JudikaturBVwG

W261 2314685-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
03. Juli 2025

Spruch

W261 2314685-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.05.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer war seit 21.01.2021 Inhaber eines bis 28.02.2025 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.).

2. Er stellte am 21.03.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte medizinische Befunde bei.

3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das im Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erstellte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin aufgrund der Aktenlage vom 18.11.2024. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten stellte der medizinische Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer an den Funktionseinschränkungen

1. Sozialphobie bei ADHS, Position 03.04.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %

2. Atopische Dermatitis, Position 01.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %

mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. leiden würde. Das Leiden 1 habe sich im Vergleich zum Vorgutachten verbessert.

4. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 25.04.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.05.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten bei.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er den Behindertenpass für einen geschützten Arbeitsplatz benötigen würde. Er könne keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen und sich nur in kleinen Gruppen aufhalten.

7. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.06.2025 zur Entscheidung vor, wo dieser am 23.06.2025 einlangte.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.06.2023 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:

Der Beschwerdeführer leidet unter Sozialphobie bei ADHS, welches der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige der Allgemeinmedizin ohne entsprechende Untersuchung des Beschwerdeführers nach Position 03.04.01 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 % einstufte. Begründend führte der medizinische Sachverständige aus, dass die Einstufung eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz dieser Position erfolgt sei, da der Beschwerdeführer psychopharmakologisch gut eingestellt sei.

Es ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, wie es dem Arzt für Allgemeinmedizin möglich gewesen ist, den psychischen Zustand des Beschwerdeführers festzustellen, ohne ein Wort mit diesem gesprochen zu haben. Hinzu kommt, dass zwischen der Gutachtenserstellung im November 2024 und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses im März 2025 ein Zeitraum von vier Monaten liegt, innerhalb dessen sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geändert haben könnte.

Aus einer von der belangten Behörde im Jahr 2017 herausgegebenen Arbeitsunterlage zum Thema „Das ärztliche Gutachten“ wird zu Aktengutachten ausdrücklich festgehalten, dass Aktengutachten zur Einschätzung von Funktionseinschränkungen bei psychiatrischen Erkrankungen nicht möglich sind. Das Hauptleiden des Beschwerdeführers ist ein psychiatrisches Leiden, woraus folgt, dass nach den eigenen Vorgaben der belangten Behörde für die Erstellung von medizinischen Sachverständigengutachten bei dieser Art von Funktionseinschränkungen kein Aktengutachten hätte erstellt und der Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen.

Sohin ist das Verfahren vor der belangten Behörde mit einem groben Verfahrensmangel behaftet.

Der medizinische Sachverständige schätze das Leiden 1, die „Sozialphobie bei ADHS“, des Beschwerdeführers nach der Position 03.04.01 der Anlage der EVO ein. Bei dieser Position der Anlage der EVO handelt es sich um „Persönlichkeit- Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung“, wobei von einem Grad der Behinderung von 30 % bis 40 % dann auszugehen ist, wenn leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigungen in ein oder zwei sozialen Bereichen vorliegen. Bei einem Vorliegen von Einschränkungen in drei oder mehr sozialen Bereichen wäre die Position 03.04.02 der Einschätzungsverordnung heranzuziehen gewesen, welche einen Grad der Behinderung von 50 % bis 70 % bei ernsthaften und durchgängigen Beeinträchtigungen in den meisten Bereichen vorsieht.

Der medizinische Sachverständige gab in seinem Gutachten weder an, in welchem „sozialen Bereich“ beim Beschwerdeführer eine Einschränkung besteht. Eine Sozialphobie geht typischerweise mit Einschränkungen in sozialen Bereichen einher.

Die ICD10, das ist eine Klassifikation von Krankheiten der WHO, definiert die Symptome von Sozialen Phobien in F40.1 wie folgt:

Furcht vor prüfender Betrachtung durch andere Menschen, die zu Vermeidung sozialer Situationen führt. Umfassendere soziale Phobien sind in der Regel mit niedrigem Selbstwertgefühl und Furcht vor Kritik verbunden. Sie können sich in Beschwerden wie Erröten, Händezittern, Übelkeit oder Drang zum Wasserlassen äußern. Dabei meint die betreffende Person manchmal, dass eine dieser sekundären Manifestationen der Angst das primäre Problem darstellt. Die Symptome können sich bis zu Panikattacken steigern.

Um das Leiden 1 des Beschwerdeführers richtig nach der Position 03.04. der Anlage der EVO einstufen zu können, wäre seitens des medizinischen Sachverständigen zu erheben gewesen, in welchen und wie vielen sozialen Bereichen eine Einschränkung besteht und welches Ausmaß diese Einschränkungen annehmen. Nachdem der medizinische Sachverständige ein Aktengutachten erstellte, konnte er den Beschwerdeführer diesbezüglich nicht fragen und sich vor allem auch keinen persönlichen Eindruck im Rahmen einer eingehenden Untersuchung verschaffen.

Gegenständlich ist die vom medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich Allgemeinmedizin vorgenommene Beurteilung des Leidens des Beschwerdeführers offensichtlich sachwidrig erfolgt.

Nachdem es sich bei ADHS und Sozialphobie um psychiatrische Leiden handelt, wird von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren im ergänzenden Ermittlungsverfahren ein psychiatrisches/neurologisches Sachverständigengutachten einzuholen sein, wobei die Gutachtenserstellung auf Grundlage einer eingehenden persönlichen psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers zu erfolgen haben wird. Dabei wird konkret festzustellen sein, in welchen sozialen Bereichen eine dauernde Einschränkung beim Beschwerdeführer vorliegt. Sollte dieses Gutachten zum Ergebnis kommen, dass in nicht mehr als zwei sozialen Bereichen derartige Einschränkungen vorliegen, so möge dies ausführlich –begründet werden. Nach dieser Untersuchung wird eine Neueinschätzung des Leidens des Beschwerdeführers entsprechend den Kriterien der Anlage der EVO vorzunehmen sein.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.