BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde der rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024 betreffend die Erlassung einer Ausweisung den Beschluss:
A) Der Kopf des Erkenntnisses vom 02.07.2025, GZ G314 2304026-1/6E, wird dahingehend berichtigt, dass die Zahl des angefochtenen Bescheids richtig XXXX (statt wie angegeben XXXX ) lautet.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten können in Entscheidungen gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
Anlassbezogen wurde auf Grund eines offensichtlichen Versehens im Kopf des Erkenntnisses vom 02.07.2025 die Zahl des angefochtenen Bescheids falsch mit „ XXXX “ angegeben. Richtigerweise lautet sie jedoch „ XXXX “. Dieser Fehler ist § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen zu berichtigen.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG mangels einer in diesem Zusammenhang zu lösenden grundsätzlichen Rechtsfrage nicht zuzulassen.
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