W207 2307989-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.01.2025, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 05.08.2024 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag legte er ein Konvolut an – zum Teil unvollständigen – medizinischen Befunden sowie Unterlagen betreffend ein vor dem Arbeits- und Sozialgericht geführten Verfahren wegen der Invaliditätspension bei.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 08.10.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.10.2024, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Anamnese:
Discopathie L2-S1
Rez. Lumbalgie
Anpassungsstörung, Somatoforme Schmerzstörung
Arterielle Hypertonie
Derzeitige Beschwerden:
„Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der Lendenwirbelsäule L2-S1, beim Gehen oder Stehen oder Sitzen. Schmerzen in den ÖVM, beim Anfahren, Bremsen, bei Bodenunebenheiten.
Ausstrahlung ins Becken beidseits, nicht in die Beine. Gefühlsstörungen oder Lähmungen habe ich nicht.
Bei Facharzt für Orthopädie bin ich regelmäßig, auch bei Neurologen, derzeit Phase 3 der Physiotherapie.
Kur oder Rehabilitation hatte ich 2 x.
Psychotherapie habe ich nicht.
Vor 15 Jahren hat man um die 30% eingestuft.
Hergekommen bin ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit 400mg Tramal und Novalgin.“
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Candam Nomexor Duloxetin Depakine Pregabalin Tramadol Tizanidin Novalgin
Allergie: 0
Nikotin: 20-30
Hilfsmittel: 0
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. S., XXX
Sozialanamnese:
ledig, keine Kinder, lebt alleine in Wohnung im 4. Stwk mit Lift
Berufsanamnese: derzeit KS
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr. H. Facharzt für physikalische Medizin 5.07.2024 (Prolaps L3/4/5/S1 li, WI L4,5 li, WI L5 re
Protrusio L2/3 re WI L3 rechts
Lumbalsyndrom NFST L5/S1 li Listhese L4 2mm L5 5mm)
Psychiatrisches Sachverständigengutachten Dr. M. 08.05.2023 (Somatoforme Schmerzstörung)
Ärztlicher Entlassungsbericht Rehabilitationszentrum XXX 13.03.2024 (Chronische LWS-Syndrom mit Lumboischialgien, Spondylosis lumbalis mit Punctum maximum L4/5, Spondylarthrosis, Bandscheibenprotrusion L4/5 mit Tangierung der Wurzel L5 links, Bandscheibenextruston L5/S1 mit Tangierung der Wurzel S1 bds. sowie Kompression der austretenden Wurzel L5 links HO Essentielle (primäre) Hypertonie Anpassungsstörung)
Klinik XXX Schmerzambulanz 22.01.2024 (Chron. Schmerzen Discusbulging L3/4 und L4/3 Spondylolisthese L5/S1 3mm)
MRT der LWS 29.09.2023 (Keine wesentliche Befunddynamik zur Voruntersuchung vom 20.01.2023. L2/L3 zeigfein breitbasiges Bandscheibenbulging mit Tangierung der deszendierenden • L3/ L4 Bandscheibenbulging mit Tangierung der deszendierenden Wurzel und Neuroforamenstenose Grad 1 rechts. • L4/L5 dominante DP. mit Tangierung der deszendierenden Wurzel L5 links L5/S1 paramedian links dominante Bandscheibenextrusion mit Tangierung der Wurzel S1 beidseits sowie Kompression der austretenden Wurzel L5 links bei Neuroforamenstenose Grad 3 links.)
Klinik XXX Neuro Ambulanz 29.09.2023 (Lumbalgie)
XXX, am 27.10.2022 (chron. rez. Dorsolumbalgie)
Dr. W. FA für Orthopädie und orthopäd. Chirugie 19. Juli 2022 (Belastungsabhängige Dorsolumbalgien bes in Stresssituationen, es besteht ein Prolaps L5S1 sowie ein Mb Scheuermann Reflexsteigerung (ev Medikamenteninduziert?} keine mot Ausfälle. Es besteht eine deutliche Psychische Mitbeteiligung mit Stressintoleranz und Somatisierung, der Pat ist diesbez auch in fachärztlicher Betreuung und krankheitseinsichtig. Aus Orthop Sicht besteht dzt kein dringlicher operativer Interventionsbedarf; Physioth und ein bewilligtes Heilverfahren machen Sinn, die vom Pat gewünschte Umschulung auf eine Buchhaltertätigkeit sehe ich als sehr zielführend, da damit eine deutliche Stressreduktion zu erwarten ist)
Nachgereichter Befund:
Dr. B. FA für Psychiatrie und Neurologie 25.09.2024 (IDEM zu den Vorbefunden: Chronifiziertes Zustandsbild mit rez. Rückenschmerzen weiche sich nur langsam und graduell bisher kaum unter Physiotherapie besserten; Red. Belastbarkeit; weder Sitzen, Stehen, Gehen sei länger möglich, Fallw. emotional instabil in sozialen Situationen; fin. Problem durch Dauer-Krankenstand, Rez. deswegen dysphorisch, instabil in der Folge Schlafstörungen, DG: Zn Fournier scher Gangrän 09 2013. Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen Lumboischialgie Lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie Angststörungen Benigne essentielle Hypertonie)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut, 43 a
Ernährungszustand:
gut
Größe: 180,00 cm Gewicht: 108,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.
Thorax: symmetrisch.
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der unteren LWS vor allem L4 bis S1 paralumbal.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: Kniegelenke werden erreicht, F und R der BWS 20°, LWS 10°
Lasegue bds. positiv bei 30°.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig.
Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
kein Vorgutachten vorliegend
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
-
[…]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Es sind belastungsabhängige Probleme der Wirbelsäule im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung geringgradig einschränken. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300-400m zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. An den oberen Extremitäten sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut. Der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen ist nicht erheblich beeinträchtigt. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, kardiopulmonal kompensierter Zustand liegt vor. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:
[…]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.10.2024 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Mit E-Mail vom 17.10.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Darin führte er – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:
„[…]
Selbstverständlich werde ich hiermit die zur Verfügung gestellte Möglichkeit nutzen, um eine entsprechende Stellungnahme, und konkrete Einwendungen zum besagten Schriftstück abgeben, sowie neue Befunde beilegen.
Die genannten Punkte beziehen sich immer auf die jeweilige Seite, sowie den Absatz der entsprechenden Überschrift:
.) Seite 3 von 7 - Klinischer Status - Fachstatus:
Da ich während der Untersuchung nicht gefragt wurde mit welcher Hand ich schreibe, und auch keine Schriftprobe von mir verlangt wurde, hat man schlichtweg einfach angenommen, dass ich Rechtshänder bin. Das ist FALSCH, denn ich schreibe ausschließlich nur mit der linken Hand!
Einen Absatz darunter noch auf dieser Seite ist angeführt, dass der Einbeinstand frei, und sicher möglich ist. Erneut FALSCH, denn sobald ein Bein auch nur angehoben oder abgewinkelt wird, und somit die volle Belastung auf dem Standbein liegt, beginnt sich die Wirbelsäule sofort zu verkrampfen, und der Oberkörper geht in Richtung der Schonhaltung nach vorne.
.) Seite 4 von 7 - gehört noch zum Bereich - Klinischer Status - Fachstatus:
Angeblich war bei der Feststellung auf der Liege das Abheben der gestreckten unteren Extremität beidseits bis 60 Grad bei KG 5 möglich. Nochmal FALSCH, denn beide Beine haben bereits bei ca. 15 cm oder +/- 30 Grad von der Unterlage massive Schwierigkeiten gehabt, noch weiter gegen die Schwerkraft zu arbeiten. Das entspricht somit einem KG max. 3 (siehe Scan - Kraftgrad). Außerdem war bei auch bei dieser Eruierung gleich wie beim Einbeinstand eine sofortige Verkrampfung im Bereich der Lendenwirbelsäule, sowie der Hände in der Unterlage zu verzeichnen.
.) Seite 5 von 7 - Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Wenn unter dem Punkt 03.06.01 angeführt wird, dass es sich hierbei um eine Beeinträchtigung welche ‚unter niedrig dosierter Medikation‘ stabil sei handelt, dann schauen Sie sich doch mal bitte die beigelegte Medikamentenliste genau an, sowie die Kopie der Verordnung für ein neues Stützmieder welche Tabletten, und vor allem in welcher Dosierung (inklusive Nebenwirkungen wie massive Gewichtszunahme) ich aktuell einnehmen muss (siehe Scans - Dr. B. und Dr. W.).
.) Seite 6 von 7 Punkt 1. Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Der gesamte Absatz Ihrer Ausformulierung kann man nur dann so gestalten, wenn man entweder von der Fahrphysik keine Kenntnisse aufweist, oder diese schlichtweg unberücksichtigt gelassen wird. Sei es Autobus, Straßenbahn, Schnellbahn oder U-Bahn, bei jeder Beschleunigung, bei Erschütterungen durch Unebenheiten oder Flachstellen der Schienenräder, jedes Schlingen bei höherer Geschwindigkeit in Schienenfahrzeugen (ganz einfach und schön zu erkennen, wenn die Haltegriffe weit nach links und rechts schwingen), jedes abrupte verzögern, oder abbremsen bis zum Stillstand muss ich durch Anspannung des gesamten Körpers egal ob sitzen oder stehen irgendwie ausgleichen. Klar ist laut Ihrer Auffassung dies unter den üblichen Transportbedingungen möglich, aber auch nur deshalb, weil ich quasi vollgestopft bin mit Schmerzkiller-Medikamenten. Ohne diese abnorme Dosierung aus Tramal und für akut Novalgin schaffe ich die oben erwähnten Fahrkräfte nämlich keinesfalls.
Sowohl beim Feststellungsgrad der Behinderung unter Punkt 2, als auch unter Punkt 3 ergibt sich jeweils eine Beeinträchtigung von mindestens 50% v.H.
Ich beantrage aus diesem Grund wie schon beim eingereichten Erstantrag im August 2024 die Ausstellung des Behindertenpasses als amtlicher Lichtbildausweis in Kombination mit dem Parkausweis nach § 29 der Straßenverkehrsordnung.
Mit freundlichen Grüßen
Name des Beschwerdeführers“
Der Stellungnahme wurden medizinische Unterlagen, eine Einteilung der Kraftgrade sowie Auszüge aus dem Ministerialentwurf zur Anlage zur Einschätzungsverordnung angeschlossen.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde in der Folge ein auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin sowie ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie/Allgemeinmedizin ein. Außerdem wurde eine auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vorgenommen.
Die Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin führte in ihrem Aktengutachten vom 19.11.2024 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:
„[…]
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Letzte Begutachtung am 07.10.2024
1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, multisegmentaler
Bandscheibenschaden der Lendenwirbelsäule 30%
2 Anpassungsstörung, Somatoforme Schmerzstörung 20%
3 Leichte Hypertonie 10%
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Es wird Beschwerde vorgebracht, weitere Befunde werden vorgelegt.
Er schreibe ausschließlich nur mit der linken Hand:
Einbeinstand sei frei sicher nicht möglich.
Er habe bei ca. 15 cm oder +/- 30 Grad Abheben der Beine von der Unterlage massive Schwierigkeiten gehabt, noch weiter gegen die Schwerkraft zu arbeiten, er habe Verkrampfung im Bereich der Lendenwirbelsäule,
Er könne nur mit Schmerzmitteln mit ÖVM fahren.
Vorgelegte Befunde:
VO 1 Spinova LWS Orthese 14.10.2024
Klinik XXX Schmerzambulanz 14.10.2024 (Schmerzambulanz
seit längerem bei uns in Therapie. Bei der aktuellen Untersuchung zeigt sich ein positiver Lasegue-Test, was auf eine mögliche Wurzelirritation hinweist. Die Schmerzsymptomatik ist weiterhin signifikant und beeinträchtigt die Lebensqualität des Patienten. Die alleinige Therapie mit NSAR war absolut unzureichend, daher wurde in der Schmerzambulanz eine intravenöse Infusion Ketanest begonnen, um eine bessere Schmerzkontrolle zu erreichen, zusätzlich zu seiner bereits etablierten Therapie mit Tramal und Pregabalin)
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: ORIGINAL
Medikamente: Candam Nomexor Duloxetin Depakine Pregabalin Tramadol Tizanidin Novalgin
Hilfsmittel: 0
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde beinhalten keine neuen Erkenntnisse - das vertretene Fach betreffend, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten bzw. eine Erweiterung der Beurteilung erforderlich wäre. Insbesondere wurden die bei der klinischen Untersuchung festgestellten Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule vollumfänglich beachtet und eingestuft, sodass das Ergebnis aufrecht gehalten wird.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
siehe Gesamtgutachten
[…]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Es sind belastungsabhängige Probleme der Wirbelsäule im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung geringgradig einschränken. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300- 400m zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. An den oberen Extremitäten sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut. Der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen ist nicht erheblich beeinträchtigt. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, kardiopulmonal kompensierter Zustand liegt vor. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:
[…]“
Der Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin führte in seinem, auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.12.2024 erstellten Sachverständigengutachten vom 27.12.2024 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:
„[…]
Anamnese:
Parteiengehör - Antrag Behindertenpass. Ein orthopädisches Gutachten von Dr.in G. vom 8.10.24 ist vorliegend das einen GdB von 30% wegen degenerativer WS-veränderungen, Anpassungsstörung und arterieller Hypertonie zuspricht.
Er sei 2011 in psychiatrischer Behandlung gewesen auf Anraten der Familie und Freunde. Sein Verhalten sei immer unpersönlicher, verschlossener geworden. Eine Unterhaltung ohne Zynismus und Sarkasmus habe kaum mehr geführt werden können. Er sei antidepressiv und stimmungsstabilisierend von Dr.in B. behandelt worden.
Eine manische Episode kann nicht exploriert werden. Er komme gut bei anderen an wegen seiner Medikation. Ohne die Medikation würde irgendwann "die Sicherung fliegen". Leider mache Depakine immer dicker und dicker. Das schade wiederum seiner Wirbelsäule.
Der Zynismus sei mittlerweile gebessert. Bis zum Auftritt der Schmerzen sei es ihm gut gegangen und auch unter den Schmerzen gab es eine Phase der Besserung. Gab auch schon Reha 2 und 3 und war guter Hoffnung, wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden.
Traumaanamnese: unauff.
Derzeitige Beschwerden:
Mit öffentlichen Verkehrsmitteln gekommen.
Allgemeine Sorgen der beruflichen und privaten Zukunft. Deshalb in psychiatrischer Behandlung. Defizite, sich ein- oder unterzuordnen. Probleme mit Nähe. Bevorzuge das Alleinsein.
Habe Ängste vor Nähe. Sei in der Liebe enttäuscht worden (Ex-LG habe Verhütung abgesetzt - zwar ohne Folgen, aber er sei ihr draufgekommen) vor 20 Jahren.
Psychiatrisch ist "nur der Zweitschauplatz", vorrangig seien die orthopädischen Beschwerden. Orthopädische Beschwerden seit 2021. Seit ca. 1 Jahr sei er in Behandlung in der Schmerzambulanz der Klinik XXX. Er bekomme 25mg Ketanest pro Behandlungstag - der nächste Schritt sei Dronabinol, womit er aber keine Freude habe ("Hasch").
Tagesmüdigkeit
Nikotinabusus.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
FÄ: Dr.in B. (lt. Pat. seit 2011-13)
PM: Duloxetin 60mg 1-0-0, Depakine 500mg 1-0-1, Depakine 300mg 1-0-1, Pregabalin 200mg 1-0-1, Tramadol 200mg 1-0-1, Tizanidin, Novalgin bis 3xtgl.
PTH: lt. Pat. über Schmerzamb. Klinik XXX: bis jetzt 3 Gespräche
Sozialanamnese:
ledig, keine Kinder, alleine im Haushalt
Krankenstand, arbeitssuchend seit 2021. Zuletzt XXX (XXX)
Tagesstruktur: aufstehen, Katze versorgen, Spaziergänge, med. Termine wahrnehmen
keine Unterstützung im Alltag nötig
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
FÄ-Befundbericht Dr.in B. (25.9.24)
Dgg.: "Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen{F43.}, Anpassungsstörung {P43.2}, Sonstige spezifische Angststörung {F41.8}"
Bericht Schmerzamb. Klinik XXX (2.12.24)
"zur Psychotherapie angemeldet"
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
lt. adipös, trägt Orthotese
Ernährungszustand:
siehe AZ
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
grob unauff.
Gesamtmobilität – Gangbild:
unauff., richtet sich erschwert auf.
Status Psychicus:
wach, orientiert, bewusstseinsklar, Aufmerksamkeit, Konzentration und Mnestik grob unauffällig, Ductus kohärent und zielführend, kein HW auf psychotisches Gedankengut, STL dysphorisch bei lt. neg. getönter Befindlichkeit, Schlaf: ESST und DUST, kein HW auf Selbst- oder Fremdgefährdung
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
[…]
[…]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine, da Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angst vor Kontrollverlust nicht führende Bestandteile des psychischen Leidens darstellen. Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum sind gegeben.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Keiner.
[…]“
Auf der Grundlage der beiden vorgenannten Gutachten führte die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrer Gesamtbeurteilung vom 27.12.2024 nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:
„[…]
Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Verschlimmerung von Leiden 2 des Vorgutachtens, sonst keine Änderung
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
keine Änderung
[…]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Es sind belastungsabhängige Probleme der Wirbelsäule im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung geringgradig einschränken. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300- 400m zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. An den oberen Extremitäten sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut. Der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen ist nicht erheblich beeinträchtigt. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, kardiopulmonal kompensierter Zustand liegt vor. Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angst vor Kontrollverlust stellen nicht führende Bestandteile des psychischen Leidens dar. Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum sind gegeben. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:
[…]“
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.01.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.08.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 30 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der Einspruch im Rahmen des Parteiengehörs habe nach neuerlicher Prüfung zwar zu einer Änderung des Gutachtens, nicht aber zu einer Änderung des Gesamtgrades der Behinderung geführt. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.11.2024 (Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin) und vom 27.12.2024 (Psychiatrie/Allgemeinmedizin) sowie die Gesamtbeurteilung vom 27.12.2024 wurden dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt.
Formale bescheidmäßige Absprüche über die weiteren Anträge des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgten durch das Sozialministeriumservice nicht.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 16.02.2025 fristgerecht eine Beschwerde ein, in der – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt wurde:
„[…]
Bereits im ersten Sachverständigengutachten welches von Frau DDr G. am 07.10.2024 durchgeführt, und am 08.10.2024 verfasst wurde, gibt es etliche mangelhafte Sachverhaltsdarstellungen seitens der Sachverständigen.
Im Untersuchungsbefund auf den Seiten 3 und 4 (klinischer Status - Fachstatus) sind mehrere gänzlich unrichtige Angaben seitens der Gutachterin dokumentiert worden, welche ich in meiner ersten schriftlichen Stellungnahme datiert vom 17.10.2024 allesamt erst wieder richtigstellen musste, worauf es dann im späteren Aktengutachten vom 18.11.2024 auch seitens der beklagten Behörde nachkorrigiert wurde.
Außerdem liegt eine mangelhafte Beweiswürdigung sowohl zum Zeitpunkt der Begutachtung, als auch bei den nachgereichten Befunden im Rahmen der Stellungnahme vor. Die Sachverständige DDr G. hat in der Niederschrift beim Aktengutachten dies zwar vervollständigend ergänzt, jedoch am Grad der Beeinträchtigung hat laut Ihrer individuellen Wahrnehmung, trotzdem keine Veränderung ergeben. Es blieb weiter bei der Positionsnummer: 02.01.02 bei 30% GdB, was zu der damit einhergehenden Ablehnung des gestellten Antrages zur Ausstellung eines Behindertenpasses zur Folge hatte.
Gemäß Anlage zur Einschätzverordnung (118/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Verordnung) handelt es sich in meinem Fall des Sachverständigengutachten jedoch um einen chronischen Dauerzustand beim Haltungs- und Bewegungsapparat. Dieses besagte Zustandsbild, sowie der ebenfalls dokumentierte Befund im Aktengutachten vom 18.11.2024 der Klinik XXX, dass eine einfache analgetische Therapie (NSAR) in meinem Fall nicht mehr ausreichend war. Somit sind mehrere Punkte welche den Bestand der Funktionseinschränkungen höheren Grades bis Versteifung welche auf mit der Positionsnummer 02.01.04 60% - 80% GdB vollumfänglich gegeben.
Die oben angeführte Anlage der Einschätzverordnung ist online auf der unten angeführten Homepage des Parlaments auf Seite 10 nachlesbar, und wir außerdem in dieser Beschwerde als Beilage im Anhang hinzugefügt.
https://www.parlament.gv.at/dokument/XXIV/ME/118/fname_173609.pdf
Beschwerdeanträge:
Aus den oben angeführten Begründungen reiche ich hiermit die folgenden Anträge ein:
.) die eingereichte Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen,
.) die neuen Befunde sind dem bisherigen Gesamtakt beizulegen,
.) eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, bzw.
.) den bisher negativen Bescheid mit Beschluss durch das Bundesverwaltungsgericht aufzuheben, und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuweisen.
Name des Beschwerdeführers“
Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen sowie einen Auszug aus dem erwähnten Ministerialentwurf zur Anlage der Einschätzungsverordnung bei.
Die belangte Behörde legte am 21.02.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein auf der Aktenlage basierendes Ergänzungsgutachten der bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.04.2025 ein. Darin führte die Gutachterin – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:
„[…]
SACHVERHALT:
[…]
Es ist darzulegen, ob beim BF unter Berücksichtigung der derzeitigen Schmerzmedikation und der attestierten chronifizierten und völlig therapieresistenten heftigen Beschwerden das Einschätzungskriterium der ‚Dauerschmerzen‘ erfüllt ist. In Anbetracht des längerfristigen Krankenstandes ist darauf einzugehen, ob ‚maßgebliche Einschränkungen im Alltag‘ vorhanden sind.
Anhand der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen,
Befundbericht von Dr. W. vom 11.11.2024, ABL. 81
Ärztlicher Entlassungsbericht des Reha-Zentrums XXX vom 11.11.2024, ABL. 78, 82-90
Therapiebericht von Dr. H., ABL. 79 und 91
MRT-Befund der Brust- und Lendenwirbelsäule vom 09.02.2025, ABL. 92
ist zu beurteilen, ob im Vergleich zum Vorgutachten im Hinblick auf den Grad der Behinderung eine Veränderung im Leidenszustand (Verschlimmerung/Verbesserung) objektivierbar ist.
Befunde:
ABL. 46 Ambulanzbrief der Klinik XXX, vom 14.10.2024
Klinik XXX Schmerzambulanz 14.10.2024
Seit längerem bei uns in Therapie. Bei der aktuellen Untersuchung zeigt sich ein positiver Lasegue-Test, was auf eine mögliche Wurzelirritation hinweist. Die Schmerzsymptomatik ist weiterhin signifikant und beeinträchtigt die Lebensqualität des Patienten. Die alleinige Therapie mit NSAR war absolut unzureichend, daher wurde in der Schmerzambulanz eine intravenöse Infusion Ketanest begonnen, um eine bessere Schmerzkontrolle zu erreichen, zusätzlich zu seiner bereits etablierten Therapie mit Tramal und Pregabalin
Abl. 81 Befundbericht von Dr. W. vom 11.11.2024
Bei dem Patienten besteht Jahren eine Lumboischialgie mit hoch pos Lasegue bei lumbalem Massenprolaps und chronifizierter psychischer Belastung unter hochdos antidepr Therapie auf Grund der chronifizierten völlig therapieres. heftigen Beschwerden und des lumbalen MRT Befunds (1 Massenprolaps sowie 2 weiter kleinere Vorfälle) und der bekannten Persönlichkeitsstörung trotz intensiver Therapie ist die Wiedereingliedbarkeit des Patienten in einen Arbeitsprozess aus orthop Sicht nicht mehr zu erwarten, die Pensionierung ist dringend zu empfehlen.
Abl. 78, 82-90 Ärztlicher Entlassungsbericht des Reha-Zentrums XXX vom 11.11.2024
Chronisches Schmerzsyndrom Anterolisthese L5/S1 um 3mm Spondylosis lumbalis p m. L4/5. Spondylarthrosis. Bandscheibenbulging L2/3, L3/4 mit Neuroforamenstenose Gr. I rechts., Bandscheibenprotrusion L4/5. Bandscheibenextrusion L5/S1 bei Neuroforamenstenose mit Kompression der aus. Wurzel L5 Gr. 3 links. (MRT 9/23)
Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet
Anpassungsstörungen
Nikotinabusus 20 tgl./26PY
Aufgrund der Anfahrtbedingungen und der damit verbundenen Schmerzverstärkung wurde die Reha vorzeitig abgebrochen. Leider konnte durch die Reha die Schmerzsituation nicht verbessert werden, sondern teilweise verstärkt. Während des Rehaaufenthaltes wurde sowohl passiv an den betroffenen Strukturen, als auch aktiv der Kräftigung der Muskulatur gearbeitet.
Funktionelle Einschränkung im Beruf/Alltag
Heben aus dem Rücken, überlegt sich einzelne Bewegungen, max. Gewicht 10kg
Katzenstreu
Schmerzen
Ende PP 4/10 max. 9/10 durchs. 4-6/10
REHABILITATION-ERGEBNISMESSUNG
6-Minuten Gehtest: 6 Minuten Gehstrecke in Metern: 415
MEDIZINISCHER STATUS: Body Mass Index: 33.08
Bewegungsapparat: HWS -Verspannung, KIA 2cm, LWS-Druckdolenz, FBA 60cm, Platt/Spreizfuß, und große Gelenke altersentsprechend. Grobneurologisch unauffällig. Narbe bland.
Seite 7 fehlt (Gangbil?)
Jetzige Beschwerden: Jahrelang bekannte Rückenschmerzen, statisch, nach längerem Sitzen, Stehen oder Gehen, starke HWS- Verspannung. Steifigkeit im gesamten Rücken, Probleme beim Treppen runter gehen, in regel. orthop. und neurologischer Behandlung, geplante Kontrolle für die nächste Woche sowie in Schmerzambulanz.
Ab. 79 und 91 Therapiebericht von Dr. H. 2-/2025 bis 3/2025
Prolaps L3/4/5/S1 li, WI L4,5 links, WI L5 rechts Protrusio L2/3 rechts WI L3 rechts
Lumbalsyndrom NFS L5/S1 links Olisthesis L4 2 mm, L5 5 mm
Mobilis LWSKraft Rückenstrecker Cave laseque 10° sanfte Nervenmob erlaubt isometrisch und isotoner Rumpfkraft keine endlagige ROM Übungen
Abl. 92 MRT-Befund der Brust- und Lendenwirbelsäule vom 09.02.2025
Bei Th2/3 kleine rechts mediolaterale Extrusion ohne Tangierung des Myelons und ohne Einengung des rechten Wurzelkanals.
Bei Th7/8 links mediolaterale Extrusion mit Tangierung des Myelon.
Bei Th9/10 und Th10/11 geringgradiges Bulging
Die Wirbelkörper von normaler Form und Höhe. Derzeit kein sicherer Hinweis auf rezentes Knochenödem. Das Myelon von normalem Signal und Kaliber.
Streckhaltung der LWS. 3 mm Anterolisthese L5 über S1, minimale Retrolisthese L4 über L5.
Regelrechte dorsolaterale Begrenzung der Bandscheibe L 1/2
Bei L2/3 kleine rechts mediolaterale Extrusion mit Einengung des Eingangs in den rechten Wurzelkanal.
Auch der linke Wurzelkanal etwas enggestellt
Bei L3/4 links mediolateral betontes breitbasiges Bulging mit Engstellung beider Wurzelkanäle ohne Wurzelaffektion.
Bei L4/5 breitbasiges Pseudobulging und links mediolateraler extrudierter Anteil. Obliteration des linken und Einengung des rechten Wurzelkanals, keine manifeste Wurzelkompression. Bei L5/S1 ebenfalls Pseudobulging und etwas nach kranial hochgeschlagene links mediolaterale Extrusion, subtotale Obliteration des linken Wurzelkanals und Einengung des rechten, Tangierung der linken Wurzeln L5 und S 1
Degenerative Veränderungen an den Facettengelenken im gesamten LWS-Bereich. Die Wirbelkörper von normaler Form und Höhe, kein sicherer Hinweis auf rezentes Knochenödem. Der Konus-Kaudabereich frei.
Ergebnis:
Streckhaltung von BWS und LWS. Bandscheiben-Bulging und Extrusionen im BWS-Bereich teilweise mit Tangierung des Myelons wie beschrieben. In der LWS Stufenbildungen bei L4/5 und L5/S1. Osteochondrotische Veränderungen mit Bandscheiben-Bulgings, Pseudobulgings und kleinen Extrusion der .. zwischen L2/3 und L5/S1, Einengung der Wurzelkanäle wie beschrieben.
Medikamente: Candam Nomexor Duloxetin
Tramal retard 100 mg, Novalgin, Pregabalin 200 mg und Pregatab 100 mg
zusätzlich Infusion mit Ketanest
Hilfsmittel: 0
STELLUNGNAHME:
Maßgeblich für die Einschätzung behinderungsrelevanter Leiden sind objektivierbare Funktionseinschränkungen insbesondere unter Beachtung objektiver Befunde.
An objektiven Befunden liegen MRT Befunde der BWS und LWS vor, zitiert im eigenen Gutachten vom 8.10.2024 (MRT LWS 29.9.2023), und vom 09.02.2025
Es konnte eine Verbesserung festgestellt werden, eine Kompression der Nervenwurzel L5 links liegt nicht mehr vor.
Weitere objektive Funktionsproben bzw. Untersuchungsergebnisse sind im Bericht der Reha vom 11.11.2024 enthalten: 6 Minuten Gehtest: 415 Meter.
Dies entspricht einer Ganggeschwindigkeit von 4,15 km/h, entsprechend einem normalen bis durchaus zügigen Gangtempo.
Im eigenen Aktengutachten vom 19.11.2024 wird in der Rahmensatzbegründung explizit der Hinweis auf ein Wurzelreizzeichen erwähnt, im Hinblick auf die Einwendungen im Beschwerdevorbringen. Vorgebracht wird, dass das Abheben der Beine von der Unterlage nur 15 cm bzw. etwa 30 Grad möglich gewesen sei, weiter gegen die Schwerkraft zu arbeiten hätte massive Schwierigkeiten verursacht, er habe Verkrampfungen Bereich der Lendenwirbelsäule gehabt und er könne nur mit Schmerzmittel mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren.‘
Bei der Begutachtung im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 8.10.2024 wurden bei etwa 30 Grad in beiden Beinen Schmerzen angegeben.
Diese Funktionsprobe (passives Abheben der unteren Extremität in Streckstellung von der Unterlage, Schmerzangabe nach geringem Abheben) wird als positives Lasègue Zeichen bezeichnet und stellt ein Wurzelreizzeichen dar (mechanische Irritation der Nervenwurzeln durch Dehnung). Im eigenen Gutachten wird das Testergebnis als ‚Hinweis für Wurzelreizzeichen‘ berücksichtigt
Grundsätzlich können Nervenwurzeln im Neuroforamen der Wirbelsäule (Durchtrittsstelle des Spinalnerven) unterschiedlich stark von Bandscheibengewebe bei Bandscheibenvorwölbungen oder durch Foramenstenosen bedrängt sein.
Im Normalfall besteht kein Kontakt zwischen der Umgebung und der Nervenwurzel.
Möglich ist eine Tangierung, in weiterer Folge Verlagerung der Nervenwurzel, in weiterer Folge Verlagerung und Kompression der Nervenwurzeln, entsprechend einem zunehmenden Schweregrad der Pathologie.
Im aktuellen MRT der LWS wird explizit beschrieben, dass keine Nervenwurzelkompression vorliegt, sondern Tangierung in der L4/L5 und L5/S1, es wird keine Verlagerung beschrieben.
Keinesfalls liegt also ein Diskusprolaps mit Kompression der Nervenwurzeln vor, schon gar kein Massenprolaps.
Die beschriebenen Veränderungen stellen degenerative/altersbedingte/ überlastungsbedingte Veränderungen dar und sind nicht zwingend mit Beschwerden, erheblichen Beschwerden oder Dauerschmerzen verbunden.
Die beschriebenen multisegmentalen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule führen zu keinen hochgradigen Funktionseinschränkungen.
Es liegen mäßige radiologische Veränderungen und mäßige funktionelle Einschränkungen vor, unter Beachtung des klinischen Status vom 7.10.2024. Eine wesentliche Einschränkung der Gesamtmobilität und des Gangbilds konnte nicht festgestellt werden.
Der 6 Minuten - Gehtest, 415 Meter, stellt einen weiteren objektiven Befund dar. Das dokumentierte Gangtempo und die Gangleistung stehen in Einklang mit der getroffenen Beurteilung.
Untersuchungsergebnisse, die nur mit Einschränkung als rein objektive Ergebnisse herangezogen werden können (Finger-Boden-Abstand, Lasègue) werden in der Beurteilung beachtet, grundlegend für die Höhe der Einstufung sind allerdings objektive Tatsachen.
Der aktuelle MRT Befund ist eine objektive Tatsache.
Stellungnahme zu ‚Dauerschmerzen‘
für die Beurteilung von Dauerschmerzen sind objektive Befunde heranzuziehen. Subjektive Angaben über Schmerzen stellen keine objektiven Befunde dar. Die festgestellte Gesamtmobilität und dokumentierte Gangleistung und Ganggeschwindigkeit (4,15 km/h) stehen im Widerspruch zu dauernden Schmerzen.
Rezidivierende Beschwerden bei Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule mit mäßigen radiologischen Veränderungen stellen die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung mit 30 % dar. Erhebliche dauernde Schmerzen sind mit den objektiven Befunden nicht in Einklang zu bringen.
Stellungnahme zu ‚maßgebliche Einschränkungen im Alltag‘
maßgebliche Einschränkungen im Alltag sind bei unauffälligem Gangbild, unauffälligem Gangtempo, unauffälliger Gangleistung und mäßigen radiologischen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule nicht gegeben.
Insbesondere wird darauf verwiesen, dass zwar fachärztliche Atteste vorliegen, jedoch in keinem dieser Atteste ein klinischer Status enthalten ist, der eine erhebliche Funktionsminderung beschreiben würde.
Die Einschätzung des Grades der Behinderung ist hinsichtlich Leiden 1 in korrekter Höhe unter Beachtung der Kriterien der EVO vorgenommen worden.
Zwischenzeitlich ist keine einschätzungsrelevante objektivierbare Veränderung im Leidenszustand, auch unter Beachtung der Besserung des MRT im Vergleich zu Vorbefund, eingetreten.“
Mit Schreiben vom 29.04.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am 07.05.2025, informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum eingeholten medizinischen Ergänzungsgutachten, das gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 15.05.2025 an, dass sich in diesem Sachverständigengutachten wie schon im ersten Sachverständigengutachten vom 08.10.2024 eine Mehrzahl an mangelhaften Sachverhaltsdarstellungen bzw. Unvollständigkeiten befinden würden. Diese mangelhaften Sachverhaltsdarstellungen bzw. Unvollständigkeiten wolle er aber nicht schriftlich, sondern direkt vor Gericht richtigstellen bzw. vervollständigen, weshalb er beantrage, dass „dieses Gesamtverfahren im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführt wird“.
Das Bundesverwaltungsgericht führte daher am 05.09.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers durch, in der die von der belangten Behörde eingeholten medizinische Sachverständigengutachten vom 08.10.2024 bzw. vom 27.12.2024 sowie insbesondere das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ergänzende Sachverständigengutachten vom 17.04.2025b im Beisein der medizinischen Amtssachverständigen, die diese Sachverständigengutachten erstellt hatte, erörtert wurden, und in der dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt wurde, Fragen an die Sachverständige zu richten. Die belangte Behörde entsandte unentschuldigt keinen Vertreter zu dieser Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat – nach Beschlussfassung nach der mündlichen Verhandlung am 05.09.2025 - erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 05.08.2024 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, multisegmentaler Bandscheibenschaden der Lendenwirbelsäule mit fortgeschrittenen radiologischen Veränderungen und mittelgradigen funktionellen Einschränkungen sowie Wurzelreizzeichen, ohne neurologisches Defizit;
2. Anpassungsstörung, somatoforme Schmerzstörung bei einer langjährigen Geschichte mit sozialer Desintegration, aber bei erhaltener Kognition und erhaltener Alltagsselbstständigkeit;
3. Leichte Hypertonie.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 30 v.H.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in der oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.12.2024 – diese basierend auf den eingeholten, auf (vorhergehenden) persönlichen Untersuchungen beruhenden Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 19.11.2024 und Psychiatrie/Allgemeinmedizin vom 27.12.2024 –, in der im Hinblick auf die Leiden 1 und 3 auch die Beurteilungen im unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Vorgutachten vom 08.10.2024 bestätigt werden, in Zusammenschau mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzungsgutachten derselben Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.04.2025, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, im Zusammenschau mit einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt, gründet sich auf die oben wiedergegebene, seitens der belangten Behörde eingeholte Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.12.2024 – diese basierend auf den eingeholten, auf (vorhergehenden) persönlichen Untersuchungen beruhenden Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 19.11.2024 und Psychiatrie/Allgemeinmedizin vom 27.12.2024 –, in der im Hinblick auf die Leiden 1 und 3 auch die Beurteilungen im unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Vorgutachten vom 08.10.2024 bestätigt werden, in Zusammenschau mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzungsgutachtens derselben Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.04.2025.
In den vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) wird auf Grundlage (vorangegangener) persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die aktuellen Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich jeweils getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen und auf den im Rahmen von (vorhergehenden) persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Mit dem oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen Beschwerdevorbringen bzw. dem Vorbringen im Rahmen der Stellungnahme vom 17.10.2024 wird keine Rechtswidrigkeit der von den beigezogenen medizinischen Sachverständigen in ihren Gutachten vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten schlüsseln – unter konkreter Auflistung und Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten relevanten medizinischen Unterlagen – nachvollziehbar auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden.
Führendes Leiden des Beschwerdeführers sind „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, multisegmentaler Bandscheibenschaden der Lendenwirbelsäule“. Die im Verfahren beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Funktionseinschränkungen mittleren Grades im Bereich der Wirbelsäule betrifft, und bewertete das Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. Den herangezogenen Rahmensatz begründete die Gutachterin damit, dass fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mittelgradigen funktionellen Einschränkungen sowie Wurzelreizzeichen, aber ohne neurologisches Defizit vorliegen. Diese Ausführungen der Gutachterin sind nicht zu beanstanden. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Untersuchung am 07.10.2024 zwar an, dass er die meisten Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule in den Segmenten L2 bis S1 habe mit Ausstrahlung ins Becken beidseits und Problemen beim Gehen, Stehen und Sitzen sowie Schmerzen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. In der persönlichen Untersuchung vom 07.10.2024 zeigte sich im Bereich der Wirbelsäule auch ein mäßiger Hartspann und ein Klopfschmerz über der unteren Lendenwirbelsäule, vor allem im Bereich L4 bis S1 paralumbal, sowie eine Beweglichkeitseinschränkung im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule bei einer freien Beweglichkeit der Halswirbelsäule (vgl. hierzu den Fachstatus vom 07.10.2024: „Wirbelsäule: […] Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: Kniegelenke werden erreicht, F und R der BWS 20°, LWS 10°“). Ebenso war auch das Lasegue-Zeichen beidseits bei 30° positiv, was auf eine Wurzelreizung hinweist. Das Vorliegen von Gefühlsstörungen oder Lähmungen sowie ausstrahlenden Schmerzen in die Beine wurde vom Beschwerdeführer in der Anamneseerhebung hingegen verneint. Gleichermaßen stellte sich das Gangbild des Beschwerdeführers in der Begutachtung ohne Hilfsmittel unauffällig dar, das freie Stehen war sicher möglich, ebenso war die Durchführung des Zehenballen-, des Fersen- und des Einbeinstandes möglich, die Bewegungsabläufe waren nicht eingeschränkt und auch die Sensibilität im Bereich der unteren Extremitäten wurde als ungestört angegeben, sodass sich insgesamt keine Hinweise für ein neurologisches Defizit bzw. für eine maßgebliche Schwäche im Bereich der unteren Extremitäten oder für ein höhergradigeres Funktionsdefizit ergaben. Nun wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17.10.2024 zwar ein, dass die Ausführungen in der Statuserhebung, wonach auf der Liege das Abheben der gestreckten unteren Extremität beidseits bis 60° bei KG 5 möglich gewesen sei, unrichtig sei, da bei beiden Beinen bereits ab 30° massive Schwierigkeiten bestanden hätten, weiter gegen die Schwerkraft zu arbeiten, was einem KG von maximal 3 entspreche. Hierbei sei auch eine sofortige Verkrampfung im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie der Hände in die Unterlage zu verzeichnen gewesen. Ein neurologisches Defizit im Sinne einer maßgeblichen Schwäche im Bereich der unteren Extremitäten ist diesem Vorbringen insgesamt aber nicht zu entnehmen, besonders da das Vorliegen von Lähmungen vom Beschwerdeführer selbst verneint wurde und solche auch anhand des erhobenen Gangbildes nicht hinreichend objektivierbar sind; im Übrigen ist das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers auch anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht belegt, wozu auf die Ausführungen weiter unten verwiesen wird. Im Besonderen ergeben sich auch aus den vom Beschwerdeführer selbst in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte für das Bestehen von neurologischen Defiziten, vielmehr wird im ambulanten Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 29.09.2023 (AS 13 des Verwaltungsaktes) ausgeführt, dass weder Paresen noch sensible Defizite oder Probleme bei der Miktion/Defäkation bestehen würden, und auch im ärztlichen Entlassungsbericht eines näher genannten Reha-Zentrums vom 11.11.2024 (AS 78 und 82 bis 90 des Verwaltungsaktes) wird der Beschwerdeführer als grobneurologisch unauffällig beschrieben (vgl. hierzu Seite 6 des ärztlichen Entlassungsberichtes vom 11.11.2024). Zwar werden im ambulanten Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 29.09.2023 (AS 13 des Verwaltungsaktes) anamnestisch plötzlich einschießende Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich mit einer tonischen Verspannung der Rückenmuskulatur, einer Bewegungsunfähigkeit und zum Teil auftretenden Stürzen angeführt. Belegende medizinische Unterlagen brachte der Beschwerdeführer hierzu allerdings nicht in Vorlage, insbesondere sind auch keine Sturzereignisse dokumentiert, sodass auch in diesem Zusammenhang ein neurologisches Defizit nicht ausreichend objektivierbar ist.
Darüber hinaus würde eine höhere Einschätzung des gegenständlichen Leidens im Sinne einer Zuordnung zum nächsthöheren – oberen – Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. u.a. das Vorliegen von Dauerschmerzen, eventuell mit episodischen Verschlechterungen, sowie von maßgeblichen Einschränkungen im Alltag erfordern, welche beim Beschwerdeführer aber nicht dokumentiert sind. Hierbei wird nicht verkannt, dass im vorliegenden Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 25.09.2024 (AS 47 des Verwaltungsaktes) festgehalten wird, dass die Belastbarkeit des Beschwerdeführers reduziert sei sowie die Probleme im Bereich der Lendenwirbelsäule und die Schmerzen für den Beschwerdeführer kaum zu ertragen und chronifiziert seien. Darüber hinaus wird in dem gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht eines näher genannten Reha-Zentrums vom 11.11.2024 (AS 78 und 82 bis 90 des Verwaltungsaktes) ausgeführt, dass aufgrund der Anfahrtsbedingungen und der damit verbundenen Schmerzverstärkung die Reha vorzeitig abgebrochen werden habe müssen und die Schmerzsituation durch die Reha auch nicht verbessert, sondern teilweise verstärkt worden sei. Zum Ende der Reha wurde der aktuelle Schmerz vom Beschwerdeführer in der Schmerzskala mit 4 von 10, der maximale Schmerz mit 9 von 10 und der durchschnittliche Schmerz mit 4-6 von 10 angegeben. Als Schmerzmedikation wird im gegenständlichen Reha-Befund die Einnahme von Tramal retard 100 mg (1-0-1-0 täglich) – dabei handelt es sich um ein niederpotentes Opioidanalgetikum der 2. Stufe (von drei Stufen) des WHO-Stufenschemas (vgl. hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/WHO-Stufenschema [abgerufen am 30.04.2025]) –, von Novalgin (1-1-1-0 täglich), von Pregabalin 200 mg (1-0-1-0 täglich) und von Pregatab 100 mg (1-0-1-0 täglich) empfohlen. Des Weiteren wird im Ambulanzbrief einer näher genannten Klinik vom 14.10.2024 (AS 46 des Verwaltungsaktes) festgehalten, dass die Schmerzsymptomatik weiterhin signifikant sei und die alleinige Therapie mit NSAR absolut unzureichend gewesen sei, weshalb – zusätzlich zur bereits etablierten Therapie mit Tramal und Pregabalin – eine intravenöse Infusion mit Ketanest begonnen worden sei. Schließlich wird auch nicht verkannt, dass in dem mit der Beschwerde vorgelegten Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 11.11.2024 (AS 81 des Verwaltungsaktes) eine seit Jahren bestehende Lumboischialgie bei einem lumbalem Massenprolaps mit chronifizierten und völlig therapieresistenten heftigen Beschwerden beschrieben und ausgeführt wird, dass – in Zusammenschau mit der bekannten Persönlichkeitsstörung – eine Wiedereingliedbarkeit des Beschwerdeführers in einen Arbeitsprozess aus orthopädischer Sicht nicht mehr zu erwarten sei, und dass sich der Beschwerdeführer – ausgehend vom ärztlichen Entlassungsbericht eines näher genannten Reha-Zentrums vom 11.11.2024 (AS 78 und 82 bis 90 des Verwaltungsaktes) – seit März 2024 im Krankenstand befinden.
Doch sei in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzungsgutachten vom 17.04.2025 hingewiesen, worin sich die beigezogene Gutachterin insbesondere mit den im Rahmen der Beschwerde nachgereichten medizinischen Unterlagen auseinandersetzte und hierzu zusammengefasst ausführte, dass für die Einschätzung behinderungsrelevanter Leiden objektivierbare Funktionseinschränkungen, insbesondere unter Beachtung objektiver Befunde, maßgeblich seien. An objektiven Befunden würden u.a. MRT-Befunde der Brust- bzw. Lendenwirbelsäule vom 29.09.2023 und vom 09.02.2025 vorliegen. Unter Berücksichtigung dieser Befunde hielt die Gutachterin fest, dass im aktuellen MRT-Befund vom 09.02.2025 nunmehr eine Verbesserung beschrieben sei, als eine Kompression der Nervenwurzel L5 links nicht mehr vorliege. So könnten Nervenwurzeln im Neuroforamen der Wirbelsäule (Durchtrittsstelle der Spinalnerven) grundsätzlich unterschiedlich stark von Bandscheibengewebe bei Bandscheibenvorwölbungen oder durch Foramenstenosen bedrängt sein. Im Normalfall bestehe kein Kontakt zwischen der Umgebung und der Nervenwurzel. Möglich sei eine Tangierung, in weiterer Folge eine Verlagerung der Nervenwurzel und in weiterer Folge eine Verlagerung sowie Kompression der Nervenwurzel, entsprechend einem zunehmenden Schweregrad der Pathologie. Im aktuellen MRT-Befund der Lendenwirbelsäule werde nunmehr aber explizit beschrieben, dass keine Nervenwurzelkompression vorliege, sondern lediglich eine Tangierung in den Segmenten L4/L5 und L5/S1. Eine Verlagerung werde nicht beschrieben. Es liege daher kein Diskusprolaps mit einer Kompression von Nervenwurzeln vor und auch ein Massenprolaps sei nicht beschrieben. Die beschriebenen Veränderungen würden degenerative/altersbedingte/ überlastungsbedingte Veränderungen darstellen, welche aber nicht zwingend mit Beschwerden, erheblichen Beschwerden oder Dauerschmerzen verbunden seien. Ebenso würden die beschriebenen multisegmentalen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule zu keinen hochgradigen Funktionseinschränkungen führen. Es würden daher mäßige radiologische Veränderungen und mäßige funktionelle Einschränkungen vorliegen, dies unter Beachtung des klinischen Status vom 07.10.2024, im Rahmen dessen weder eine wesentliche Einschränkung der Gesamtmobilität noch des Gangbildes festgestellt werden habe können. Als weitere objektive Funktionsprobe sei im vorliegenden Reha-Bericht vom 11.11.2024 im Rahmen des 6-Minuten-Gehtests ein Ergebnis von 415 Metern verzeichnet, was einer Ganggeschwindigkeit von 4,15 km/h und damit einem normalen bis durchaus zügigen Gangtempo entspreche. Das dokumentierte Gangtempo und die Gangleistung stehen daher ebenfalls in Einklang mit der getroffenen Beurteilung.
Wie die beigezogene Gutachterin in ihrem Ergänzungsgutachten weiters ausführte, gebe es auch Untersuchungsergebnisse, die nur mit Einschränkung als rein objektive Ergebnisse herangezogen werden könnten, etwa der Finger-Boden-Abstand und das Lasegue-Zeichen. So seien bei der Begutachtung im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 08.10.2024 (gemeint wohl: 07.10.2024) beim passiven Abheben der unteren Extremität in Streckstellung von der Unterlage bei etwa 30 Grad in beiden Beinen Schmerzen angegeben worden. Diese Funktionsprobe werde als positives Lasegue-Zeichen bezeichnet und stelle ein Wurzelreizzeichen dar (mechanische Irritation der Nervenwurzeln durch Dehnung). Dieses Testergebnis sei im eigenen Gutachten als „Hinweis für Wurzelreizzeichen“ berücksichtigt worden. Diese Untersuchungsergebnisse, die nur eingeschränkt als rein objektive Ergebnisse herangezogen werden könnten, würden in der Beurteilung damit zwar beachtet, grundlegend für die Höhe der Einstufung seien allerdings objektive Tatsachen, wie etwa der aktuelle MRT-Befund.
Vor diesem Hintergrund hielt die beigezogene Gutachterin in ihrem Ergänzungsgutachten vom 17.04.2025 in Bezug auf das für eine Einstufung nach dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 einschätzungsrelevante Kriterium der „Dauerschmerzen“ fest, dass für die Beurteilung von Dauerschmerzen objektive Befunde heranzuziehen seien, nicht subjektive Angaben über Schmerzen, welche keine objektiven Befunde darstellen würden. Bezogen auf den konkreten Fall würden die festgestellte Gesamtmobilität und die dokumentierte Gangleistung und Ganggeschwindigkeit (4,15 km/h) im Widerspruch zu dauernden Schmerzen stehen. Bestehende rezidivierende Beschwerden bei Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule mit mäßigen radiologischen Veränderungen würden bereits die Grundlage für eine Einschätzung mit einem Grad der Behinderung von 30 % darstellen. Darüberhinausgehende erhebliche dauernde Schmerzen seien mit den objektiven Befunden hingegen nicht in Einklang zu bringen. Zudem führte die Gutachterin bezüglich des weiteren Einschätzungskriteriums der „maßgeblichen Einschränkungen im Alltag“ aus, dass maßgebliche Einschränkungen im Alltag bei einem unauffälligen Gangbild, einem unauffälligen Gangtempo, einer unauffälligen Gangleistung und mäßigen radiologischen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule nicht gegeben seien. Im Besonderen sei auch in den vorliegenden fachärztlichen Attesten kein klinischer Status enthalten, welcher eine erhebliche Funktionsminderung beschreiben würde.
Zusammenfassend hielt die Gutachterin in ihrem Ergänzungsgutachten vom 17.04.2025 damit fest, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung hinsichtlich des Leidens 1 in korrekter Höhe unter Beachtung der Kriterien der Einschätzungsverordnung vorgenommen worden sei und auch zwischenzeitlich keine einschätzungsrelevante objektivierbare Veränderung im Leidenszustand – auch unter Beachtung der im Vergleich zum Vorbefund festgestellten Besserung im MRT – eingetreten sei. Diese umfangreichen Ausführungen der beigezogenen Gutachterin erweisen sich als nachvollziehbar.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.09.2025 führte die beigezogene ärztliche Amtssachverständige diesbezüglich noch einmal erläuternd aus, dass aus gutachterlicher Sicht objektivierbare funktionelle Einschränkungen nur in mäßigem Ausmaß vorliegen. Die im aktuellen MRT-Befund (09.02.2025) beschriebenen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule würden keine Kompression der Nervenwurzeln, sondern lediglich Tangierungen ohne Verlagerung zeigen. Ein „Massenprolaps“ oder hochgradige pathologische Veränderungen bestehe nicht. Die durchgeführten objektiven Funktionsproben – insbesondere der 6-Minuten-Gehtest mit 415 Metern (Ganggeschwindigkeit 4,15 km/h) – würden ein unauffälliges Gangbild und normale Mobilität belegen. Auch im klinischen Untersuchungsbefund vom 08.10.2024 seien keine gravierenden Funktionseinschränkungen festgestellt worden. Die angeführten Schmerzangaben und subjektiven Beschwerden seien durch die objektiven Befunde nicht gedeckt. Dauerschmerzen im Sinne der Einstufungskriterien seien nicht belegbar, da eine erhebliche dauerhafte Schmerzsituation durch die objektiv festgestellte Funktionalität (Mobilität, Gangleistung) widerlegt werde. Ebenso seien maßgebliche Einschränkungen im Alltag nicht nachweisbar, da weder der klinische Status noch die radiologischen Befunde entsprechende hochgradige Einschränkungen stützen würden.
Was nun die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung noch einmal ins Treffen geführte Medikation, u.a. mit Tramal - Tramadol sei ein sogenanntes künstlich hergestelltes Opioid und falle nach Ansicht des Beschwerdeführers somit laut der Anlage zur Einschätzungsverordnung unter die Kategorie 60-80% -, sowie den Umstand, dass bei der Begutachtung im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 07.10.2024 beim passiven Abheben der unteren Extremität in Streckstellung von der Unterlage bei etwa 30 Grad vom Beschwerdeführer in beiden Beinen Schmerzen angegeben worden seien, laut Schmerzambulanz Klinik Floridsdorf (14.10.2024) zeige sich zudem ein positiver Lasegue-Test, was auf eine mögliche Wurzelirritation hinweise, also sei dies befundmäßig dokumentiert, betrifft, so erläuterte die ärztliche Sachverständige diesbezüglich, dass die Einschätzungsverordnung vorsehe, dass funktionelle Defizite maßgeblich seien für die Höhe der Einstufung. Maßgeblich beachtet würden daher objektive Befunde. Es müsse also ein schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild vorliegen, was das Untersuchungsergebnis, die vorliegenden Befunde, insbesondere die MRT-Untersuchung, betreffe. Hierbei zeige sich aber eine Diskrepanz, und zwar erwarte man bei einem offensichtlich reproduzierbaren positiven Lasegue-Zeichen ein entsprechender Befund im MRT. Lasegue bedeute, dass man bei am Rücken liegenden Patient ein gestrecktes Bein hochhebe und durch dieses Manöver die Nervenwurzeln im Bereich des Austritts in der Wirbelsäule mechanisch irritiere und reize - man sage dazu Wurzelreizzeichen -, und das sei bei 20 bis 30 Grad einsetzenden Schmerzen als positiv zu bewerten. Etwa bei 50 bis 60 Grad sei es kein positives Lasegue-Zeichen mehr. Nun habe die Sachverständige in ihrem ergänzenden Sachverständigengutachten auf Seite 6 ganz oben schon dargelegt, dass dieses Untersuchungsergebnis nur mit Einschränkung als objektives Ergebnis herangezogen werden könne, da dieser Untersuchungsvorgang willentlich gesteuert werden könne. Es sei daher offensichtlich, dass zwar mit einem positiven Lasegue der Hinweis auf ein Wurzelreizzeichen vorliege, dass aber sämtliche andere Kriterien, die auf ein solches schließen ließen, eben nicht gegeben seien. Im Wesentlichen objektiv belegt und dokumentiert sei ein MRT-Befund vom 09.02.2025, wonach weder ein Massenprolaps noch eine Wurzelkompression vorliege.
Insoweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertrete, er sei mit 60-80% einzuschätzen, so seien – wie bereits dargelegt – maßgeblich für die Einstufung funktionelle Defizite. Eine unauffällige Gesamtmobilität, die die Sachverständige auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wieder feststellen habe können, sei mit einem hochgradigen Wirbelsäulenleiden nicht in Einklang zu bringen, auch nicht mit einem normalen Gangtempo, wie es bei der Reha festgestellt worden sei. Das stehe in Widerspruch zu einem hochgradigen Wirbelsäulenleiden. Ein neurologisches Defizit habe in keiner der durchgeführten Begutachtungen festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Verhandlung einen Kraftgrad 3 beim Anheben der Beine geäußert. Dafür gebe es keinen Befund und sei dies auch in keinem der Gutachten festgehalten, auch nicht im Gutachten von Dr. KOLLMANN (vom 27.12.2024), der Facharzt für Psychiatrie sei und auch eine Ausbildung für Neurologie habe. In keinem der Gutachten habe ein neurologisches Defizit, eine Schwäche, festgestellt werden können. Es würden auch keine Befunde einer Nervenleitgeschwindigkeit vorliegen, die eine Nervenirritation belegen würden.
Zusammenfassend halte die medizinische Sachverständige fest, dass im Fall des Beschwerdeführers Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule vorliegen würden, was außer Streit stehe. Es handle sich überwiegend um sogenannte Facettengelenksarthrosen (Abnützungen der kleinen Wirbelgelenke). Das passe zum klinischen Untersuchungsergebnis bei der Begutachtung der Sachverständigen, nämlich Druckschmerzen paralumbal untere LWS, L4-1. Die Einstufung dieser Beschwerden, die analgetisch stabilisierbar seien, in einer Höhe von 30% sei korrekt und entspreche den Kriterien der EVO.
Insoweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung schließlich noch vorbrachte, dass im Sachverständigengutachten vom 08.10.2024 stehe, dass ein Anheben der beiden Extremitäten bis 60 Grad machbar sei, was nach den Ausführungen von vorhin aber ein negativer Lasegue-Test sein würde, so gab die Sachverständige diesbezüglich an, sie müsse in diesem Zusammenhang auf einen (Schreib)Fehler ihrerseits hinweisen, sie habe tatsächlich 60 Grad geschrieben, was dann ein paar Zeilen später mit 30 Grad stehe. Es müsse 30 Grad stehen bzw. heißen, was aber nichts an ihren Ausführungen zur Debatte Lasegue-Debatte ändere.
Der Beschwerdeführer ist diesen im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten Erläuterungen der ärztlichen Sachverständigen nicht substantiiert entgegengetreten.
In Gesamtschau sind damit die dem Beschwerdeführer im Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 25.09.2024 (AS 47 des Verwaltungsaktes), im Ambulanzbrief einer näher genannten Klinik vom 14.10.2024 (AS 46 des Verwaltungsaktes) und im Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 11.11.2024 (AS 81 des Verwaltungsaktes) attestierten chronifizierten und heftigen Beschwerden bzw. Schmerzen nicht dazu geeignet, eine höhere Einstufung des Wirbelsäulenleidens zu begründen, insbesondere da diese Befunde und ärztlichen Atteste – wie bereits von der beigezogenen Gutachterin zutreffend festgehalten wurde – keine orthopädischen Statuserhebungen enthalten, anhand derer eine erhebliche Funktionsminderung abzuleiten wäre, welche auf höhergradigere Schmerzzustände schließen lassen würde. Zwar wird im vorliegenden ärztlichen Entlassungsbericht eines näher genannten Reha-Zentrums vom 11.11.2024 (AS 78 und 82 bis 90 des Verwaltungsaktes) zum Ende der Reha der aktuelle Schmerz vom Beschwerdeführer in der Schmerzskala mit 4 von 10, der maximale Schmerz mit 9 von 10 und der durchschnittliche Schmerz mit 4-6 von 10 angegeben. Doch auch diesem Reha- Entlassungsbericht ist keine orthopädische Statuserhebung zu entnehmen, anhand derer die - subjektiven - Schmerzangaben des Beschwerdeführers in einem Ausmaß objektivierbar wären, welches ein höhergradigeres Funktionsdefizit im Bereich der Wirbelsäule belegen könnte, vielmehr wird lediglich die Extension und Flexion als schmerzhaft angegeben – bei einer schmerzfreien Lateralflexion und Rotation -, es werden Verspannungen im Bereich der Halswirbelsäule und eine Druckdolenz im Bereich der Lendenwirbelsäule beschrieben und der Kinn-Jugulum-Abstand wird mit 2 cm und der Finger-Boden-Abstand mit 60 cm angegeben. (vgl. hierzu die Seiten 3 und 6 des ärztlichen Entlassungsberichtes vom 11.11.2024). Unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Reha-Befundes angeführten 6-Minuten-Gehtest-Scores ist – wie bereits von der Gutachterin nachvollziehbar dargelegt wurde – aber keine maßgebliche funktionelle Einschränkung dokumentiert.
Die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin legte damit in ihrem Ergänzungsgutachten vom 17.04.2025 und in der mündlichen Verhandlung am 05.09.2025 nachvollziehbar dar, dass die in der Anlage zur Einschätzungsverordnung in Bezug auf den oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 angeführten einschätzungsrelevanten Kriterien der „Dauerschmerzen“ und der „maßgeblichen Einschränkungen im Alltag“ im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind. Eine Zuordnung des Wirbelsäulenleidens des Beschwerdeführers zu diesem Rahmensatz erweist sich damit als rechtlich nicht möglich, sodass die vorgenommene Einstufung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. nicht zu beanstanden ist.
Was nun aber die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geforderte Einstufung des Leidens unter der Positionsnummer 02.01.04 „Funktionseinschränkungen höheren Grades bis Versteifung“ mit einem Grad der Behinderung von 60 bis 80 v.H. betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den Ministerialentwurf zur Anlage zur Einschätzungsverordnung und nicht auf die in Geltung stehende Anlage zur Einschätzungsverordnung, StF: BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012, bezieht, in der die Positionsnummer 02.01.04 nicht existiert. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich in der Beschwerde angeführten einschätzungsrelevanten Kriterien „chronischer Dauerzustand“ und „einfache analgetische Therapie (NSAR) nicht mehr ausreichend“ entsprechen in der in Geltung stehenden Anlage zur Einschätzungsverordnung aber einer Zuordnung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.03 mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. Doch auch wenn beim Beschwerdeführer eine Medikation mit Tramal retard 100 mg – dabei handelt es sich um ein niederpotentes Opioidanalgetikum der 2. Stufe (von drei Stufen) des WHO-Stufenschemas (vgl. hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/WHO-Stufenschema [abgerufen am 30.04.2025]) – etabliert ist, erweist sich eine Zuordnung zu diesem geforderten Rahmensatz als rechtlich nicht möglich, besonders da – wie bereits ausgeführt – beim Beschwerdeführer schon die Kriterien für eine Einstufung nach dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. nicht erfüllt sind. Ebenso wenig sind die Kriterien für eine Einstufung nach dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.03 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. – „radiologische Veränderungen und klinische Defizite“ sowie „maßgebliche Einschränkungen im Alltag“ – erfüllt, da beim Beschwerdeführer – wie festgehalten – weder neurologische bzw. klinische Defizite noch maßgebliche Einschränkungen im Alltag vorliegen. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, die vorgenommene Einstufung des Wirbelsäulenleidens zu entkräften.
Auch das als „Anpassungsstörung, somatoforme Schmerzstörung“ bezeichnete Leiden 2 des Beschwerdeführers wurde durch den beigezogenen Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin zutreffend eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. zugeordnet, welche „Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder)“ mit Störungen leichten Grades betrifft. Den herangezogenen Rahmensatz begründete der beigezogene psychiatrische Sachverständige damit, dass eine langjährige Geschichte mit einer sozialen Desintegration vorliege bei erhaltener Kognition und erhaltener Alltagsselbständigkeit. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, insbesondere ergaben sich auch in der persönlichen Begutachtung vom 16.12.2024 keine Hinweise für eine kognitive Störung und ist eine solche auch in den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht dokumentiert. Die vorgenommene Einstufung wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Des Weiteren ordnete die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin auch das Leiden 3, „Leichte Hypertonie“, rechtsrichtig der gleichlautenden Positionsnummer 05.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu und bewertete es nach dem fixen Rahmensatzwert von 10 v.H., was von Seiten des Beschwerdeführers ebenfalls nicht beanstandet wurde.
Die gegenständlich eingeholte Gesamtbeurteilung vom 27.12.2024 ist auch nicht zu beanstanden, wenn sie eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Dem trat der Beschwerdeführer im Verfahren ebenfalls nicht entgegen.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17.10.2024 aber noch eine Beanstandung der im unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Gutachten vom 08.10.2024 wiedergegebenen Statuserhebung zum Ausdruck bringt, als er ausführt, dass einige Angaben falsch seien, so ist festzuhalten, dass sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 08.10.2024 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass beim Beschwerdeführer keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre. Eine solche Annahme ergibt sich auch nicht aus dem diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers. So wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme ein, dass die Ausführungen im Gutachten, wonach der Einbeinstand frei und sicher möglich sei, falsch seien. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Gutachten lediglich festgehalten wurde, dass der Einbeinstand möglich sei; das „frei“ und „sicher“ bezieht sich hingegen auf das (beidbeinige) Standvermögen des Beschwerdeführers. Dass die Durchführung des Einbeinstandes nicht möglich wäre, wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet, sondern führte er nur aus, dass hierbei eine Verkrampfung der Wirbelsäule mit anschließender Schonhaltung der Wirbelsäule auftreten würde. Bezüglich des weiteren Einwandes, wonach auch das Abheben der gestreckten unteren Extremität beidseits bis 60° bei KG 5 nicht möglich gewesen sei, da bei beiden Beinen bereits ab 30° massive Schwierigkeiten bestanden hätten, weiter gegen die Schwerkraft zu arbeiten, wobei ebenfalls eine sofortige Verkrampfung im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie der Hände in der Unterlage zu verzeichnen gewesen sei, sei angemerkt, dass sich das Lasegue-Zeichen zwar beidseits bei 30° positiv zeigte. Dass im Bereich der unteren Extremitäten eine derartige Schwäche beim Abheben von der Unterlage, wie vom Beschwerdeführer angegeben mit einem Kraftgrad von 3 (von 5), bestehen würde, ist in Gesamtschau des erhobenen Untersuchungsbefundes vom 07.10.2024 aber nicht nachvollziehbar und ist eine solche auch anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht dokumentiert. Zu diesem Themenbereich sei im Übrigen auf die bereits oben dargelegten diesbezüglichen Erläuterungen der ärztlichen Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.05.2025 verwiesen.
Was letztlich die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, im Sachverständigengutachten vom 08.10.2024 stehe zu Unrecht, dass er Rechtshänder sei, so wird mit der Darlegung einer solchen Unrichtigkeit im Sachverständigengutachten vom 08.10.2024 vom Beschwerdeführer nicht dargetan, inwiefern sich eine solche Unrichtigkeit auf die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung konkret (erhöhend) auswirken sollte und ist dies auch aus amtswegiger Sicht nicht ersichtlich. Diesem Umstand kommt daher keine entscheidungserhebliche Relevanz zu.
Insgesamt ist es damit dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung vom 07.10.2024 ausreichend entgegenzutreten.
Auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden.
Der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren auch keine weiteren medizinischen Unterlagen vor, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist daher den gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Insofern der Beschwerdeführer im Verfahren in inhaltlicher Hinsicht aber noch auf die Fragen der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. der Ausstellung eines Ausweise gemäß § 29b StVO (Parkausweis) Bezug nimmt, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit dem gegenständlichen Bescheid vom 14.01.2025 lediglich über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgesprochen hat und nicht über die – nachgelagerten und im rechtlichen Schicksal vom Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abhängigen – Fragen der Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass und der Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO. Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher auch nur die Klärung der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses im gegenständlichen Fall nicht vorliegen (dies kann als Vorgriff auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung bereits an dieser Stelle festgehalten werden), ist die Vornahme von allfälligen Zusatzeintragungen in den Behindertenpass mangels Vorliegens der dafür notwendigen Voraussetzung, nämlich eines gültigen Behindertenpasses, rechtlich nicht möglich. Ebenso ist auch die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO mangels Vorliegens der dafür notwendigen Voraussetzung, nämlich eines gültigen Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“, rechtlich nicht möglich. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.12.2024 – diese basierend auf den Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 19.11.2024 und Psychiatrie/Allgemeinmedizin vom 27.12.2024 –, in der im Hinblick auf die Leiden 1 und 3 auch die Beurteilungen aus dem unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Vorgutachten vom 08.10.2024 bestätigt werden, dies insbesondere unter Berücksichtigung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzungsgutachtens derselben Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.04.2025, das im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.09.2025 erörtert wurde. Diese medizinische Gesamtbeurteilung samt Ergänzung wird daher in freier Beweiswürdigung der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:
„Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“
Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung die Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.12.2024 – diese basierend auf den Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 19.11.2024 und Psychiatrie/Allgemeinmedizin vom 27.12.2024 –, in der im Hinblick auf die Leiden 1 und 3 auch die Beurteilungen aus dem unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Vorgutachten vom 08.10.2024 bestätigt werden, in Zusammenschau mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzungsgutachten derselben Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.04.2025 – diese Sachverständigengutachten wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.09.2025 erörtert - zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt.
Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die eingeholte medizinische Gesamtbeurteilung ist auch nicht zu beanstanden, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden.
Was die – im Rahmen der Beschwerde nicht beanstandete – von der Behörde unterlassene Einräumung von Parteiengehör gemäß § 45 AVG vor Erlassung des Bescheides vom 14.01.2025 zu den eingeholten Sachverständigengutachten vom 19.11.2024 (Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin) und vom 27.12.2024 (Psychiatrie/Allgemeinmedizin) sowie zur Gesamtbeurteilung vom 27.12.2024 betrifft, ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solcher Verfahrensfehler noch durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden kann, sofern in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wiedergegeben wurden, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062; s. insbesondere Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 [Stand 1.7.2005, rdb.at], Rz. 40, mwN). Da dem Bescheid vom 14.01.2025 die gegenständlichen Gutachten vom 19.11.2024 und vom 27.12.2024 sowie die Gesamtbeurteilung vom 27.12.2024 angeschlossen wurden und somit der Beschwerdeführer von den dem Bescheid zugrundeliegenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde und er im Rechtsmittel die Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ist der diesbezügliche Verfahrensmangel als geheilt anzusehen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Fragen mangels Vorliegens bekämpfbarer Bescheide im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich sind.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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