JudikaturVwGH

Ra 2018/10/0136 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
28. Mai 2019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des A R in K, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. September 2018, Zl. W203 2201391-1/2E, betreffend Widerspruch gegen die Beurteilung einer Teilprüfung im Rahmen der Reifeprüfung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landesschulrat für Tirol, nunmehr: Bildungsdirektion für Tirol), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Bereits mit Schreiben vom 18. September 2018 erhob der Revisionswerber gegen das angefochtene Erkenntnis Revision; das Revisionsverfahren wurde mit hg. Beschluss vom 29. November 2018, Ra 2018/10/0136-4, gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.

2 Nunmehr hat der Revisionswerber mit Schreiben vom 20. März 2019 neuerlich Revision gegen das angefochtene Erkenntnis erhoben.

3 Diese neuerliche Eingabe des Revisionswerbers war wegen Konsumation des Revisionsrechtes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0064, oder 25.6.2015, Ra 2015/07/0077).

Wien, am 28. Mai 2019

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