Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christoph KUNZ und Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Im Rahmen eines Verfahrens vor der Datenschutzbehörde (idF „DSB“) wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO zwischen dem Beschwerdeführer XXXX und dem Rechtsanwalt XXXX als Beschwerdegegner zur GZ (DSB) XXXX dehnte der dortige Beschwerdeführer am XXXX .2022 seine Datenschutzbeschwerde auf XXXX aus.
Die DSB trennte dieses Verfahren in ein neues Beschwerdeverfahren zwischen XXXX als Beschwerdeführer und XXXX als Beschwerdegegnerin zur GZ (DSB) XXXX ab und wies in weiterer Folge diese (neue) Datenschutzbeschwerde des XXXX nach einer Eingangsprüfung auf Mängelfreiheit einseitig, nur gegenüber dem Beschwerdeführer, mit Bescheid vom XXXX .2024 rechtskräftig zurück.
2. XXXX als die nunmehrige Beschwerdeführerin des gegenständlichen Verfahrens (idF „BF“) erlangte indirekt von jenem Verfahren zur GZ XXXX Kenntnis und ersuchte mit Schreiben vom XXXX .2024 um Übersendung einer Kopie des betreffenden Aktes, was von der DSB mangels Einbeziehung der BF in jenes Verfahren unter Hinweis auf die rechtskräftige Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 24 Abs. 3 DSG mit Mitteilung vom XXXX .2025 abgelehnt wurde.
3. Mit Schreiben vom selben Tag zur GZ der XXXX gab die BF bekannt, dass die Ausdehnung der Beschwerde auf die BF unberechtigt sei.
4. Mit weiterer Eingabe vom XXXX 2025 ersuchte die BF um Übermittlung des Zurückweisungsbescheides vom XXXX .2024 zur GZ (DSB) XXXX , was von der DSB mit Mitteilung vom XXXX .2025 mangels Parteistellung der BF in jenem Verfahren abgelehnt wurde.
5. Am XXXX .2025 stellte die BF den – hier gegenständlichen - Antrag auf Zustellung des Zurückweisungsbescheides vom XXXX .2024 und begründete dies damit, dass sie ein rechtliches Interesse daran habe, dass unberechtigte Beschwerden gegen sie abzuweisen seien, weshalb sie entgegen der Ansicht der DSB Parteistellung genieße.
6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX .2025 wies die DSB den Antrag der BF ab und führte soweit wesentlich begründend aus, dass eine Parteistellung insbesondere mit einem Rechtsschutzinteresse verknüpft sei. Im Stadium der Eingangsprüfung der Datenschutzbeschwerde durch XXXX gegen die BF sei das von der BF angeführte subjektive Recht auf Abweisung einer inhaltlich unberechtigten Datenschutzbeschwerde noch nicht Gegenstand der Sache gewesen. Die für die Zurückweisung maßgeblichen Normen des § 24 Abs. 2 und 3 DSG iVm § 13 Abs. 3 AVG würden hingegen lediglich eine objektive Rechtspflicht der DSB begründen, eine den Form- und Inhaltskriterien nicht entsprechende Datenschutzbeschwerde amtswegig inhaltlich nicht zu behandeln. Mangels Rechtsschutzinteresses sei der BF somit keine Parteistellung in jenem Verfahren zugekommen, weshalb sie kein Recht auf Zustellung des verfahrensabschließenden Bescheides oder auf Akteneinsicht habe.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am XXXX .2025 fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen dazu an, dass sie ein durch die DSGVO und das DSG vermitteltes rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG habe, dass einer gegen sie erhobenen, unberechtigten Beschwerde nicht stattgegeben werde, weshalb sie Verfahrenspartei sei. Sie habe auch ein rechtliches Interesse an der Zurückweisung unzulässiger Beschwerden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am XXXX .2022 führte XXXX in einer Stellungnahme in einem Datenschutzverfahren zur GZ (DSB) XXXX aus, dass seine Beschwerde in jenem Verfahren auf die BF ausgedehnt wird. Die DSB wertete dieses Vorbringen des XXXX als eine neue Beschwerde und eröffnete daraufhin ein neues Beschwerdeverfahren zur GZ (DSB) XXXX .
Mit Schreiben vom XXXX .2024 richtete die DSB an XXXX einen Mangelbehebungsauftrag in Zusammenhang mit seiner als neue Beschwerde gewerteten Eingabe. Eine Behebung der Mängel der Beschwerde durch XXXX fand nicht statt.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX .2024 wies die DSB diese Beschwerde demnach nach § 24 Abs. 2 und 3 DSG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurück.
Die BF wurde in das Verfahren zur GZ (DSB) XXXX nicht einbezogen. Der Zurückweisungsbescheid vom XXXX .2024 wurde nur XXXX zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich dem unstrittigen Akteninhalt. Der erkennende Senat hat keinen Grund, an dem festgestellten Sachverhalt zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Rechtsgrundlagen:
§ 8 AVG – Beteiligte; Parteien
Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
§ 13 Abs. 3 AVG – Anbringen
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 24 Abs. 1 bis 3 DSG – Beschwerde an die Datenschutzbehörde
(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. Dies gilt nicht, soweit ein Recht auf Beschwerde beim Parlamentarischen Datenschutzkomitee gemäß § 35f Abs. 1 besteht.
(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
3.2. In der Sache:
In der gegenständlichen Angelegenheit begehrt die BF die Zustellung des Zurückweisungsbescheides im Verfahren GZ (DSB) XXXX vom XXXX .2024. Voraussetzung dafür ist eine Parteistellung der BF, die von der BF behauptet, von der DSB jedoch verneint wird.
Nach § 8 AVG hat jede Person, die aufgrund eines Rechtsanspruchs oder aufgrund eines rechtlichen Interesses an der Sache beteiligt ist, Parteistellung.
Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, muss regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts gelöst werden. Parteistellung kommt demnach allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird, deren Rechtsstellung durch den Bescheid eine Änderung erfahren kann. Subjektive Rechte im Sinne des § 8 AVG sind nur (Anspruchs-)Rechte im Hinblick auf den zu erlassenden Bescheidspruch, die durch die in der konkreten Sache anzuwendenden, die Entscheidung inhaltlich determinierenden Rechtsnormen gewährt werden. Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird. Dabei kommt es nach der herrschenden Ansicht auf den Schutzzweck der Norm an. Im Zweifel ist demnach ein subjektives Recht und damit eine Befugnis zur Rechtsverfolgung immer dann zu vermuten, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war (sog. Schutznormtheorie). Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann gegeben, wenn der:die Einzelne in einem Leistungsbescheid zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden verpflichtet wird oder wenn ein Bescheid die Einschränkung eines Rechts oder eine belastende Feststellung zum Gegenstand hat. An einem solchen Verfahren ist der:diejenige, gegen den:die eine Rechtsverwirklichung stattfinden soll, von dem:der die Behörde also insbesondere annimmt, dass ihn:sie eine Verpflichtung trifft, vermöge seines:ihres Rechts auf nur gesetzmäßige Belastung beteiligt. Das bloß faktische, insbesondere auch wirtschaftliche Interesse an der Einhaltung von Vorschriften des objektiven Rechts vermittelt dagegen nach ständiger Rechtsprechung des VwGH noch nicht die Parteistellung einer Person (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 (Stand 1.1.2014, rdb.at), Rn. 4 bis 7 mwN).
Eine Person soll (Anm.: in einem Mehrparteiverfahren) dann als mitbeteiligte Partei Parteistellung haben, wenn ihre Rechtsstellung durch den Ausgang des Verfahrens, d.h. durch den letztlich zu erlassenden Bescheid, berührt werden kann. Welche Rechte insoweit berührt werden können, ergibt sich nicht aus dem Verfahrensrecht, sondern aus dem jeweils maßgeblichen materiellen Recht. Über die Rechtslage eines:einer Dritten wird abgesprochen, wenn ein administrativer Rechtsakt für ihn:sie eine Pflicht begründet oder wenn er:sie sonst seine:ihre Rechte aufhebt oder gestaltet (vgl. Bernhard Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Rn. 1087 f).
Unzweifelhaft hat die BF einen Rechtsanspruch bzw. ein rechtliches Interesse, nicht in einer gesetzlich unbegründeten Weise belastet zu werden. In der verfahrensgegenständlichen Konstellation kann sie daher insbesondere ein rechtliches Interesse daran haben, keiner gesetzlich unbegründeten Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO zu unterliegen.
Hier entscheidend ist aber, dass Sache des mit Bescheid vom XXXX .2024 abgeschlossenen Verfahrens – bestimmt durch den Bescheidspruch – nicht die Stattgabe oder Abweisung eines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 DSGVO betroffen hat, sondern vielmehr die Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde des XXXX nach § 24 Abs. 2 und 3 DSG iVm § 13 Abs. 3 AVG durch die DSB mangels Erfüllung der Formerfordernisse. Die BF konnte somit nicht in ihrem subjektiven Recht, nicht unrechtmäßig entgegen Art. 15 DSGVO mit einer Auskunftspflicht belastet zu werden, betroffen sein, da dies im Stadium der Prüfung der Prozessvoraussetzungen nicht Sache des Verfahrens war, weshalb sie in weiterer Folge auch nicht aus diesem Grunde Parteistellung erlangen konnte.
Die Normen des § 24 Abs. 2 und 3 DSG legen die zu beachtenden Formerfordernisse einer zulässigen Datenschutzbeschwerde fest; sie sind somit verfahrensrechtlicher Natur. Es handelt sich hierbei um objektives Recht, das von der DSB amtswegig zu prüfen (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 24 (Stand 1.2.2022, rdb.at), RZ 10) und gegebenenfalls – nach fruchtloser Erteilung eines Mängelbehebungsauftrags – im Wege der Zurückweisung der Beschwerde zu vollziehen ist, bevor in eine inhaltliche – materielle – Prüfung der Beschwerde überhaupt eingetreten wird.
Eine solche Zurückweisung einer Beschwerde einer anderen Person führt zu keiner Verpflichtung oder sonstigen Gestaltung von Rechten der BF, sodass mangels Änderung der Rechtsstellung der BF auch kein bezugnehmendes rechtliches Interesse der BF zu erkennen ist.
Ein bloßes faktisches Interesse der BF an der Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde eines:einer anderen reicht hingegen nicht aus, um ihr die Stellung einer Partei zuzuerkennen.
Im Ergebnis ist somit der DSB in ihrer Beurteilung zu folgen, dass die BF nicht Partei des mit Zurückweisungsbescheid vom XXXX 2024 abgeschlossenen Verfahrens wurde und daher auch keinen Anspruch auf Zustellung dieses Bescheides hat. Die BF hält dem in ihrer gegenständlichen Beschwerde auch nichts Stichhaltiges entgegen.
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer – auch nicht beantragten – mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.