschluss einer entsprechenden facheinschlägigen Berufsbildenden Höheren Schule vergleichbar sei.

6. Für den XXXX lud das erkennende Gericht die Verfahrenspartei zu einer mündlichen Verhandlung.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Arbeitgeberin sowie der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, zum bisherigen Verfahren Stellung zu nehmen. Die Arbeitgeberin bzw. deren rechtsfreundliche Vertretung zog die Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Arbeitnehmerin stellte am 12.02.2025 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf für eine Beschäftigung als Masseurin bei der Arbeitgeberin.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX , ABB-Nr. XXXX , wurde der Antrag vom 12.02.2024 gemäß § 20d Abs 1 des AuslBG auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG als Arbeitnehmerin im Unternehmen der Arbeitgeberin nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslBG abgewiesen.

Die Arbeitnehmerin sowie die Arbeitgeberin reichten durch ihre rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde ein.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog die Arbeitgeberin bzw. deren rechtsfreundliche Vertretung die Beschwerde zurück.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS, dem Gerichtsakt, vor allem aus den vorgelegten Unterlagen der Arbeitnehmerin sowie den Angaben der Arbeitgeberin im Zuge der Beschwerdeverhandlung. Dieser Sachverhalt wird weder seitens der belangten Behörde noch seitens der Beschwerdeführer angezweifelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit und Beschlussform:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

3.2. Zurückziehung der Beschwerde:

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine solche eindeutige Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, zumal im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am XXXX die Zurückziehung der Beschwerde bekannt gegeben wurde.

3.3. Einstellung des Beschwerdeverfahrens:

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Da die Beschwerde am XXXX zurückgezogen wurde, waren die Beschwerdeverfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.