Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W213 2243627-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 27.04.2021, GZ. P 414348/70-KdoSK/J1/2020, betreffend Besoldungsdienstalter (§ 169f GehG), den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird wegen Gegenstandslosigkeit gemäß §§ 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den im Spruch genannten Bescheid in Angelegenheit des Besoldungsdienstalters fristgerecht Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde.
I.2. Der Beschwerdeführer ist am 28.02.2023 verstorben.
I.3. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Perg vom 25.02.2025, GZ. 021 A 81/23g-31, wurden dessen Ehegattin, XXXX zu einem Drittel und dessen XXXX zu zwei Dritteln in die Verlassenschaft nach dem Beschwerdeführer eingeantwortet.
I.4. Mit hg. Schreiben vom 11.06.2025 wurde den Erbinnen die Möglichkeit in das Verfahren einzutreten eröffnet. Diese gaben keine diesbezügliche Erklärung ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus obigem Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführers am 28.02.2023 verstorben ist. Da dessen Erbinnen trotz nachweislicher Verständigung nicht in das Verfahren eingetreten sind, ist dieses gegenstandslos geworden.In jenen Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (vgl Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5), ist mit der Einstellung des betreffenden Verfahrens vorzugehen.
Durch das Ableben des Beschwerdeführers ohne, dass dessen Erbinnen in das Verfahren eingetreten wären, ist einer Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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