Spruch
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 10.09.2024, Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag und den damit verbundenen Abgaben am 30.06.2024.
Mit Schreiben vom 10.07.2024 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen auf. Diesem Ersuchen kam der Beschwerdeführer nicht nach.
Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 03.07.2024 auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages zurück und stellte fest, dass der ORF-Beitrag fristgerecht zu bezahlen ist.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das als "Bescheidbeschwerde" titulierte Anbringen, in dem er angab, aufgrund des intensiven wissenschaftlichen Masterstudiums die erforderlichen Arbeiten nicht rechtzeitig einreichen zu können und ersuchte um Gewährung einer Freistellung.
Am 03.07.2025 legte die belangte Behörde dieses Anbringen und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 07.07.2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, folgende Mängel zu beheben: Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und der belangten Behörde, Angaben, die erforderlich sind, um die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu beurteilen; Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren. Diesem Mängelbehebungsauftrag kam der Beschwerdeführer nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erhob zu einem nicht bekannten Zeitpunkt eine als "Bescheidbeschwerde" titulierte Eingabe gegen den angefochtenen Bescheid. Der Eingabe ist nicht zu entnehmen, gegen welchen Bescheid welcher Behörde sich diese Eingabe richtet, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, welches Begehren gestellt wird und welche Angaben die Rechtzeitigkeit der Beschwerde dartun.
Im Mängelbehebungsauftrag wurde auf die Konsequenzen einer Nichtbefolgung des Auftrages hingewiesen.
Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur Verbesserung ihres Anbringens nicht nach.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen basieren unzweifelhaft auf dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).
Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu § 13 Abs. 3 AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).
Dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Schriftsatz sind sämtliche Inhalte der Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG nicht zu entnehmen.
Nachdem die Beschwerdeführerin die ihr eingeräumte Frist ungenützt verstreichen ließ und auch das Zuwarten des Bundesverwaltungsgerichtes über diese Frist hinaus nicht nützte, war gemäß §§ 17 VwGVG, 13 Abs 3 AVG die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.