JudikaturBVwG

W203 2314648-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
08. Juli 2025

Spruch

W203 2314648-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Kärnten vom 21.05.2025, Zl. A/0964-Allg-B/2025:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 21.05.2025, Zl. A/0964-Allg-B/2025 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies die Bildungsdirektion für Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) den Widerspruch von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 28.04.2025 gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der XXXX - Klasse an der XXXX , wonach der Beschwerdeführer die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht bestanden habe, ab (Spruchpunkt 1.) und stellte fest, dass die Beurteilungen in näher genannten Pflichtgegenständen nicht abgeändert würden (Spruchpunkt 2.) sowie, dass der Beschwerdeführer die letzte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe (Spruchpunkt 3.).

In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden könne.

2. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.05.2025 zugestellt.

3. Am 05.06.2025 (Datum der Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer eine ansonsten undatierte Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde.

4. Mit Schreiben vom 17.06.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.

5. Mit Verspätungsvorbehalt vom 20.06.2025, zugestellt am 23.06.2025, räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist von einer Woche ein, eine Stellungnahme zur verspätet eingebrachten Beschwerde abzugeben.

Innerhalb der gesetzten Frist langte keine diesbezügliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern nachweislich am Mittwoch, 21.05.2025 zugestellt. Die gemäß § 73 Abs. 5, zweiter Satz SchUG zweiwöchige Beschwerdefrist endete mit Ablauf des Mittwoch, 04.06.2025.

Am 05.06.2025 brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Insbesondere ist unstrittig, dass der angefochtene Bescheid am 21.05.2025zugestellt und die Beschwerde am 05.06.2025 eingebracht wurde. Dies ist aus den im Akt enthaltenen Protokollen der Post klar ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist dem im Rahmen eines Verspätungsvorhalts nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.3. Zu A)

Gemäß § 73 Abs. 5, zweiter Satz SchUG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde zwei Wochen.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer am 21.05.2025 zugestellt. Damit endete die zweiwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 04.06.2025. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 05.06.2025 und damit verspätet eingebracht, weshalb sie zurückzuweisen ist.

Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.