(TEIL)ERKENNTNIS!
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 16.05.2025, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der Spruchpunkt VI. wird ersatzlos behoben. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kommt die aufschiebende Wirkung zu.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von der Russischen Föderation wurde am 21.10.2023 wegen des Verdachts der Begehung der Schlepperei festgenommen und in eine Justizanstalt überstellt.
Mit Urteil des LG Eisenstadt vom 24.01.2024, Zl. 12 Hv 63/2023b wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 114 Abs. 1, 3 und 4 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt.
2. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2025, Zahl XXXX , wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt I.), weiters wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus erließ das Bundesamt gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.). Außerdem wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde mit 20.03.2025, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde.
4. Der Beschwerdeführer stellte am 14.04.2025 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass er aus Angst um sein Leben gezwungen gewesen sei, Russland zu verlassen. Ihm sei die Todesstrafe angedroht worden und er erwarte entweder den Tod oder 20-25 Jahre Gefängnis. Er habe auch Narben an der Hand und im Schulterbereich, die ihm von der russischen Polizei zugefügt worden seien. Sein Haus sei gesprengt worden. Es werde nach ihm gesucht. Seine Familie lebe in Deutschland und er wolle zu ihnen.
5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.04.2025, W226 2309827-1/9E wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nach der Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht zulässig ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde.
Gegenständliches Verfahren:
6. Am 13.05.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde, BFA) unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen, wobei er aussagte, dass er nichts sehe und an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide, sein Bruder habe Magenkrebs. Er selbst nehme Traumal und Lirica oder auch Prignalin als Schmerzmittel. Er sei Aware und Sunnit und in der russischen Föderation geboren worden. Von 2008 – 2010 sei er in Deutschland gewesen, danach in Moskau und ab 2014 wieder in Deutschland. Nach Österreich sei er am 21.10.2023 illegal eingereist. Seine Eltern leben in Dagestan, seine Lebenspartnerin und vier Söhne in Deutschland. Er habe noch einen Bruder in Moskau und einen in Dagestan.
Zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, das er von der Polizei in Russland gefangen genommen worden sei und geschlagen, da er Rebellen unterstützt habe. In Deutschland habe er deswegen kein Asyl erhalten aber eine Duldung. Er sei 2010 zurückgekehrt nach Russland, da er dachte, die Situation wie besser. Er sei jedoch wie andere umstellt worden und 2011 oder 2012 wiederum von den russischen Polizisten mitgenommen und geschlagen worden. 2014 sei er wieder nach Deutschland zurückgekehrt und habe eine Duldung erhalten. Warum wisse er nicht. Bei Rückkehr befürchte er für Russland gegen die Ukraine kämpfen zu müssen, dies wolle er nicht.
7. Mit (am 21.05.2025 dem Beschwerdeführer zugestelltem) Bescheid vom 16.05.2025, Zahl XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III) und erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG (Spruchpunkt IV). Es wurde festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI-VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 (acht) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII). Es wurde weiters festgestellt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1, 4 AsylG 2005 der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 1.04.2025 verloren hat.
Begründet wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde damit, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist und der BF daher mit Durchsetzbarkeit des Bescheides das österreichische Bundesgebiet zu verlassen habe. Der BF habe das Delikt der Schlepperei begangen und es ist zu befürchten, dass er weitere Straftaten begehen werde um sein Lebensunterhalt zu finanzieren.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 16.06.2025, eingelangt am 16.06.2025 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften vollinhaltlich bekämpft.
Begründend führte der BF aus, dass der BF seine Fluchtgründe aufrechterhält. Der BF sei in Russland von den russischen Behörden verfolgt worden und leide noch immer an den Folgen der Folter. Der BF sei seit 2015 in einer laufenden Psychotherapie bei XENION e.V. Berlin und wurde ambulant oder stationär behandelt. Eine posttraumatische Belastungsstörung mit weiteren, zum Teil abwechselnden Diagnosen, sind das Resultat der Verfolgung im Heimatland. Auch eine Einweisung in eine Drogenentzugsklinik stand eine gewisse Zeit im Raum. Auch während der Einvernahme vor der belangten Behörde habe sich der BF unter Einfluss von Medikamenten befunden und könne sich an seine Aussagen nicht mehr erinnern. Der BF habe familiäre Anknüpfungspunkte in Deutschland. Es bestehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den BF. Der BF befürchte bei Rückkehr in den Ukrainekrieg entsendet zu werden. Seine Ablehnung gegen den Krieg, sein Gesundheitszustand und Drogensucht belegen diese Verfolgungsgefahr. Aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes könne der BF nicht zeitnah Arbeit finden und bestehe die Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK. Vorgelegt wurden medizinische Befunde bezüglich der psychischen Belastung und Unterstützung des BF in diesem Bereich vom Jahr 2015 – 2021.
9. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 01.07.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
10. Mit Eingabe vom 04.07.2025 wurde seitens der JA Eisenstadt vorgelegt, dass der BF in teilweiser ärztlicher Behandlung gestanden ist, darunter auch bezüglich psychiatrischen Erkrankungen. Der BF leide an Depressionen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Awaren und bekennt sich zum sunnitischen muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest. Der BF beherrscht die russische Sprache.
Der BF befindet sich derzeit in Haft.
Der BF wurde in Österreich strafrechtlich verurteilt:
Verurteilung vom Landesgericht Eisenstadt vom 24.01.2024, wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3, Abs. 4 erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreiunddreißig (33) Monaten. Die erlittene Vorhaft vom 21. Oktober 2023 03:15 bis 24 Jänner 2024, 09:38 wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Der BF litt über mehrere Jahre an psychologischen Erkrankungen und leidet auch derzeit an Depressionen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und insbesondere die Feststellungen zu seinen bisherigen Gerichtsverfahren und Gesundheitszustand ergeben sich aus den aktenkundigen Entscheidungen dieses Gerichts, der Beschwerdeschrift, dem Strafurteil und dem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Feststellung zum gegenständlichen Antrag und Vorbringen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vor dem BFA sowie der Erstbefragung vor den Sicherheitsbehörden. Zudem wurde eingeschränkte Einsicht in den Krankenakt des BF in der JA genommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen (vgl. auch BVwG vom 20.07.2015, W182 1263962-2/4E, W182 1315030-2/4E).
Die Beschwerdeführerin machte im gegenständlichen Verfahren ein mögliches reales Risiko einer Verletzung einer zu berücksichtigten Konventionsbestimmung aufgrund des gesundheitlichen Zustand des BF, insbesondere gem. Art. 2, 3 bzw. Art. 8 EMRK geltend.
Der Beschwerdeführer hat durch seine Ausführungen im gegenständlichen Verfahren, insbesondere in der Beschwerdeschrift, den verfahrensgegenständlich relevanten Sachverhalt nicht gänzlich unsubstantiiert bestritten, hat hierin Ausführungen erstattet, die einer weitergehenden Überprüfung zuzuführen sind, bzw. hat ein konkretes, bereits aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ableitbares und insgesamt ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet.
Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde deshalb innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden, bzw. kann in casu mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK darstellen könnte.
Der Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher zu beheben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen.
Zum Absehen der mündlichen Verhandlung:
Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BVA-VG in ständiger Judikatur wie folgt aus:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 08. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).
Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Rückverweise