IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX und XXXX (Erstbeschwerdeführer), Erziehungsberechtigte des mj. XXXX (Zweitbeschwerdeführer), vertreten durch Dr. Elmar KRESBACH, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 29/9, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Wien vom 12.03.2025, Zl. 9132.005/0037-Präs3b/2024, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und XXXX , gemäß § 15 SchPflG vom Schulbesuch im Schuljahr 2023/24 befreit.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 15.01.2024 suchten die Erstbeschwerdeführer für den Zweitbeschwerdeführer um Befreiung vom Schulbesuch im Schuljahr 2023/24 aus medizinischen Gründen an.
2. Mit Bescheid vom 27.05.2024, Zl. 9132.005/0002-Präs3b/2024, wies die Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: „belangte Behörde“) den Antrag der Erstbeschwerdeführer mit der Begründung zurück, dass diesen mit Beschluss des BG Hernals vom 06.12.2023 die Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung entzogen und dem Wiener Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen worden sei, womit die Erstbeschwerdeführer in schulischen Angelegenheiten nicht vertretungsbefugt seien.
3. Dagegen erhoben die Erstbeschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 26.06.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führten darin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass zwar richtig sei, dass den Erstbeschwerdeführern die Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung für den Zweitbeschwerdeführer entzogen worden sei, jedoch sei diese Entscheidung sachlich und rechtlich verfehlt. Mittels Rechtsmittelentscheidung vom 18.06.2024 sei der Beschluss gefasst worden, dass der Akt vorläufig dem Erstgericht unerledigt, zwecks Durchführung von Erhebungen über die aktuelle Situation, zurückgestellt werde.
4. Nach erfolgter Vorlage der Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 03.09.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von der zuständigen Richterin des BG Hernals mitgeteilt, dass das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom 07.08.2024 den Beschluss des BG Hernals vom 06.12.2023 aufgehoben und gleichzeitig dessen vorläufige Verbindlichkeit ausgeschlossen habe.
5. Mit hg. Erkenntnis vom 10.10.2024, Zl. W111 2298542-1/3E, gab das Bundesverwaltungsgericht daraufhin der Beschwerde Folge, behob den angefochtenen Bescheid und trug der belangten Behörde die Fortführung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund mit der Begründung auf, dass den Erstbeschwerdeführern aufgrund der ex-tunc-Wirkung des Ausschlusses der vorläufigen Verbindlichkeit während des gesamten behördlichen Verfahrens die Obsorge für den Zweitbeschwerdeführer zugekommen sei.
6. Daraufhin ersuchte die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführer um Mitteilung, ob weiterhin eine Behandlung des Antrags auf Befreiung vom Schulbesuch für das abgelaufene Schuljahr 2023/24 gewünscht werde, was diese mit Schreiben vom 13.11.2024 bejahten. Zudem beantragten sie als Parteien einvernommen zu werden sowie die Einvernahme eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde als Zeugen.
7. In weiterer Folge holte die belangte Behörde eine schulpsychologische Stellungnahme ein und gab den Erstbeschwerdeführern die Möglichkeit, hierzu binnen einer Frist von einer Woche Stellung zu nehmen.
8. Mit Schriftsatz vom 17.12.2024 ersuchten die Erstbeschwerdeführer um Erstreckung der Stellungnahmefrist. Mit E-Mail vom 19.12.2024 wurde dies von der belangten Behörde bewilligt. Mit Schriftsatz vom 10.01.2025 ersuchten die Erstbeschwerdeführer erneut um eine Fristerstreckung, die von der belangten Behörde nicht bewilligt wurde.
9. Mit Schriftsatz vom 20.01.2025 gaben die Erstbeschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der sie zusammengefasst vorbrachten, dass die eingeholte schulpsychologische Stellungnahme unbrauchbar sei, da es sich bei dieser lediglich um eine Ferndiagnose handeln würde und sei diese darüber hinaus auch nicht geeignet, die bisher vorgelegten Befunde zu entkräften. Der Stellungnahme legten die Erstbeschwerdeführer einen Befund einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 10.08.2024 bei und beantragten die Einvernahme des Zweitbeschwerdeführers sowie der Fachärztin als Zeugin.
10. In der Folge holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der Schulleitung sowie eine Schülerfehlstundenübersicht für die Schuljahre 2023/24 und 2024/25 ein.
11. Mit Bescheid vom 12.03.2025, Zl. 9132.005/0037-Präs3b/2024, zugestellt am 17.03.2025 (im Folgenden: „angefochtener Bescheid“), wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen für das Schuljahr 2023/24 gemäß § 15 Schulpflichtgesetz ab. Begründend wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, dass aus den verfahrensgegenständlich übermittelten ärztlichen bzw. therapeutischen Stellungnahmen und Befunden keine psychische oder physische Erkrankung hervorgehe, die einem medizinischen Grund iSd § 15 SchPflG entsprechen und einem Schulbesuch entgegenstehen oder diesen zu einer unzumutbaren Belastung machen würde. Auf die festgestellten Entwicklungsrückstände sei bereits insofern eingegangen worden, als beim Zweitbeschwerdeführer ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden sei. Da der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2024/25 wieder regelmäßig den Schulunterricht besuchen würde, ergebe sich umso mehr, dass diesem der Schulbesuch auch im vorangegangen Schuljahr zumutbar gewesen sei. Sohin hätten keine medizinischen Gründe vorgelegen, die einem Schulbesuch im Schuljahr 2023/24 entgegengestanden wären oder diesen für den Zweitbeschwerdeführer zu einer unzumutbaren Belastung gemacht hätten. Eine Befreiung nach § 15 Abs 1 SchPflG habe daher keinesfalls eine ultima ratio dargestellt.
12. Mit Schriftsatz vom 25.03.2025 erhoben die Erstbeschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führten darin sinngemäß und zusammengefasst aus, dass die von der belangten Behörde angeführten Argumente nicht zutreffend seien. Die vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen seien von der belangten Behörde unzureichend berücksichtigt worden und würden für eine erhebliche Belastung des Zweitbeschwerdeführers sprechen. Zudem würden sie der von der belangten Behörde eingeholten schulpsychologischen Stellungnahme widersprechen. Die belangte Behörde habe außerdem während des gesamten Verfahrens beharrlich sämtliche Beweisanträge und Beweismittel ignoriert und sei daher rechtswidrig zu dem Schluss gekommen, dass keine konkreten medizinischen Gründe vorgelegen hätten, die dem Schulbesuch des Zweitbeschwerdeführers entgegengestanden hätten.
13. Mit Schreiben vom 12.05.2025, hg eingelangt am 14.05.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
14. Mit Schreiben vom 25.06.2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht den beschwerdeführenden Parteien vor, dass die Beschwerde wegen des inzwischen abgelaufenen Schuljahres 2023/24 gegenstandslos geworden sei und daher beabsichtigt werde, das Beschwerdeverfahren einzustellen. Gleichzeitig wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.
15. Mit Schriftsatz vom 10.07.2025 gaben die Erstbeschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab, in der sie zusammengefasst vorbrachten, dass ihnen im Rahmen des Pflegschaftsverfahrens eine Vernachlässigung des Zweitbeschwerdeführers und Kindeswohlgefährdung, unter anderem wegen der verfahrensgegenständlichen Verletzung der Wahrnehmung der Schulpflicht im Schuljahr 2023/24, vorgeworfen worden sei und sie weiterhin befürchten würden, dass ihnen dieser Vorwurf erneut gemacht werden würde bzw. nachhänge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX geboren und wohnte im Schuljahr 2023/24 in Wien. Im Schuljahr 2023/24 besuchte er das XXXX den Unterricht besuchte er nur sehr unregelmäßig und weist 672 Fehlstunden auf.
Der Zweitbeschwerdeführer leidet an einer angeborenen, genetisch bedingten, syndromalen extremen Fettsucht, Diabetes Typ II, sowie einer geistigen Behinderung. Weiters litt er im Schuljahr 2023/24 an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen (F43.23 Klassifikation nach ICD-10), einer spezifischen Phobie (F40.2 Klassifikation nach ICD-10; konkret: Schulangst) sowie psychosomatischen Beschwerden (Diarrhoe, Enkopresis).
Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 11.08.2021, Zl. 9131.003/0699-Präs3a/2021, wurde für den Zweitbeschwerdeführer ein sonderpädagogischer Förderbedarf aufgrund deutlicher Entwicklungsrückstände und einer Beeinträchtigung an der Aktivität und Teilhabe am schulischen Unterricht festgestellt.
Im Schuljahr 2024/25 besuchte der Beschwerdeführer den Unterricht regelmäßig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu Geburtsdatum und Wohnort des Zweitbeschwerdeführers im Schuljahr 2023/24 gründen auf der vorgelegten Geburtsurkunde sowie einem ZMR-Auszug.
Die Feststellungen zum unregelmäßigen Schulbesuch und der Fehlstundenanzahl im Schuljahr 2023/24 des Zweitbeschwerdeführers gründen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Fehlstundenübersicht.
Die Feststellung, dass der Zweitbeschwerdeführer an einer angeborenen, genetisch bedingten, syndromalen extremen Fettsucht, Diabetes Typ II sowie einer geistigen Behinderung leidet, gründet auf dem vorgelegten, schlüssigen Schreiben des Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde, Univ. Prof. Dr. XXXX , vom 23.05.2024.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2023/24 an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen (F43.23 Klassifikation nach ICD-10) und einer spezifischen Phobie (F40.2 Klassifikation nach ICD-10; konkret: Schulangst) litt, gründet auf der im Akt einliegenden schlüssigen Stellungnahme von Dr.in XXXX , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 10.08.2024. Die Feststellung, dass der Zweitbeschwerdeführer darüber hinaus auch an mehreren psychosomatischen Beschwerden litt, gründet ebenfalls auf der genannten Stellungnahme, wobei das erkennende Gericht nicht übersieht, dass die Diagnose am 10.08.2024, also nach Ende des Schuljahres 2023/24 gestellt wurde, jedoch ging bereits aus dem vorgelegten Attest des Familientherapeuten und ehemaligen Kinderarztes Dr. XXXX vom 11.01.2024 (nach Begutachtung des Zweitbeschwerdeführers am 09.01.2024 und 10.01.2024) hervor, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2023/24 mit psychosomatischen Symptomen zu kämpfen hatte.
Die von der belangten Behörde im Zuge des behördlichen Verfahrens eingeholte schulpsychologische Stellungnahme von Mag. XXXX vom 12.12.2024 war aus folgenden Gründen nicht geeignet, diese Diagnosen zu widerlegen:
Zwar ist dem Sachverständigen insofern zuzustimmen, als aus dem Arztbrief von Dr.in XXXX , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 22.02.2024, lediglich eine Verdachtsdiagnose auf Schulangst hervorgeht, jedoch wurde diese Diagnose mit der schlüssigen Stellungnahme von Dr.in XXXX , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 10.08.2024, bestätigt. Auf diese Stellungnahme vom 10.08.2024 geht der Sachverständige Mag. Lukas LEITHNER jedoch in seinem Gutachten nicht ein.
Weiters stellte der Sachverständige fest, dass eine Intelligenzminderung keine psychische Störung darstellt, die den Besuch einer Schule zu einer unzumutbaren Belastung macht. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei der Beurteilung, ob medizinische Gründe vorliegen, die einen Schulbesuch zu einer unzumutbaren Belastung machen, um eine Rechtsfrage handelt, deren Beantwortung dem Verwaltungsgericht vorbehalten ist (siehe hierzu ausführlich Punkt 3.2., wobei vom erkennenden Gericht nicht angezweifelt wird, dass es sich bei einer geistigen Behinderung um keine psychische Störung handelt).
Aus den weiteren Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten, dass aus schulpsychologischer Sicht nicht beurteilt werden kann, ob die beim Zweitbeschwerdeführer vorliegende Adipositas oder die vom Familientherapeuten festgestellten Diagnosen den Schulbesuch zu einer unzumutbaren Belastung macht, kann daher nichts gewonnen werden.
Wenn der Sachverständige abschließend festhält, dass es aus schulpsychologischer und klinisch-psychologischer Sicht „grundsätzlich zu psychischen Störungsbilder [sic] immer geeignete Therapiemöglichkeiten, die die Teilhabe am Unterricht verbessern“ gibt, und daher „in Konflikt- oder Mobbingsituationen rasche [sic] die verfügbaren Unterstützungen der Pädagogik und der (schul-)Psychologie in Anspruch genommen werden“ sollten, ist festzuhalten, dass diese in keinerlei Bezug zum Zweitbeschwerdeführer und insofern völlig allgemein gehaltenen Ausführungen nicht geeignet sind, die durch Univ. Prof. Dr. XXXX gestellten Diagnosen zu entkräften.
Für das erkennende Gericht waren die zuletzt genannten fachärztlichen Stellungnahmen auch deshalb vollständiger und schlüssiger, als diese noch im Schuljahr 2023/24 oder kurz darauf ergingen (Mai 2024 bzw. August 2024) und insofern zeitlich näher an den medizinischen Problemen des Zweitbeschwerdeführers liegen als das Gutachten des Amtssachverständigen, das ein halbes Jahr später, nämlich im Dezember 2024 und sohin bereits im Schuljahr 2024/25 erging.
Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:
Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), StF: BGBl. Nr. 76/1985 (WV), idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
Personenkreis
§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
§ 2. (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) […]
Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch
§ 15. (1) Sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.
(2) Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Abs. 1 hat die Bildungsdirektion die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.
(3) Befreiungen gemäß Abs. 1 sind von der Bildungsdirektion mit Bescheid auszusprechen. Gemäß § 15 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 20/2006 erfolgte Befreiungen von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gelten für die festgestellte Dauer der Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht als Befreiungen im Sinne des Abs. 1.
3.2. Bei der Beurteilung, ob medizinische Gründe vorliegen, die einem Schulbesuch entgegenstehen, handelt es sich um eine Rechtsfrage, deren Beantwortung dem Verwaltungsgericht vorbehalten ist (vgl. VwGH 31.07.2018, Ra 2017/08/0129, wonach ein ärztlicher Sachverständiger zur Beurteilung des Leidenszustands und der daraus resultierenden Fähigkeit, Arbeitstätigkeiten auszuüben befugt ist, nicht jedoch zur Beurteilung, ob daraus eine dauernde Invalidität iSd § 255 Abs. 3 ASVG resultiert).
3.3. Sowohl aus dem Gesetzeswortlaut (vgl. die Wortfolge „für die unumgänglich notwendige Dauer“ in § 15 Abs. 1 SchPflG), als auch aus dem den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Willen des Gesetzgebers ergibt sich, dass eine Befreiung nach § 15 SchPflG nur restriktiv zur Anwendung gelangen soll. So führt die einschlägige Regierungsvorlage aus: „[…] die Befreiung vom Besuch des Unterrichtes in der Schule darf nur auf die unumgänglich notwendige Dauer erfolgen (restriktive Handhabung).“ (vgl. RV 1166 BlgNR XXII. GP, Erl. Bem. zu § 15 SchPflG).
Für eine restriktive Anwendung des § 15 Abs. 1 SchPflG im Sinne einer ultima ratio, also nur dann, wenn keine anderen Maßnahmen mehr greifen, spricht auch der Umstand, dass die davon betroffenen Kinder im Gegensatz zur Konstellation „Teilnahme an häuslichem Unterricht“ jeder weiteren behördlichen Überprüfungsmöglichkeit entzogen sind.
Eine Befreiung vom Schulbesuch kommt daher nur dann in Betracht, wenn derart gravierende physische oder psychische Beeinträchtigungen beim Kind vorliegen, dass selbst Fördermaßnahmen nicht ausreichen, um diesem einen Schulbesuch zu ermöglichen.
3.4. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Der im Schuljahr 2023/24 neun Jahre alte und in Wien wohnhafte Zweitbeschwerdeführer unterlag gemäß § 1 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 SchPflG im Schuljahr 2023/24 der allgemeinen Schulpflicht. Zu prüfen ist im gegenständlichen Fall, ob der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2023/24 aus medizinischen Gründen vom Schulbesuch zu befreien war.
Den Feststellungen zufolge leidet der Zweitbeschwerdeführer an einer angeborenen, genetisch bedingten, syndromalen extremen Fettsucht, Diabetes Typ II, sowie einer geistigen Behinderung; weiters litt er im Schuljahr 2023/24 an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen (F43.23 Klassifikation nach ICD-10), einer spezifischen Phobie (F40.2 Klassifikation nach ICD-10; konkret: Schulangst) sowie psychosomatischen Beschwerden (Diarrhoe, Enkopresis).
Die belangte Behörde wies den Antrag auf Befreiung vom Schulbesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass im Schuljahr 2023/24 keine Situation vorgelegen habe, die jener von Kindern mit Pflegestufe 6, künstlich ernährten Kindern und solchen, die unter schwerer Epilepsie leiden, vergleichbar sei, weshalb davon auszugehen sei, dass keine medizinischen Gründe vorgelegen haben, die einen Schulbesuch im Schuljahr 2023/24 entgegengestanden hätten oder diesen unzumutbar gemacht hätten und eine Befreiung daher nicht ultima ratio dargestellt hätte.
Zwar kann grundsätzlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass der Schulbesuch für Kinder mit diagnostizierter Adipositas allein eine unzumutbare Belastung darstellen würde, jedoch ergibt sich für das erkennende Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, dass der Schulbesuch für den Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2023/24 vor dem Hintergrund seiner zahlreichen Krankheiten zu einer unzumutbaren Belastung geführt hätte:
Unzweifelhaft stellt jede der obengenannten Erkrankungen für sich alleine bereits eine grundsätzliche Belastung dar, sodass beim simultanen Vorliegen von insgesamt sieben – sowohl physischen als auch psychischen – Krankheiten umso mehr von einer Belastung ausgegangen werden muss. Insofern dürfen die einzelnen beim Zweitbeschwerdeführer diagnostizierten Krankheiten nicht isoliert betrachtet werden, vielmehr gilt es nicht nur das Zusammentreffen von sowohl mehreren physischen als auch psychischen Erkrankungen zu berücksichtigen, sondern auch die sich gegenseitig verstärkenden Wechselwirkungen, allen voran auch die daraus resultierenden psychosomatischen Beschwerden (insbesondere Enkopresis) als Folge der diagnostizierten spezifischen Phobie, womit von einer wechselseitigen negativen Symptominteraktion auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts das Zusammenspiel der zahlreichen Krankheiten, sowohl physischer als auch psychischer Natur, in Summe als derart schwerwiegend anzusehen, dass diese medizinischen Gründe den Schulbesuch für den Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2023/24 unzumutbar gemacht hätten.
Hinzukommt, dass sich die belangte Behörde in der Begründung auf S. 5 des angefochtenen Bescheids im Wesentlichen darauf stützte, dass aus den von den Erstbeschwerdeführern vorgelegten Arztbriefen zwar unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Anpassungsstörung sowie spezifische Phobien hervorgehen würden, jedoch nicht, dass dem Zweitbeschwerdeführer aus diesen Gründen der Schulbesuch unzumutbar wäre. Gleichzeitig hält sie in Widerspruch dazu auf S. 6 fest, dass es sich bei der Beurteilung, ob medizinische Gründe vorliegen, die einen Schulbesuch entgegenstehen bzw. diesen unzumutbar machen, um eine Rechtsfrage handelt.
Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiters ausführt, dass beim Zweitbeschwerdeführer bereits ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt und insofern auf vorhandene Entwicklungsrückstände eingegangen worden sei, ist festzuhalten, dass der sonderpädagogische Förderbedarf immer dann festzustellen ist, wenn ein Kind infolge einer Behinderung dem Unterricht ohne diesen nicht zu folgen vermag, wobei unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen ist, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren (vgl. § 8 SchPlfG).
Zwar mag im Rahmen des sonderpädagogischen Förderbedarfs auf die Entwicklungsrückstände des Zweitbeschwerdeführers durch die bei ihm vorhandene geistige Behinderung eingegangen worden sein, jedoch ist der sonderpädagogische Förderbedarf im konkreten Fall nicht geeignet, dem Zweitbeschwerdeführer die Teilhabe am Unterricht zu erleichtern, da bei dem beim Zweitbeschwerdeführer vorliegenden Zusammenspiel multipler physischer und psychischer Erkrankungen nicht davon auszugehen ist, dass mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf das Auslangen gefunden werden hätte können (Enkopresis!) und vermochte der Sachverständige in seiner schulpsychologischen Stellungnahme vom 12.12.2024 keine (schul-)psychologischen Möglichkeiten bzw. Therapiemöglichkeiten zu nennen, die dem Zweitbeschwerdeführer im fraglichen Zeitraum einen Schulbesuch konkret ermöglicht hätten, sondern beschränkte sich dieser diesbezüglich auf allgemein gehaltene und insofern oberflächliche Ausführungen. Insofern ist davon auszugehen, dass die Befreiung nach § 15 SchPflG die ultima ratio darstellt.
Auch zog die belangte Behörde Rückschlüsse vom aktuellen Gesundheitszustand im Schuljahr 2024/25 des Zweitbeschwerdeführers auf den Gesundheitszustand im vorangegangen und verfahrensgegenständlichen Schuljahr 2023/24, die für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar sind: So geht die belangte Behörde davon aus, dass die kurzfristigen Veränderungen im Vergleich zum vorangegangenen Schuljahr, nämlich der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer nunmehr regelmäßig den Unterricht besucht, gegen das Vorliegen eines schwerwiegenden medizinischen Grundes sprechen würde. Hierbei übersieht diese jedoch, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2023/24 – wie festgestellt – 672 Fehlstunden aufwies und sich somit sein Gesundheitszustand offenbar gerade durch die Abwesenheit von der Schule verbessert hat, was vor dem Hintergrund seiner im Schuljahr 2023/24 vorliegenden spezifischen Phobie (Schulangst) für das erkennende Gericht auch nachvollziehbar ist. Zudem ist für die verfahrensgegenständlich zu beurteilende Rechtsfrage lediglich der Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers im Schuljahr 2023/24 von Relevanz und stellt der Gesundheitszustand im Schuljahr 2024/25 keine taugliche Grundlage für Rückschlüsse auf die durch diverse fachärztliche Stellungnahmen attestierte gesundheitliche Verfassung des Zweitbeschwerdeführers im Schuljahr 2023/24 dar.
Zusammengefasst ergibt sich somit für das erkennende Gericht in einer Gesamtbetrachtung aufgrund des beim Zweitbeschwerdeführer vorliegenden Zusammenspiels von insgesamt sieben Krankheiten sowohl physischer als auch psychischer Natur in Kombination mit den darüber hinaus hinzukommenden psychosomatischen Beschwerden, dass der Schulbesuch im Schuljahr 2023/24 für den Zweitbeschwerdeführer eine unzumutbare Belastung dargestellt hätte.
Diese Einordnung steht einer restriktiven Handhabung des § 15 SchPflG auch insofern nicht entgegen, als damit die Befreiung vom Besuch des Unterrichtes in der Schule nur auf die unumgänglich notwendige Dauer, nämlich konkret das Schuljahr 2023/24 erfolgte, zumal der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2024/25 – wie festgestellt – den Unterricht wieder regelmäßig besuchte.
Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben und der Zweitbeschwerdeführer gemäß § 15 SchPflG aus medizinischen Gründen vom Schulbesuch im Schuljahr 2023/24 zu befreien. Aus das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die belangte Behörde mehrere Beweismittel ignoriert habe, brauchte daher nicht eingegangen zu werden.
3.5. Zur Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.