JudikaturBVwG

W203 2307241-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
28. August 2025

Spruch

W203 2307241-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die BeschwerdeXXXX gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien vom 07.11.2024, Zl. XXXX , betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Anerkennung von Prüfungen nach § 78 UG iVm § 13 Abs. 3 AVG zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 23.09.2024 beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), die Anerkennung näher genannter, im Zuge seines Diplomstudiums Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien (in der Folge: WU Wien) absolvierter Prüfungen für sein Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien. Er legte seinem Antrag ein von der WU Wien zur Verfügung gestelltes Formular, aus welchem die zur Anerkennung begehrten Lehrveranstaltungen hervorgingen sowie Zeugnisse über die im erwähnten Diplomstudium abgelegten Kurse bei.

2.Mit Schreiben vom 15.10.2024 erteilte die belangte Behörde dem BF einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG unter Setzung einer zweiwöchigen Frist sowie Hinweis darauf, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag des BF zurückgewiesen werde.

Inhaltlich führte die belangte Behörde im Mängelbehebungsauftrag wie folgt aus:

„Aus den von Ihnen übermittelten Unterlagen ergibt sich keine für das Verfahren brauchbare Entscheidungsgrundlage. Es obliegt Ihnen eine Zusammenstellung von Unterlagen vorzulegen (§ 78 Abs 4 Z 3 UG). Sie werden daher aufgefordert im übermittelten Raster eine Gegenüberstellung der Lernergebnisse sowie der erworbenen Kompetenzen der absolvierten und der beantragten Prüfung vorzulegen. […] Die Lernergebnisse müssen sich aus einem offiziellen Link oder aus dem Curriculum ergeben.“

3. Mit Schreiben vom 16. und 23.10.2024 führte der BF die Inhalte der von ihm absolvierten Kurse nach seiner Erinnerung ohne Angabe eines offiziellen Links oder Curriculums an.

4.Mit Bescheid vom 07.11.2024 wurde der Antrag des BF – soweit hier verfahrensgegenständlich – aufgrund mangelhafter Verbesserung innerhalb der gesetzten Frist nach § 78 Abs. 1 UG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

5. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 10.11.2024 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

6. Mit Schreiben vom 29.01.2025 (eingelangt am 07.02.2025) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien zugelassen.

Am 23.09.2024 beantragte der BF unter Verwendung eines von der WU Wien zur Verfügung gestellten Formulars die Anerkennung mehrerer, näher bezeichneter Prüfungen.

Mit Schreiben vom 15.10.2024 erteilte die belangte Behörde dem BF einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG, mit welchem sie den BF aufforderte, eine Gegenüberstellung der Lernergebnisse sowie der erworbenen Kompetenzen der maßgeblichen Prüfungen vorzulegen, wobei sich die Lernergebnisse aus einem „offiziellen Link“ oder aus dem Curriculum ergeben müssten.

Mit Schreiben vom 16. und 23.10.2024 führte der BF die Inhalte der von ihm absolvierten Kurse nach seiner Erinnerung und ohne Angabe eines offiziellen Links oder Curriculums an.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Rechtsgrundlagen in Auszügen:

§ 78 Abs. 4 Z 3 Universitätsgesetz 2002 (UG) lautet wie folgt:

„(4) Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen gilt Folgendes:

3. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dem Antrag anzuschließen. § 60 Abs. 3a ist sinngemäß anzuwenden.“

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet wie folgt:

„(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

3.1.2. Materialien:

Aus den erläuternden Bemerkungen zu § 78 UG, idF BGBl. I Nr. 93/2021 (ErlRV 662 BlgNR, XXVII. GP, S. 27) ergibt sich unter anderem Folgendes:

„Die Grundsätze des Verfahrens und der studienrechtlichen Implikationen sind in Abs. 4 geregelt:

- Es muss ein Antrag gestellt werden. Dieser ist für bereits erbrachte Leistungen bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen. Dabei müssen alle für die Beurteilung notwendigen Unterlagen (zB Zeugnisse, Curricula, Lehrveranstaltungsbeschreibungen, Gegenüberstellung der Inhalte der absolvierten Prüfungen mit den Inhalten der Prüfung für die eine Anerkennung erfolgen soll, Übersicht erworbener Kompetenzen) angeschlossen werden. […]“

3.1.3. Umgelegt auf das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:

Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag des BF auf Anerkennung der in Rede stehenden Prüfungen aufgrund mangelhafter Verbesserung innerhalb der gesetzten – angemessenen – Frist von zwei Wochen nach § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat.

Aus § 78 Abs. 4 Z 3 UG iVm mit den zitierten erläuternden Bemerkungen lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber die darin genannten Unterlagen als eine Voraussetzung für die Stellung eines zulässigen Antrags nach § 78 Abs. 1 UG sieht und die Nichtvorlage derselben bei der Antragstellung einen Mangel im Sinne eines Formgebrechens darstellt (vgl. die umfangreichen Judikaturnachweise zum Fehlen von vorgeschriebenen Beilagen in Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Werden diese nicht beigebracht, hat die Behörde, wie vorliegenden Falls geschehen, einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen (zur Anwendbarkeit des AVG siehe § 46 Abs. 1 UG). Gegenständlich ist der BF diesem Verbesserungsauftrag nicht vollständig nachkommen. So hat er etwa nicht das – in den Erläuterungen explizit genannte – Curriculum der absolvierten Kurse vorgelegt. Auch hat er nicht auf einen offiziellen Link im oben beschriebenen Sinne verweisen können. Da er es unstrittig unterlassen hat, die geforderten Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist vorzulegen, hat die belangte Behörde den Antrag des BF – soweit hier verfahrensgegenständlich – zurecht nach § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob er weitere ihm von der belangten Behörde aufgetragene Verbesserungen nicht vorgenommen hat, zumal auch eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrags einer gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen ist (siehe etwa VwGH 24.10.2018, Ra 2018/10/0113 Rz 8 mwN).

Aus den zitierten erläuternden Bemerkungen lässt sich schließen, dass der Zweck von § 78 Abs. 4 Z 3 UG insbesondere darin besteht, den zuständigen Behörden eine aussagekräftige Entscheidungsgrundlage zu bieten, anhand derer sie die sich stellenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit der (Nicht-)Anerkennung von (insbesondere) Prüfungen einer sachlichen Entscheidung zuführen können. Die zitierte Bestimmung dient sohin dazu, dass die – oft schwierigen – Entscheidungen in diesen Angelegenheiten, auch in Anbetracht allfällig Jahrzehnte in der Vergangenheit liegender absolvierter Prüfungen, auf einer faktenbasierten Grundlage beruhen, indem sie sachgerecht Antragsteller in die Pflicht nimmt, die für die Entscheidung der Behörde notwendigen Unterlagen beizubringen, damit diese in einem weiteren Schritt erst in die Lage versetzt wird, die aufgeworfenen Rechtsfragen zu klären.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass § 78 Abs. 4 Z 3 UG weitgehend unbestimmt von den „für die Beurteilung notwendigen Unterlagen“ spricht. Fallgegenständlich bereitet dies jedoch keine weiteren Schwierigkeiten, da der BF, wie oben beschrieben, unter anderem jene Unterlagen, die in den erläuternden Bemerkungen explizit genannt wurden und daher der Gesetzgeber ausdrücklich bei der zitierten Bestimmung (auch) vor Augen hatte, nicht vorgelegt hat.

Zusammengefasst kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht erblickt werden und war daher die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.

3.1.4. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist, was die belangte Behörde zu Recht auch tat.

Im Übrigen konnte eine – vom BF nicht beantragte – mündliche Verhandlung nach § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Aus den Akten lässt sich erkennen, dass die mündliche Erörterung der Sache keine weitere Klärung erwarten lässt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

3.1.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im konkreten Fall auf die klare Rechtslage der anzuwendenden Bestimmungen sowie die einschlägigen Gesetzesmaterialien (Erläuternde Bemerkungen) stützen.

3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.