Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 02.04.2024, Zl. P416845/73-BPersAng/2023 (4), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.06.2024, Zl. P416845/73-BPersAng/2023 (5), zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde und des Vorlageantrages wird der Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 11.07.2023 ersuchte die Beschwerdeführerin „um Ausstellung eines Bescheides, da seitens der Dienstbehörde mit Wirkung vom 8. Mai 2023 die Kürzung meiner Bezüge verfügt wurde“.
2. Mit Schreiben vom 05.09.2023 beeinspruchte die Beschwerdeführerin die eingetretene Bezugskürzung „im Grund und der Höhe nach“. Sollte diesem Einspruch nicht entsprochen werden können, ersuche sie um rechtliche Ausführungen bzw. um eine bescheidmäßige Feststellung.
3. Mit Schreiben vom 08.10.2023 wurde die Beschwerdeführerin mittels Verbesserungsauftrag aufgefordert, einen Antrag auf Erlassung eines Bemessungsbescheides zu stellen, mit welchem über die Höhe der ihr gebührenden Bezüge während welches Zeitraums abgesprochen werde.
4. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 18.10.2023 den Antrag, ihre Bezüge über den 07.05.2023 hinaus in voller Höhe auszubezahlen.
5. Mit Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung (in der Folge: belangte Behörde) vom 02.04.2024 wurde der Antrag auf bescheidmäßige Absprache hinsichtlich der Aufhebung der Bezugskürzung mit Wirkung vom 08.05.2023 abgewiesen.
Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin vom 07.11.2022 bis 21.05.2023 durchgehend im Krankenstand befunden habe. Somit habe eine über 182 Tage hinausgehende Dienstabwesenheit vorgelegen, weswegen ab dem 183. Tag, 08.05.2023, bis zum tatsächlichen Dienstantritt, das sei der letzte potentielle Arbeitstag vor Dienstantritt und somit der 19.05.2023, der Monatsbezug auf 80 Prozent zu kürzen gewesen sei. Somit sei zu Recht die Kürzung der Bezüge auf gesamt 80 Prozent von 08.05.2023 bis 19.05.2023 erfolgt.
6. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein.
7. In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung vom 04.06.2024, mit welcher sie die Beschwerde als unbegründet abwies und aussprach, dass die Kürzung der Bezüge gemäß § 13c GehG iVm §§ 51, 52 Abs. 2 BDG 1979 mit Wirkung vom 08.05.2023 somit aufrecht bleibe.
In der Begründung wurde nun erstmalig eine betragsmäßige Bezugskürzung iHv € XXXX brutto für den Zeitraum 08.05.2023 bis 19.05.2023 gemäß § 13c GehG festgestellt. Im Übrigen wurde im Wesentlichen wie im zuvor angeführten Bescheid ausgeführt.
8. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 17.06.2023 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
9. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 20.06.2024 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist innerhalb des Bundesministerium für Landesverteidigung der Abteilung XXXX als Referentin zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Schreiben vom 11.07.2023 ersuchte die Beschwerdeführerin „um Ausstellung eines Bescheides, da seitens der Dienstbehörde mit Wirkung vom 8. Mai 2023 die Kürzung meiner Bezüge verfügt wurde“.
Mit Schreiben vom 05.09.2023 beeinspruchte die Beschwerdeführerin die eingetretene Bezugskürzung „im Grund und der Höhe nach“. Sollte dem Einspruch nicht entsprochen werden können, ersuche sie um rechtliche Ausführungen bzw. um eine bescheidmäßige Feststellung.
Mit Schreiben vom 08.10.2023 wurde die Beschwerdeführerin mittels Verbesserungsauftrag aufgefordert, einen Antrag auf Erlassung eines Bemessungsbescheides zu stellen, mit welchem über die Höhe der ihr gebührenden Bezüge während welches Zeitraums abgesprochen werde.
Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 18.10.2023 den Antrag, ihre Bezüge über den 07.05.2023 hinaus in voller Höhe auszubezahlen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.04.2024 wurde der Antrag auf bescheidmäßige Absprache hinsichtlich der Aufhebung der Bezugskürzung mit Wirkung vom 08.05.2023 abgewiesen.
In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung vom 04.06.2024, mit welcher sie die Beschwerde als unbegründet abwies und aussprach, dass die Kürzung der Bezüge gemäß § 13c GehG iVm §§ 51, 52 Abs. 2 BDG 1979 mit Wirkung vom 08.05.2023 somit aufrecht bleibe. In der Begründung wurde nun erstmalig eine betragsmäßige Bezugskürzung iHv € XXXX brutto für den Zeitraum 08.05.2023 bis 19.05.2023 gemäß § 13c GehG festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dahingehend keinen Zweifel aufwerfenden Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und dem Vorbringen der Verfahrensparteien und ist im Wesentlichen unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
3.1. Zu A) Ersatzlose Behebung des Bescheids in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung:
3.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. VwGH 19.07.2023, Ra 2021/12/0078, mwN).
Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. der angefochtenen Entscheidung (noch) bestehen (VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/086).
Der Verfassungsgerichtshof (in weiterer Folge: VfGH) hielt in seiner ständigen Judikatur fest, dass besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen, konkret der Schaffung eines Rechtstitels, der Bemessung und der Liquidierung, verwirklicht werden; die letzte Phase der Liquidierung (Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erledigen ist. Geht es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruches, nämlich den technischen Vorgang seiner Auszahlung, sondern um die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit, so ist darüber im Streitfall mit Bescheid der zuständigen (Dienst-)Behörde zu entscheiden (vgl. VfSlg. 13.221/1992, mwH).
Der VwGH führte dazu auch aus, dass über ein Liquidierungsbegehren als solches zwar kein Leistungsbescheid zu erlassen ist, wohl aber – infolge der Unklarheit bzw. Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteiles – die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit zulässig ist; auch wenn man daher davon ausgehen wollte, dass der Antrag mangels ausdrücklichen Begehrens, einen Bescheid [zur Frage der Gebührlichkeit] zu erlassen, nicht auf eine bescheidförmige diesbezügliche Feststellung abgezielt haben sollte, steht es der Behörde auch offen, eine entsprechende Feststellung von Amts wegen zu treffen (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0006).
Wenn die Höhe der dem Beamten gebührenden Bezüge oder sonstiger besoldungsrechtlicher Ansprüche strittig ist, so kann zulässigerweise ihre Bemessung durch einen entsprechenden Feststellungsbescheid der Dienstbehörde verlangt werden. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit eines strittigen Bezugs (-bestandteiles) oder eines sonstigen strittigen besoldungsrechtlichen Anspruches jedenfalls zulässig. Dagegen ist ein Feststellungsbescheid über einzelne Berechnungselemente eines strittigen Bezugs(-bestandteiles) oder eines sonstigen strittigen besoldungsrechtlichen Anspruches unzulässig, weil die strittige Frage der Berechnung des Anspruches in besoldungsrechtlichen Verfahren betreffend die Feststellung der Gebührlichkeit des Anspruches geklärt werden kann (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/12/0153).
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass die Bezüge gemäß § 13c Abs. 1 und 5 GehG – für einen bestimmten Zeitraum – wegen Dienstverhinderung durch Krankheit „um 20 Prozent gekürzt“ wurden, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Nichts anderes gilt für die im Spruch eines Feststellungsbescheides gewählte Formulierung, dass der Monatsbezug ab einem bestimmten Zeitpunkt gekürzt werde. Die Frage, ob beziehungsweise wie lange eine Kürzung der Bezüge wegen Dienstverhinderung durch Krankheit stattzufinden habe, müsste vielmehr im Rahmen eines Bemessungsbescheides geklärt werden, in dem über die Höhe der gebührenden Bezüge während des in Rede stehenden Zeitraumes bescheidförmig abzusprechen wäre (vgl. VwGH 04.02.2009, 2008/12/0209, mit Verweis auf VwGH 28.03.2007, 2006/12/0030).
3.1.2. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
Im gegenständlichen Fall ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.07.2023 um Ausstellung eines Bescheides, da die belangte Behörde mit Wirkung vom 08.05.2023 die Kürzung ihrer Bezüge verfügt habe. Mit Schreiben vom 05.09.2023 beeinspruchte die Beschwerdeführerin die eingetretene Bezugskürzung „im Grund und der Höhe nach“. Mit Schreiben vom 08.10.2023 wurde die Beschwerdeführerin mittels Verbesserungsauftrag aufgefordert, einen Antrag auf Erlassung eines Bemessungsbescheides zu präzisieren. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 18.10.2023 den Antrag, ihre Bezüge über den 07.05.2023 hinaus in voller Höhe auszubezahlen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.04.2024 wurde der Antrag auf bescheidmäßige Absprache hinsichtlich der Aufhebung der Bezugskürzung mit Wirkung vom 08.05.2023 abgewiesen. In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung vom 04.06.2024, mit der sie die Beschwerde als unbegründet abwies und aussprach, dass die Kürzung der Bezüge gemäß § 13c GehG iVm §§ 51, 52 Abs. 2 BDG 1979 mit Wirkung vom 08.05.2023 somit aufrecht bleibe. In der Begründung wurde nun erstmalig eine betragsmäßige Bezugskürzung iHv € XXXX brutto für den Zeitraum 08.05.2023 bis 19.05.2023 gemäß § 13c GehG festgestellt.
Wie unter Pkt. 3.1.1. dargestellt, ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass die Bezüge gemäß § 13c Abs. 1 und 5 GehG – für einen bestimmten Zeitraum – wegen Dienstverhinderung durch Krankheit gekürzt werden, im Gesetz nicht vorgesehen. Die Frage, ob beziehungsweise wie lange eine Kürzung der Bezüge wegen Dienstverhinderung durch Krankheit stattzufinden habe, müsste vielmehr im Rahmen eines Bemessungsbescheides geklärt werden, in dem über die Höhe der gebührenden Bezüge während des in Rede stehenden Zeitraumes bescheidförmig abzusprechen wäre (vgl. VwGH 04.02.2009, 2008/12/0209, mwN).
Die belangte Behörde hat jedoch im vorliegenden Fall in der Beschwerdevorentscheidung im Spruch lediglich festgestellt, dass die Kürzung der Bezüge der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 08.05.2023 gemäß § 13c GehG iVm §§ 51, 52 Abs. 2 BDG 1979 aufrecht bleibe. Wenn auch in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung erstmalig eine betragsmäßige und zeitraumbezogene Bezugskürzung der der Beschwerdeführerin gebührenden Bezüge enthalten ist, stellen der bekämpfte Bescheid bzw. die dazu erlassene Beschwerdevorentscheidung keinen Bemessungsbescheid im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung (vgl. Pkt. 3.1.1.) dar, da nur der Spruch eines Bescheides als individuelle Norm in Rechtskraft erwachsen (vgl. VwGH 16.06.2020, Ra 2018/04/0168) und so eine verbindliche Klarstellung der der Beschwerdeführerin gebührenden Bezüge getroffen werden kann.
Ist aber ein den Gegenstand des Verfahrens erster Instanz bildender Feststellungsbescheid betreffend die Kürzung der Bezüge unzulässig, ist im Rahmen der Sache des Beschwerdeverfahrens ein solcher – unzulässiger – Feststellungsbescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH, 16.12.2009, 2008/12/0219).
Damit war in Entsprechung der höchstgerichtlichen Judikatur der hier verfahrensgegenständliche Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung schon aus diesem Grund ersatzlos aufzuheben.
3.1.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 2. Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung „aufzuheben“ war (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d [Stand 1.7.2007, rdb.at] Rz 22, wonach mit „Aufhebung“ die vollständige Beseitigung, also jedenfalls die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids gemeint ist).
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter II.3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.