JudikaturBVwG

W203 2201391-5 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
12. August 2025

Spruch

W203 2201391-5/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über den „Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts“ von XXXX vom 16.04.2025:

A)

Der Antrag wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Die im Spruch genannte Person (im Folgenden: Einschreiter) brachte am 16.04.2025 hg. einen „Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts und Wiederaufnahme“ bzw. „Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts, Säumnis und Wiederaufnahme“ ein. Nach den in dem Anbringen getätigten Angaben bezog sich dieses auf die „Verwaltungsgerichte BVwG und VwGH“, das Erkenntnis/den Beschluss vom 29.07.2021 und die Geschäftszahlen „BVwG-002129072021, Ra 2018/10/0136“ bzw. „BVwG-001929072021“.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das gegenständliche Anbringen des Einschreiters zielt seinem Inhalt nach ausschließlich auf die Entscheidung eines Kompetenzkonflikts ab.

Es handelt sich nicht um eine Beschwerde gegen einen konkreten Bescheid einer Verwaltungsbehörde und es geht daraus auch nicht hervor, inwieweit Säumnis vorliegen würde bzw. warum welches Verfahren wiederaufzunehmen wäre.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Anbringen des Einschreiters.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) (Zurückweisung der Beschwerde):

3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

3.2.2. Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe an (VwGH 18.9.2002, 2000/07/0086). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Parteienerklärungen, somit auch Anbringen im Verfahren, ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0185).

3.2.3. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:

Das in mehrfacher Ausfertigung und als „Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts und Wiederaufnahme“ bzw. „Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts, Säumnis und Wiederaufnahme“ bezeichnete Anbringen des Einschreiters bezieht sich seinem Inhalt nach ausschließlich darauf, dass die Entscheidung eines Kompetenzkonflikts begehrt wird.

Derartige Entscheidungen fallen aber gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG eindeutig nicht in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte, weswegen das gegenständliche Anbringen wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen ist.

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt.

3.2.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.