JudikaturBVwG

W605 2289883-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
EU-Recht
07. August 2025

Spruch

W605 2289883-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Sandra POGLITSCH, LL.M und den fachkundigen Laienrichter Mag. Florian SCHULTES, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch BLS Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des (Teil-) Bescheides der Datenschutzbehörde vom XXXX 02.2024, GZ. XXXX , (mitbeteiligte Partei: XXXX ) zu Recht erkannt:

A)

Die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen (Teil-) Bescheides werden aufgehoben und das Verfahren gegen den XXXX gemäß § 24 Abs. 6 DSG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. In der verfahrensgegenständlichen an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerde vom 21.03.2023, verbessert am 23.05.2023, gegen die XXXX (Erstbeschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde) und die nunmehrige Beschwerdeführerin (Zweitbeschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde) machte die nunmehrige mitbeteiligte Partei, XXXX eine Verletzung im Recht auf Löschung gemäß Art. 17 und Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO geltend.

Zusammengefasst brachte die mitbeteiligte Partei vor, dass die Beschwerdeführerin und die XXXX ihre Daten in mehreren Datenbanken widerrechtlich speichern würden und ihren Antrag auf Löschung bzw. ihrem Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht nachgekommen seien. Der Eintrag (mit der Geschäftszahl 12 S 67/14x) in der Wirtschaftsdatenbank sei 2014 von der Beschwerdeführerin aus der öffentlichen Ediktsdatei ohne jegliche Information entnommen worden. Der Widerspruch richte sich auch gegen diesen Eintrag.

2. Mit Bescheid vom XXXX .2024, GZ. XXXX , gab die belangte Behörde der Datenschutzbehörde teilweise statt, stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Widerspruch und Löschung verletzt habe, indem diese den Eintrag in der Konsumenten Kreditevidenz (KKE) hinsichtlich eines am 11.10.2021 mittels Zahlungsplan erfüllten Kredites bei der BAWAG P.S.K. AG weiterhin verarbeite und aus ihrer Datenbank nicht gelöscht habe (Spruchpunkt 1.), und trug der Beschwerdeführerin auf, binnen einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution, den Eintrag gemäß Spruchpunkt 1 aus der Konsumenten Kreditevidenz (KKE) zu löschen (Spruchpunkt 2.). Im Übrigen wurde die Beschwerde der mitbeteiligten Partei abgewiesen (Spruchpunkte 3. und 4.).

3. Die Beschwerdeführerin brachte in der Folge am 07.03.2024 Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheids ein.

4. Mit Eingabe vom 23.01.2025 gab die Beschwerdeführerin nunmehr bekannt, dass sie den verfahrensgegenständlichen Eintrag in der KKE die mitbeteiligte Partei betreffend nunmehr gelöscht hätte und legte eine an die mitbeteiligte Partei übermittelte Auskunft nach Art. 15 DSGVO vom 10.01.2025 zum Beweis hierfür vor.

5. Im Rahmen des folglich nachweislich zugestellten Parteiengehörs wurde die mitbeteiligte Partei aufgefordert bekannt zu geben, ob sie ihre Anträge iSd § 24 Abs. 6 DSG als entsprochen ansehe. Binnen der eingeräumten Frist von zwei Wochen langte keine weitere Äußerung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird der unter 1. dargestellte Verfahrensgang zugrunde gelegt und darüber hinaus festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Gewerbetreibende iSd § 152 GewO.

Die mitbeteiligte Partei stellte mit E-Mail vom 21.03.2023 ein Löschbegehren nach Art. 17 DSGVO an die Beschwerdeführerin betreffend aller ihrer Daten, welche vor 21.03.2023 gespeichert und angelegt worden seien, bspw. Vermerke über ein abgeschlossenes Insolvenzverfahren, da diese Daten illegal gesammelt und verwendet würden. Gleichzeitig erhob die mitbeteiligte Partei Widerspruch gegen die Verarbeitung diesbezüglicher personenbezogener Daten gemäß Art. 21 DSGVO.

Die Beschwerdeführerin verarbeitete im Zeitpunkt des Antrages der mitbeteiligten Partei in der von ihr geführten Konsumenten Kreditevidenz (KKE) Daten zu einem hinsichtlich der mitbeteiligten Partei mit 17.07.2014 eröffneten Insolvenzverfahren (der diesbezügliche Zahlungsplan wurde am 08.11. 2021 erfüllt). Weiters waren hierin Informationen zu dem Kredit der BAWAG P.S.K. AG unter der KreditNr. 20006000747 eingetragen, welcher mit 01.06.2005 gewährt und mit 11.10.2021 im Rahmen eines Zahlungsplanes erfüllt wurde.

Mit Schreiben vom 22.03.2023 wurde der mitbeteiligten Partei mitgeteilt, dass den Anträgen nicht entsprochen werden könne.

Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung speicherte die Beschwerdeführerin zur mitbeteiligten Partei nach wie vor den Eintrag betreffend den am 11.10.2021 mittels Zahlungsplan erfüllten Kredites bei der BAWAG P.S.K. AG unter der KreditNr. 20006000747. Einträge in der Konsumenten Kreditevidenz (KKE) und der Wirtschaftsdatenbank zur mitbeteiligten Partei betreffend das am 17.07.2014 eröffnete Insolvenzverfahren, das mit Zahlungsplan vom 08.11.2021 erfüllt wurde, wurden gelöscht.

Während des anhängigen Bescheidbeschwerdeverfahren wurde schließlich auch der Eintrag zu dem Kredit bei der BAWAG P.S.K. AG unter der KreditNr. 20006000747 gelöscht.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet auf dem vorgelegten und unbedenklichen erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf den nachfolgenden Dokumenten und Unterlagen:

- Datenschutzbeschwerde vom 21.03.2023, verbessert am 23.05.2023,

- Bescheid vom XXXX 2024, GZ. XXXX

- Bescheidbeschwerde vom 07.03.2024 und

- Eingabe vom 23.01.2025 und der beiliegenden Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO der Beschwerdeführerin an die mitbeteiligte Partei.

Insbesondere aus der Eingabe vom 23.01.2025 und der hierin vorgelegten Auskunft nach Art. 15 DSGVO geht unzweifelhaft – weil iRd diesbezüglich eingeräumten Parteiengehörs unbestritten geblieben – hervor, dass der verfahrensgegenständliche Eintrag gelöscht wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der belangten Behörde gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1. Zu A)

3.1.1. Gemäß § 24 Abs. 6 DSG kann ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.

3.1.2. Da dem Begehren der mitbeteiligten Partei auf Löschung vom 21.03.2022 im Rahmen des Bescheidbeschwerdeverfahrens durch die Beschwerdeführerin nachgekommen wurde, ist das ursprüngliche rechtliche Interesse an Löschung und Widerspruch (im Falle einer unterlassenen Löschung) einem Abspruch weggefallen. Im Rahmen des nachweislich zugestellten Parteiengehörs wurde die mitbeteiligte Partei aufgefordert bekannt zu geben, ob sie ihre Anträge iSd § 24 Abs. 6 DSG als entsprochen ansehe. Binnen der eingeräumten Frist von zwei Wochen langte keine weitere Äußerung ein.

Vor diesem Hintergrund waren die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides, im Rahmen dessen eine Rechtsverletzung durch die Beschwerdeführerin festgestellt sowie dieser ein Leistungsauftrag erteilt wurde, aufzuheben und das zugrundeliegende Datenschutzverfahren als gegenstandslos einzustellen.

3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG bedurfte es nicht, zumal der maßgebliche Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Parteiengehör feststeht.