Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 29.04.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 23.10.2024 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Befunde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Mit E-Mails vom 03.11.2024 beantragte der Beschwerdeführer zusätzlich die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den auszustellenden Behindertenpass.
In der Stellungnahme vom 04.02.2025 führte der Beschwerdeführer – unter Vorlage einer fachärztlichen Stellungnahme vom 23.01.2025 – im Wesentlichen aus, dass er seine Einschränkungen und Herausforderungen besser schriftlich darlegen könne. Ein einschneidendes Erlebnis sei der Tod seines Vaters gewesen. Der Beschwerdeführer leide an Autismus (Asperger-Syndrom), ADHS, sozialen Phobien, Agoraphobie und wiederkehrenden depressiven Episoden. Auch in sozialen und alltäglichen Situation, insbesondere bei seinem Studium, sei er eingeschränkt, beispielsweise könne er keine Vorlesungen vor Ort besuchen. Besonders schwer falle ihm, aufgrund der Nähe zu anderen Menschen und den Reizüberflutungen, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Seine Vergesslichkeit und seine Schreckhaftigkeit seien ebenso große Hindernisse. In Gesprächen mit Fachpersonen, sei er nicht vollständig offen, was ein unvollständiges Bild seiner Situation vermittle. Weiters weise er darauf hin, dass er bei der Stellung zur Wehrpflicht untauglich eingestuft worden sei.
In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In dem Sachverständigengutachten vom 31.03.2025 wurden die Funktionseinschränkungen zusammengefasst der Leidensposition
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt.
Mit Schreiben vom 31.03.2025 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
Daraufhin brachte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10.04.2025 – unter Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme vom 09.04.2025 – fristgerecht eine schriftliche Stellungnahme ein, worin er sich zusammengefasst gegen den im Gutachten erhobenen Grad der Behinderung wendet. Die Einstufung seiner Leiden unter der Positionsnummer 03.04.01 erscheine ihm aufgrund seiner tatsächlichen Situation nicht ausreichend. Im Alltag sei er fast vollständig isoliert. Es falle ihm schwer sein derzeitiges Studium angemessen weiterzuführen. Eine nachhaltige Besserung habe sich trotz psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlungsansätze noch nicht ergeben. Daher sei die Einstufung unter der Positionsnummer 03.04.02 zutreffender.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen beauftragte die belangte Behörde den bereits befassten Gutachter mit einer ergänzenden Stellungnahme. In seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 28.04.2025 hielt der medizinische Amtssachverständige am bereits erhobenen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. fest.
Mit Bescheid vom 29.04.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.10.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Aufgrund seiner Einwendungen im Zuge des Parteiengehörs sei eine abermalige Überprüfung durch den Sachverständigen vorgenommen und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Das Gutachten vom 31.03.2025 und die Stellungnahme vom 28.04.2025 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt.
Mit E-Mail vom 01.06.2025 (Datum des Einlangens) erhob der Beschwerdeführer – ohne Vorlage medizinischer Unterlagen – fristgerecht eine Beschwerde. Darin führt er zusammengefasst aus, dass die Einstufung unter der Positionsnummer 03.04.01 nicht zutreffend sei, da er seit Jahren in fast allen sozialen Lebensbereichen erheblich und durchgängig beeinträchtigt sei. Er verfüge über keine sozialen Kontakte oder Freundschaften und sei auf seine Mutter als einzige Bezugsperson angewiesen. Der Gutachter habe sich in seiner Stellungnahme nicht mit dem Inhalt seiner medizinischen Unterlagen und seiner Stellungnahme auseinandergesetzt. Die Entscheidung erscheine ihm nicht schlüssig, sein Zustand sei nicht sachgerecht abgebildet worden.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2025, eingelangt am 17.06.2025, die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.
Er brachte am 23.10.2024 (Datum des Einlangens) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Asperger-Syndrom/ADHS mit rezidivierend depressiven Störungen, sowie sozialer und agoraphober Symptomatik, Beeinträchtigungen im sozialen Bereich fassbar.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 40 v.H.
Es liegt ein Dauerzustand vor.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.03.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 28.04.2025) der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung des festgestellten Leidenszustandes zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 31.03.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 28.04.2025). In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und der befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung auch damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wurde kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Das einzustufende Leiden des Beschwerdeführers ist ein „Asperger-Syndrom/ADHS mit rezidivierend depressiven Störungen, sowie sozialer und agoraphober Symptomatik“. Der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Persönlichkeit- Verhaltensstörungen mit geringer sozialer Beeinträchtigung betrifft. Die Einstufung des Leidens im oberen Rahmensatz („30-40 %: Leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen“) erweist sich aufgrund der vorliegenden Beeinträchtigung im sozialen Bereich als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Eine höhere Einschätzung des Leidens, etwa unter der Positionsnummer 03.04.02, welche Persönlichkeits- Verhaltensstörungen mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen betrifft und einen Rahmensatz von 50 – 70 v.H. aufweist („50 – 70 %: Ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche“), ist aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer freiwillig im Rettungsdienst arbeitet – erst Anfang des Jahres neben anderen Mitgliedern für ihr „langjähriges Engagement“ geehrt wurde – und seit 2023 an der XXXX Medizin studiert nicht gerechtfertigt (vgl. klinisch-psychologischen Befundbericht vom 14.12.2022 und vom 20.08.2024; 40 Jahre XXXX Fest, https://www. XXXX .gv.at/suche/40-jahre- XXXX /, abgerufen am 04.09.2025; Sachverständigengutachten vom 31.03.2025, S. 1: „Derzeitige Beschwerden: […] Er studiert im 4. Semester auf der XXXX Medizin […]“). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer auch als mitarbeitender Medizinstudent im Team der Ordination des Arztes für Allgemeinmedizin, XXXX , aufscheint, erscheint die Annahme gerechtfertigt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erhalten ist (vgl. https://www. XXXX /team, abgerufen am 04.09.2025). Den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Befunden ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer „über wenige, aber sehr gute Freundschaften“ verfüge, ein gutes Verhältnis zu seiner Mutter und zu seinen vier Halbgeschwistern habe und sich „nicht einsam“ fühle (vgl. klinisch-psychologischen Befundbericht vom 14.12.2022 und vom 20.08.2024; vgl. Stellungnahme vom 04.02.2025, S. 2: „Ich vergesse beispielsweise, mich bei Freunden oder Familie zu melden […]“). Laut den angeführten Befunden sei auch seine Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung im Studium nicht eingeschränkt. Dass sich sein Leidenszustand deutlich verschlechtert hätte, lässt sich der rezent vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 09.04.2025 demgegenüber nicht entnehmen. Das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, er sei „seit Jahren in fast allen sozialen Lebensbereichen erheblich und durchgängig beeinträchtigt“ (vgl. AS 54), steht daher nicht im Einklang mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden und seiner Sozialanamnese. In Gesamtbetrachtung der vorliegenden Beweismittel erweist sich daher die gutachterliche Einschätzung als nachvollziehbar und richtig.
In Bezugnahme auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 04.02.2025, er sei „bei der Stellung zur Wehrpflicht als untauglich eingestuft“ worden (vgl. AS 31), ist anzumerken, dass die Tauglichkeitskriterien für die Wehrpflicht von den Einstufungskriterien des gegenständlichen Verfahrens abweichen und daher der Umstand der „Untauglichkeit“ keinen Rückschluss auf die zum Entscheidungszeitpunkt nach der Einschätzungsverordnung einzustufenden Funktionseinschränkungen zulässt.
Sämtliche vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten medizinischen Unterlagen wurden in dem Sachverständigengutachten vom 31.03.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 28.04.2025) berücksichtigt. Auch die im Zuge der Antragstellung in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen vermochten die Entscheidung nicht zu verändern.
Die Beurteilung des Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin für den nunmehr von ihm gewählten Gesamtgrad der Behinderung (40 v.H.) ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der beim Beschwerdeführer objektivierten Leiden schlüssig und richtig.
Zusammenfassend ist daher vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde, sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse, nicht ersichtlich, dass der Gutachter in seinem Gutachten vom 31.03.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 28.04.2025) die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig beurteilt hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit im Ergebnis nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten vom 31.03.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 28.04.2025) zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten (samt ergänzender Stellungnahme) auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 31.03.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 28.04.2025). Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung des BGBl. I Nr. 98/2024, lauten auszugsweise:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.04.2025 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Wie oben unter Punkt II.2 eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 31.03.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 28.04.2025) zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt. Das vorliegende Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Gesundheitsschädigung wurde in dem Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten samt ergänzender Stellungnahme zu entkräften. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schließlich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von einem ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde, insbesondere das Gutachten vom 31.03.2025 samt ergänzender Stellungnahme vom 28.04.2025, vom Beschwerdeführer, wie beweiswürdigend bereits ausgeführt, nicht ausreichend substantiiert bestritten, weswegen im gegenständlichen Fall aufgrund der Aktenlage entschieden werden konnte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zudem stellten beide Verfahrensparteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.