JudikaturBVwG

I416 2309421-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
25. Juli 2025

Spruch

I416 2309421-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Sudan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2025, Zl. 1326334802/223036767:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der sudanesische Staatsbürger XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass als er auf der Universität war an Demonstrationen teilgenommen habe und wiederholt festgenommen worden sei. Zudem habe er dem Widerstandsauschuss angehört. Bei seiner letzten Gefangennahme konnte er fliehen und sei danach ausgereist. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst vor der Regierung und der RSF, er sei eine wichtige Person gewesen und habe die Leute aufgehetzt zu demonstrieren. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 11.03.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2025 vorgelegt. Für den 29.07.2025 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung dazu geladen. Am 25.07.2025 wurde die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid durch den Rechtsvertreter zurückgezogen und sohin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 25.05.2025, eingelangt am 25.07.2025, seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 12.02.2025 zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Das Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des Beschwerdeführers, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Am 25.05.2025 zog der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde zurück. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.

Gegenständlich konnte gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung im Einklang mit Art 6 EMRK und Art 47 GRC entfallen. Einerseits lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Andererseits hat die belangte Behörde keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt, sodass von einem (konkludenten) Verzicht auszugehen ist (vgl. mwN VwGH 19.06.2020, Ro 2019/11/0017), und der Beschwerdeführer hat mit der Zurückziehung der Beschwerde auch den darin gestellten Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zurückgezogen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.