I403 2257569-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Ghesla Steuerberater GmbH, gegen Spruchpunkt 2 des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS), Landesstelle XXXX vom 09.05.2022, Zl. XXXX , mit dem Beiträge für den Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 vorgeschrieben wurden, zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2, mit dem Beiträge für den Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 vorgeschrieben wurden, wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Auf Antrag des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: SVS) vom 09.05.2022 festgestellt, dass der Beschwerdeführer „als Pflichtversicherter für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.01.2018 und vom 01.03.2018 bis 31.12.2018“ (Spruchpunkt 1) sowie darüber hinaus „als Pflichtversicherter für den Zeitraum ab 01.01.2019 bis 31.12.2019“ (Spruchpunkt 2) verpflichtet sei, jeweils näher bezifferte monatliche Krankenversicherungs-, Pensionsversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge nach dem GSVG zu zahlen.
Grundlage des Bescheides war die nachträgliche Einbeziehung von Einkünften aus Kapitalvermögen (konkret jeweils zwei Gewinnausschüttungen in den Jahren 2018 und 2019) in die Beitragsgrundlage für die Festsetzung von Beiträgen in der Kranken- und Pensionsversicherung.
Dagegen wurde rechtzeitig am 05.06.2022 Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Gewinnausschüttungen nicht der Beitragsgrundlage zuzurechnen seien, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausschüttungen nicht Geschäftsführer der ausschüttenden Gesellschaft gewesen sei.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 27.07.2022 vorgelegt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.08.2022, I403 2257569-1/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das BVwG für nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer erhob eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis vom 09.08.2022. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) behob mit Erkenntnis vom 30.06.2025, Ra 2022/08/0133, das Erkenntnis des BVwG im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegen die Vorschreibung monatlicher Beiträge für den Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 (Spruchpunkt 2 des Bescheides der belangten Behörde) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Im übrigen Umfang (Abweisung der Beschwerde gegen die Vorschreibung monatlicher Beiträge für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.01.2018 und vom 01.03.2018 bis 31.12.2018; Spruchpunkt 1 des Bescheides der belangten Behörde) wurde die Revision als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides vom 09.05.2022, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer „als Pflichtversicherter für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.01.2018 und vom 01.03.2018 bis 31.12.2018“ monatlich an Krankenversicherungs-, Pensionsversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträgen insgesamt 1.314,90 Euro zu zahlen hat, ist in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des vorliegenden Erkenntnisses ist daher nur Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides vom 09.05.2022, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer „als Pflichtversicherter für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019“ monatlich an Krankenversicherungs-, Pensionsversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträgen insgesamt 1.320,29 Euro zu zahlen hat.
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war vom 23.08.2017 bis 01.01.2018 geschäftsführender Gesellschafter der XXXX GmbH (FN XXXX). Die Löschung seiner Funktion im Firmenbuch erfolgte mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 19.01.2018 aufgrund eines Antrages vom 11.01.2018.
Die XXXX , deren Alleingesellschafter der Beschwerdeführer im gesamten entscheidungswesentlichen Zeitraum war, erwirtschaftete bis 31.12.2018 einen Gewinn von insgesamt 430.692,75 Euro, der wie folgt an den Beschwerdeführer ausgeschüttet wurde: Am 06.03.2018 wurden 190.628,99 Euro ausgeschüttet. Am 07.12.2018 wurden 128.296,28 Euro ausgeschüttet. Am 13.11.2019 wurden 91.767,48 Euro ausgeschüttet. Am 19.12.2019 wurden 20.000 Euro ausgeschüttet.
Ab dem 22.03.2018 war der Beschwerdeführer geschäftsführender Gesellschafter der XXXX GmbH (FN XXXX); aufgrund eines Generalversammlungsbeschlusses vom 09.06.2022 wurde die Gesellschaft liquidiert.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den gesellschaftlichen Verhältnisse beruhen auf den seitens der belangten Behörde eingeholten Firmenbuchauszügen zur FN XXXX bzw. vom Bundesverwaltungsgericht zur FN XXXX sowie den Angaben des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers in der Beschwerde. Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 23.08.2017 (und nicht wie im Bescheid fälschlich angeführt am 23.03.2017) zum Geschäftsführer der XXXX GmbH bestellt wurde, ergibt sich dies aus dem Firmenbuchauszug, dem mit der Beschwerde vorgelegten Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 01.09.2017, Zl. XXXX und wurde mit Beschwerdevorlage auch bestätigt, dass es sich dabei um einen Tippfehler gehandelt habe. Die Löschung der Funktion des Beschwerdeführers als Geschäftsführer bei der XXXX GmbH ergibt sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 18.01.2018 (eingetragen am 19.01.2018, beantragt am 11.01.2018), Zl. XXXX. Die Gewinnausschüttungen ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen und sind unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Nach § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. grundsätzlich die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, heranzuziehen. Als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Das Gesetz differenziert für die Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht danach, ob die Erwerbstätigkeit das ganze Jahr hindurch oder nur einen Teil des Jahres gedauert hat und wann die einzelnen Einkünfte dem Pflichtversicherten zugeflossen sind (VwGH 24.11.1992, 88/08/0284; s. auch VwGH 21.03.1995, 93/08/0277).
Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage maßgeblich sind jene für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten, die „aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit“ im betreffenden Kalenderjahr resultieren, die auf Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen. Begründete aber die Erwerbstätigkeit, der die Einkünfte entstammen, im betreffenden Kalenderjahr nicht mehr die Pflichtversicherung (bestand der diesbezügliche Pflichtversicherungstatbestand nicht mehr), so ist auf diese Einkünfte trotz ihrer Heranziehung bei der Bemessung der Einkommensteuer bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht Bedacht zu nehmen (idS VwGH 25.09.1990, 88/08/0296).
Für eine die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG begründende Erwerbstätigkeit reicht weder die Eigenschaft als Geschäftsführer noch die Beteiligung als Gesellschafter jeweils für sich allein, sondern nur das Zusammentreffen beider Umstände (vgl. VwGH 12.5.1998, 95/08/0183). Es ist das Zusammentreffen dieser beiden Umstände, das unter den für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung maßgeblichen Gesichtspunkten der Vergleichbarkeit mit Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0077).
Bei den gegenständlich zur Beurteilung stehenden Einkünften des Beschwerdeführers handelt es sich um Ausschüttungen aus Gesellschaftsanteilen an der XXXX GmbH im November und Dezember 2019. Eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit durch Zusammentreffen sowohl der Beteiligung als Gesellschafter der XXXX GmbH als auch der Eigenschaft als Geschäftsführer dieser Gesellschaft übte der Beschwerdeführer nur bis zum Jänner 2018 aus, sodass die Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 1 Z 3 GSVG mit dem Letzten dieses Monats endete. Ausschüttungen dieser Gesellschaft im Kalenderjahr 2019 scheiden für die Einbeziehung in die Beitragsgrundlage daher schon deswegen aus, weil es sich dabei um keine Einkünfte handelt, die der Erwerbstätigkeit entstammen, die im maßgeblichen Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit (das ist für die den Beiträgen für das Jahr 2019 zugrunde zu legenden Beitragsgrundlagen: das Jahr 2019) die Pflichtversicherung begründet hat. Die im Jahr 2019 ausgeübte - hier einzig in Betracht kommende - Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers war nämlich nur eine solche (wohl im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG) als Geschäftsführer und Gesellschafter der XXXX GmbH, nicht aber bei der XXXX GmbH.
Eine Einbeziehung der im Jahr 2019 dem Beschwerdeführer zugeflossenen Ausschüttungen in die Beitragsgrundlage für das Jahr 2019 scheidet daher schon deswegen aus, weil diese nicht einer die Pflichtversicherung im Jahr 2019 begründenden Tätigkeit zuordenbar sind. Spruchpunkt 2 des Bescheides, mit dem Beiträge für den Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 vorgeschrieben wurden, war daher zu beheben.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil der Sachverhalt feststand und sich eine Erörterung der Rechtslage angesichts der Entscheidung des VwGH 30.06.2025, Ra 2022/08/0133 ebenfalls erübrigt.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu VwGH 30.06.2025, Ra 2022/08/0133); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise