Spruch
I413 2308940-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und den Richter Mag. Christian EGGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Heike MORODER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 26.02.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte mit Antrag vom 23.08.2024 die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis).
Nach Aufnahme von Sachverständigengutachten (mit Untersuchung am 12.03.2024) vom 18.03.204 und (aufgrund der Aktenlage) am 02.11.2024 und am 23.03.2025 wies die belangte Behörde den am 23.08.2024 eingelangten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 04.03.2025 per E-Mail abgesendete Beschwerde. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass die Mobilität des Beschwerdeführers sehr eingeschränkt sei, was aus den Befunden hervorgehe, aber nicht objektiv bewertet und teilweise nicht erwähnt worden sei. Er neige "bekannterweise" unter extremer Sturzgefahr, Aussetzen der unteren Extremitäten, extremem Schwindel beim Aufstehen, extremen chronischen Schmerzen im Rücken und Bewegungsapparat, Polyneuropathie und Angoraphbie. Eine längere Wegstrecke sei ihm nicht möglich, 200m bis 300m könne er nur mit Pausen und einer Gehhilfe bewältigen.
Am 11.03.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 26.03.2025 zog das Bundesverwaltungsgericht den Amtssachverständigen Dr XXXX dem Verfahren bei und beauftragte ihn mit der Feststellung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer, die voraussichtlich sechs Monate übersteigen sowie ob die festgestellten Funktionseinschränkungen den Beschwerdeführer daran hindern, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, Niveauunterschiede zu bewältigen, wie sie beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel zu überwinden sind oder sicher in einen öffentlichen Verkehrsmittel transportiert zu werden.
Mit Ladung vom 28.03.2025 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen am 22.04.2025, 10:00 Uhr.
Mit Eingabe vom 28.03.2025 unterstellte der Beschwerdeführer dem Sachverständigen mehrfacher Manipulation beim Ablauf der Untersuchung, die im Vorverfahren erfolgt sei, wobei er mehrere Wochen lang Schmerzmittel zu sich nehmen haben müssen und unterstellte ihm weiter "Freunderlwirtschaft" und nicht ein sachliches Gutachten. Aus "verständlicher Angst vor wiederkehrenden Manipulationen" und "nun wahrscheinlichen Befangenheit" des Sachverständigen, die Beschwerde über ihn sei bereits im vorangegangenen Verfahren aktenkundig, lehne er den Gutachter ab.
Mit Beschluss vom 09.05.2025 verhängte das Bundesverwaltungsgericht gegen den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise. Dieser Beschluss ist rechtskräftig.
Mit weiterer Stellungnahme vom 12.05.2025 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er zu seinen Vorwürfen gegen den Sachverständigen Stellung nahme und einen Arztbrief vom 02.05.2024 vorlegte.
Am 20.05.2025 fand die mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Partei befragt wurde und die vorliegenden Befunde und Gutachten erörtert wurden. Der Sachverständige erklärte sich in der Verhandlung aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.03.2025 für befangen.
Mit Beschluss vom 21.05.2025 enthob das Bundesverwaltungsgericht den Sachverständigen Dr XXXX seines Amtes und zog den amtlichen Sachverständigen Dr XXXX den gegenständlichen Verfahren bei und beauftragte diesen mit der Erstattung eines Gutachtens zu den vorzitierten Beweisthemen.
In seinem schriftlichen Gutachten vom 10.07.2025, eingelangt am 21.07.2025, stellte der Sachverständige insgesamt sieben Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer fest und kam zum Schluss, dass die gezeigte Einschränkung beim Treppensteigen und Gehen orthopädisch/unfallchirurgisch durch keine Befunde objektivierbar ist und keine objektiven Einschränkungen vorliegen, die den Beschwerdeführer am Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke oder Bewältigen von Niveauunterschieden hindern.
Dieses Gutachten brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.07.2025 zur Kenntnis.
Mit Eingabe vom 21.07.2025 nahm der Beschwerdeführer zum Gutachten Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und in Steinach am Brenner wohnhaft.
Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich sechs Monate überdauern: 1. Ausgeprägte degenerative Halswirbelsäulenveränderungen mit p.m. HWK III/IV bei Diskusbulging; 2. Lumbales Schmerzsyndrom, DD bei Facettengelenksstörung LWK V/SWK I bds; 3. (va kraniocervikale Dyfunktionen bei) mild ausgeprägter Anomalie am cranlocervikalem Übergang mit Myelonimpression ohne Myelopatihiesignal 4. Diffuse Sensibilitätsstörung der oberen und unteren Extremitäten, ohne eindeutige periphere/radikuläre Beteiligung; 5. Praämature nicht stenosierende supraaortale Gefäßsklerose; 6. Diabetes mellitus, Adipositas; 7. Hyperopie, Astigmatismus, Presbyopie, Cataracta senilis, Visus rechts 0,8 links HBW, binokular 0,8
Der Beschwerdeführer ist in der Lage, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen. Er ist in der Lage, Niveauunterschiede, wie sie beim Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel und beim Aussteigen aus einem solchen typischerweise überwunden werden müssen, zu bewältigen und kann sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen und der im Verwaltungsverfahren aufgenommenen Gutachten von Dr. XXXX sowie dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgenommenen Gutachten von Dr. XXXX sowie den Aussagen des Beschwerdeführers und dem von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck.
Die Feststellungen zur Person und zum Wohnsitz des Beschwerdeführers basieren auf seinen glaubhaften Angaben.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen basieren auf dem Gutachten von Dr. XXXX , welcher dieses auf Grundlage der vorgelegten Befunde und Arztbriefe, der im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten von Dr.in XXXX sowie aufgrund der am 27.06.2025 vom Sachverständigen durchgeführten, ausführlichen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ermittelt hat. Zu diesen Funktionseinschränkungen bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 20.05.2025, dass die von der Sachverständigen Dr.in XXXX festgestellten Funktionseinschränkungen tatsächlich bestünden. Im Weiteren gab er an, sie seien viel schlimmer geworden, was jedoch weder aus den vorgelegten Befunden, die allesamt aus dem Jahr 2024 datieren, noch aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX zu entnehmen ist. Durch eine fachlich fundierte Stellungnahme ist diese Angabe auch nicht belegt. Aufgrund der vom Sachverständigen Dr XXXX vollständig angegebenen Befunde und Arztbriefe, die vom Beschwerdeführer vorgelegt worden sind, sowie der sorgfältig vorgenommenen Befunderhebung durch klinische Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.06.2025 ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Sachverständige vollständig die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers aufgenommen hat. Der Beschwerdeführer gibt in der Stellungnahme vom 21.07.2025 an, er leide an Angoraphobie, wobei diese Angabe weder durch einen Befund bekräftigt, noch in den im Verwaltungsverfahren aufgenommenen Gutachten festgestellt worden ist. Die laienhafte Angabe über ein Leiden vermag die Feststellungen der Leiden durch einen Sachverständigen nicht zu relativieren, zumal ein solcher Einwand nicht auf demselben fachlichen Niveau erstattet wurde und sich auch keine Hinweise auf eine solche gesundheitliche Einschränkung im Verfahren ergeben haben. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass das Gutachten des Dr. XXXX vollständig und zutreffend ist und die festgestellten Leiden und Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen.
Der Sachverständige Dr XXXX untersuchte im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.06.2025 diesen eingehend im Hinblick auf seine Mobilität, seine Beweglichkeit sowie seiner körperlichen Verfassung. Hierbei zeigte sich, dass der Beschwerdeführer mit Benutzung der Armlehnen sicher im Sitzen aufstehen kann, ihm ein flüssiges Bewegen der Hüfte und Kniegelenke und der Sprunggelenke möglich ist. Beim Gehen zeigte der Beschwerdeführer ein ataktisches Gangbild. Beim Stiegen steigen zeigte er ein ataktisches Gangbild aufwärts im Wechselschritt unter Benutzung des Handlaufes und eines Gehstockes, abwärts ging er nur rückwärts. Ein Umdrehen sei nicht möglich gewesen. In der Ebene zeigte der Beschwerdeführer ein etwas spurverbreitertes Gangbild mit Stock mit relativ flotter Geschwindigkeit. Der Sachverständige erhob im klinischen Status genau den Bewegungsumfang. Aus fachlicher Sicht sind gemäß den Ausführungen des Sachverständigen die gezeigten Einschränkungen beim Treppensteigen und Gehen durch keine Befunde objektivierbar und bestehen keine objektiven Einschränkungen, die den Beschwerdeführer am Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke oder Bewältigen von Niveauunterschieden hindern. Der Beschwerdeführer nahm zu diesen Ausführungen des Sachverständigen Stellung, wobei er keine substantiierten Einwände gegen diese Ausführungen erhob, sondern in etwas polemischer Art sich über die Wendung "flotte Gangart" und andere Ausführungen im Gutachten äußerte. Der Beschwerdeführer entgegnete dem Gutachten nicht auf demselben fachlichen Niveau und vermochte auch nicht aufzuzeigen, dass die Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend seien. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass der Sachverständige Dr XXXX umfassend den Beschwerdeführer in Bezug auf seine Beweglichkeit und Motorik hin untersuchte und dabei keine objektiven Hindernisse in der Beweglichkeit feststellen konnte, die auf die Unmöglichkeit des Beschwerdeführers Treppen zu steigen oder herabzusteigen und eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, hindeuten könnten, kam das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass diese Fähigkeiten der Beschwerdeführer besitzt. Auch ergeben sich aus dem Befund keine Anhaltspunkte auf eine Griffschwäche oder auf eine Gangunsicherheit. Wenn der Beschwerdeführer hierzu vorbringt, er habe Schwindel, ist dem entgegenzuhalten, dass es keinen Befund gibt, der diese Behauptung untermauert. Ausfallserscheinungen und Lähmungen sind nicht durch Befunde belegt und auch nicht glaubhaft, zumal der Sachverständige ausführt, dass aus fachlicher Sicht objektiv keine objektiven Hindernisse bestehen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen oder Niveauunterschiede zu bewältigen, was für den erkennenden Senat auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführers plausibel ist. Nichts anderes gibt für die vorgebrachte Angoraphobie, welche in keinem der aufgenommenen Gutachten festgestellt wurde und auch nicht durch Befunde vom Beschwerdeführer belegt worden ist.
Aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung und den fachlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. XXXX und des Sachverständigen Dr XXXX ergeben sich somit für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, Niveauunterschiede beim Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel und beim Aussteigen aus einem solchen zu überwinden, und sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert zu werden. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgetragenen Einwendungen erweisen sich als fachlich nicht auf demselben fachlichen Niveau wie die Ausführungen der Sachverständigen und gehen auch von unzutreffenden Annahmen aus, welche vor dem Hintergrund der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers keinen Hinweis auf die Unmöglichkeit des Zurücklegens einer kurzen Wegstrecke, des Ein- und Aussteigens in bzw aus einem öffentlichen Verkehrsmittel und des sicheren Transports in einem solchen bieten würden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 45 Abs 3 BBG Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Gemäß § 1 Abs 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl III Nr 495/2013, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 263/2016, hat der Behindertenpass auf seiner Vordereite ua den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit und einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können, zu enthalten.
Auf Antrag eines Menschen mit Behinderung ist gemäß § 1 Abs 4 Z 3 dieser Verordnung jedenfalls einzutragen: Die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit b vorliegen.
Gemäß § 1 Abs 5 dieser Verordnung bildet Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, jeweils mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
3.2. Auf Grundlage des aufgenommenen Sachverständigenbeweises, der sich mit der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers und ihrer Auswirkungen auf seine Fähigkeit, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, Niveauunterschiede, wie sie beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln beim Ein- und Aussteigen überwunden werden müssen, sowie hinsichtlich des sicheren Transports in einem öffentlichen Verkehrsmittel beschäftigen, ergaben sich keine Hinweise darauf, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, Niveauunterschiede, wie sie beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln beim Ein- und Aussteigen zu überwinden, sowie sicher in einem solchen transportiert zu werden.
Aufgrund der aufgenommenen Gutachten steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner festgestellten Funktionseinschränkungen nicht daran gehindert ist, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, Niveauunterschiede, wie sie beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel zu überwinden sind, zu bewältigen und sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert zu werden. Daher ist die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben.
Somit liegen die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vor, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.