Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 22.01.2025, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 14.11.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Konvoluts an Unterlagen die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten ein:
XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, hält in seinem Gutachten vom 05.12.2024 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin fest:
„Anamnese:
2022 Hüfttotalendoprothese rechts, 03/2023 Nierentumor mit Nierenteilresektion rechts, AE, TE, Mastopexie, Mehrfach Unterleibszysten und Myomentfernungen. 08/23 Deckplattenimpression LWK3,
Derzeitige Beschwerden:
Die Fingergelenke tun wechselnd weh. Ich habe Schmerzen im Kreuz rechtsbetont. Die Schmerzen verstärken sich durch langes Sitzen. Ich habe eine Schwellung am Hals. Der Bauch ist wie aufgebläht. Gelegentlich spüre ich die rechte Hüfte.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Thiamazol,
Laufende Therapie: Fingerbäder
Hilfsmittel: keine
Sozialanamnese: nicht erhoben
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
12/23 urolog. Befundbericht beschreibt Nieren bds. ungestaut, blandes Resektionsareal rechts, Blase leer, kein Restharn, st.p. Nierentumor rechts
12/23 Röntgenbefund beschreibt Degeneration der Wirbelsäule, Deckplattenimpression LWK 3, Hüfttotalendoprothese rechts und Hüftgelenksarthrose links, Rhizarthrose und Fingergelenksarthrosen
10/24 Schilddrüsenbefund beschreibt Autoimmunthyreopathie Hashimoto ED 08/24
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
altersentsprechend
Ernährungszustand:
normal
Größe und Gewicht wurden erfragt und nicht gemessen.
Größe: 168,00 cm Gewicht: 77,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: der Hals ist linksbetont weichteilgeschwollen. Die Schilddrüse ist rechtsbetont vergrößert. Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Ausgeprägt Arthrosen der Fingerendgelenke. Druckschmerz am rechten Daumensattelgelenk. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit
Schultern und Ellbogen sind seitengleich frei beweglich. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei Zehenballengang gut möglich, Fersengang eingeschränkt, Anhocken ist 1/3 eingeschränkt. X-Bein Stellung mit einem Innenknöchelabstand von 5cm. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Die
Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten.
Rechte Hüfte: blande Narbe vorne, Kein Rüttel-Stauchungs- oder Extensionsschmerz. Kein Endlagenschmerz. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit
Hüften S rechts 0-0-100, links 0-0-105, R (S 90°) rechts 25-0-20, 25-0-25, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule
Im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Kein Gibbus Druckschmerz und Klopfschmerz über der mittleren Lendenwirbelsäule. Rechtes Darmbein-Kreuzbein-Gelenk ist deutlich druckschmerzhaft. Beweglichkeit
Halswirbelsäule: allseits endlagig eingeschränkt
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 30, Seitwärtsneigen und Rotation je ½ eingeschränkt, es wird Endlagenschmerz rechtsbetont angegeben.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, hinkfrei, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt.
Status Psychicus:
wach, Sprache unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung.
Die übrigen Leiden erhöhen wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Befunde über die Dignität des Nierentumors liegen nicht vor.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
-
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
-
X Dauerzustand
(…)“
3. Im Rahmen des hierzu gewährten Parteiengehörs vom 05.12.2024 machte die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, keinerlei Gebrauch.
4. Mit Bescheid vom 22.01.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Mit einem Grad der Behinderung von 40% erfülle die Beschwerdeführerin nicht die erforderlichen Voraussetzungen.
5. Gegen den Bescheid vom 22.01.2025 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin legte jedoch keinerlei Beweismittel vor, sondern ersuchte pauschal um einen „Behindertenausweis mit Vermerk (öffentliche Verkehrsmittel unzumutbar)“.
6. Die gegenständliche Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Am 14.11.2024 einlangend begehrte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 22.01.2025 abgewiesen.
1.3. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden, vor:
Nach der Einschätzungsverordnung beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 40%.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen Eintrag im Zentralen Melderegister und dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zum Zeitraum und zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung sowie der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 05.12.2024 nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin.
Das genannte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden in dem eingeholten Sachverständigengutachten dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorgelegten Befunden unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt beurteilt.
Der Sachverständige schätzte den Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 40 v.H. ein. Darin wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass das führende Leiden 1 „Degenerative und posttraumatische Veränderungen der Wirbelsäule“ am unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 einzuschätzen sei, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen bei moderater Funktionseinschränkung und ohne Wurzelkompressionszeichen vorliegen würden, und dies mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. zu bewerten sei. Das Leiden 2 „Hüfttotalendoprothese rechts, Hüftgelenksarthrose links“ sei beim mittleren Rahmensatz aufgrund geringer Beweglichkeitseinschränkung unter der Positionsnummer 02.05.08 einzuschätzen und liege somit ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vor. Das Leiden 3 „Zustand nach Nierentumor rechts mit Nierenteilresektion“ liege eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da keine relevanten Funktionseinschränkungen dokumentiert seien und sei der Grad der Behinderung mit 20 v.H. einzuschätzen. Die „Aufbrauchserscheinungen am Bewegungsapparat“ wurden mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. und die Hashimoto Thyreoiditis mit einem Grad der Behinderung von 10 v. H. eingeschätzt. Das führende Leiden 1 wurde aufgrund wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung mit Leiden 2 um eine Stufe erhöht, die übrigen Leiden führten hingegen aufgrund fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung zu keiner Erhöhung. Aufgrund fehlender Befunde über die Dignität des Nierentumors waren diesbezüglich keine Gesundheitsschädigungen festzustellen.
Eine höhere Einschätzung des GdB ist insgesamt derzeit nicht angezeigt, da ausgehend von dem Gutachten des Sachverständigen die vorliegenden Funktionseinschränkungen kein Ausmaß erreichen, welche eine solche rechtfertigen würden.
Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Der Beschwerdeführer trat dem Sachverständigengutachten auch zu keinem Zeitpunkt entgegen. Zum Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit, im Zuge des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch gemacht hat und das Ergebnis der Ermittlungsverfahrens unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen hat. Die Beschwerdeführerin legte auch im Zuge ihrer Beschwerde keinerlei Beweismittel vor und wandte sich auch nicht gegen die Einschätzung im Sachverständigengutachten, sondern ersuchte lediglich pauschal um einen „Behindertenausweis mit Vermerk (öffentliche Verkehrsmittel unzumutbar)“, wenngleich im gegenständlichen Verfahren die Ausstellung des Behindertenpasses verfahrensgegenständlich war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs. 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung:
§ 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war.
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten von XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 05.12.2024 nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt. Aus diesem ergibt sich ein Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 40 v.H. nach der Einschätzungsverordnung.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, dem das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht entgegengetreten. Das Beschwerdevorbringen bezog sich ausschließlich pauschal um die Zuerkennung eines „Behindertenausweis[es] mit Vermerk (öffentliche Verkehrsmittel unzumutbar)“, wenngleich im gegenständlichen Verfahren die Ausstellung des Behindertenpasses verfahrensgegenständlich war.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights‘ oder ‚strafrechtliche Anklagen‘ iSd Art. 6 MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Hinsichtlich der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung stützt sich das erkennende Gericht auf das unter genannte Sachverständigengutachten, das als nachvollziehbar, vollständig, und schlüssig erachtet wird, und dem weder in der Beschwerde, noch sonst im Verfahren in irgendeiner Weise entgegengetreten wurde.
Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.