JudikaturBVwG

W606 2315619-3 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
29. August 2025

Spruch

W606 2315619-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren der XXXX , vertreten durch die XXXX , vom 08.07.2025 betreffend das Vergabeverfahren XXXX der Auftraggeberin XXXX , vertreten durch die vergebende Stelle XXXX , beide vertreten durch die XXXX , unionsweit im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am XXXX , Nr. XXXX , bekanntgemacht:

A)

Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wird gemäß § 341 BVergG 2018 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die XXXX führt unter der Bezeichnung XXXX ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung gemäß dem BVergG 2018 zur Beschaffung von Dienstleistungen durch. Der CPV-Code lautet XXXX (Haupteinstufung). Es erfolgte eine unionsweite Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am XXXX mit der Nr. XXXX . Österreichweit erfolgte die Bekanntmachung ebenfalls am XXXX . Als Rechtsgrundlage ist in der Bekanntmachung die RL 2014/24/EU angeführt.

1.2. Die Antragstellerin beantragte mit vom 08.07.2025 datierten Nachprüfungsantrag die Nichtigerklärung der Ausschreibung sowie in eventu näher bezeichnete Teile der Ausschreibung für nichtig zu erklären.

1.3. Für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie für den Nachprüfungsantrag entrichtete die Antragstellerin Pauschalgebühren in Höhe von € XXXX .

1.4. Mit Beschluss vom XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag vom 08.07.2025, die Ausschreibung im Vergabeverfahren XXXX der Auftraggeberin XXXX für nichtig zu erklären, sowie die Eventualanträge vom 08.07.2025, näher bezeichnete Teile dieser Ausschreibung für nichtig zu erklären, gemäß § 344 Abs. 2 Z 2 iVm § 343 BVergG 2018 als verspätet zurück.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten einschließlich des vorgelegten Vergabeakts sowie im Besonderen alle eingebrachten Schriftsätze. Im Einzelnen ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:

Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.1. folgen zunächst aus den unbedenklichen Angaben der Auftraggeberin im Rahmen der Erteilung allgemeiner Auskünfte zum Vergabeverfahren vom 11.07.2025 XXXX sowie aus dem Vergabeakt der Auftraggeberin. Sie ergeben sich überdies aus den unionsweiten Bekanntmachungen, in die das Bundesverwaltungsgericht Einsicht genommen hat; deren Inhalt ist unstrittig.

Die Feststellungen gemäß den Pkt. 1.2. bis 1.4. folgen aus den Gerichtsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 341 des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, lautet auszugsweise:

„Gebührenersatz

§ 341. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn

1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und

2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.

(3) […]“

3.1. Zum Ersatz der Pauschalgebühr:

3.1.1. Gemäß § 341 Abs. 1 BVergG 2018 hat die vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin. Obsiegen bedeutet in diesem Kontext, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Nachprüfungsantrag stattgegeben hat (vgl. Reisner, in Gölles/Casati [Hrsg.], BVergG 2018 [Lfg. 2019], § 341 BVergG 2018, Rz 10).

Im Gebührenersatzverfahren nach § 341 BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht darüber zu entscheiden, ob die Antragstellerin ihre „gemäß § 340 entrichteten Gebühren“ durch die Auftraggeberin ersetzt bekommt. In diesem Zeitpunkt hat das Bundesverwaltungsgericht daher nur mehr über die Frage (der Höhe) des Gebührenersatzes, nicht aber über die Höhe der (eine Zulässigkeitsvoraussetzung eines Nachprüfungsantrages oder eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bildenden) Pauschalgebühr zu entscheiden (vgl. VfGH 26.09.2019, V 64/2019; siehe auch VfSlg. 20.307/2019).

3.1.2. Da der Antrag auf Nachprüfung der gesondert anfechtbaren Entscheidung der Antragstellerin durch das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde, hat sie keinen Anspruch auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin.

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.