BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsbürgerin von Guinea, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2025, Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde am 01.04.2020 festgenommen und am 01.08.2025 bedingt aus der Strafhaft entlassen.
Am 14.05.2025 wurde ihr vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugesandt, mit welcher sie über die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot informiert wurde. Eine schriftliche Stellungnahme langte am 26.05.2025 beim BFA ein.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2025 wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und verwies insbesondere darauf, dass ihr Ehemann und ihre drei Kinder in Österreich leben würden und österreichische Staatsbürger seien. Die zeugenschaftliche Einvernahme ihres Ehemannes wurde beantragt. Eine Abschiebung nach Guinea würde sie zudem in eine existenzielle Notlage bringen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.08.2025 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin lebt seit zwölf Jahren in Österreich, ist mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und hat drei Kinder. Sie wurde im gegenständlichen Verfahren, genauso wenig wie ihr Ehemann oder ihre Kinder, vom BFA zu keinem Zeitpunkt persönlich befragt. Das BFA stützte sich in seiner Entscheidung lediglich auf Datenbanken, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin und das Strafurteil zur Zahl XXXX .
Die Feststellungen im Bescheid beschränken sich in Bezug auf das Familienleben auf die folgenden Sätze: „Sie sind verheiratet. Sie haben drei Kinder. Es leben außer Ihrem Ehemann und drei Kindern keine weiteren Familienangehörigen in Österreich.“ Nähere Auseinandersetzungen mit den Auswirkungen einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Guinea, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen ist, und zwar selbst dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Elternteil handelt (EuGH 11.03.2021, C-112/20, M.A.), sind dem Bescheid nicht zu entnehmen.
Auch das Strafurteil wurde nur rudimentär wiedergegeben, ohne nähere Feststellungen zu den Tatumständen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Zurückverweisung
3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn
1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht zur Gänze an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen.
3.1.2. Es liegen im gegenständlichen Fall derartig krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken vor, indem das BFA davon Abstand nahm, die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann sowie gegebenenfalls ihre Kinder persönlich zu befragen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die belangte Behörde im Wege des Parteiengehörs an die Beschwerdeführerin herangetreten war. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme abgab, kann aber nicht als ausreichend angesehen werden, zumal die belangte Behörde sich damit nicht auseinandersetzte, sondern lapidar erklärte: „Die Einwände gegen die angekündigte aufenthaltsbeendete Maßnahme können nicht berücksichtigt werden.“ Insbesondere wurden vom Ehemann und den drei Kindern, die ebenfalls von der Maßnahme betroffen sind, keinerlei Stellungnahmen eingeholt.
Die fehlenden Ermittlungen der belangten Behörde lassen sich auch nicht mit einer raschen Verfahrensführung erklären, wurde die Beschwerdeführerin doch bereits am 06.12.2019 verurteilt und trat sie ihre Haft am 01.04.2020 an, während das Parteiengehör erst am 14.05.2025 an die Beschwerdeführerin übergeben wurde. Weitere Ermittlungen wären auch durchführbar gewesen, da der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Justizanstalt XXXX eine Einvernahme ermöglicht hätte.
Es wird in diesem Zusammenhang betont, dass die Richterin sich der Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe bewusst ist und auch des Umstandes, dass es sich um eine fortgesetzte Gewaltausübung gegenüber den beiden älteren Kindern handelte. Es soll mit dem Zurückverweisungsbeschluss auch keineswegs ausgedrückt werden, dass der vom BFA getätigte Spruch im gegenständlichen Fall ungerechtfertigt sein muss. Allerdings muss darauf verwiesen werden, dass auch die Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe eine Auseinandersetzung mit dem Familienleben nicht obsolet macht, sondern diese vielmehr Grundlage tragfähiger Feststellungen und Erwägungen zu sein hat.
Das Bundesamt hat es somit im Ergebnis verabsäumt, den angefochtenen Bescheid auf eine das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens tragende taugliche Beweisaufnahme zu stützen. Eine Auseinandersetzung mit dem Familienleben der Beschwerdeführerin ist unterblieben.
Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber wird auch darauf verwiesen, dass sich die erkennende Richterin des Vorrangs der meritorischen Entscheidungspflicht bewusst ist, dass im gegenständlichen Fall aber derart eklatante Ermittlungslücken gegeben sind, dass eine Zurückverweisung notwendig erscheint. Um die Verfahrensdauer dennoch nicht unnötig in die Länge zu ziehen, wurde der vorliegende Beschluss unmittelbar nach Vorlage der Beschwerde gefasst.
Durch die Zurückverweisung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
3.2. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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