JudikaturBVwG

W164 2314424-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
10. September 2025

Spruch

W164 2314424-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag. Reinhold WIPFEL (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 07.02.2025, Zl. VSNR. XXXX , AMS 314-Korneuburg, nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2025, GZ: WF 2025-0566-3-003028, nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung vom 04.09.2025 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 07.02.2025, Zl. VSNR. XXXX , AMS 314-Korneuburg, sprach das AMS aus, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 13.01.2025 gem. § 10 AlVG iVm 38 AlVG verloren habe, wobei sich dieses Ausmaß um Tage des Krankengeldbezugs verlängere. Nachsicht werde nicht erteilt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die BF das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Betreuerin Kassa, Shop, Bistro bei der XXXX GmbH (im Folgenden F GmbH) ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, sie habe am 09.01.2025 ein Bewerbungsschreiben an die F GmbH gesendet, sie habe jedoch nie eine Rückmeldung bekommen. Die BF beantragte die Überprüfung ihrer Anspruchsberechtigung und Rücknahme der Entscheidung. Beigelegt wurde ein srceenshot mit folgendem Inhalt: „Wtr: Lebenslauf

Von meinem iPhone gesendet

Anfang der weitergeleiteten Nachricht:

Von XXXX @gmail.com

Datum: 5. Februar 2025 um 08:06:01MEZ

An: XXXX @ams.at

Betreff: WTr: Lebenslauf

Von meinem iPhone gesendet

Anfang der weitergeleiteten Nachricht:

Von XXXX @gmail.com

Datum: 9.Jänner 2025 um 13:24:43MEZ

An: office@ XXXX .at

Betreff: Lebenslauf

Anhang mit der Bezeichnung LL XXXX ROT Kopie(2)

3.doc

321KB

Von meinem iPhone gesendet“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2025, WF 2025-0566-3-003028, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Zusammengefasst wurde ausgeführt, die BF habe von 20.04.2022 bis 19.04.2023 die Maßnahme XXXX bei XXXX besucht. Die genannte Beratungs- und Betreuungseinrichtung biete individuell ausgerichtete Beratung und Begleitung bei der Arbeitsplatzsuche. Einzelgespräche würden das Thematisieren von Problembereichen ermöglichen. Im Rahmen der maximalen Betreuungsdauer von 12 Monaten biete die genannte Maßnahme die Abklärung der beruflichen und persönlichen Situation, Hilfestellung bei der Beseitigung bestehender Problemlagen (Betreuungspflichten, Mobilität, Alter, Krankheit), Bewerbungsvorbereitung und Tipps zur Stellensuche, aktive Vermittlung, sowie auf Wunsch Begleitung bei Amts- und Behördenwegen. Die BF sei verheiratet, österreichische Staatsangehörige und beziehe seit 12.02.2024 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 11.09.2024 erhalte sie Notstandshilfe. Zuletzt habe sie als Fingernagelstylistin bei XXXX gearbeitet.

Am 30.12.2024 sei der BF die verfahrensgegenständliche Stelle angeboten worden. Die Bewerbung hätte per E-Mail zu erfolgen gehabt. Am 13.01.2025 habe die F GmbH an das Service für Unternehmen des AMS gemeldet, dass sich die BF bislang nicht beworben habe.

Am 05.02.2025 habe die BF niederschriftlich vor dem AMS erklärt, sie hätte sich am 09.01.2025 per Mail beworben und werde einen Nachweis vorlegen. Ihr Mann habe die Bewerbung für sie versandt. Scheinbar habe er einen alten Lebenslauf geschickt. Dies sei ein Versehen gewesen. In der Folge habe die BF eine Mail vom Handy ihres Ehemannes mit der Adresse XXXX @gmail.com und mit (nur) einem Lebenslauf im Anhang übermittelt. Eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung habe die BF bis dato nicht aufgenommen. Seit 01.04.2025 sei die BF geringfügig bei ihrem letzten Dienstgeber XXXX beschäftigt.

Aufgrund des Besuchs der eingangs genannten Schulungsmaßnahme hätte die BF die allgemeinen Anforderungen einer Bewerbung kennen müssen. Ihre Bewerbung habe nicht dem derzeit auf dem Arbeitsmarkt üblichen Standard entsprochen. Die BF habe kein Bewerbungsschreiben gesendet. Für den potentiellen Dienstgeber auch sei nicht ersichtlich gewesen, für welche Stelle sich die BF bewerbe. Der potentielle Dienstgeber habe den mit der E-Mail-Adresse ihres Ehemannes versandten Lebenslauf offenbar nicht zuordnen können. Überdies habe die BF selbst angegeben, dass ein „alter“ Lebenslauf an den potentiellen Dienstgeber versandt wurde. Der BF wäre zumutbar gewesen, dem potentiellen Dienstgeber eine dem normalen Standard entsprechende Bewerbung zu senden bzw. die von ihrem Ehemann erstellte E-Mail entsprechend zu überprüfen. Der BF sei ferner bedingter Vorsatz zur Last zu legen, da sie aufgrund der Teilnahme an der Schulungsmaßnahme Kenntnis darüber haben müsse, wie eine den allgemeinen Anforderungen entsprechende Bewerbung auszusehen gehabt hätte. Die BF habe mit dem festgestellten Verhalten in Kauf genommen, die angebotene Stelle nicht zu erhalten.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Sie brachte darin vor, die Tatsache, dass ihr ein Fehler unterlief, sei durch die momentanen technischen Probleme mit ihrer E-Mail-Adresse bedingt gewesen. Die BF sei jedoch bereit, zu arbeiten und bemühe sich aktiv um eine Stelle. Sie lehne keine Angebote ab. Im konkreten Fall habe sie die E-Mail-Adresse ihres Mannes benutzt, da sie Schwierigkeiten mit der eigenen E-Mail-Adresse auf ihrem Telefon hatte. Auch habe sie eingeschränkte Kenntnis in Informatik und in der Schriftsprache. Die BF ersuche, dies zu berücksichtigen. Sie habe sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht.

Das AMS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF – ihre Muttersprache ist nicht Deutsch – bezieht seit 2015 mit zwischenzeitigen Unterbrechungen durch vollversicherte Beschäftigungen und Krankengeldbezüge Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Von 20.04.2022 bis 19.04.2023 besuchte die BF eine Wiedereingliederungsmaßnahme mit individuell ausgerichteter Beratung und Betreuung bei der Arbeitssuche. Mit 30.12.2024 wurde der BF das verfahrensgegenständliche Stellenangebot zugewiesen. Die BF ersuchte ihren Ehemann, die Sache für sie zu erledigen. Der Ehemann der BF versendete von einer E-Mailadresse, die seinen Namen aufwies, kommentarlos einen Lebenslauf der BF an die potentielle Dienstgeberin. Die potentielle Dienstgeberin meldete dem AMS, dass sich die BF nicht beworben habe.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unstrittig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Im gegenständlichen Fall kommen folgende maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) zur Anwendung:

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.

Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 leg. cit.).

Die genannten Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, die arbeitslos gewordenen versicherte Person, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihr zumutbare Beschäftigung einzugliedern und sie so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einer vom Arbeitsmarktservice beauftragten Arbeitsvermittlung vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten derjenigen Person, die die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Unter dem Begriff der „Vereitelung“ im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten der vermittelten Person zu verstehen, das – bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels der arbeitslosen Person, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeits-losigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person– abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass sie ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass sie den Erfolg ihrer (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).

Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248).

Vereitelung iSd § 10 AlVG verlangt ferner ein vorsätzliches Handeln der vermittelten Person, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).

Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:

Im vorliegenden Fall hat der Ehemann der BF auf ihr Ersuchen von einer E-Mail-Adresse, die seinen Namen auswies, kommentarlos einen Lebenslauf der BF an die potentielle Dienstgeberin gesendet. Für die potentielle Dienstgeberin war daraus objektiv betrachtet nicht erkennbar, dass die BF sich bei ihr für die gegenständlich zugewiesene Stelle bewerben wollte. Das Verhalten der BF war kausal für das Nichtzustandekommen der in Aussicht stehenden Beschäftigung. Die BF hat mit ihrem Verhalten ferner bewusst in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zu Stande kommen würde: Die BF hatte von 20.04.2022 bis 19.04.2023 eine Wiedereingliederungsmaßnahme mit individuell ausgerichteter Beratung und Betreuung bei der Arbeitssuche besucht, war also über die Anforderungen einer Bewerbung unterrichtet. Der BF muss daher bewusst gewesen sein, dass das Versenden eines Lebenslaufs ohne Kommentar diesen Anforderungen nicht genügen würde. Soweit die BF einwendet, dass sie Probleme mit dem Schreiben der deutschen Sprache habe, so erklärt dies nicht, weshalb sie gar keinen Versuch unternommen hat, sich – etwa durch Verwendung eines Musterschreibens für ihre Bewerbung auf die zugewiesene Stelle, allenfalls mit dem Ersuchen um ein persönliches oder telefonisches Gespräch, da sie in der deutschen Sprache mündlich geübter sei, als schriftlich - bei der potentiellen Dienstgeberin verständlich zu machen. Soweit die BF einwendet, sie habe Probleme mit ihrer E-Mail-Adresse gehabt, die gegenständliche Versendung habe daher ihr Ehemann vorgenommen, so erklärt auch dies nicht, weshalb die BF nicht auf diesem Weg dafür gesorgt hat, dass die potentielle Dienstgeberin Klarheit über ihre Bewerbung erhalten würde. Schließlich ist auch das Vorbringen der BF, ihr Mann habe versehentlich einen veralteten Lebenslauf versendet, im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht geeignet, ein bloß fahrlässiges Verhalten der BF zu belegen. Die belangte Behörde hat der BF zu Recht Vereitelung iSd § 10 AlVG zur Last gelegt.

Zur Frage des Vorliegens eines Nachsichtsgrundes:

Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung die arbeitslose Person aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn die arbeitslose Person in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihr dieses Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).

Die Beschwerdeführerin hat in den auf die festgestellte Vereitelung folgenden Wochen keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Nachsichtsgründe im Sinne des § 10 Abs 3 AlVG sind nicht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.