Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Dr.in Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , SVNr. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz (AMS) vom 18.11.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.12.2024, GZ: XXXX , betreffend den Anspruchsverlust der Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 14.10.2024, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 18.11.2024 sprach das AMS (belangte Behörde) den Anspruchsverlust der Notstandshilfe ab dem 14.10.2024 für 42 Tage aus. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX (potentieller Dienstgeber) ohne triftigen Grund vereitelt. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. berücksichtigt werden können.
2. Mit Schreiben vom 26.11.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.11.2024. Er führte zusammengefasst aus, er habe sich sicher beim potentiellen Dienstgeber beworben, nur wäre das leider nicht weitergeleitet worden. Er denke, er sei entweder persönlich dort gewesen oder habe sich per Post beworben, leider könne er das nicht schriftlich beweisen. Er wäre dann auch noch einmal beim potentiellen Dienstgeber vor Ort gewesen, um das Missverständnis aufzuklären, aber leider sei geschlossen gewesen. Er habe dann auch noch per E-Mail Kontakt aufgenommen, aber leider wäre er nicht angemessen behandelt worden und die hätten ihm dann eine E-Mail geschickt so in die Richtung „Na, leider haben wir doch keine Arbeit“. Er habe weiters von einer anderen Firma zu 99% eine Zusage für Februar oder März 2025.
3. Mit Schreiben vom 28.11.2024 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die bisherigen Ermittlungsergebnisse sowie die Rechtslage und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
3.1. Am 04.12.2024 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Im Wesentlichen führte er darin aus, dass er bzw. seine Ehegattin in letzter Zeit viele private Probleme gehabt hätten und er durch den ganzen Stress vergessen hätte, ob er sich beim potentiellen Dienstgeber persönlich oder per Post beworben habe. Weiters brachte er vor, dass er in Deutsch nicht Schreiben und Lesen könne und die vermittelte Stelle alleine deshalb nicht geeignet gewesen wäre.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.12.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.11.2024 ab. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass es sich beim gesamten „Bewerbungsverhalten“ des Beschwerdeführers um eine Aneinanderreihung von Fehlverhalten handle. Die Stelle wäre zumutbar und zuweisungstauglich gewesen, auch im Hinblick auf die Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer habe sich nicht wie gefordert auf die zugewiesene Stelle beworben. Die in Aussicht gestellte Arbeitsaufnahme in einer anderen Firma im Februar oder März 2025 sei weiters nicht als Nachsichtsgrund geeignet.
5. Mit Antrag vom 10.01.2025 verlangte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das erkennende Gericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht im Bezug von Notstandshilfe.
Dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde am 03.10.2024 eine Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter bei der Firma XXXX verbindlich angeboten. Verlangt wurden unter anderem „der Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift“. Die Bewerbung sollte laut Inserat entweder per E-Mail oder per Post erfolgen.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Internetzugang und eine E-Mail-Adresse. Die Kommunikation mit der belangten Behörde erfolgt per E-Mail bzw. über das eAMS-Konto.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse. Er brachte erstmals und einmalig in seiner Stellungnahme vom 04.12.204 vor, dass ihm die Stelle aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse überhaupt nicht zumutbar wäre.
Der Beschwerdeführer hat sich nicht – wie im Inserat verlangt – (rechtzeitig) per E-Mail oder per Post auf die vermittelte Stelle beworben bzw. ist beim potentiellen Dienstgeber keine Bewerbung per Post eingelangt. Er hat sich auch nicht persönlich beim potentiellen Dienstgeber beworben.
Der Beschwerdeführer sendete am 12.11.2024 eine E-Mail inklusive Lebenslauf an den potentiellen Dienstgeber. Der potentielle Dienstgeber meldete der belangten Behörde am 13.11.2024 den Erhalt dieser E-Mail.
Das vermittelte Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund der nicht (rechtzeitig) erfolgten Bewerbung des Beschwerdeführers nicht zustande.
Der Beschwerdeführer hat zeitnahe kein anderes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Sämtliche Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.
Der Bezug der Notstandshilfe ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf.
Die Übermittlung des verbindlichen Stellenangebots ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Vermittlungsvorschlag bzw. den Angaben der belangten Behörde und des Beschwerdeführers. Dass „der Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift“ verlangt wurden und die Bewerbung entweder per E-Mail oder per Post erfolgen sollte, ergibt sich unmittelbar aus dem Stellenangebot.
Dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich zunächst aus seinem Lebenslauf, in dem er unter dem Punkt „Sprachen“ folgendes angibt: „Deutsch in Wort inzwischen in etwas (sic!) Niveau B1 – in Schrift geringere Kenntnisse“. Weiters war es ihm auch problemlos möglich, seine persönlichen Termine bei der belangten Behörde, bei in.takt und beim IAB zu absolvieren. Dass er die Unzumutbarkeit aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse erstmals und einmalig in der Stellungnahme vom 04.12.2024 vorbrachte, ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt.
Aufgrund der im Verwaltungsakt befindlichen E-Mails des Beschwerdeführers (an die belangte Behörde) ergibt sich, dass dieser über einen Internetzugang und eine E-Mail-Adresse verfügt und auch die Kommunikation mit der belangten Behörde über E-Mail bzw. sein eAMS-Konto stattfindet.
Der Beschwerdeführer konnte keinen Nachweis über eine rechtzeitig erfolgte Bewerbung per E-Mail (z.B. Screenshot) erbringen bzw. behauptete er im gesamten Verfahren überhaupt nicht, sich (rechtzeitig) per E-Mail beim potentiellen Dienstgeber beworben zu haben. Aus den vorgelegten Screenshots ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 12.11.2024, sohin mehr als einen Monat nach Übermittlung des Stellenangebots am 03.10.2024, zwar eine E-Mail inklusive Lebenslauf an den potentiellen Dienstgeber sendete, welche jedoch (wie in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt wird) – unabhängig vom Inhalt – nicht als rechtzeitige Bewerbung zu qualifizieren ist. Im Verwaltungsakt befindet sich auch die Meldung des potentiellen Dienstgebers vom 13.11.2024 an die belangte Behörde, dass diese E-Mail des Beschwerdeführers eingegangen ist.
Das erkennende Gericht hält die Angaben des Beschwerdeführers, er habe sich per Post oder persönlich beworben, für nicht glaubhaft und zwar aus folgenden Erwägungen: Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Art seiner Bewerbung widersprüchliche bzw. divergierende Angaben machte. In der niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde erklärte er zu der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers („Arbeitswilligkeit, Nicht vorgestellt Nicht beworben!“), er habe sich sicher beworben und er glaube, er sei persönlich dort gewesen. Von einer postalischen Bewerbung war zu diesem Zeitpunkt überhaupt keine Rede (vgl. niederschriftliche Einvernahme vom 12.11.2024: „ich bin mir sicher, dass ich mich beworben habe. Ich glaube ich war persönlich dort weil ich keine Email in meinem Verlauf finde. Also kann es nur persönlich gewesen sein. Ich fahre im Anschluss des Gesprächs erneut hin und werde bestätigen lassen. Den Nachweis werde ich bis 13.11.2024 übermitteln.“). In der Beschwerdeschrift vom 26.11.2024 änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen ab und gab an, er denke, er sei entweder persönlich dort gewesen oder habe sich per Post beworben. In seiner Stellungnahme vom 04.12.2024 brachte er vor, er könne sich aufgrund dem vielen Stress, den er bzw. seine Ehegattin zu dieser Zeit hatte, nicht erinnern, ob er sich persönlich oder per Post beworben habe. Konkrete Beweise für seine behauptete postalische Bewerbung, wie z.B. einen Aufgabe- oder Übernahmeschein, legte der Beschwerdeführer nicht vor. Er konnte weiters auch keine Beweise für seine persönliche Bewerbung vorlegen. Des Weiteren ist für das erkennende Gericht auch nicht plausibel, warum sich der Beschwerdeführer per Post oder persönlich bewerben sollte, wenn er doch offensichtlich über einen Internetzugang und eine E-Mail-Adresse verfügt. Auch die Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde findet per E-Mail bzw. über sein eAMS-Konto statt.
Insgesamt betrachtet hält das erkennende Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich postalisch oder persönlich beworben, aufgrund der eben dargelegten Erwägungen für nicht glaubhaft und geht davon aus, dass es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung handelt, um den Eintritt der Rechtsfolgen der Vereitelung abzuwenden.
Unabhängig von den eben gemachten Ausführungen kann, wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird, letztendlich dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer seine Bewerbung tatsächlich per Post versendet bzw. persönlich abgegeben hat oder nicht. Aufgrund der Angaben des potentiellen Dienstgebers und mangels eines Nachweises über die Zustellung der behaupteten postalisch versendeten Bewerbung, steht nämlich jedenfalls fest, dass beim potentiellen Dienstgeber keine Bewerbung per Post eingelangt ist. Es sei an dieser Stelle auch festgehalten, dass es aus Sicht des erkennenden Gerichts keinen Grund gibt, die Angaben des potentiellen Dienstgebers in Zweifel zu ziehen. Es ist nicht ersichtlich, wieso der potentielle Dienstgeber unwahre bzw. für den Beschwerdeführer nachteilige Angaben machen sollte, zumal dieser der belangten Behörde auch den Erhalt der „Bewerbung“ des Beschwerdeführers per E-Mail vom 12.11.2024 am darauffolgenden Tag unaufgefordert meldete.
Dass das vermittelte Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen ist, steht unbestritten fest. Der potentielle Dienstgeber meldete der belangten Behörde am 14.10.2024 rück, dass das vermittelte Beschäftigungsverhältnis aufgrund der unterlassenen Bewerbung des Beschwerdeführers nicht zustande gekommen sei. Wie bereits erwähnt, ist kein Grund ersichtlich, an der Glaubhaftigkeit der Angaben des potentiellen Dienstgebers zu zweifeln.
Aus der von der belangten Behörde durchgeführten Abfrage beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger geht hervor, dass der Beschwerdeführer zeitnahe kein anderes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lauten auszugsweise:
Arbeitswilligkeit
§ 9.
(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
[…]
§ 10.
(1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
[…]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
[…]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[…]
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).
Einleitend ist zu prüfen, ob die vermittelte Beschäftigung dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Die Kriterien für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer vermittelten Beschäftigung sind grundsätzlich in § 9 Abs. 2 - 4 AlVG geregelt. Eine Beschäftigung ist gem. Abs. 2 zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. In Abs. 3 ist die Zumutbarkeit im Lichte des Berufs- und Entgeltschutzes geregelt und Abs. 4 bestimmt, dass eine vermittelte Beschäftigung auch dann zumutbar ist, wenn eine Wiedereinstellungszusage oder eine Wiedereinstellungsvereinbarung von einem früheren Arbeitgeber vorliegt. Schließlich setzt eine zumutbare Beschäftigung – über die in § 9 Abs. 2 AlVG ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien hinaus – weiters voraus, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen nicht die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt, die in wesentlichen Punkten wie z.B. der Arbeitszeitgestaltung (VwGH 20. 10. 2004, 2002/08/0266) oder Entlohnung (VwGH 29. 6. 1993, 92/08/0053) zwingenden Rechtsnormen widersprechen. Ebenfalls nicht gesetzlich geregelt, aber nach der ständigen Rechtsprechung eine Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung ist, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten einer arbeitslosen Person jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (vgl. VwGH 12.12.1998, 98/08/0163; 16.2.1999, 97/08/0572; 26.1.2000, 98/08/0355; 26.1.2000, 98/08/0289). Das bedeutet, dass der Arbeitslose objektiv für eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit geeignet sein muss. Werden Kenntnisse verlangt, die der Arbeitslose im Zeitpunkt der Zuweisung nicht aufweist, ist dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt und somit Zumutbarkeit nicht gegeben. Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen bzw. die Annahme einer sich sonst bietenden Beschäftigung verlangen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann –erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der (zugewiesenen) Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Unzumutbarkeit der vermittelten Beschäftigung aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse gegenüber der belangten Behörde bloß einmalig und unsubstantiiert in seiner Stellungnahme vom 04.12.2024 erwähnte. Weder in der zuvor erfolgten niederschriftlichen Einvernahme noch in der Beschwerdeschrift behauptete der Beschwerdeführer, dass die vermittelte Stelle unzumutbar sei. Die belangte Behörde hat sich mit dieser Behauptung ordnungsgemäß in der Begründung ihrer Beschwerdevorentscheidung auseinandergesetzt.
Im Erkenntnis vom 17.10.2007, 2006/08/0016, hat der VwGH klargestellt, dass eine konkrete Stelle nicht zuweisungstauglich ist, wenn im Stellenangebot ausdrücklich „sehr gute Deutschkenntnisse“ als Einstellungsvoraussetzung verlangt werden, die arbeitslose Person dem Anforderungsprofil des Dienstgebers aber nicht entspricht. In diesem Fall ist die Zuweisung unzulässig.
Enthält das Stellenangebot ua. die Angaben „gute Deutschkenntnisse und Erfahrung mit Akkordarbeit von Vorteil“, obliegt es allein dem potenziellen Dienstgeber, sich einen Eindruck vom Arbeitslosen zu verschaffen und zu entscheiden, ob seine Deutschkenntnisse ausreichend sind oder nicht (vgl. BVwG vom 27.10.2015, W228 2115140-1) (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu § 10 AlVG Rz 268).
Im verfahrensgegenständlichen Stellenangebot waren weder außergewöhnliche noch besonders gute Deutschkenntnisse gefordert, sondern lediglich „Der Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift“. Nach den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Lebenslauf verfügt er über mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, seine schriftlichen Kenntnisse sind geringer. Was unter „Der Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift“ überhaupt zu verstehen ist und ob die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ausreichend gewesen wären, hätte alleine der potentielle Dienstgeber beantworten und beurteilen können. Es gibt daher keinen Grund für die Annahme, dass die vermittelte Beschäftigung dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wäre. Im gesamten Verfahren ergaben sich weiters keine Anhaltspunkte dafür, dass die Stelle dem Beschwerdeführer aus einem anderen Grund nicht zumutbar gewesen wäre und ist daher von der Zumutbarkeit der vermittelten Beschäftigung iSd § 9 AlVG auszugehen.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).
Im übermittelten Stellenangebot forderte der potentielle Dienstgeber explizit eine Bewerbung per E-Mail oder per Post.
Es steht fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht (rechtzeitig) via E-Mail auf die zugewiesene Stelle beworben hat. Am 12.11.2024, sohin mehr als einen Monat nach Übermittlung des Stellenangebots am 03.10.2024, sendete er zwar eine E-Mail inklusive Lebenslauf an den potentiellen Dienstgeber, jedoch hat die zur Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes ausgerichtete Handlung unverzüglich zu erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2002/08/0193, ausgesprochen, dass die telefonische Kontaktaufnahme erst eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung dieser Voraussetzung jedenfalls nicht genügt. Der am 12.11.2024 per E-Mail übermittelte Lebenslauf stellt folglich (unabhängig davon, ob die E-Mail inhaltlich überhaupt als ordentliche Bewerbung gewertet werden könnte) keinen rechtzeitigen Bewerbungsversuch dar.
Der Beschwerdeführer behauptete im Laufe des Verfahrens mehrmals, er habe sich entweder per Post oder persönlich beim potentiellen Dienstgeber beworben. Wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, hält das erkennende Gericht die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich postalisch oder persönlich beworben, für nicht glaubhaft.
Unabhängig davon ist bezüglich der behaupteten postalischen Bewerbung auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach welcher die Beförderung einer – nicht eingeschrieben versendeten – Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt (vgl. VwGH 26.01.2011, GZ 2010/12/0060). Feststeht somit, dass selbst bei vorgenommener postalischer Bewerbung der Beschwerdeführer als Absender die Gefahr des Verlustes einer nicht eingeschrieben versendeten Bewerbung trägt. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist beim potentiellen Dienstgeber keine Bewerbung auf dem Postweg eingelangt und vermochte der Beschwerdeführer nicht, einen Nachweis über die Aufgabe oder Zustellung der behaupteten postalisch versendeten Bewerbung vorzulegen, weshalb von einer nicht erfolgten Bewerbung auszugehen ist.
Hinsichtlich der behaupteten persönlichen Bewerbung ist auszuführen, dass im Falle einer ausdrücklichen Anführung eines bestimmten Bewerbungskanals in der Stellenausschreibung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur eine Bewerbung über diesen Kanal als ordnungsgemäße Bewerbung zu werten ist (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Gegenständlich war in der Stellenausschreibung explizit eine Bewerbung per E-Mail oder Post gefordert. Die Möglichkeit einer persönlichen Bewerbung wurde nicht eingeräumt und ist eine persönliche Bewerbung daher selbst bei Wahrunterstellung als Nichtbewerbung zu werten.
Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass beim potentiellen Dienstgeber keine (ordnungsgemäße und rechtzeitige) Bewerbung eingelangt ist, den Tatbestand der Vereitelung gem. § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.
Die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses wurden durch die Unterlassung der Bewerbung zweifelsfrei verringert bzw. überhaupt zunichtegemacht. Die Vereitelungshandlung war somit kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses.
Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und somit zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt.
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an.
Der Beschwerdeführer hat kein Verhalten gesetzt, welches den potentiellen Schaden, welcher durch das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses entstanden ist, ganz oder teilweise beseitigt hat. Insbesondere hat er nicht zeitnahe nach Vereitelung des Zustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung eine andere Beschäftigung aufgenommen. Die unverbindlich in Aussicht gestellte Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses mehrere Monate nach der gesetzten Vereitelungshandlung stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund dar und gibt es auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von anderen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AIVG.
Die belangte Behörde hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG bejaht. Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.
Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Beschwerdeführer wurde zudem im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens mehrmals die Möglichkeit eingeräumt, zu den Angaben des potentiellen Dienstgebers bzw. zum Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen. Für das erkennende Gericht steht bereits durch das sorgfältig durchgeführte Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und somit aufgrund des Akteninhalts fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht wie gefordert beworben hat. Es ist folglich auch nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer in einer allenfalls stattfindenden Verhandlung vorbringen könnte, dass das Gericht zu einer anderen Einschätzung bzw. zu einem anderen Verfahrensausgang bewegen könnte. Auch rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegenständlich überhaupt nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und mitunter in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.