JudikaturBVwG

W200 2310577-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
08. Juli 2025

Spruch

W200 2310577-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS), vom 20.12.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2025, OB: 84967942000026, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 29.02.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss medizinischer Unterlagen und einer Verständigung über die Leistungshöhe der Invaliditätspension von Jänner 2024.

Das vom Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS; belangte Behörde) aufgrund des Antrages eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.10.2024, basierend auf einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.10.2024, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 Prozent und gestaltete sich auszugsweise wie folgt:

„Anamnese:

Es wurde der Antrag auf Grund eines Diabetes Bluthochdrucks, Meningeom und Knieprothese gestellt.

Derzeitige Beschwerden:

Rechts habe sie eine Knieprothese, links habe sie bereits einen OP-Termin für 21.11.2024 in XXXX (Bestätigung wird vorgelegt). Mit dem Zucker und Blutdruck habe sie keine Probleme, nur wenn sie die Tabletten vergisst, sind die Werte schlechter. Das Meningeom sei am 7.3.2024 operiert worden. Wenn sie nach unten schaut, wird sie schwindelig. Sie habe geschwollene Füße, habe dafür eine Entwässerung und entzündungshemmende Tablette bekommen. Sie habe auch einen Herzkatheter bekommen aber keinen Stent. Sie hatte Atemnot jetzt sei es besser.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Amlodipin 10mg, Blopress 16/12,5mg, Simvastatin 40mg, Metformin 1000mg, Asthrotec Pantoprazol,

Sozialanamnese:

verheiratet, 7 Kinder, Hausfrau

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

MRT des Gehirn, 29.12.2023: Meningeom vorbekannt rechts parietal. Verlaufskontrolle. Voruntersuchung vom 17.12.2020 größenprogredientes Meningeom rechts temporopolar mit neu aufgetretenem perifokalem Marklagerödem sowie auch geringer Abflachung des rechtsseitigen Pedunculus cerebri - neurochirurgische Begutachtung aufgrund des beginnenden raumfordernden Effektes indiziert.

RÖ Becken, Knie bds., LWS Sprunggelenk bds., 10.02.2021: rechte Hüftgelenk 7 mm tiefer- stehend. Z.n. Knie-TEP rechts, Mäßige Arthrose, beträchtlich abgeflachtes Fußgewölbe

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: unauffällig, Ernährungszustand: adipös, Größe: 155,00 cm Gewicht: 100,00 kg

Klinischer Status – Fachstatus:

74 jährige Frau kommt in Begleitung

Cor: reine rhythmische Herzaktion, Pulmo: VA, keine Rasselgeräusche

SCHÄDEL/WS: Keine äußeren Auffälligkeiten, Schädel frei beweglich, kein Meningismus, Carotiden unauffällig,

HIRNNERVEN:

Geruchsempfinden wird als normal angegeben,

Gesichtsfeld fingerperimetrisch frei, Pupillen rund, isocor,

Lichtreaktion direkt und indirekt prompt auslösbar,

Bulbusmotilität ungestört, kein pathologischer Nystagmus,

Gesichtssensibilität ungestört, mimische Muskulatur seitengleich normal innerviert, Fingerreiben und Normalsprache wird seitengleich verstanden.

OBERE EXTREMITÄTEN:

Keine pathologische Tonussteigerung

Die grobe Kraft ist seitengleich normal. Beim Armvorhalteversuch kein Absinken.

Die MER sind seitengleich auslösbar. Pyramidenzeichen sind nicht auslösbar.

UNTERE EXTREMITÄTEN:

Keine pathologische Tonussteigerung

Beim Positionsversuch kein Absinken, Kraft seitengleich normal

Die PSR und ASR sind seitengleich auslösbar. Pyramidenzeichen sind nicht auslösbar.

SENSIBILITÄT: Im Bereich der Extremitäten und des Stammes ungestört angegeben.

KOORDINATION:

Keine Ataxie beim FNV und KHV.

Eudiadochokinese, Feinmotilität unauffällig.

Freies Sitzen möglich.

Romberg unauffällig und Unterberger Versuch: nicht möglich wegen linkem Knie

BLASE: unauffällig

Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit 1 Unterarmstützkrücke, links hinkend

Status Psychicus:

Allgemeintempo unauffällig,

Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassungsvermögen unauffällig,

Spontan- und Konversationssprache unauffällig,

Alt- und Kurzgedächtnis sind ungestört, Stimmungslage euthym,

Ductus kohärent, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, die Affektlage ist ausgeglichen, ausreichende Affizierbarkeit

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da Leiden 2 aufgrund maßgeblicher funktioneller Relevanz das Gesamtbild negativ beeinflusst.

Leiden 1 wird durch Leiden 3-4 nicht weiter erhöht, da diese keinen maßgeblichen negativen Einfluss auf das führende Leiden bewirken.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

anamnestisch Herzkatheter-Untersuchung ohne Beschwerden.

[…] Dauerzustand […]

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte […]

x ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine Funktionsbeeinträchtigung, denn trotz schmerzhafter Bewegungseinschränkungen kann eine kurze Wegstrecke von zumindest 300 bis 400m ohne Pausen zurückgelegt werden, auch ein Ein- und Aussteigen und Anhalten sowie ein sicherer Transport sind möglich.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

nein

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

Ja Nein Nicht geprüft

x Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie

oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach

Pos. 09.03.

GdB: 20 v.H. […]

x Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01)

und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.

GdB: 10 v.H.

[…]“

Im gewährten Parteiengehör brachte die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme zum Gutachten ein.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegens der Voraussetzungen abgewiesen. Der Grad der Behinderung betrage 40 Prozent.

Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, ihr Gesundheitszustand habe sich massiv verschlechtert und dadurch sei eine massive Einschränkung ihrer Mobilität eingetreten. Im November 2024 habe sie eine Kniegelenksprothese erhalten, seither habe sie Einschränkungen bei der Fortbewegung. Weiters machte die Beschwerdeführerin Ausführungen zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und betreffend den Parkausweis gemäß § 29b StVO. Der Beschwerde beigelegt war ein ärztlicher Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom 27.11.2024.

Aufgrund der Beschwerde holte das SMS ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 04.03.2025, basierend auf einer Untersuchung am 03.03.2025, ein. Dieses ergab (auszugsweise) Folgendes:

„Anamnese:

VGA 10/2024 40%; 11/2024 KTEP links

Derzeitige Beschwerden:

Das Knie schmerzt noch, ich brauche eine Krücke.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Amlodipin 10mg, Blopress 16/12,5mg, Simvastatin 40mg, Metformin 1000mg, Arthrotec Esomeprazol,

Sozialanamnese: verheiratet, 7 Kinder

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

VGA 10/2024; Bericht Kh XXXX 11/2024: Gonarthrosis sin. - Therapie:

Am 21.11.2024 Knietotalendoprothese links, zementiert der Fa. Attune-DePuy, Femur Größe 5, Tibia Größe 5,

Polyäthyleninlay Größe 5/Höhe 12 mm

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: sehr gut, Größe: 155,00 cm Gewicht: 100,00 kg

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput: o.B, Collum o.B. HWS in R 45-0-45, KJA 1 cm, Reklination bis 14 cm; BWS-Drehung 25-0-30, FKBA 15 cm, Seitneigung bis 5/10 cm ober Patella.

OE: Beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden. Schultergelenke in S 40-0-170, F 160-0-45, R 70-0-70, Nacken- und Kreuzgriff möglich, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke in S 50-0-50, Faustschluß frei.

UE: Hüften in S 0-0-105, R 25-0-10, Kniegelenke in S 0-0-115 zu links 0-0-95. Sprunggelenke in S 10-0-40. Lasegue negativ.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Gang in Strassenschuhen mit einer Krücke, aber auch ohne Gehbehelfe frei möglich

Status Psychicus:

normale Vigilanz, regulärer Ductus

ausgeglichene Stimmungslage

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da Leiden 2 aufgrund maßgeblicher funktioneller Relevanz das Gesamtbild negativ beeinflusst.

Leiden 1 wird durch Leiden 3-4 nicht weiter erhöht, da diese keinen maßgeblichen negativen Einfluss auf das führende Leiden bewirken.

[…]

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: unverändert

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: unverändert

[…] Dauerzustand […]

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte […]

x ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Eine relevante Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihr möglich.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

nein

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

Ja Nein Nicht geprüft

x Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie

oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach

Pos. 09.03.

GdB: 20 v.H. […]

x Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01)

und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.

GdB: 10 v.H.

Begründung:

KTEP bds.“

Mit gegenständlichem Bescheid vom 18.03.2025 wies das SMS die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und stellte einen Grad der Behinderung von 40 Prozent fest. Begründend wurde auf das eingeholte Sachverständigengutachten eines Orthopäden und Unfallchirurgen verwiesen.

Die Beschwerdeführerin beantragte fristgerecht, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. In diesem Vorlageantrag führte sie im Wesentlichen aus, sie leide an einer Vielzahl chronischer, dauerhaft beeinträchtigender Erkrankungen, welche in ihrer Gesamtheit ihre Lebensführung erheblich einschränken würden: Beidseitige Kniegelenksprothesen, Verwendung einer Krücke zum Gehen, Schwindelanfälle nach Meningeom-Operation, Chronischer Diabetes mellitus Typ II, Arterielle Hypertonie, erhöhtes Körpergewicht schränke die Mobilität zusätzlich ein. Sie erhalte zudem seit 01.02.2025 Pflegegeld der Stufe 2. Gemäß § 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung sei der GdB nicht durch bloße Addition von Einzelwerten zu ermitteln, sondern auf Grundlage einer funktionellen Gesamtbewertung. Dabei sei zu untersuchen, ob und inwieweit sich mehrere Leiden gegenseitig negativ beeinflussen. Die Sachverständigen hätten die Leiden der Beschwerdeführerin lediglich isoliert betrachtet und einen Gesamt-GdB von 40 Prozent ermittelt, ohne die Verstärkungswirkung der Beschwerden ausreichend zu würdigen. Diese Beurteilung widerspreche der ständigen Rechtsprechung (vgl. BVwG W132 2011665-1; L517 2173239-1), wonach bei chronischer Mehrfacherkrankung (z. B. Mobilitätseinschränkung plus Schwindel plus Diabetes) eine Erhöhung des führenden Leidens um zumindest eine Stufe vorzunehmen sei, wenn eine relevante Verschlechterung eingetreten sei. Die Pflegegelderhöhung von Stufe 1 auf Stufe 2 sei im selben Zeitraum wie die neuerliche Begutachtung erfolgt. Dieser anerkannte Mehrbedarf stelle ein wesentliches Indiz für eine Zunahme der funktionellen Einschränkung dar. Ein Pflegeaufwand von „105 Stunden“ monatlich belege, dass die Alltagsbewältigung ohne Hilfe nicht mehr möglich sei. Daraus folge zwingend, dass sich auch der GdB verändert habe – die ärztliche Einschätzung des GdB mit 40 Prozent ignoriere diesen Zusammenhang und verletze somit § 40 Abs. 1 Z 3 BBG. Gemäß § 40 BBG sei der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass auszustellen, weil sie Pflegegeld beziehe (§ 40 Abs. 1 Z 3 BBG), ihr tatsächlicher GdB mindestens 50 Prozent betrage, was sich aus der oben dargestellten Gesamtwürdigung ergebe, ihr Gesundheitszustand dauerhaft beeinträchtigt sei, was durch mehrere ärztliche Befunde belegt sei, eine massive Beeinträchtigung der Mobilität bestehe, mit tatsächlicher Einschränkung ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (§ 1 BBG). Unter „4. Verletzung des rechtlichen Gehörs/Sachverhaltsmangel“ wurde zudem im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdevorentscheidung setze sich nicht mit dem Pflegegeldbescheid auseinander und lasse wesentliche medizinische Informationen unberücksichtigt. Dies stelle einen Verstoß gegen § 45 AVG dar (Untersuchungsgrundsatz) und begründe die Rechtswidrigkeit des Bescheids. Eventuell vorhandene Gutachten der PVA seien beizuziehen und zu würdigen. Neu vorgelegt wurde der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 18.03.2025 betreffend die Neubemessung des Pflegegeldes ab 01.02.2025 (Stufe 2).

Das SMS legte dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde samt Akt vor. Diese langten am 08.04.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die PVA, das Gutachten zum Pflegegeldbescheid vom 18.03.2025 zu übermitteln. In weiterer Folge übermittelte die PVA das pflegerische Gutachten vom 12.03.2025 sowie die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 17.03.2025.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 Prozent.

1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

beschwerderelevanter Status:

Klinischer Status – Fachstatus (allgemeinmedizinisch/neurologisch):

Cor: reine rhythmische Herzaktion, Pulmo: VA, keine Rasselgeräusche

Hirnnerven:

Geruchsempfinden wird als normal angegeben,

Gesichtsfeld fingerperimetrisch frei, Pupillen rund, isocor,

Lichtreaktion direkt und indirekt prompt auslösbar,

Bulbusmotilität ungestört, kein pathologischer Nystagmus,

Gesichtssensibilität ungestört, mimische Muskulatur seitengleich normal innerviert, Fingerreiben und Normalsprache wird seitengleich verstanden.

Klinischer Status – Fachstatus (orthopädisch):

Caput: o.B, Collum o.B. HWS in R 45-0-45, KJA 1 cm, Reklination bis 14 cm; BWS-drehung 25-0-30, FKBA 15 cm, Seitneigung bis 5/10 cm ober Patella.

OE: Beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden. Schultergelenke in S 40-0-170, F 160-0-45, R 70-0-70, Nacken- und Kreuzgriff möglich, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke in S 50-0-50, Faustschluss frei.

UE: Hüften in S 0-0-105, R 25-0-10, Kniegelenke in S 0-0-115 zu links 0-0-95. Sprunggelenke in S 10-0-40. Lasegue negativ.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Gang in Straßenschuhen mit einer Krücke, aber auch ohne Gehbehelfe frei möglich

Status Psychicus:

normale Vigilanz, regulärer Ductus

ausgeglichene Stimmungslage

1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 Prozent, da Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, weil Leiden 2 aufgrund maßgeblicher funktioneller Relevanz das Gesamtbild negativ beeinflusst. Leiden 1 wird durch Leiden 3 und 4 nicht weiter erhöht, da diese keinen maßgeblichen negativen Einfluss auf das führende Leiden bewirken.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten einer Neurologin und Allgemeinmedizinerin vom 21.10.2024 sowie eines Orthopäden und Unfallchirurgen vom 04.03.2025 (jeweils mit Untersuchung).

Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar.

Die von der belangten Behörde befasste Gutachterin und der befasste Gutachter beschreiben den Status der Beschwerdeführerin genau und detailreich und unterzogen auch alle von der Beschwerdeführerin vorgelegten (relevanten) Unterlagen einer Beurteilung. Die Gutachten weisen keinerlei Widersprüche auf.

So wurden zunächst im Gutachten der Neurologin und Allgemeinmedizinerin nachvollziehbar die Leiden 1 bis 4 (Schwindel nach Meningeom-Operation g.Z.; Z.n. Knie-TEP rechts, links geplant, Arthrose; Diabetes mellitus; Bluthochdruck) eingeschätzt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 Prozent festgestellt.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens betreffend den geänderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und des vorgelegten ärztlichen Entlassungsbriefs des Landesklinikums XXXX vom 27.11.2024 holte die belangte Behörde vor Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ein weiteres Sachverständigengutachten ein.

Auch in diesem orthopädischen/unfallchirurgischen Gutachten wurden die Leiden der Beschwerdeführerin nachvollziehbar eingeschätzt und insbesondere auf die kurze Zeit vor Begutachtung stattgefundene Operation des linken Kniegelenks bzw. elektive Implantation einer Knietotalendoprothese links eingegangen.

Im orthopädischen/unfallchirurgischen Gutachten wurde die Einstufung von Leiden 1 „Schwindel nach Meningeom-Operation g.Z.“ unter Positionsnummer 04.01.01 (Cerebrale Lähmungen leichten Grades) mit einem GdB von 30 Prozent eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz mit der Begründung, dass bei der Beschwerdeführerin zwar ein beeinträchtigender Schwindel vorliegt, jedoch keine neurologischen Funktionsdefizite bestehen, wie im Gutachten vom 21.10.2024 nachvollziehbar vorgenommen.

Leiden 2 stufte der Sachverständige nunmehr nachvollziehbar als „Knieendoprothese beidseits“ abermals unter Positionsnummer 02.05.19 (Kniegelenk – Funktionseinschränkung geringen Grades beidseits) mit einem GdB von 30 Prozent nach dem oberen Rahmensatz ein, der die Belastungsminderung links relativ kurz nach dem Eingriff berücksichtigt.

Der Sachverständige stufte Leiden 3 „Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“ wie die Neurologin und Allgemeinmedizinerin nachvollziehbar unter Positionsnummer 09.02.01 (Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus) mit einem GdB von 20 Prozent eine Stufe über dem unteren Rahmensatz ein, da dieser medikamentös gut eingestellt ist.

Ebenso wurde die Einstufung von Leiden 4 „Hypertonie“ unter Positionsnummer 05.01.01 (Leichte Hypertonie) nach dem festen Satz von 10 Prozent nachvollziehbar beibehalten.

Auch die Begründung des Sachverständigen für den Gesamtgrad der Behinderung von 40 Prozent ist plausibel. So wird Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da Leiden 2 aufgrund maßgeblicher funktioneller Relevanz das Gesamtbild negativ beeinflusst. Leiden 3 und 4 bewirken keinen maßgeblichen negativen Einfluss auf das führende Leiden 1 und erhöhen nicht weiter.

Die Sachverständigengutachten werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Zweifel am Inhalt der Gutachten bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine – die Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die Fachärztin und der Facharzt beschreiben den Status der Beschwerdeführerin genau und detailreich und unterzogen auch alle von der Beschwerdeführerin vorgelegten (relevanten) Unterlagen einer Beurteilung. Das Beschwerdevorbringen wurde im orthopädischen/unfallchirurgischen Gutachten vom 04.03.2025 berücksichtigt und nachvollziehbar keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung festgestellt.

Auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag kann die Beschwerdeführerin das Ergebnis der eingeholten Gutachten nicht entkräften. Wenn die Beschwerdeführerin darin insbesondere die Pflegegelderhöhung von Stufe 1 auf Stufe 2 als Grund für eine vorzunehmende Erhöhung des Gesamt-GdB nennt, so wird dazu festgehalten, dass aus dem vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten pflegerischen Gutachten vom 12.03.2025 kein Status oder Befund hervorgehen, die mit der Einschätzung der vom SMS beauftragten Gutachter/in nicht im Einklang stünden. Insbesondere weist der erkennende Senat darauf hin, dass Gutachter/innen in Verfahren nach dem BBG Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, zu beurteilen haben, eine bloß vorübergehende Änderung des Gesundheitszustandes nach einer Operation kann dabei aber nicht zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen. Außerdem wurde im vorliegenden Fall die Belastungsminderung im linken Bein relativ kurz nach dem Eingriff ohnehin vom Gutachter (Orthopäden/Unfallchirurgen) bei seiner Einschätzung berücksichtigt.

Insbesondere wird weiters festgehalten, dass der Sachverständige im Status „Kniegelenke in S 0-0-115 zu links 0-0-95“ festhielt, was jedenfalls mit der (Anlage zur) Einschätzungsverordnung im Einklang steht, wo unter der vom Sachverständigen gewählten Positionsnummer 02.05.19 (Kniegelenk – Funktionseinschränkung geringen Grades beidseits) als Begründung eine Streckung/Beugung bis 0-0-90° angeführt wird.

Was das weitere Vorbringen im Vorlageantrag betrifft, so wird diesbezüglich auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter 3. verwiesen.

Für den erkennenden Senat ergibt sich zusammengefasst kein Anhaltspunkt vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 Prozent abzuweichen.

Die Beschwerdeführerin ist den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der vorliegenden Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören

(§ 40 Abs. 1 BBG).

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt

(§ 41 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).

Der Grad der Behinderung ist nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010, geändert durch BGBl. II Nr. 251/2012) einzuschätzen. Die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist nach § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist nach § 3 Abs. 2 Einschätzungsverordnung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet nach § 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Nach § 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten, worin übereinstimmend ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 Prozent festgestellt wurde.

Im vorliegenden Fall ist durch die befasste Gutachterin und den befassten Gutachter eine nachvollziehbare Einschätzung nach der (Anlage zur) Einschätzungsverordnung vorgenommen worden. Die Gutachten entsprechen den Kriterien des § 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung.

Die Beschwerdeführerin ist den Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist – wie beweiswürdigend ausgeführt – angesichts der Ausführungen in dem von der belangten Behörde eingeholten orthopädischen/unfallchirurgischen Gutachten nicht geeignet, ein anderes Ergebnis herbeizuführen. Insbesondere wurde die Kniegelenksoperation bzw. Implantation einer Knietotalendoprothese links nachvollziehbar vom Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie bei seiner Einschätzung berücksichtigt.

Was das Vorbringen im Vorlageantrag, wonach die Sachverständigen die Leiden der Beschwerdeführerin lediglich isoliert betrachtet und einen Gesamt-GdB von 40 Prozent ermittelt hätten, ohne die Verstärkungswirkung der Beschwerden ausreichend zu würdigen, betrifft, so wird dazu angemerkt, dass beide Gutachter/innen den Gesamt-GdB nachvollziehbar begründet haben. Sie gingen von der Funktionsbeeinträchtigung (Leiden 1) aus, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge prüften sie auch, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird und stellten nachvollziehbar den Gesamt-GdB von 40 Prozent fest (vgl. dazu auch die Ausführungen in der Beweiswürdigung).

Wenn im Vorlageantrag weiters ausgeführt wird, der Beschwerdeführerin sei ein Behindertenpass auszustellen, weil sie Pflegegeld beziehe (§ 40 Abs. 1 Z 3 BBG), so wird sie darauf hingewiesen, dass § 40 BBG regelt, dass Menschen mit Behinderungen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen ist. Aber gerade eben ein Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent wurde bei der Beschwerdeführerin nicht festgestellt. Es liegen auch keinerlei Unterlagen vor, die auf einen höheren Grad der Behinderung als 40 Prozent schließen lassen würden. Insbesondere wurden mit dem Vorlageantrag auch keine neuen Befunde/medizinischen Unterlagen vorgelegt.

Im Hinblick auf die von der belangten Behörde eingeholten schlüssigen Gutachten war ein weiteres Gutachten – wie von der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag beantragt – jedenfalls nicht mehr einzuholen (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).

Was schließlich die – im Rahmen des Vorlageantrages (unter Punkt III. 4.) erwähnte – von der Behörde unterlassene Einräumung von Parteiengehör gemäß § 45 AVG vor Erlassung des als Beschwerdevorentscheidung bezeichneten Bescheides vom 18.03.2025 betrifft, wird angemerkt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solcher Verfahrensfehler noch durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden kann, sofern in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wiedergegeben wurden, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (vgl. VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062).

Da in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, und zwar des eingeholten orthopädischen Gutachtens, wiedergegeben wurden, bzw. das Gutachten auch als Bestandteil der Begründung der Beschwerdevorentscheidung beigelegt war, ist dieser Verfahrensfehler durch Stellung des Vorlageantrages im vorliegenden Fall als geheilt anzusehen.

Somit liegen die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu den im Rahmen der Beschwerde erwähnten Anträgen auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen müssten, damit die belangte Behörde die beantragte Zusatzeintragung vornehmen und einen Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis) ausstellen könnte.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind Art und Schwere der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher zwei ärztliche Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat auch mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stünden bzw. wurden diese mit dem orthopädischen Gutachten bereits einer Beurteilung unterzogen. Auch die Angaben im Vorlageantrag lassen kein anderes Ergebnis zu. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre.

Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen (bzw. das Vorbringen im Vorlageantrag) nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorliege und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde eine solche auch nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.