I403 2257569-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , Sozialversicherungsnummer XXXX , vertreten durch Mag. Ghesla Steuerberater GmbH, Kirchstraße 32, 6923 Lauterach, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) Landesstelle XXXX vom 09.05.2022, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Auf Antrag des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: SVS) vom 09.05.2022 festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Pflichtversicherter für das Jahr 2018 monatlich an Krankenversicherungs-, Pensionsversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträgen insgesamt 1.314,90 Euro und für das Jahr 2019 monatlich 1.320,29 Euro zu zahlen habe. Grundlage des Bescheids war die nachträgliche Einbeziehung von Einkünften aus Kapitalvermögen (konkret jeweils zwei Gewinnausschüttungen in den Jahren 2018 und 2019) in die Beitragsgrundlage für die Festsetzung von Beiträgen in der Kranken- und Pensionsversicherung.
Dagegen wurde rechtzeitig am 05.06.2022 Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Gewinnausschüttungen nicht der Beitragsgrundlage zuzurechnen seien, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausschüttungen nicht Geschäftsführer der ausschüttenden Gesellschaft gewesen sei.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2022 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war vom 23.08.2017 bis 01.01.2018 geschäftsführender Gesellschafter der XXXX (FN XXXX ). Die Löschung seiner Funktion im Firmenbuch erfolgte mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 19.01.2018 aufgrund eines Antrages vom 11.01.2018. Die XXXX wurde um einen Kaufpreis von 300.000 Euro brutto am 01.01.2018 an die XXXX verkauft.
Die XXXX erwirtschaftete bis 31.12.2018 einen Gewinn von insgesamt 430.692,75 Euro, der wie folgt an den Beschwerdeführer ausgeschüttet wurde: Am 06.03.2018 wurden 190.628,99 Euro ausgeschüttet. Am 07.12.2018 wurden 128.296,28 Euro ausgeschüttet. Am 13.11.2019 wurden 91.767,48 Euro ausgeschüttet. Am 19.12.2019 wurden 20.000 Euro ausgeschüttet.
Ab dem 22.03.2018 war der Beschwerdeführer geschäftsführender Gesellschafter der K+S GmbH (FN XXXX ); aufgrund eines Generalversammlungsbeschlusses vom 09.06.2022 wurde die Gesellschaft liquidiert.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und blieben unbestritten.
Die Feststellungen zu den gesellschaftlichen Verhältnisse beruhen auf den seitens der belangten Behörde eingeholten Firmenbuchauszügen zur FN XXXX bzw. vom Bundesverwaltungsgericht zur FN XXXX sowie den Angaben des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers in der Beschwerde. Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 23.08.2017 (und nicht wie im Bescheid fälschlich angeführt am 23.03.2017) zum Geschäftsführer der XXXX bestellt wurde, ergibt sich dies aus dem Firmenbuchauszug, dem mit der Beschwerde vorgelegten Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 01.09.2017, Zl. XXXX und wurde mit Beschwerdevorlage auch bestätigt, dass es sich dabei um einen Tippfehler gehandelt habe. Der Verkauf der XXXX und der Kaufpreis ergeben sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Unternehmenskaufvertrag vom 21.12.2017. Die Löschung der Funktion des Beschwerdeführers als Geschäftsführer bei der XXXX ergibt sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 18.01.2018 (eingetragen am 19.01.2018, beantragt am 11.01.2018), Zl. 47 Fr 83/18 l. Die Gewinnausschüttungen ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen und sind unbestritten.
Insgesamt (abgesehen vom Tippfehler der belangten Behörde hinsichtlich des Zeitpunktes der Bestellung des Beschwerdeführers zum Geschäftsführer der XXXX , wobei der Zeitpunkt gegenständlich auch nicht entscheidungsrelevant ist) blieb der Sachverhalt gänzlich unbestritten. Strittig ist jedoch, ob die vom Beschwerdeführer nach Beendigung seiner Tätigkeit für die XXXX ausgeschütteten Gewinne einen Bestandteil der jährlich zu ermittelnden Beitragsgrundlage bilden oder von dieser auszunehmen sind. Da es sich gegenständlich um eine strittige Rechtsfrage handelt, wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Rechtsgrundlagen:
§ 2 Abs. 1 GSVG lautet (in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 162/2015):
„Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.“
§ 25 GSVG lautet (in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 29/2017):
„Beitragsgrundlage
§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3) …“
Dies bedeutet für den gegenständlichen Beschwerdefall:
Zur Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nach dem GSVG:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sind die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist, nach dem GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, sofern diese Personen nicht bereits auf Grund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen oder auf Grund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem ASVG haben.
Der Beschwerdeführer war vom 23.08.2017 bis 01.01.2018 geschäftsführender Gesellschafter der XXXX (FN XXXX ). Die Löschung seiner Funktion im Firmenbuch erfolgte mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 19.01.2018. Nach § 7 Abs. 1 Z 3 GSVG endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Nach § 7 Abs. 3 GSVG endet in den Fällen des Abs. 1 Z 3 die Pflichtversicherung unter der Voraussetzung, dass am Stichtag für die Feststellung eines Pensionsanspruches nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz das Gesellschaftsverhältnis bzw. die Geschäftsführungsbefugnis erloschen ist, spätestens mit dem Tag vor diesem Stichtag; fällt die Pension vor dem Stichtag an, endet die Pflichtversicherung mit dem Tag vor dem Anfall der Pension. Nachdem im gegenständlichen Fall der Antrag auf Löschung der Geschäftsführung am 11.01.2018 gestellt wurde, endete die Pflichtversicherung aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX mit Ende des betreffenden Monats und damit am 31.01.2018. Soweit in der Beschwerde ein Ende der Pflichtversicherung aufgrund der Tätigkeit für die XXXX mit 01.01.2018 behauptet wird, wird daher die Rechtslage verkannt.
Entsprechend waren dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid monatliche Beiträge für die Zeiträume 01.01.2018 bis 31.01.2018 und vom 01.03.2018 bis 31.12.2019 vorgeschrieben worden.
Zur Ermittlung der Beitragsgrundlage:
Nach § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des EStG 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Dass Gewinnausschüttungen an einen zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafter zu den beitragspflichtigen Einkünften zählen (VwGH 04.09.2013, Zl. 2011/08/0077), blieb im Verfahren unbestritten (vgl. im Akt einliegendes Email des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers an die SVS vom 09.06.2021).
Bestritten wird vom Beschwerdeführer allerdings die Rechtsauffassung der SVS, wonach die dem Beschwerdeführer in den Jahren 2018 und 2019 ausgeschütteten Gewinne beitragspflichtig sind, obwohl der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausschüttung nicht mehr Geschäftsführer der ausschüttenden Gesellschaft war, sondern aufgrund einer Tätigkeit für ein anderes Unternehmen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlag. Dies wird in der Beschwerde unter Hinweis auf Beiser, SWK 35-36/2016, 1494 damit argumentiert, dass der Telos des § 25 Abs. 1 GSVG darin liege, eine Umgehung der Beitragspflicht durch eine unentgeltliche Tätigkeit als Geschäftsführer und entsprechende Ausschüttungen zu umgehen. Man wolle eine Umgehung der Beitragspflicht durch Ausschüttungen anstelle angemessener Arbeitsentgelte vermeiden.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wird damit der Rechtsansicht der SVS aber nicht wirksam entgegengetreten, könnte eine Umgehung der Beitragspflicht doch auch dadurch verwirklicht werden, dass man anstelle eines angemessenen Arbeitsentgeltes Ausschüttungen nach Ende der Tätigkeit beschließt. Im gegenständlichen Fall erhielt der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Geschäftsführer für die XXXX auch kein Entgelt; zugleich lag es aber in seinem Gestaltungsspielraum als Alleingesellschafter, die Gewinnausschüttungen mitzubestimmen (vgl. dazu etwa OGH 24.11.1998, GZ: Ob S 330/98x).
Gerade, wenn der Telos der Bestimmung in der Verhinderung einer Umgehung der Beitragspflicht durch eine unentgeltliche Tätigkeit als Geschäftsführer und entsprechende Ausschüttungen liegt, erscheint die Rechtsansicht der SVS im angefochtenen Bescheid konsequent, verhindert sie doch eine Umgehung durch eine zeitliche Verschiebung der Ausschüttung.
Zudem ist auch aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass die Gewinnausschüttungen auch dann zu den beitragspflichtigen Einkünften zählen, wenn die betreffende Person zum Zeitpunkt der Ausschüttung nunmehr aufgrund einer Tätigkeit für ein anderes Unternehmen der Pflichtversicherung nach GSVG unterliegt. So stellte der Verwaltungsgerichtshof bereits 2009 fest, dass die Anknüpfung an Erwerbstätigkeiten gemäß § 25 Abs. 1 und 3 GSVG nicht nur auf Einkünfte aus derselben oder einer gleichartigen Erwerbstätigkeit zu beziehen ist (VwGH 18.02.2009, Zl. 2008/08/0162: Der damalige Beschwerdeführer hatte vorgebracht, dass die Veräußerungsgewinne, die von der Sozialversicherungsanstalt in die Beitragsgrundlage einberechnet wurden, nicht den Schilehrereinkünften zuzurechnen seien; zum Zeitpunkt der Gewinnausschüttung sei er nur als Schilehrer nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG pflichtversichert gewesen; der VwGH folgte dieser Argumentation nicht und wies die Beschwerde ab.)
Dieser Argumentationslinie folgte der Verwaltungsgerichtshof auch 2011: Wesentlich sei, dass die für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte auch steuerlich aufgrund von Tätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Dies sei hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG der Fall. Für die Heranziehung von Einkünften aus pflichtversicherten Tätigkeiten nach dem GSVG komme es etwa nicht darauf an, ob und wann während des Kalenderjahres das Zurechnungssubjekt des Betriebes im Sinne der Gefahrtragung gewechselt habe, sondern nur darauf, ob die betreffende natürliche Person während des gesamten Kalenderjahres, um dessen Einkünfte es gehe, bei ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenngleich in zeitlicher Aufeinanderfolge, jeweils die im Gesetz genannten formalen Kriterien einer Pflichtversicherung nach dem GSVG erfüllt habe (VwGH 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108).
Die Gewinnausschüttungen sind steuerlich Einkünfte aus Kapitalvermögen und bei einem nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG pflichtversichertem geschäftsführenden Gesellschafter versicherungspflichtig. Entsprechend hatte die SVS zur Berechnung der Beitragsgrundlage alle zwischen 01.01.2018 und 31.01.2018 sowie zwischen 28.03.2018 und 31.12.2018 bzw. zwischen 01.01.2019 und 31.12.2019 erfolgten Gewinnausschüttungen heranzuziehen.
Für den Fall, dass von einer Beitragspflicht auszugehen sei, wurde in der Beschwerde noch vorgebracht, dass die Einbeziehung der Gewinnausschüttung in die Beitragsgrundlage auf den Gewinn zu reduzieren sei, der in jenen Monaten erwirtschaftet worden sei, in denen eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG zur ausschüttenden Gesellschaft bestanden habe. Im Zeitraum vom 23.08.2017 bis 31.12.2017 habe die Gesellschaft einen Betrag von 83.311 Euro erwirtschaftet (130/365 vom ausschüttungsfähigen Gewinn in Höhe von 228.296,28 Euro für das Jahr 2017); dazu sei noch ein Betrag in der Höhe von 32,23 Euro für den 01.01.2018 (1/365 vom ausschüttungsfähigen Gewinn in Höhe von 11.767,48 Euro für das Jahr 2018) zu addieren, so dass maximal von einem Gewinn in Höhe von 81.343,24 Euro auszugehen sei. Dieser Rechtsansicht ist aber ebenfalls nicht zu folgen, handelt es sich erstens doch auch bei einem Veräußerungsgewinn um Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit und zweitens ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2003/08/0146, mwN). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 14. September 2005). Es kommt nicht darauf an, ob es sich "um real erwirtschaftetes Einkommen" handelt (vgl. die Rechtsprechung zur Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft nach § 8 Abs. 3 Strukturverbesserungsgesetz, und zwar das Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 88/08/0296 und jenes vom 14. September 2005, Zl. 2003/08/0146 sowie zum Veräußerungsgewinn die hg. Erkenntnisse vom 25. September 1990, Zl. 88/08/0296, vom 24. November 1992, Zl. 88/08/0284, vom 21. März 1995, Zl. 93/08/0277, vom 8. April 1997, Zl. 96/08/0318, und vom 23. Februar 2000, Zl. 97/08/0046). Die steuerliche Zurechnung ist für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr auch unabhängig davon maßgeblich, dass die faktischen Umstände mit den steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2011/08/0108).
Dem Eventualantrag, dass der Bescheid dahingehend zu ändern sei, dass der Beschwerdeführer nur für den Monat Januar 2018 zur Zahlung eines Kranken- und Pensionsversicherungsbeitrages (im Rahmen der Höchstbeitragsgrundlage) verpflichtet werde, ist ebenfalls nicht Folge zu leisten: Der Eventualantrag wird ebenfalls damit begründet, dass die Einkünfte aus der Gewinnausschüttung höchstens für die Beitragsgrundlage Januar 2018 herangezogen werden könnten, da der Beschwerdeführer danach nicht mehr Geschäftsführer bei der ausschüttenden Gesellschaft gewesen sei. Wie bereits dargelegt, ist es aber gerade nicht Voraussetzung für die Beitragspflicht, dass der Betroffene noch Geschäftsführer bei der ausschüttenden Gesellschaft ist, sondern nur, dass er der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt, was beim Beschwerdeführer (mit Ausnahme des Februar 2018 in den Jahren 2018 und 2019 der Fall war).
Soweit in der Beschwerde die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt wird, gibt es kein entsprechendes Antragsrecht einer Verfahrenspartei. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt zudem nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Dies ist gegenständlich nicht der Fall.
Vielmehr ist im gegenständlichen Fall dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt; letztlich blieb der Sachverhalt in der Beschwerde auch unbestritten. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte daher als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal eine solche auch von keiner der Parteien im Verfahren beantragt wurde.
Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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